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169. Bundesgesetz: Glücksspielgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 169. Bundesgesetz: Glücksspielgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind Spiele, bei denen ein ausschließlich oder vorwiegend

vom Zufall abhängiges Ereignis über

Gewinn und Verlust entscheidet.

§ 2. Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen

im Sinne dieses Bundesgesetzes, insbesondere

aller Arten von Ausspielungen (§ 3),

wie Lotto und Toto, Klassenlotterien, sonstige

Lotterien, Tombolaspiele, Glückshäfen und Juxausspielungen,

sowie das Redit zum Betrieb von

Spielbanken ist, soweit nichts anderes bestimmt

wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol).

§ 3. Ausspielungen sind Glücksspiele (§ 1), bei

denen der Unternehmer (Veranstalter) den

Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung

eine Gegenleistung in Aussicht stellt; das über

Gewinn und Verlust entscheidende Ereignis kann

durch eine Ziehung, eine mechanische Vorrichtung

(Glücksspielapparat) oder auf sonstige

Art herbeigeführt werden.

§ 4. (1) Glücksspiele, die nicht in Form einer

Ausspielung (§ 3) durchgeführt werden, unterliegen

nur dann dem Glücksspielmonopol (§ 2),

wenn ein Bankhalter mitwirkt und der Einsatz

2 S übersteigt.

(2) Ausspielungen, bei denen die Entscheidung

über Gewinn und Verlust mit Hilfe einer mechanischen

Vorrichtung herbeigeführt wird, unterliegen

nicht dem Glücksspielmonopol, wenn die

Gewinne in Waren bestehen und der Einsatz 2 S

nicht übersteigt.

(3) Ausspielungen von Geld mittels Glücksspielapparates

sowie sonstige gemäß Abs. 1 dem

Glücksspielmonopol unterliegende Glücksspiele

dürfen nur in einer Spielbank (§ 21) durchgeführt

werden.

§ 5. (1) Die Durchführung der dem Glücksspielmonopol

(§ 2) unterliegenden Glücksspiele obliegt

der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung,

sofern dieses Recht nicht nach den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (Artikel II,

Abschnitte D und E) an andere Personen übertragen

wird.

(2) Die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung

kann sich im Interesse einer rascheren

und vereinfachten betriebsmäßigen Abwicklung

von Glücksspielen der Mithilfe von Einrichtungen

des Österreichischen Postsparkassenamtes bedienen.

(3) Die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung

ist dem Bundesministerium für

Finanzen untergeordnet.

ARTIKEL II.

Besondere Bestimmungen.

A. Zahlenlotto.

§ 6. Das Zahlenlotto besteht in der Annahme

und Durchführung von Wetten über die Gewinstchance

einer oder mehrerer Zahlen aus

einer bestimmten Zahlenreihe, wobei die gewinnenden

Zahlen durch öffentliche Ziehung ermittelt

werden und der Einzelgewinn ein festgesetztes

Vielfaches des Einsatzes beträgt.

Spielbedingungen.

§ 7. Für die Durchführung des Zahlenlottos

hat die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung

Spielbedingungen aufzustellen, in

denen insbesondere zu regeln sind

1. die Zahlenreihe, in der gewettet werden

kann;

2. die Wettarten, wobei jedoch die Aufnahme

von mehr als fünf Zahlen in eine Wettart

unzulässig ist;

3. die Höhe des vom Teilnehmer zu leistenden

Wetteinsatzes und Verwaltungskostenbeitrages;

4. die Art, der Ort und die Zeit der Ziehung;

5. die Festsetzung der Höhe der Gewinne;

6. die Ausstattung, Ausgabe und Hereinnahme

der Wettscheine (Annahmefrist) sowie die

Entrichtung der Wetteinsätze und der Verwaltungskostenbeiträge;

7. die Voraussetzungen für die Teilnahme;

8. die Geltendmachung der Gewinnansprüche

und Auszahlung der Gewinne.

Lottokollekturen.

§ 8. Die Ausgabe der Wettscheine und die

Entgegennahme der Wettscheine und Wetteinsätze

einschließlich der Verwaltungskostenbeiträge

kann natürlichen Personen mit dem

Wohnsitz im Inland überlassen werden (Lottokollektanten).

Wettvertrag.

§ 9. (1) Der Wettvertrag zwischen den Teilnehmern

am Zahlenlotto und dem Bund gilt als

rechtswirksam abgeschlossen, sobald der den Spielbedingungen

entsprechend ausgefüllte und mit

Einsatzbestätigung versehene Wettschein innerhalb

der in den Spielbedingungen festgesetzten

Frist bei der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung

eingelangt ist.

(2) Langt ein Wettschein verspätet ein, so sind

die darauf geleisteten Wetteinsätze dem Berechtigten

von der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung

zurückzuzahlen.

(3) Entsprechen Wettscheine nicht den Spielbedingungen,

so verfallen die darauf geleisteten

Wetteinsätze zugunsten des Bundes.

(4) Läßt sich aus dem Wettschein die Höhe des

Wetteinsatzes nicht feststellen, so gilt die Wette

mit dem nach den Spielbedingungen zulässigen

Mindestwetteinsatz abgeschlossen; ein allenfalls

entrichteter Mehrbetrag verfällt zugunsten des

Bundes.

Gewinne.

§ 10. (1) Die Ziehung darf sich auf höchstens

fünf Zahlen aus der Zahlenreihe 1 bis 90 erstrecken.

Der Mindestgewinn darf nicht unter

dem 14fachen und der Höchstgewinn nicht über

dem 4800fachen des Wetteinsatzes festgesetzt

werden.

