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169_1959 AT

169. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 169. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch.

Nach Mitteilungen des Generalsekretariates der

Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten

das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr

von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen

zum eigenen Gebrauch, BGBl. Nr. 21/1958, ratifiziert

beziehungsweise sind diesem beitgetreten

Staaten

Tag der Hinterlegung

der Ratifikations- bzw.

Beitrittsurkunde

Dänemark 8. Jänner 1959

Frankreich 20. Mai 1959

Nach einer weiteren Mitteilung des Generalsekretariates

der Vereinten Nationen hat die Regierung

des Vereinigten Königreiches von Großbritannien

und Nordirland die Ausdehnung des

Geltungsbereiches des vorliegenden Zollabkommens

auf nachstehende Gebiete, deren auswärtige

Beziehungen das Vereinigte Königreich von

Großbritannien und Nordirland wahrnimmt, bekanntgegeben

Aden, Britisch-Guayana, Britische Salomon-Inseln

(Protektorat), Brunei, Gambia, Gibraltar, Inseln

unter dem Wind (Antigua, Montserrat, Dominica,

Grenada, St. Lucia, St. Vincent), Kenya,

Nordborneo, St. Helena, Sansibar, Sarawak,

Seychellen, Singapur, Somaliland (Protektorat),

Tanganyika, Uganda, Zypern.

Hinsichtlich Zypern hat die Regierung des

Vereinigten Königreiches von Großbritannien

und Nordirland folgende Erklärung abgegeben

„Die Ausdehnung des Geltungsbereiches dieses

Abkommens auf Zypern wird eine Abänderung

des Zoll- und Tarifgesetzes mit sich bringen, die

zum frühestmöglichen Zeitpunkt durchgeführt

werden wird. Die vorgesehenen Erleichterungen

werden auf administrativem Wege hinsichtlich

jeden Importes gewährt werden, der zwischen

der Ausdehnung des Geltungsbereiches dieses Abkommens

auf Zypern und der Abänderung des

Gesetzes durchgeführt wird."

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