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169. Bundesgesetz: Weinsteuernovelle 1963.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 169. Bundesgesetz: Weinsteuernovelle 1963.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Gesetz vom 6. Februar 1919, StGBl.

Nr. 125, über die Weinsteuer in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 165/1946, BGBl.

Nr. 12/1951, BGBl. Nr. 3/1952 und BGBl.

Nr. 155/1952 wird wie folgt geändert und

ergänzt

1. Im § 5 Abs. 2 und im § 8 Abs. 3 ist die

Zitierung „(§§ 11 und 12)" durch die Zitierung

„(§ 11, § 12 Abs. 1 oder § 12 a Abs. 1)" zu

ersetzen.

2. Im § 10 Abs. 1 ist die Zitierung „§ 12"

durch die Zitierung „§ 12 Abs. 1 oder Abs. 3

oder § 12 a Abs. 1" zu ersetzen.

3. Nach dem § 11 sind die folgenden §§ 12,

12 a, 12 b und 12 c einzufügen

„§ 12. (1) Weinsteuerpflichtige Gegenstände,

die unmittelbar aus einer Erzeugungsstätte oder

einem Freilager aus dem Zollgebiet ausgeführt

wurden, sind von der Weinsteuer befreit. Die zur

Ausfuhr bestimmten Gegenstände dürfen aus der

Erzeugungsstätte oder aus dem Freilager unversteuert

weggebracht werden. Der Austritt über

die Zollgrenze ist nachzuweisen.

(2) Wenn weinsteuerpflichtige Gegenstände, die

unversteuert zur Ausfuhr weggebracht worden

sind, nicht innerhalb eines Monats ausgeführt

wurden, ist für sie binnen drei Tagen die Weinsteuer

ohne amtliche Festsetzung zu entrichten.

(3) Werden aus dem Zollgebiet ausgeführte

weinsteuerpflichtige Gegenstände, die nach Abs. 1

von der Weinsteuer befreit sind, wieder in das

Zollgebiet eingeführt, so ist anläßlich ihrer Einfuhr

die Weinsteuer zu erheben, wenn sie wegen

der Ausfuhr unerhoben geblieben ist oder

erstattet wurde. Die Erhebung der Weinsteuer

anläßlich der Einfuhr obliegt den Zollämtern.

Weinsteuerpflichtige Gegenstände, die nach der

Wiedereinfuhr in eine Erzeugungsstätte oder in

ein Freilager gebracht wurden, sind von der

Weinsteuer befreit. Sie dürfen unversteuert in

die Erzeugungsstätte oder das Freilager gebracht

werden.

(4) Wenn wiedereingeführte weinsteuerpflichtige

Gegenstände, die unversteuert in eine Erzeugungsstätte

oder in ein Freilager gebracht werden

sollen, nicht innerhalb eines Monats nach der

Einfuhr in die Erzeugungsstätte oder das Freilager

gebracht wurden, ist für sie binnen drei

Tagen die Weinsteuer ohne amtliche Festsetzung

zu entrichten.

§ 12 a. (1) Weinsteuerpflichtige Gegenstände,

die unmittelbar aus einer Erzeugungsstätte, einem

Freilager oder dem Zollausland in eine Verschlußbrennerei

zur Branntweinerzeugung gebracht

wurden, sind von der Weinsteuer befreit. Die

zur Branntweinerzeugung bestimmten Gegenstände

dürfen unversteuert in die Verschlußbrennerei

gebracht werden.

(2) Wenn weinsteuerpflichtige Gegenstände, die

unversteuert zur Branntweinerzeugung in einer

Verschlußbrennerei weggebracht worden sind,

nicht innerhalb eines Monats in die Verschlußbrennerei

gebracht wurden, ist für sie binnen drei

Tagen die Weinsteuer ohne amtliche Festsetzung

zu entrichten.

(3) Wenn weinsteuerpflichtige Gegenstände, die

unversteuert in eine Verschlußbrennerei zur

Branntweinerzeugung gebracht worden sind, aus

der Verschlußbrennerei weggebracht oder dort

auf andere Art als zur Branntweinerzeugung verwendet

wurden, ist für sie von demjenigen, für

dessen Rechnung die Verschlußbrennerei betrieben

wird, binnen drei Tagen die Weinsteuer ohne

amtliche Festsetzung zu entrichten.

§ 12 b. (1) Die beabsichtigte Wegbringung weinsteuerpflichtiger

Gegenstände, für welche die

Steuerbefreiung nach § 12 Abs. 1 oder § 12 a

Abs. 1 in Anspruch genommen werden soll, ist

mindestens 24 Stunden vorher beim Finanzamt,

in dessen Bereich sich die Erzeugungsstätte oder

das Freilager befindet, mündlich oder schriftlich

anzumelden. Die Anmeldepflicht obliegt demjenigen,

der die Weinsteuer zu entrichten hätte,

wenn die Steuerbefreiung nicht zum Zuge käme.

Das Finanzamt kann auf Antrag eine kürzere

Anmeldefrist bewilligen.

(2) Weinsteuerpflichtige Gegenstände, für

welche die Steuerbefreiung nach § 12 Abs. 1 oder

Abs. 3 oder § 12 a Abs. 1 in Anspruch genommen

werden soll, und zur Branntweinerzeugung bestimmte

weinsteuerpflichtige Gegenstände, die

sich in einer Verschlußbrennerei befinden, dürfen

zur Sicherung der Nämlichkeit von den Abgabenbehörden

unter Verschluß gelegt werden.

§ 12 c. Wurde für weinsteuerpflichtige Gegenstände,

die nach § 12 Abs. 1 oder Abs. 3 oder

nach § 12 a Abs. 1 von der Weinsteuer befreit

sind, die Weinsteuer entrichtet, so ist sie auf

Antrag desjenigen, der sie zu entrichten hatte,

zu erstatten. Der Erstattungsanspruch erlischt,

wenn der Antrag nicht bis zum Ablauf des

Kalenderjahres gestellt wird, das auf die Verwirklichung

des Befreiungstatbestandes folgt.

Die Erstattung obliegt der Abgabenbehörde, an

die der zu erstattende Steuerbetrag entrichtet

wurde."

Artikel II.

(1) Für weinsteuerpflichtige Gegenstände, die

in der Zeit vom 12. April 1963 bis zum Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes unmittelbar aus

einer Erzeugungsstätte oder einem Freilager ausgeführt

oder die in dieser Zeit in einer Verschlußbrennerei

zur Branntweinerzeugung verwendet

wurden, ist die Weinsteuer nicht zu erheben oder

auf Antrag desjenigen, der sie zu entrichten hatte,

zu erstatten. Der Erstattungsanspruch erlischt,

wenn der Antrag nicht bis zum 31. Dezember

1964 gestellt wird. Die Erstattung obliegt der

Abgabenbehörde, an die der zu erstattende

Steuerbetrag entrichtet wurde.

(2) Weinsteuerpflichtige Gegenstände, die vor

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes unmittelbar

aus einer Erzeugungsstätte, einem Freilager

oder dem Zollausland in eine Verschlußbrennerei

zur Branntweinerzeugung gebracht

wurden und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens

noch dort befinden, sind von der Weinsteuer befreit;

die im Art. I angeführten §§ 12 a Abs. 3,

12 b Abs. 2 und 12 c gelten sinngemäß.

(3) Für die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten

weinsteuerpflichtigen Gegenstände beträgt die

nach § 315 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung,

BGBl. Nr. 194/1961, zu entrichtende Kontrollgebühr

1'50 S je Hektoliter.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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