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169. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Kriegsopferversorgungsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 169. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Kriegsopferversorgungsgesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 14. Juli 1949, BGBl.

Nr. 197, über die Versorgung der Kriegsbeschädigten

und Hinterbliebenen (Kriegsopferversorgungsgesetz

— KOVG.) in der Fassung der Bundesgesetze

vom 25. Juli 1951, BGBl. Nr. 159,

vom 17. Juli 1952, BGBl. Nr. 164, und vom

1. Juli 1953, BGBl. Nr. 103, wird abgeändert und

ergänzt wie folgt

1. § 2 hat zu lauten

„§ 2. (1) Eine Gesundheitsschädigung, die ohne

Zusammenhang mit einem schädigenden Ereignis

im Sinne des § 1 durch unverschuldete Verwicklung

in militärische Handlungen oder durch unverschuldete

Einwirkung von Waffen und sonstigen

Kampfmitteln als Folge militärischer Maßnahmen

eingetreten ist, wird wie eine Dienstbeschädigung

entschädigt. Das gleiche gilt für eine

Gesundheitsschädigung, die nach den bis zum Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften

als Personenschaden oder wie ein Personenschaden

zu entschädigen war.

(2) Eine Gesundheitsschädigung, die im unmittelbaren

ursächlichen Zusammenhang mit den

durch die militärische Besetzung Österreichs geschaffenen

Verhältnissen ohne Verschulden des

Beschädigten eingetreten ist, wird wie eine

Dienstbeschädigung entschädigt."

2. Im § 4 hat Abs. 1 zu lauten

„(1) Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung

im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuerkennen,

wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung

zumindest mit Wahrscheinlichkeit

auf das schädigende Ereignis oder die der

Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich

zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden

Ereignis oder den der Dienstleistung

eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher

Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen

werden kann, die mit Hilflosigkeit oder

Blindheit (§§ 18, 19) verbunden ist, dann ist der

die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende

Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung

im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuerkennen."

3. Im § 6 hat Abs. 1 zu lauten

„(1) Im Falle einer Dienstbeschädigung gebühren

dem Beschädigten

1. Beschädigtenrente, Pflegezulage, Blindenzulage,

Führhundzulage;

2. berufliche Ausbildung;

3. Heilfürsorge;

4. Körperersatzstücke und orthopädische Behelfe."

4. Im § 13 hat Abs. 1 zu lauten

„(1) Unter Einkommen im Sinne des § 12

Abs. 2 ist die Wertsumme zu verstehen, die einer

Person aus dauernden Ertragsquellen in Geld- oder

Güterform zufließt und die sie verbrauchen

kann, ohne daß ihr Vermögen geschmälert wird.

Zum Einkommen zählen jedoch nicht die Kinderbeihilfen,

Kinderzulagen und Erziehungsbeihilfen,

die der Versorgungsberechtigte wegen der Obsorge

für Kinder bezieht."

5. Im § 16 hat Abs. 2 zu lauten

„(2) Wenn ein Kind infolge körperlicher oder

geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst

den Unterhalt zu verschaffen, oder wegen Studien

oder beruflicher Ausbildung die Selbsterhaltungsfähigkeit

noch nicht erlangt hat, kann die

Kinderzulage auf Antrag unter der Voraussetzung,

daß dieser Zustand im Zeitpunkt der Vollendung

des 18. Lebensjahres bereits bestanden

hat, auf die Dauer dieses Zustandes, im Falle der

Studien oder der beruflichen Ausbildung jedoch

längstens bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres

zuerkannt werden. Gleiches gilt für eine spätestens

binnen einem Jahr nach vollendetem

18. Lebensjahr begonnene berufliche Ausbildung,

wenn diese nach den geltenden Vorschriften die

Vollendung des 18. Lebensjahres voraussetzt."

6. Im § 18 haben die Abs. 2 und 3 zu lauten

„(2) Die Höhe der Pflegezulage ist nach der

Schwere des Leidenszustandes und nach dem für

die Pflege und Wartung erforderlichen Aufwand

abgestuft; sie beträgt monatlich in der Stufe

(3) Die Gewährung der Pflegezulagen der Stufen

II bis V setzt voraus, daß die Dienstbeschädigung

dauerndes Krankenlager verursacht oder

außergewöhnliche Pflege und Wartung erfordert.