(2) Die ermittelten Gewinnzahlen sind durch

Anschlag in den Lottokollekturen (§ 8) zu veröffentlichen.

§ 11. (1) Die Gewinne sind durch die Österreichische

Glücksspielmonopolverwaltung auszuzahlen.

In den Spielbedingungen kann festgelegt

werden, daß Gewinne bis zu einer bestimmten

Höhe durch die Lottokollekturen (§ 8) ausgezahlt

werden können.

(2) Der Gewinn darf nur gegen Rückgabe der

dem Teilnehmer verbleibenden Durchschrift des

Wettscheines (Einlageschein) ausgezahlt werden.

Er darf nicht ausgezahlt werden, wenn der Einlageschein

nicht mehr mit Sicherheit als Durchschrift

des von der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung

übernommenen Wettscheines

festgestellt werden kann.

(3) Gewinne, die nicht innerhalb von drei

Monaten nach der Ziehung vom Anspruchsberechtigten

bei der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung

geltend gemacht wurden,

sowie Gewinne, die aus den im Abs. 2 angeführten

Gründen innerhalb dieser Frist nicht

ausgezahlt werden konnten, verfallen zugunsten

des Bundes.

B. Klassenlotterie.

§ 12. Die Klassenlotterie ist eine Geldlotterie,

bei der die Spielanteile in Form von ganzen und

Teillosen klassenweise vertrieben werden und die

Treffer durch öffentliche Ziehungen in mehreren

aufeinanderfolgenden Abschnitten (Klassen) ermittelt

werden.

Spielplan und Spielbedingungen.

§ 13. (1) Für jede Klassenlotterie hat die Österreichische

Glücksspielmonopolverwaltung einen

besonderen Spielplan mit den Spielbedingungen

aufzustellen, in denen insbesondere zu regeln

sind

1. die Höhe des Spielkapitals (§ 39), die Anzahl

und der Preis der Spielanteile (Lose);

2. die Anzahl und die Höhe der auf die einzelnen

Klassen verteilten Gewinne;

3. die Art, der Ort und die Zeit der Ziehungen;

4. das Verfahren bei der Auszahlung der Gewinne.

(2) Bei der Erstellung des Spielplanes und der

Spielbedingungen (Abs. 1) sind die Möglichkeiten

für den Losabsatz im Hinblick auf die allgemeinen

wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.

Geschäftsstellen der Klassenlotterie.

§ 14. Der Vertrieb der Spielanteile (Lose) kann

natürlichen Personen, Personengesellschaften des

Handelsrechtes und juristischen Personen mit dem

Wohnsitz (Sitz) im Inland überlassen werden,

die diese Tätigkeit unter der Bezeichnung „Geschäftsstelle

der Klassenlotterie" auszuüben haben.

Gewinne.

§ 15. (1) Als Gewinne sind mindestens 60 v. H.

des Spielkapitals auszuschütten.

(2) Das Ergebnis der Ziehung ist von der Österreichischen

Glücksspielmonopolverwaltung im

„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen.

§ 16. (1) Die Gewinne sind durch die Österreichische

Glücksspielmonopolverwaltung auszuzahlen.

In den Spielbedingungen kann festgelegt

werden, daß Gewinne bis zu einer bestimmten

Höhe durch die Geschäftsstellen der Klassenlotterie

(§ 14) ausgezahlt werden können.

(2) Gewinnansprüche, die nicht innerhalb von

drei Monaten nach dem letzten Ziehungstag in

einer Klasse geltend gemacht wurden, verfallen

zugunsten des Bundes.

C Gemeinsame Bestimmungen für Zahlenlotto

und Klasssenlotterie.

§ 17. (1) Die Rechte und Pflichten der Inhaber

der Lottokollekturen und Geschäftsstellen der

Klassenlotterie aus der in den §§ 8 und 14 angeführten

Tätigkeit sind durch Vertrag zwischen

ihnen und dem Bund, vertreten durch die Österreichische

Glücksspielmonopolverwaltung, zu

regeln.

(2) Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit abzuschließen.

Er kann von beiden Vertragsteilen

mit einer Frist von drei Monaten, soweit er die

Tätigkeit einer Geschäftsstelle der Klassenlotterie

betrifft, aber nur zum Ende der laufenden

Lotterie, ohne Angabe von Gründen schriftlich

gekündigt werden.

(3) Die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung

ist berechtigt, den Vertrag bei Vorliegen

wichtiger, im Vertrag besonders zu regelnder

Umstände sowie bei Verletzung der Verschwiegenheitspflicht

gemäß § 19 Abs. 1 ohne

Kündigung mit sofortiger Wirksamkeit aufzulösen.

(4) Der Vertrag endet weiters mit dem Tode

oder mit dem Verlust der Eigenberechtigung der

in den §§ 8 und 14 angeführten natürlichen Personen,

ferner mit der Eröffnung des Konkursverfahrens

oder mit der Rechtskraft des Beschlusses,

durch den die Eröffnung des Konkursverfahrens

mangels eines zur Deckung der Kosten

des Konkursverfahrens hinreichenden Vermögens

abgelehnt wird, oder mit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens

über das Vermögen der in den

§§ 8 und 14 genannten Personen und Gesellschaften.

Die Bedingungen, unter denen eine

Lottokollektur oder eine Geschäftsstelle der

Klassenlotterie nach dem Tode des Inhabers weitergeführt

werden kann, sind im Vertrag besonders

zu regeln.

