169. Bundesgesetz: 15. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 292/1957, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 157/1958,
BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 291/1959, BGBl.
Nr. 169/1960, BGBl. Nr. 295/1960, BGBl. Nr. 14/
1962, BGBl. Nr. 324/1962, BGBl. Nr. 86/1963,
BGBl. Nr. 185/1963, BGBl. Nr. 254/1963, BGBl.
Nr. 321/1963, BGBl. Nr. 302/1964, BGBl. Nr. 82/
1965, BGBl. Nr. 96/1965, BGBl. Nr. 222/1965,
und BGBl. Nr. 310/1965 wird abgeändert wie
folgt
1. Im § 47 a Abs. 4 des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes ist im
zweiten Satz der Betrag von 800 S durch den
Betrag 900 S zu ersetzen.
2. § 179 Abs. 1 Z. 4 hat zu lauten
„4. in Einlagen bei Kreditunternehmen, die
nach Art und Umfang ihres Geschäftsbetriebes,
dem Verhältnis ihrer Eigenmittel zu den Gesamtverbindlichkeiten
oder zufolge einer bestehenden
besonderen Haftung ausreichende Sicherheit
bieten."
3. Dem § 181 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen
„Den mit der Ausübung der Aufsicht (mit der
Wahrung der finanziellen Interessen des Bundes)
betrauten Bediensteten können Aufwandsentschädigungen
gewährt werden, deren Höhe das
Bundesministerium für soziale Verwaltung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Finanzen festzusetzen hat."
4. § 187 hat zu lauten
„Mitwirkung von Behörden, gesetzlichen
Interessenvertretungen
und Gewerbliche Selbständigenkrankenkassen
Die Behörden der Finanzverwaltung, die Behörden
der Kriegsopferversorgung, die gesetzlichen
Interessenvertretungen der nach diesem
Bundesgesetz in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten
und die Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen
haben der Pensionsversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft auf Anfrage
alle Tatsachen aus ihrem Geschäftsbereich bekanntzugeben,
die für die Pensionsansprüche aus
der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz
von Bedeutung sind."
5. § 200 wird aufgehoben.
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit
1. Juli 1966 in Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.