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169_1966 AT

169. Bundesgesetz: 15. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 169. Bundesgesetz: 15. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 292/1957, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 157/1958,

BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 291/1959, BGBl.

Nr. 169/1960, BGBl. Nr. 295/1960, BGBl. Nr. 14/

1962, BGBl. Nr. 324/1962, BGBl. Nr. 86/1963,

BGBl. Nr. 185/1963, BGBl. Nr. 254/1963, BGBl.

Nr. 321/1963, BGBl. Nr. 302/1964, BGBl. Nr. 82/

1965, BGBl. Nr. 96/1965, BGBl. Nr. 222/1965,

und BGBl. Nr. 310/1965 wird abgeändert wie

folgt

1. Im § 47 a Abs. 4 des Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetzes ist im

zweiten Satz der Betrag von 800 S durch den

Betrag 900 S zu ersetzen.

2. § 179 Abs. 1 Z. 4 hat zu lauten

„4. in Einlagen bei Kreditunternehmen, die

nach Art und Umfang ihres Geschäftsbetriebes,

dem Verhältnis ihrer Eigenmittel zu den Gesamtverbindlichkeiten

oder zufolge einer bestehenden

besonderen Haftung ausreichende Sicherheit

bieten."

3. Dem § 181 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen

„Den mit der Ausübung der Aufsicht (mit der

Wahrung der finanziellen Interessen des Bundes)

betrauten Bediensteten können Aufwandsentschädigungen

gewährt werden, deren Höhe das

Bundesministerium für soziale Verwaltung im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Finanzen festzusetzen hat."

4. § 187 hat zu lauten

„Mitwirkung von Behörden, gesetzlichen

Interessenvertretungen

und Gewerbliche Selbständigenkrankenkassen

Die Behörden der Finanzverwaltung, die Behörden

der Kriegsopferversorgung, die gesetzlichen

Interessenvertretungen der nach diesem

Bundesgesetz in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten

und die Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen

haben der Pensionsversicherungsanstalt

der gewerblichen Wirtschaft auf Anfrage

alle Tatsachen aus ihrem Geschäftsbereich bekanntzugeben,

die für die Pensionsansprüche aus

der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz

von Bedeutung sind."

5. § 200 wird aufgehoben.

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit

1. Juli 1966 in Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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