(5) Im Falle der Auflösung des Vertrages gemäß

Abs. 3 oder der Beendigung aus den Gründen

des Abs. 4 kann die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung

zur Weiterführung der Geschäfte

einen Verwalter bestellen, wenn dies im

Interesse des Glücksspielmonopols liegt und im

Vertrag selbst die Abwicklung oder Fortführung

der Geschäfte nicht besonders geregelt ist. Die

Entlohnung des Verwalters hat die Österreichische

Glücksspielmonopolverwaltung festzusetzen.

§ 18. Soweit sich die Spieler im Rahmen des

Zahlenlottos zur Weiterleitung der Wettscheine

und Wetteinsätze an die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung

oder zur Geltendmachung

der Gewinnansprüche der Lottokollekturen

bedienen, gelten diese als ihre Bevollmächtigten;

das gleiche gilt sinngemäß bei der Geltendmachung

der Gewinnansprüche im Rahmen

der Klassenlotterie durch die Geschäftsstellen der

Klassenlotterie.

§ 19. (1) Die Inhaber von Lottokollekturen

und Geschäftsstellen der Klassenlotterie sowie

deren Dienstnehmer haben über die Spieler, ihre

Teilnahme am Spiel (Gewinn und Verlust) Verschwiegenheit

zu bewahren.

(2) Auskünfte an Finanzbehörden über die

Höhe der Gewinne und Verluste eines Spielers

(Abs. 1) dürfen nur mit dessen. Zustimmung erteilt

werden.

(3) Die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung

ist berechtigt, jederzeit in die Geschäftsgebarung

der Lottokollekturen und Geschäftsstellen

der Klassenlotterie Einschau zu

halten.

§ 20. Die Spielbedingungen und der Spielplan

(§§ 7 und 13) sind im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" zu veröffentlichen und im zutreffenden

Geschäftslokal (§§ 8 und 14) zur Einsicht aufzulegen.

D. Spielbanken.

Bewilligung.

§ 21. (1) Zum Betrieb einer Spielbank ist die

Bewilligung des Bundesminsteriums für Finanzen

erforderlich.

(2) Auf Antrag darf die Bewilligung (Abs. 1)

an natürliche Personen, Personengesellschaften

des Handelsrechtes und juristische Personen mit

dem Wohnsitz (Sitz) im Inland nur erteilt werden,

wenn

a) der Bewerber die für die Führung der

Spielbankunternehmung notwendigen Mittel

nachweist und keine Umstände bekannt

sind, die seine hiefür erforderliche

Zuverlässigkeit in Frage stellen, und

b) der Ort, in dem die Spielbank errichtet

werden soll, durch internationales Publikum

besucht wird und eine nachteilige Beeinträchtigung

seiner wirtschaftlichen und

sozialen Verhältnisse nicht zu befürchten

ist.

(3) Vor der Entscheidung über den Antrag

(Abs. 2) ist dem Bundesland und der Gemeinde,

in deren Bereich ein Spielbankbetrieb (Spielbank)

errichtet werden soll, Gelegenheit zur Stellungnahme

zu geben.

§ 22. In dem Bescheid über die Bewilligung

ist insbesondere auch festzusetzen

1. die Dauer der Bewilligung; sie darf zehn

Jahre nicht überschreiten;

2. die Höhe und die Art der zu leistenden

Sicherstellung; diese ist mit mindestens

10 v. H. des Gesellschaftskapitals der Spielbankunternehmung

festzusetzen; die finanziellen

Verpflichtungen der Spielbankunternehmung

gegenüber dem Bund und den

Spielern sind hiebei zu berücksichtigen;

3. die Bezeichnung und die Art der Durchführung

der Glücksspiele, die in Spielbanken

betrieben werden dürfen (§ 4 Abs. 3);

4. die Art der Kontrolle der Besucher gemäß

§ 24 und der Spielbanken gemäß § 29.

§ 23. Die Bewilligung kann widerrufen werden,

wenn der Unternehmer den Auflagen, die der

Bewilligungsbescheid enthält, nicht nachkommt

oder wenn er den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

zuwiderhandelt.

Kontrolle der Besucher.

§ 24. (1) Der Besuch der Spielbank ist nur

Personen gestattet, die sich mit einem Personalausweis

mit Lichtbild ausweisen. Personen in

Uniform haben nur in Ausübung ihres Dienstes

Zutritt. Personen, die das 21. Lebensjahr noch

nicht vollendet haben, ist der Eintritt in die

Spielbank nicht gestattet.

(2) Personen, die am Sitz des Spielbankbetriebes

ihren ordentlichen Wohnsitz haben, dürfen

zum Spiel in den Spielsälen der Spielbank nicht

zugelassen werden, sofern sie nicht der Leitung

des Spielbankbetriebes glaubhaft machen, daß

durch die Beteiligung am Spiel eine wirtschaftliche

oder soziale Gefährdung ihrer Angehörigen

oder der von ihnen in wirtschaftlicher Abhängigkeit

stehenden Personen oder eine Schädigung

ihrer Arbeitgeber nicht zu erwarten ist. Sonstige

Inländer unterliegen dieser Kontrolle bei wiederholtem

Besuch der Spielsäle einer Spielbank.

(3) Ergeben sich begründete Anhaltspunkte

dafür, daß einem Spieler die persönliche Verläßlichkeit

mangelt oder seine Vermögens- oder

Einkommensverhältnisse die Teilnahme am

Spiel nicht oder nicht in dem geübten Ausmaß

gestatten, so hat der Leiter der Spielbank dem

Spieler den Eintritt in die Spielbank dauernd

oder auf eine bestimmte Zeit zu untersagen.

Besuchs- und Spielordnung.