Die Pflegezulage der Stufe V gebührt, wenn der

Beschädigte infolge Dienstbeschädigung an zwei

Gebrechen leidet, von denen jedes für sich Hilflosigkeit

verursacht, oder wenn das Hilflosigkeit

verursachende Gebrechen für sich allein oder zusammen

mit einem anderen auf eine Dienstbeschädigung

zurückzuführenden Gebrechen einen derart

schweren Gesamtleidenszustand darstellt, daß

Pflege und Wartung in besonders erhöhtem Ausmaß

erforderlich sind."

7. Im § 19 hat Abs. 5 zu lauten

„(5) Verursacht die Blindheit zusammen mit

einem anderen auf Dienstbeschädigung zurückzuführenden

Gebrechen einen derart schweren

Gesamtleidenszustand, daß Pflege und Wartung

in besonders erhöhtem Ausmaß erforderlich sind,

gebührt dem Blinden die Blindenzulage in Höhe

der Stufe V der Pflegezulage."

8. Im § 35 Abs. 2 hat der zweite Satz zu

lauten

„Die wegen der Sorge für waisenrentenberechtigte

Kinder nach lit. a oder b erhöhte Grundrente

gebührt auch dann, wenn eine Waisenrente

wegen Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 39),

wegen Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit

oder wegen Verehelichung der Waise (§ 41 Abs. 1

und 2) oder wegen Ablebens der Waise weggefallen

ist oder wegfällt."

9. Im § 36 hat Abs. 2 zu lauten

„(2) Den im § 35 Abs. 2 lit. a, b und c bezeichneten

Witwen nach Schwerbeschädigten, die im

Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch auf die

Beschädigtenrente für Erwerbsunfähige hatten,

kann, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung

war, im Falle des Bedürfnisses eine

Witwenbeihilfe bewilligt werden. Ein Bedürfnis

ist als gegeben anzunehmen, wenn das monatliche

Einkommen (§ 13) der Witwe ohne die Witwenbeihilfe

die Höhe der im § 35 Abs. 3 aufgestellten

Einkommensgrenzen nicht übersteigt."

10. § 38 hat zu lauten

„§ 38. (1) Im Falle der Wiederverehelichung

erlischt der Anspruch auf Witwenrente; an seine

Stelle tritt ein Anspruch auf Abfertigung in Höhe

des fünffachen Jahresbetrages der Witwenrente

(§ 35 Abs. 2), die der Witwe im Monat der Wiederverehelichung

zustand. Eine zu diesem Zeitpunkt

aus dem Grunde der Erwerbsunfähigkeit

nach § 35 Abs. 2 lit. a geleistete Witwenrente ist

der Berechnung des Abfertigungsbetrages nur

dann zugrunde zu legen, wenn dauernde Erwerbsunfähigkeit

vorliegt; eine zur Grundrente

geleistete Zusatzrente (§ 35 Abs. 3) bleibt außer

Betracht. Die Abfertigung ist auch dann zu leisten,

wenn die Witwe durch die Wiederverehelichung

die österreichische Staatsbürgerschaft verloren

hat.

(2) Der Anspruch auf Witwenrente lebt frühestens

nach Ablauf des der Berechnung des Abfertigungsbetrages

zugrunde gelegten Zeitraumes

auf Antrag wieder auf, wenn die Ehe ohne Verschulden

der Ehefrau endete, ihr aus dieser Ehe

ein den notwendigen Lebensunterhalt deckender

Anspruch auf Versorgung (Unterhalt) nicht erwachsen

ist und sie die österreichische Staatsbürgerschaft

besitzt.

(3) Im Falle der Wiederverehelichung mit einem

Schwerbeschädigten erlischt der Anspruch auf

Witwenrente nicht.

(4) Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche

auf Witwenversorgung nach diesem Bundesgesetze

gebührt nur die für die Witwe günstigere

Versorgung."

11. Im § 41 hat Abs. 1 zu lauten

„(1) Wenn eine Waise infolge körperlicher oder

geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst

den Unterhalt zu verschaffen, oder wegen Studien

oder beruflicher Ausbildung die Selbsterhaltungsfähigkeit

noch nicht erlangt hat, kann die

Waisenrente auf Antrag unter der Voraussetzung,

daß dieser Zustand im Zeitpunkt der Vollendung

des 18. Lebensjahres bereits bestanden

hat, auf die Dauer dieses Zustandes, im Falle der

Studien oder der beruflichen Ausbildung jedoch

längstens bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres

zuerkannt werden. Gleiches gilt für eine spätestens

binnen einem Jahr nach vollendetem

18. Lebensjahr begonnene berufliche Ausbildung,

wenn diese nach den geltenden Vorschriften die

Vollendung des 18. Lebensjahres voraussetzt."

