169. Bundesgesetz: Weinsteuernovelle 1963.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Gesetz vom 6. Februar 1919, StGBl.
Nr. 125, über die Weinsteuer in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 165/1946, BGBl.
Nr. 12/1951, BGBl. Nr. 3/1952 und BGBl.
Nr. 155/1952 wird wie folgt geändert und
ergänzt
1. Im § 5 Abs. 2 und im § 8 Abs. 3 ist die
Zitierung „(§§ 11 und 12)" durch die Zitierung
„(§ 11, § 12 Abs. 1 oder § 12 a Abs. 1)" zu
ersetzen.
2. Im § 10 Abs. 1 ist die Zitierung „§ 12"
durch die Zitierung „§ 12 Abs. 1 oder Abs. 3
oder § 12 a Abs. 1" zu ersetzen.
3. Nach dem § 11 sind die folgenden §§ 12,
12 a, 12 b und 12 c einzufügen
„§ 12. (1) Weinsteuerpflichtige Gegenstände,
die unmittelbar aus einer Erzeugungsstätte oder
einem Freilager aus dem Zollgebiet ausgeführt
wurden, sind von der Weinsteuer befreit. Die zur
Ausfuhr bestimmten Gegenstände dürfen aus der
Erzeugungsstätte oder aus dem Freilager unversteuert
weggebracht werden. Der Austritt über
die Zollgrenze ist nachzuweisen.
(2) Wenn weinsteuerpflichtige Gegenstände, die
unversteuert zur Ausfuhr weggebracht worden
sind, nicht innerhalb eines Monats ausgeführt
wurden, ist für sie binnen drei Tagen die Weinsteuer
ohne amtliche Festsetzung zu entrichten.
(3) Werden aus dem Zollgebiet ausgeführte
weinsteuerpflichtige Gegenstände, die nach Abs. 1
von der Weinsteuer befreit sind, wieder in das
Zollgebiet eingeführt, so ist anläßlich ihrer Einfuhr
die Weinsteuer zu erheben, wenn sie wegen
der Ausfuhr unerhoben geblieben ist oder
erstattet wurde. Die Erhebung der Weinsteuer
anläßlich der Einfuhr obliegt den Zollämtern.
Weinsteuerpflichtige Gegenstände, die nach der
Wiedereinfuhr in eine Erzeugungsstätte oder in
ein Freilager gebracht wurden, sind von der
Weinsteuer befreit. Sie dürfen unversteuert in
die Erzeugungsstätte oder das Freilager gebracht
werden.
(4) Wenn wiedereingeführte weinsteuerpflichtige
Gegenstände, die unversteuert in eine Erzeugungsstätte
oder in ein Freilager gebracht werden
sollen, nicht innerhalb eines Monats nach der
Einfuhr in die Erzeugungsstätte oder das Freilager
gebracht wurden, ist für sie binnen drei
Tagen die Weinsteuer ohne amtliche Festsetzung
zu entrichten.
§ 12 a. (1) Weinsteuerpflichtige Gegenstände,
die unmittelbar aus einer Erzeugungsstätte, einem
Freilager oder dem Zollausland in eine Verschlußbrennerei
zur Branntweinerzeugung gebracht
wurden, sind von der Weinsteuer befreit. Die
zur Branntweinerzeugung bestimmten Gegenstände
dürfen unversteuert in die Verschlußbrennerei
gebracht werden.
(2) Wenn weinsteuerpflichtige Gegenstände, die
unversteuert zur Branntweinerzeugung in einer
Verschlußbrennerei weggebracht worden sind,
nicht innerhalb eines Monats in die Verschlußbrennerei
gebracht wurden, ist für sie binnen drei
Tagen die Weinsteuer ohne amtliche Festsetzung
zu entrichten.
(3) Wenn weinsteuerpflichtige Gegenstände, die
unversteuert in eine Verschlußbrennerei zur
Branntweinerzeugung gebracht worden sind, aus
der Verschlußbrennerei weggebracht oder dort
auf andere Art als zur Branntweinerzeugung verwendet
wurden, ist für sie von demjenigen, für
dessen Rechnung die Verschlußbrennerei betrieben
wird, binnen drei Tagen die Weinsteuer ohne
amtliche Festsetzung zu entrichten.
§ 12 b. (1) Die beabsichtigte Wegbringung weinsteuerpflichtiger
Gegenstände, für welche die
Steuerbefreiung nach § 12 Abs. 1 oder § 12 a
Abs. 1 in Anspruch genommen werden soll, ist
mindestens 24 Stunden vorher beim Finanzamt,
in dessen Bereich sich die Erzeugungsstätte oder
das Freilager befindet, mündlich oder schriftlich
anzumelden. Die Anmeldepflicht obliegt demjenigen,
der die Weinsteuer zu entrichten hätte,
wenn die Steuerbefreiung nicht zum Zuge käme.
Das Finanzamt kann auf Antrag eine kürzere
Anmeldefrist bewilligen.
(2) Weinsteuerpflichtige Gegenstände, für
welche die Steuerbefreiung nach § 12 Abs. 1 oder
Abs. 3 oder § 12 a Abs. 1 in Anspruch genommen
werden soll, und zur Branntweinerzeugung bestimmte
weinsteuerpflichtige Gegenstände, die
sich in einer Verschlußbrennerei befinden, dürfen
zur Sicherung der Nämlichkeit von den Abgabenbehörden
unter Verschluß gelegt werden.
§ 12 c. Wurde für weinsteuerpflichtige Gegenstände,
die nach § 12 Abs. 1 oder Abs. 3 oder
nach § 12 a Abs. 1 von der Weinsteuer befreit
sind, die Weinsteuer entrichtet, so ist sie auf
Antrag desjenigen, der sie zu entrichten hatte,
zu erstatten. Der Erstattungsanspruch erlischt,
wenn der Antrag nicht bis zum Ablauf des
Kalenderjahres gestellt wird, das auf die Verwirklichung
des Befreiungstatbestandes folgt.
Die Erstattung obliegt der Abgabenbehörde, an
die der zu erstattende Steuerbetrag entrichtet
wurde."
Artikel II.
(1) Für weinsteuerpflichtige Gegenstände, die
in der Zeit vom 12. April 1963 bis zum Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes unmittelbar aus
einer Erzeugungsstätte oder einem Freilager ausgeführt
oder die in dieser Zeit in einer Verschlußbrennerei
zur Branntweinerzeugung verwendet
wurden, ist die Weinsteuer nicht zu erheben oder
auf Antrag desjenigen, der sie zu entrichten hatte,
zu erstatten. Der Erstattungsanspruch erlischt,
wenn der Antrag nicht bis zum 31. Dezember
1964 gestellt wird. Die Erstattung obliegt der
Abgabenbehörde, an die der zu erstattende
Steuerbetrag entrichtet wurde.
(2) Weinsteuerpflichtige Gegenstände, die vor
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes unmittelbar
aus einer Erzeugungsstätte, einem Freilager
oder dem Zollausland in eine Verschlußbrennerei
zur Branntweinerzeugung gebracht
wurden und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens
noch dort befinden, sind von der Weinsteuer befreit;
die im Art. I angeführten §§ 12 a Abs. 3,
12 b Abs. 2 und 12 c gelten sinngemäß.
(3) Für die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten
weinsteuerpflichtigen Gegenstände beträgt die
nach § 315 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961, zu entrichtende Kontrollgebühr
1'50 S je Hektoliter.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.