§ 25. (1) Die Spielbankunternehmung hat eine

Besuchs- und Spielordnung festzusetzen und

diese in geeigneter Weise durch Anschlag den

Besuchern zur Kenntnis zu bringen. Die Besuchs- und

Spielordnung hat insbesondere zu enthalten

1. die näheren Spielregeln für die im Bewilligungsbescheid

zugelassenen Glücksspiele sowie

die Mindest- und Höchsteinsätze;

2. die Bedingungen für den Eintritt in die

Spielbank (Legitimationspflicht und Prüfung

der Besucher gemäß § 24);

3. die Spielzeiten und den Preis der Eintrittskarten.

(2) Die Besuchs- und Spielordnung bedarf der

Genehmigung des Bundesministeriums für

Finanzen. Die Genehmigung ist zu versagen,

wenn die Besuchs- und Spielordnung den Vorschriften

dieses Bundesgesetzes nicht entspricht

oder die Organisation des Spielbankbetriebes

eine den Bedingungen des Bewilligungsbescheides

entsprechende ordnungsgemäße Führung der

Spielbank nicht erwarten läßt.

Dienstnehmer der Spielbankunternehmung.

§ 26. (1) Die Dienstnehmer der Spielbankunternehmung

müssen österreichische Staatsbürger

sein.

(2) Den Dienstnehmern der Spielbankunternehmung

ist es untersagt, sich an der Spielbankunternehmung

zu beteiligen. Es dürfen ihnen

weder Anteile vom Ertrag der Unternehmung

noch von diesem Ertrag abhängige Vergütungen

(Provisionen, Tantiemen und dergleichen) in

irgendeiner Form gewährt werden.

(3) Den Dienstnehmern der Spielbankunternehmung

ist es weiters verboten, sich an den in

den Spielbanken betriebenen Spielen zu beteiligen

oder von den Spielern Zuwendungen, welcher

Art immer, entgegenzunehmen. Es ist

jedoch gestattet, daß die Spieler Zuwendungen,

die für die Gesamtheit der Dienstnehmer der

Spielbankunternehmung bestimmt sind, in besonderen,

für diesen Zweck in den Spielsälen

vorgesehenen Behältern hinterlegen (Cagnotte).

(4) Die Aufteilung der Cagnotte (Abs. 3) unter

die Dienstnehmer der Spielbankunternehmung

ist durch einen Kollektivvertrag und durch eine

Betriebsvereinbarung im Sinne des § 2 Abs. 2

Kollektivvertragsgesetz 1947 zu regeln. Der Spielbankunternehmung

steht kein wie immer gearteter

Anspruch auf diese Zuwendungen zu.

Von der Verteilung der Cagnotte sind Vorstandsmitglieder

beziehungsweise Geschäftsführer, leitende

Angestellte mit Sonderverträgen sowie

Dienstnehmer von Nebenbetrieben ausgenommen.

Spielbankabgabe.

§ 27. (1) Die Spielbankunternehmung hat eine

Spielbankabgabe zu entrichten. Diese Abgabe

ist eine gemeinschaftliche Bundesabgabe im Sinne

des § 6 Z. 2 lit. a des Finanz-Verfassungsgesetzes

1948, BGBl. Nr. 45.

(2) Die Spielbankabgabe ist von den Jahresbruttospieleinnahmen

eines jeden Spielbankbetriebes

gesondert zu berechnen. Sie beträgt

a) 25 v. H. von den ersten 100.000 S an

Bruttospieleinnahmen,

b) 30 v. H. von den nächsten 300.000 S an

Bruttospieleinnahmen,

c) 35 v. H. von den nächsten 300.000 S an

Bruttospieleinnahmen,

d) 40 v. H. von den nächsten 300.000 S an

Bruttospieleinnahmen,

e) 45 v. H. von der nächsten 1,000.000 S an

Bruttospieleinnahmen,

f) 50 v. H. von der nächsten 1,000.000 S an

Bruttospieleinnahmen,

g) 60 v. H. von den nächsten 2,000.000 S an

Bruttospieleinnahmen,

h) 70 v. H. von den Bruttospieleinnahmen,

die 5,000.000 S übersteigen.

§ 28. (1) Für die Erhebung der Spielbankabgabe

ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern

zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich

die Geschäftsleistung der Spielbankunternehmung

gelegen ist. Die Spielbankabgabe

ist an dem der Spieleinnahme folgenden

zweiten Werktag fällig. Sie ist für jeden einzelnen

Spielbankbetrieb gesondert abzuführen.

(2) Die Spielbankunternehmung hat über die

im Lauf eines Monats abgeführten Beträge an

Spielbankabgabe bis zum 15. des nachfolgenden

Monats über die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung

an das Finanzamt für Gebühren

und Verkehrsteuern (Abs. 1) eine nach

Spielbankbetrieben gegliederte Abrechnung vorzulegen.

Diese Abrechnung gilt als Steuererklärung.

(3) Ein Abgabenbescheid ist nur zu erlassen,

wenn der Abgabepflichtige die Einreichung der

Abrechnung (Abs. 2) unterläßt oder wenn diese

als unvollständig oder unrichtig befunden wird.

Überwachung.

§ 29. (1) Das Bundesministerium für Finanzen

hat den Betrieb der Spielbanken auf die Einhaltung

der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

und der Bedingungen des Bewilligungsbescheides

zu überwachen. Es kann sich hiebei der Österreichischen

Glücksspielmonopolverwaltung bedienen.

(2) Die Spielbankunternehmung hat dem

Bund die Kosten der Überwachung (Abs. 1) zu

ersetzen. Die Kosten sind durch das Bundesministerium

für Finanzen zu bestimmen. Das

gleiche gilt von dem durch den Spielbankbetrieb

dem Bund erwachsenden Mehraufwand für notwendige

Vorkehrungen der öffentlichen Sicherheit.

