169. Verordnung: Gewerberechtliche Begünstigungen für Absolventen der Meisterschule des österreichischen Malerhandwerkes in Baden-Leesdorf.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 14 a der Gewerbeordnung
wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Unterricht verordnet
§ 1. Für Gesellen, die nach ordnungsmäßiger
Beendigung des Lehrverhältnisses (§ 14 zweiter
Absatz Z. 1 der Gewerbeordnung) die drei Lehrgänge
der Meisterschule des österreichischen
Malerhandwerkes in Baden-Leesdorf mit Erfolg
besucht haben, vermindert sich die Dauer der
gemäß § 14 zweiter Absatz Z. 2 der Gewerbeordnung
für die Zulassung zur Meisterprüfung
im Maler(Zimmermaler- und Anstreicher)gewerbe
(§ 1 b Abs. 2 Z. 64 der Gewerbeordnung) vorgeschriebenen
Tätigkeit auf ein Jahr.
§ 2. Den Zeugnissen der in § 1 bezeichneten
Absolventen über den erfolgreichen Besuch des
dritten Lehrganges der Meisterschule des österreichischen
Malerhandwerkes in Baden-Leesdorf
ist folgende Klausel beizufügen
„Dieses Zeugnis berechtigt auf Grund des § 1
der Verordnung vom 15. Juli 1955, BGBl.
Nr. 169, bei Erfüllung der allgemeinen gesetzlichen
Voraussetzungen und bei gleichzeitigem
Nachweis der ordnungsmäßigen Beendigung des
Lehrverhältnisses sowie einer einjährigen Verwendung
als Geselle oder als Fabriksarbeiter gemäß
§ 14 zweiter Absatz Z. 2 der Gewerbeordnung
zur Zulassung zur Meisterprüfung für das
Maler(Zimmermaler- und Anstreicher)gewerbe."