169_1967
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169. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 169. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
1967_169_0 169. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
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Das Vereinigte Königreich von Großbritannien
und Nordirland hat am 14. Juni 1966 beziehungsweise
am 23. März 1967 gemäß Art. 17 notifiziert,
daß das Übereinkommen über das auf die
Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende
Recht, BGBl. Nr. 295/1962 (letzte Kundmachung
betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 62/
1966), mit dem in Art. 9 vorgesehenen Vorbehalt
auf St. Vincent beziehungsweise auf Swaziland
ausgedehnt wird.
Gemäß Art. 17 Abs. 3 ist das Übereinkommen
am 13. August 1966 für St. Vincent und
am 22. Mai 1967 für Swaziland in Kraft getreten.