§ 30. Auf die Spielbankunternehmung sowie

die dort beschäftigten Personen finden die Vorschriften

des § 19 Abs. 1 und 2 sinngemäß Anwendung.

E. Sonstige Ausspielungen.

Lotterien.

§ 31. (1) Lotterien sind Ausspielungen, bei

denen die Spielanteile (Lose) durch fortlaufende

Nummern gekennzeichnet sind und bei denen

die Treffer mit jenen Spielanteilen erzielt werden,

die in einer öffentlichen Ziehung ermittelt

werden.

(2) Lotterien gliedern sich nach Art der Treffer

in

a) Wertlotterien, das sind Lotterien, bei

denen die Treffer nur in Waren oder

geldwerten Leistungen bestehen;

b) Geldlotterien, das sind Lotterien, bei

denen die Treffer nur in Geld bestehen;

c) gemischte Lotterien, das sind Lotterien,

bei denen die Treffer in Geld und Waren

oder geltwerten Leistungen bestehen.

Tombolaspiele.

§ 32. (1) Tombolaspiele sind Ausspielungen,

bei denen die Spielanteile (Tombolakarten)

drei Reihen zu je fünf verschiedenen Zahlen aus

der Zahlenreihe 1 bis 90 enthalten und die Treffer

mit jenen Tombolakarten erzielt werden

können, die eine nach den Spielbedingungen als

gewinnend bezeichnete Zahlenkombination

(Gewinnkombination) aufweisen, wobei die Zahlen

dieser Kombination in einer öffentlichen

Ziehung ermittelt werden.

(2) Als Gewinnkombinationen können in den

Spielbedingungen festgesetzt werden

a) Ambo (zwei Zahlen in einer Reihe),

b) Terno (drei Zahlen in einer Reihe),

c) Quaterno (vier Zahlen in einer Reihe),

d) Quinterno (alle Zahlen einer Reihe),

e) Dezemterno (alle Zahlen von zwei Reihen),

f) Tombola (alle fünfzehn Zahlen einer

Tombolakarte).

Glückshäfen.

§ 33. Glückshäfen sind Ausspielungen, bei

denen die Spieler durch Ziehung die auf ihre

Spielanteile (Loszettel) entfallenden Treffer

oder Nieten ermitteln oder zu deren Ermittlung

beitragen.

Juxausspielungen.

§ 34. Juxausspielungen sind Ausspielungen, bei

denen auf jeden Spielanteil (Loszettel) ein

Treffer entfällt und die Spieler durch Ziehung

die auf ihre Spielanteile entfallenden Treffer

ermitteln.

Übertragung.

§ 35. Der Bund kann durch Bewilligung die

Ausübung des ihm zustehenden Rechtes zur

Durchführung von Lotterien (§ 31), Tombolaspielen

(§ 32), Glückshäfen (§ 33) und Juxausspielungen

(§ 34) an dritte Personen übertragen,

und zwar

1. die Durchführung von Tombolaspielen,

Glückshäfen und Juxausspielungen mit

einem Spielkapital bis einschließlich 10.000 S

an physische und bis einschließlich 50.000 S

an juristische Personen mit dem Wohnsitz

(Sitz) im Inland, wenn mit der Veranstaltung

nicht persönliche Interessen der Veranstalter

oder Erwerbszwecke verfolgt

werden;

2. die Durchführung von sonstigen Tombolaspielen,

Glückshäfen und Juxausspielungen

sowie von Lotterien nur an juristische Personen,

die ihren Sitz im Inland haben und

auf Grund ihrer im Interesse des allgemeinen

Wohles gelegenen Tätigkeit eine

Förderung verdienen, wenn durch die Veranstaltung

die Erreichung bestimmter

Einzelzwecke mildtätiger, kirchlicher oder

gemeinnütziger Art im Inland angestrebt

wird.

§ 36. Zur Erteilung der Bewilligung gemäß

§ 35 ist zuständig

1. für Lotterien das Bundesministerium für

Finanzen im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Inneres;

2. für Tombolaspiele der für den Veranstaltungsort

örtlich zuständige Landeshauptmann;

3. für Glückshäfen und Juxausspielungen die

für den Veranstaltungsort örtlich zuständige

Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 37. Die Bewilligung (§ 35) ist zu versagen,

wenn

1. eine klaglose Durchführung der Ausspielung

im vorgesehenen Umfang nicht erwartet

werden kann oder

2. die bei einer Ausspielung mitwirkenden

oder für die Veranstaltung verantwortlichen

Personen nicht vertrauenswürdig sind oder

3. die Abrechnung über die Einnahmen und

Ausgaben (§ 47) der letzten dem Antragsteller

bewilligten Ausspielung nicht anerkannt

oder eine widmungswidrige Verwendung

des Reinerträgnisses festgestellt

wurde oder

4. die Sicherheitsleistung gemäß § 41 Abs. 3

nicht nachgewiesen wurde oder

5. seit dem Ziehungstermin der letzten vom

Antragsteller durchgeführten gleichartigen

Veranstaltung bis zum neuen Ziehungstermin

bei Lotterien nicht neun Monate

und bei Tombolaspielen, Glückshäfen und

Juxausspielungen nicht sechs Monate verflossen

sind.

§ 38. Eine Ausspielung darf erst nach Erteilung

der Bewilligung (§ 35) öffentlich angekündigt

werden.

Spielkapital und Spielanteile.

§ 39. (1) Das Spielkapital ist das Produkt aus

der Anzahl und dem Stückpreis der aufgelegten

Spielanteik einer Ausspielung. Anzahl und

Stückpreis der Spielanteile sind den Absatzmöglichkeiten

anzupassen. Auf den Spielanteilen

von Lotterien und Tombolaspielen ist der Preis

ersichtlich zu machen.

