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169_1955 AT

169. Verordnung: Gewerberechtliche Begünstigungen für Absolventen der Meisterschule des österreichischen Malerhandwerkes in Baden-Leesdorf.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 169. Verordnung: Gewerberechtliche Begünstigungen für Absolventen der Meisterschule des österreichischen Malerhandwerkes in Baden-Leesdorf.

Auf Grund des § 14 a der Gewerbeordnung

wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Unterricht verordnet

§ 1. Für Gesellen, die nach ordnungsmäßiger

Beendigung des Lehrverhältnisses (§ 14 zweiter

Absatz Z. 1 der Gewerbeordnung) die drei Lehrgänge

der Meisterschule des österreichischen

Malerhandwerkes in Baden-Leesdorf mit Erfolg

besucht haben, vermindert sich die Dauer der

gemäß § 14 zweiter Absatz Z. 2 der Gewerbeordnung

für die Zulassung zur Meisterprüfung

im Maler(Zimmermaler- und Anstreicher)gewerbe

(§ 1 b Abs. 2 Z. 64 der Gewerbeordnung) vorgeschriebenen

Tätigkeit auf ein Jahr.

§ 2. Den Zeugnissen der in § 1 bezeichneten

Absolventen über den erfolgreichen Besuch des

dritten Lehrganges der Meisterschule des österreichischen

Malerhandwerkes in Baden-Leesdorf

ist folgende Klausel beizufügen

„Dieses Zeugnis berechtigt auf Grund des § 1

der Verordnung vom 15. Juli 1955, BGBl.

Nr. 169, bei Erfüllung der allgemeinen gesetzlichen

Voraussetzungen und bei gleichzeitigem

Nachweis der ordnungsmäßigen Beendigung des

Lehrverhältnisses sowie einer einjährigen Verwendung

als Geselle oder als Fabriksarbeiter gemäß

§ 14 zweiter Absatz Z. 2 der Gewerbeordnung

zur Zulassung zur Meisterprüfung für das

Maler(Zimmermaler- und Anstreicher)gewerbe."

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