169. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretariates der
Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten
das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr
von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen
zum eigenen Gebrauch, BGBl. Nr. 21/1958, ratifiziert
beziehungsweise sind diesem beitgetreten
Staaten
Tag der Hinterlegung
der Ratifikations- bzw.
Beitrittsurkunde
Dänemark 8. Jänner 1959
Frankreich 20. Mai 1959
Nach einer weiteren Mitteilung des Generalsekretariates
der Vereinten Nationen hat die Regierung
des Vereinigten Königreiches von Großbritannien
und Nordirland die Ausdehnung des
Geltungsbereiches des vorliegenden Zollabkommens
auf nachstehende Gebiete, deren auswärtige
Beziehungen das Vereinigte Königreich von
Großbritannien und Nordirland wahrnimmt, bekanntgegeben
Aden, Britisch-Guayana, Britische Salomon-Inseln
(Protektorat), Brunei, Gambia, Gibraltar, Inseln
unter dem Wind (Antigua, Montserrat, Dominica,
Grenada, St. Lucia, St. Vincent), Kenya,
Nordborneo, St. Helena, Sansibar, Sarawak,
Seychellen, Singapur, Somaliland (Protektorat),
Tanganyika, Uganda, Zypern.
Hinsichtlich Zypern hat die Regierung des
Vereinigten Königreiches von Großbritannien
und Nordirland folgende Erklärung abgegeben
„Die Ausdehnung des Geltungsbereiches dieses
Abkommens auf Zypern wird eine Abänderung
des Zoll- und Tarifgesetzes mit sich bringen, die
zum frühestmöglichen Zeitpunkt durchgeführt
werden wird. Die vorgesehenen Erleichterungen
werden auf administrativem Wege hinsichtlich
jeden Importes gewährt werden, der zwischen
der Ausdehnung des Geltungsbereiches dieses Abkommens
auf Zypern und der Abänderung des
Gesetzes durchgeführt wird."