(2) Die Österreichische Glückspielmonopolverwaltung

hat zu prüfen, ob die Spielanteile

(Lose) von Lotterien den Bedingungen des Bewilligungsbescheides

entsprechen. Trifft dies zu,

so sind die Spielanteile mit einem Kontrollvermerk

zu versehen. Die Aufsicht über die Anbringung

des Kontrollvermerkes obliegt der

Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung,

wenn die Spielanteile in Wien gedruckt werden,

ansonsten dem für die Erhebung der Gebühren

örtlich zuständigen Finanzamt.

(3) Bei Tombolaspielen, Glückshäfen und Juxausspielungen

sind nur die von der Österreichischen

Glücksspielmonopolverwaltung aufgelegten

und mit Kontrollvermerk versehenen

Spielanteile zu verwenden.

(4) Die mit Kontrollvermerk versehenen

Spielanteile sind an den Veranstalter erst auszufolgen,

wenn die Entrichtung der Gebühren

(§ 33 TP. 17 des Gebührengesetzes 1957) oder

einer ihrer voraussichtlichen Höhe entsprechenden

Vorauszahlung nachgewiesen wurde.

§ 40. (1) Für Spielanteile von Lotterien ist

der Bereich und die Dauer des Vertriebes im

Bewilligungsbescheid festzulegen. Tombolakarten

dürfen nur im Wirkungsbereich der Bewilligungsbehörde

und nur innerhalb eines Monates

vor der Ziehung verkauft werden. Bei Glückshäfen

und Juxausspielungen ist der Verkauf von

Loszetteln nur während der Veranstaltung gestattet.

(2) Zum Vertrieb der Spielanteile von

Lotterien und Tombolaspielen sind die Lottokollekturen,

die Geschäftsstellen der Klassenlotterie,

die Tabaktrafiken und die Kreditunternehmungen

berechtigt. Auf Antrag des

Veranstalters kann ein zusätzlicher anderweitiger

Vertrieb der Spielanteile im Bewilligungsbescheid

unter Berücksichtigung des

Umfanges und Zweckes der Veranstaltung festgelegt

werden.

Treffer.

§ 41. (1) Die Anzahl der Treffer hat

mindestens 1 v. H. der aufgelegten Spielanteile

und der Gesamtwert der Treffer mindestens

25 v. H. des Spielkapitals zu betragen.

(2) Als Treffer dürfen Wertpapiere und

unverarbeitetes Edelmetall nicht ausgespielt

werden. Geldtreffer sind nur bei Geld- und

gemischten Lotterien zulässig. Die Ablösbarkeit

von Warenhaupttreffern in Geld kann bei

Lotterien auf Antrag des Veranstalters bewilligt

werden.

(3) Bei Lotterien und Tombolaspielen ist für

den Gesamttrefferwert, bei Glückshäfen und

Juxausspielungen mit einem Spielkapital von

über 10.000 S für den Wert der nicht gespendeten

Treffer Sicherheit zu leisten. Die

Sicherheitsleistung hat der Veranstalter der Bewilligungsbehörde

bereits vor Erteilung der Bewilligung

(§ 35) nachzuweisen. Sie kann insbesondere

erfolgen durch Barerlag, durch Hinterlegung

nicht gesperrter Spareinlagebücher inländischer

Kreditunternehmungen oder durch

Haftungserklärung als Bürge und Zahler oder

Garantieerklärung einer Kredit- oder Versicherungsunternehmung

mit dem Sitz im

Inland.

§ 42. Enthalten die Spielbedingungen keine

näheren Bestimmungen über die Frist zur Einlösung

der Treffer, so ist der Anspruch auf die

Treffer bei Lotterien innerhalb eines Zeitraumes

von zwei Monaten nach der Ziehung, bei

Tombolaspielen, Glückshäfen und Juxausspielungen

vor Ablauf des auf die Veranstaltung

folgenden Werktages beim Veranstalter geltend

zu machen. Wird der Anspruch nicht fristgerecht

geltend gemacht, so verfällt der Treffer

zugunsten des Ausspielungszweckes.

Ziehung.

§ 43. (1) Das Spielergebnis ist durch öffentliche

Ziehung zu ermitteln. Durch ein unabwendbares

Ereignis verhinderte oder unterbrochene Ziehungen

sind ehestmöglich durch- oder zu Ende

zu führen.

(2) Bei Lotterien ist die Nummernziehung auf

Kosten des Veranstalters entweder von der

Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung

oder unter Kontrolle eines öffentlichen Notars

entsprechend dem Ziehungsplan durchzuführen.

Das Ergebnis der Ziehung ist in Ziehungsprotokollen

festzuhalten und zu verlautbaren.

§ 44. (1) Bei Tombolaspielen sind die

Ziehung aus den Zahlen 1 bis 90 zur Ermittlung

der Gewinnkombinationen sowie allfällige

Sonderverlosungen (Abs. 2) vom Veranstalter

unter Kontrolle des bestellten Aufsichtsorgans

(§ 45) durchzuführen. Die gezogenen Zahlen

sind in einem Protokoll festzuhalten und den

Spielern in geeigneter Weise bekanntzugeben.

Das Ergebnis von Sonderverlosungen ist in

gleicher Weise bekanntzugeben.

(2) Gewinnansprüche dürfen nur von den bei

der Veranstaltung anwesenden Spielern angemeldet

werden. Die Treffer sind in der Reihenfolge

der Anmeldung der Gewinnansprüche

gegen Einziehung der Tombolakarten zuzuerkennen.

