169. Bundesgesetz: 3. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
(3. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetz).
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 292/1957, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 157/1958,
BGBl. Nr. 65/1959 und BGBl. Nr. 291/1959,
wird abgeändert wie folgt
Artikel I.
1. § 84 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Ist der Rentenberechtigte derart hilflos,
daß er ständig der Wartung und Hilfe bedarf,
so gebührt ihm zu der Rente ein Hilflosenzuschuß
im halben Ausmaß der Rente, jedoch
mindestens 300 S und höchstens 600 S monatlich.
Bei der Bemessung des Hilflosenzuschusses bleiben
Kinderzuschüsse außer Betracht. Zu einer
Waisenrente wird Hilflosenzuschuß frühestens
ab dem Zeitpunkt gewährt, in dem die Waise
das 14. Lebensjahr vollendet hat."
2. § 86 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Im Falle der Wiederverheiratung wird die
Witwenrente mit dem fünffachen Jahresbetrag
der Rente einschließlich eines im Zeitpunkt ihres
Erlöschens gebührenden Hilflosenzuschusses abgefertigt."
3. Im § 87 hat der zweite Halbsatz zu lauten:"
der Zuschlag nach § 85 Abs. 3 und ein zur
Witwen(Witwer)rente gebührender Hilflosenzuschuß
haben hiebei außer Ansatz zu bleiben."
4. § 88 erster Satz hat zu lauten
„Alle Hinterbliebenenrenten zusammen dürfen
nicht höher sein als die Altersrente, auf die der
Versicherte bei seinem Ableben Anspruch gehabt
hat oder bei Erfüllung der Voraussetzungen hiefür
gehabt hätte, samt den jeweils in Betracht
kommenden Kinderzuschüssen, jedoch ohne
Hilflosenzuschuß; der Zuschlag nach § 80 Abs. 5
und § 85 Abs. 3 sowie allfällige Hilflosenzuschüsse
zu Hinterbliebenenrenten haben hiebei
außer Ansatz zu bleiben."
5. § 89 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Richtsatz beträgt
a) für Rentenberechtigte aus eigener Pensionsversicherung
680 S; dieser Richtsatz erhöht
sich für die Ehegattin (den erwerbsunfähigen
Ehegatten) um 320 S und für
jedes Kind um 100 S, sofern diese Personen
überwiegend vom Rentenberechtigten
erhalten werden;
b) für Rentenberechtigte auf Witwen(Witwer)
rente 680 S;
c) für Rentenberechtigte auf Waisenrente bis
zur Vollendung des 24. Lebensjahres 250 S,
falls beide Elternteile verstorben sind,
375 S, nach Vollendung des 24. Lebensjahres
450 S, falls beide Elternteile verstorben
sind, 680 S."
6. a) § 90 Abs. 1 lit. b hat zu lauten
„b) die Unterhaltsverpflichtung von Eltern
gegenüber Kindern ersten Grades, vorausgesetzt,
daß der Rentenberechtigte mit dem
Unterhaltspflichtigen im gemeinsamen
Haushalt lebt."
b) § 90 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Bei Anwendung der Bestimmungen des
Abs. 2 sind im voraus vom Nettoeinkommen
des Unterhaltspflichtigen, wenn es sich um die
Unterhaltspflicht von Eltern einem minderjährigen
Kind gegenüber handelt, 200 S, sonst
300 S abzusetzen. Sind beide einen gemeinsamen
Haushalt führenden Elternteile gegenüber dem
rentenberechtigten Kind unterhaltspflichtig, so
ist der der Summe der Nettoeinkommen beider
Eltern teile entsprechende Betrag heranzuziehen."
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich der
Bestimmungen des Art. I Z. 1 bis 4 rückwirkend
mit 1. Juli 1960, hinsichtlich der Bestimmungen
des Art. I Z. 5 und 6 am 1. November 1960
in Kraft.
(2) Den sich aus der Erhöhung der Richtsätze
für die Monate November und Dezember 1960
ergebenden Mehraufwand an Ausgleichszulagen
trägt der Bund zur Gänze.
(3) Die auf Grund der Bestimmungen des Art. I
Z. 5 und 6 gebührende Ausgleichszulage ist von
Amts wegen festzustellen.
(4) Sind die Voraussetzungen für den Anspruch
auf Hilflosenzuschuß zu Hinterbliebenenrenten
nach diesem Bundesgesetz am 1. Juli 1960 erfüllt,
so gebührt der Hilflosenzuschuß ab diesem
Tage, wenn der Antrag bis zum 31. Dezember
1960 gestellt wird.
Artikel HI.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.