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169_1957 AT

169. Bundesgesetz: 2. Ausfuhrförderungsgesetz 1957.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 169. Bundesgesetz: 2. Ausfuhrförderungsgesetz 1957.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Die Anlage A des Ausfuhrförderungsgesetzes

1957, BGBl. Nr. 71, womit jene Fertigwaren

bestimmt werden, die der Vergütungsgruppe 4

der Ausfuhrvergütung angehören, wird wie folgt

abgeändert

Artikel II.

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. August 1957

in Kraft. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

sind auf vergütungsfähige Vorgänge

anzuwenden, die nach dem 31. Juli 1957 bewirkt

werden.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

wird das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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