Sind in einer Zahlenkombination die

Treffer verschiedenwertig oder werden mehr

Gewinnansprüche angemeldet als Treffer für

die Kombination vorgesehen sind, so ist durch

eine Sonderverlosung zu entscheiden, wer von

den anspruchsberechtigten Spielern die einzelnen

Treffer erhält. Die nicht eingelösten Tombolakarten

verbleiben den Spielern.

Monopolaufsicht.

§ 45. (1) Zum Zwecke der Überwachung der

Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

und des Bewilligungsbescheides durch

den Veranstalter hat die Bewilligungsbehörde

für jede Ausspielung, deren Spielkapital 5000 S

übersteigt, eine Aufsicht zu bestellen.

(2) Bei Ausspielungen mit einem Spielkapital

von über 2000 S bis einschließlich 5000 S kann

die Bewilligungsbehörde eine Aufsicht (Abs. 1)

bestellen, wenn sie dies für die ordnungsgemäße

Abwicklung der Veranstaltung für notwendig

erachtet.

(3) Die Bewilligungsbehörde kann die Aufgaben

gemäß Abs. 1 und 2 bei Lotterien und

Tombolaspielen, die in Wien oder Niederösterreich

durchgeführt werden, der Österreichischen

Glücksspielmonopolverwaltung, bei den anderen

Lotterien der nach dem Veranstaltungsort zuständigen

Finanzlandesdirektion und bei allen

übrigen Ausspielungen dem nach dem Veranstaltungsort

zuständigen Finanzamt übertragen.

(4) Die Aufsicht ist im Bewilligungsbescheid zu

bestellen. Das Aufsichtsorgan hat über die Ausspielung

der Bewilligungsbehörde und der

Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung

innerhalb eines Monates nach Durchführung zu

berichten. Die Kosten der notwendigen Aufsicht

hat der Veranstalter zu tragen.

§ 46. (1) Entsprechen die Treffer, der Preis

oder der Vertrieb der Spielanteile nicht den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des

Bewilligungsbescheides oder lassen die vom

Veranstalter getroffenen sonstigen Vorkehrungen

eine ordnungsgemäße Abwicklung der

Ausspielung nicht erwarten, so ist das Aufsichtsorgan

(§ .45) berechtigt, dem Veranstalter die

Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen

Frist aufzutragen und erforderlichenfalls

die Fortsetzung der Ausspielung zu untersagen.

(2) Die Bewilligungsbehörde hat die Bewilligung

(§ 35) aus den im Abs. 1 angeführten

Gründen zurückzunehmen, wenn die bei der

Durchführung der Ausspielung festgestellten

Mängel nicht mehr behoben werden können

oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist

(Abs. 1) behoben wurden.

(3) Falls die Fortsetzung einer Ausspielung

durch das Aufsichtsorgan untersagt (Abs. 1) oder

die Bewilligung durch die Bewilligungsbehörde

zurückgenommen (Abs. 2) wird, bleibt die

Haftung des Veranstalters für alle ihm aus der

Veranstaltung erwachsenen privatrechtlichen

Verpflichtungen unberührt.

Rechnungslegung.

§ 47. (1) Der Veranstalter hat über die Einnahmen

und Ausgaben sowie über die widmungsgemäße

Verwendung des Reinerträgnisses einer Ausspielung,

die gemäß § 45 unter Aufsicht gestellt

worden ist, der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung

gegenüber Rechnung zu

legen.

(2) Bei Lotterien ist die Abrechnung der Einnahmen

und Ausgaben (Abs. 1) innerhalb eines

Monates nach Ablauf der Frist zur Treffereinlösung,

bei Tombolaspielen, Glückshäfen und

Juxausspielungen innerhalb eines Monates nach

Ziehung vorzulegen. Die Frist für die Erbringung

des Nachweises der widmungsgemäßen Verwendung

des Reinerträgnisses ist von der

Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung

jeweils unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes

festzusetzen.

(3) Das Ergebnis der Überprüfung der Abrechnung

(Abs. 1) ist dem Veranstalter, der

Bewilligungsbehörde und, wenn sich eine Beanstandung

ergab, auch dem für die Erhebung

der Gebühren örtlich zuständigen Finanzamt

bekanntzugeben.

Polizeiliche Überwachung.

§ 48. Glückshäfen und Juxausspielungen, für

die eine Aufsicht gemäß § 45 Abs. 1 bestellt

wurde, sowie die Ziehungen bei Tombolaspielen

sind auch sicherheitspolizeilich zu überwachen.

Die notwendigen Kosten der Überwachung hat

der Veranstalter zu tragen.

F. Glücksspielapparate.

§ 49. (1) Das Bundesministerium für Finanzen

hat auf Antrag von Personen, die Glücksspielapparate

betreiben wollen, im Inland solche

Spielapparate erzeugen oder mit solchen Handel

treiben, in geeigneter Weise festzustellen, ob das

Spiel mit dem Apparat als eine vom Bund vorbehaltene

Ausspielung (§§ 3 und 4 Abs. 2 und 3)

anzusehen ist oder nicht.

(2) In die Feststellung (Abs. 1) sind die Spielregeln

aufzunehmen.

(3) Das Bundesministerium für Finanzen kann

sich zur Durchführung der Ermittlungen der

Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung

bedienen.

(4) Die Kosten des Feststellungverfahrens hat

der Antragsteller zu tragen.

ARTIKEL III.

Eingriffe in das Glücksspielmonopol.

