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169_1960 AT

169. Bundesgesetz: 3. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 169. Bundesgesetz: 3. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz.

(3. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 292/1957, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 157/1958,

BGBl. Nr. 65/1959 und BGBl. Nr. 291/1959,

wird abgeändert wie folgt

Artikel I.

1. § 84 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Ist der Rentenberechtigte derart hilflos,

daß er ständig der Wartung und Hilfe bedarf,

so gebührt ihm zu der Rente ein Hilflosenzuschuß

im halben Ausmaß der Rente, jedoch

mindestens 300 S und höchstens 600 S monatlich.

Bei der Bemessung des Hilflosenzuschusses bleiben

Kinderzuschüsse außer Betracht. Zu einer

Waisenrente wird Hilflosenzuschuß frühestens

ab dem Zeitpunkt gewährt, in dem die Waise

das 14. Lebensjahr vollendet hat."

2. § 86 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Im Falle der Wiederverheiratung wird die

Witwenrente mit dem fünffachen Jahresbetrag

der Rente einschließlich eines im Zeitpunkt ihres

Erlöschens gebührenden Hilflosenzuschusses abgefertigt."

3. Im § 87 hat der zweite Halbsatz zu lauten:"

der Zuschlag nach § 85 Abs. 3 und ein zur

Witwen(Witwer)rente gebührender Hilflosenzuschuß

haben hiebei außer Ansatz zu bleiben."

4. § 88 erster Satz hat zu lauten

„Alle Hinterbliebenenrenten zusammen dürfen

nicht höher sein als die Altersrente, auf die der

Versicherte bei seinem Ableben Anspruch gehabt

hat oder bei Erfüllung der Voraussetzungen hiefür

gehabt hätte, samt den jeweils in Betracht

kommenden Kinderzuschüssen, jedoch ohne

Hilflosenzuschuß; der Zuschlag nach § 80 Abs. 5

und § 85 Abs. 3 sowie allfällige Hilflosenzuschüsse

zu Hinterbliebenenrenten haben hiebei

außer Ansatz zu bleiben."

5. § 89 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Richtsatz beträgt

a) für Rentenberechtigte aus eigener Pensionsversicherung

680 S; dieser Richtsatz erhöht

sich für die Ehegattin (den erwerbsunfähigen

Ehegatten) um 320 S und für

jedes Kind um 100 S, sofern diese Personen

überwiegend vom Rentenberechtigten

erhalten werden;

b) für Rentenberechtigte auf Witwen(Witwer)

rente 680 S;

c) für Rentenberechtigte auf Waisenrente bis

zur Vollendung des 24. Lebensjahres 250 S,

falls beide Elternteile verstorben sind,

375 S, nach Vollendung des 24. Lebensjahres

450 S, falls beide Elternteile verstorben

sind, 680 S."

6. a) § 90 Abs. 1 lit. b hat zu lauten

„b) die Unterhaltsverpflichtung von Eltern

gegenüber Kindern ersten Grades, vorausgesetzt,

daß der Rentenberechtigte mit dem

Unterhaltspflichtigen im gemeinsamen

Haushalt lebt."

b) § 90 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Bei Anwendung der Bestimmungen des

Abs. 2 sind im voraus vom Nettoeinkommen

des Unterhaltspflichtigen, wenn es sich um die

Unterhaltspflicht von Eltern einem minderjährigen

Kind gegenüber handelt, 200 S, sonst

300 S abzusetzen. Sind beide einen gemeinsamen

Haushalt führenden Elternteile gegenüber dem

rentenberechtigten Kind unterhaltspflichtig, so

ist der der Summe der Nettoeinkommen beider

Eltern teile entsprechende Betrag heranzuziehen."

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich der

Bestimmungen des Art. I Z. 1 bis 4 rückwirkend

mit 1. Juli 1960, hinsichtlich der Bestimmungen

des Art. I Z. 5 und 6 am 1. November 1960

in Kraft.

(2) Den sich aus der Erhöhung der Richtsätze

für die Monate November und Dezember 1960

ergebenden Mehraufwand an Ausgleichszulagen

trägt der Bund zur Gänze.

(3) Die auf Grund der Bestimmungen des Art. I

Z. 5 und 6 gebührende Ausgleichszulage ist von

Amts wegen festzustellen.

(4) Sind die Voraussetzungen für den Anspruch

auf Hilflosenzuschuß zu Hinterbliebenenrenten

nach diesem Bundesgesetz am 1. Juli 1960 erfüllt,

so gebührt der Hilflosenzuschuß ab diesem

Tage, wenn der Antrag bis zum 31. Dezember

1960 gestellt wird.

Artikel HI.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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