§ 50. (1) Des Eingriffes in das Glücksspielmonopol

macht sich unbeschadet einer allfälligen

Verfolgung gemäß § 522 Strafgesetz schuldig,

wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. den Vorschriften über das Glücksspielmonopol

zuwider ein Glücksspiel veranstaltet,

die Bewilligungsbedingungen eines

genehmigten Glücksspieles nicht einhält

oder ein Glücksspiel trotz Untersagung

oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung

durchführt;

2. ohne Ermächtigung gewerbsmäßig Spielanteile

eines dem Glücksspielmonopol des

Bundes unterliegenden Glücksspieles oder

Urkunden, durch' welche solche Spielanteile

zum Eigentum oder zum Gewinnbezug

übertragen werden, zur Erwerbung anbietet,

veräußert oder an andere überläßt.

(2) Eingriffe in das Glücksspielmonopol sind

Verwaltungsübertretungen. Sie werden bei vorsätzlicher

Begehung mit einer Geldstrafe bis zu

30.000 S, bei fahrlässiger Begehung jedoch mit

einer Geldstrafe bis zu 10.000 S geahndet. Geldbeträge

und Sachwerte, die den Gegenstand des

Eingriffes in das Glücksspielmonopol bilden,

können für verfallen erklärt werden. Soweit

durch die im Absatz 1 bezeichneten Taten zugleich

Abgaben verkürzt werden, wird die Verkürzung

der Abgaben nicht bestraft.

ARTIKEL IV.

Beteiligung an ausländischen Glücksspielen.

§ 51. 0) Verboten ist

a) die Beteiligung an ausländischen Glücksspielen,

wenn die erforderlichen Einsätze

vom Inland aus geleistet werden;

b) das Einsammeln von Einsätzen für ausländische

Glücksspiele im Inland;

c) die geschäftsmäßige Überlassung von Spielscheinen

für ausländische Glücksspiele im.

Inland.

(2) Die verbotene Beteiligung an einem ausländischen

Glücksspiel ist eine Verwaltungsübertretung.

Sie wird bei vorsätzlicher Begehung

mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, bei fahrlässiger

Begehung jedoch mit einer Geldstrafe

bis zu 10.000 S geahndet.

ARTIKEL V.

§ 52. Das Finanzausgleichsgesetz 1959, BGBl.

Nr. 97, wird wie folgt abgeändert und ergänzt

1. Im § 3 Abs. 1 tritt an Stelle der Bezeichnung

„Bundesmonopolabgabe der Spielbanken"

die Bezeichnung „Spielbankabgabe".

2. Im § 4 Abs. 1 entfallen die Worte „der

Bundesmonopolabgabe der Spielbanken".

3. Dem § 4 Abs. 1 wird angefügt

„Spielbankabgabe

bei ganzjährig geführten Spielbankbetrieben

84 8 8,

bei saisonmäßig geführten Spielbankbetrieben

70 15 15".

4. Dem § 4 Abs. 2 wird folgende lit. i angefügt

„i) bei der Spielbankabgabe nach dem. örtlichen

Aufkommen. Die Aufteilung des Gemeindeanteiles

an der Spielbankabgabe ist

ausschließlich auf jene Gemeinden zu beschränken,

in denen eine Spielbank betrieben

wird."

5. Im § 4 Abs. 3 hat der letzte Satz zu entfallen.

6. Im § 6 Abs. 1 tritt an Stelle der Bezeichnung

„Bundesmonopolabgabe der Spielbanken"

die Bezeichnung „Spielbankabgabe".

ARTIKEL VI.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 53. (1) Die Bestimmungen der §§ 21 bis 30

dieses Bundesgesetzes treten mit 31. Dezember

1966 außer Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen

neue Bewilligungen zum Betrieb von Spielbanken

nicht erteilt werden.

(2) Die Dauer und der Umfang der auf Grund

der bisherigen Vorschriften (§ 55 Z. 3) bestehenden

Bewilligungen zum Betrieb einer Spielbank

werden durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

nicht berührt. Bestehende Regelungen

über die Aufteilung der Cagnotte bleiben bis

zum Inkrafttreten eines Kollektivvertrages gemäß

§ 26 Abs. 4 aufrecht.

(3) Das Verhältnis der Lottokollekturen und

Geschäftsstellen der Klassenlotterie zum Bund

ist innerhalb sechs Monaten nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes entsprechend zu regeln.

(4) Alle bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

bereits bewilligten, aber noch nicht durchgeführten

Ausspielungen (§§ 31 bis 34) sind nach den

bisher geltenden Vorschriften abzuwickeln.

(5) Artikel V verliert zugleich mit Artikel I

des Finanzausgleichsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 97,

seine Gültigkeit.

§ 54. Das Sporttotogesetz, BGBl. Nr. 55/1949,

und das Pferdetotogesetz, BGBl. Nr. 129/1952,

bleiben unberührt.

§ 55. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

treten außer Kraft

1. das Lottopatent vom 13. März 1813, Pol.G.S.

Nr. 27;

2. das Gesetz vom 3. Jänner 1913, RGBl.

Nr. 94, betreffend die Aufhebung des

Zahlenlottos und die Einführung der Klassenlotterie;

3. die Spielbankverordnung, BGBl. Nr. 463/

1933, in der Fassung der Spielbankverordnungsnovelle,

BGBl. I Nr. 6/1934, und der

2. Spielbankverordnungsnovelle, BGBl.

Nr. 313/1936;

4. das Glücksspielgesetz, StGBl. Nr. 117/1945;

soweit einzelne Bestimmungen der genannten

Gesetze und Verordnungen nicht schon früher

aufgehoben wurden.

§ 56. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

a) das Bundesministerium für Inneres hinsichtlich

des § 48;

b) das Bundesministerium für Finanzen im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Inneres hinsichtlich des § 29 Abs. 2

letzter Satz und des § 36 Z. 1;

c) im übrigen das Bundesministerium für

Finanzen.

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