12. Im § 50 hat Abs. 3 zu lauten

„(3) Hat ein Elternteil die Anmeldung des Versorgungsanspruches

fristgerecht erstattet, dann

kann im Falle des Ablebens dem überlebenden

Elternteil der Einwand der Fristversäumnis nicht

entgegengehalten werden."

13. Die bisherigen Abs. 3 und 4 des § 50 werden

Abs. 4 und 5.

14. Im § 52 hat Abs. 1 zu lauten

„(1) Die Beschädigtenrenten, Pflegezulagen,

Blindenzulagen, Führhundzulagen sowie die

Hinterbliebenenrenten sind für die Dauer des

ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und

rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuzuerkennen."

15. Die bisherigen Abs. 1 und 2 des § 52 werden

Abs. 2 und 3.

16. Im § 54 hat Abs. 1 zu lauten

„(1) Zu Unrecht empfangene Rentenbezüge

sind dem Bunde zu ersetzen; das gleiche gilt für

zu Unrecht empfangenes Krankengeld und Hausgeld,

das von einem Träger der Krankenversicherung

für Rechnung des Bundes gezahlt

wurde. Eine Verpflichtung zum Rückersatz tritt

jedoch nicht ein, wenn den Empfänger an der

Ungebührlichkeit der Leistung ein Verschulden

nicht trifft und die Leistung in gutem Glauben

empfangen wurde."

17. § 62 hat zu lauten

„§ 62. Solange ein Versorgungsberechtigter

seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im

Ausland hat, ruht die Versorgung. Das Landesinvalidenamt

(§ 79 Abs. 2) kann jedoch beim

Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe die

Zahlung von Beschädigtenrenten, Pflegezulagen,

Blindenzulagen, Führhundzulagen, von Hinterbliebenenrenten,

Sterbegeld, Gebührnissen für

das Sterbevierteljahr und von Abfertigungsbeträgen

nach § 38 bewilligen."

18. § 73 hat zu lauten

„§ 73. (1) Für jeden Versicherten ist ein Durchschnittsbeitrag

in Höhe von monatlich 25 S zu

entrichten. Gehören mehrere Versicherte einem

gemeinsamen Haushalt an, so ist der Beitrag in

dieser Höhe nur für den Versicherten, der die

höchste Rente nach diesem Bundesgesetz bezieht,

bei gleich hoher Rente nur für den ältesten Versicherten

(Hauptversicherten) zu entrichten;

kommen für die Versicherung nur Waisen in Betracht,

dann gilt die jüngste Waise als Hauptversicherter.

Für alle übrigen Versicherten (Zu-

satzversicherten) beträgt der Durchschnittsbeitrag

5 S monatlich.

(2) Der Beitrag für Versicherungspflichtige

Hauptversicherte (§ 68) wird mit 8 S vom Versicherten

und mit 17 S vom Bund getragen; für

Versicherungspflichtige Zusatzversicherte . trägt

der Bund den Beitrag zur Gänze. Der von den

Pflichtversicherten zu tragende Beitragsanteil

und der von den freiwillig Versicherten (§ 69)

zu entrichtende Versicherungsbeitrag werden

durch das zuständige Landesinvalidenamt (§ 79)

von der dem Versicherten zustehenden Rente

einbehalten. Die Landesinvalidenämter überweisen

die Beiträge allmonatlich an den Hauptverband

der österreichischen Sozialversicherungsträger;

dieser teilt sie auf die einzelnen Gebietskrankenkassen

im Verhältnis zu dem nachgewiesenen

Aufwand für die Krankenversicherung

der Kriegshinterbliebenen im unmittelbar vorangegangenen

Kalenderjahr auf."

19. Im § 81 hat Abs. 2 zu lauten

„(2) Der erste Beisitzer wird vom Bundesminister

für soziale Verwaltung auf die Dauer

von zwei Jahren aus dem Kreise der nach diesem

Bundesgesetze Versorgungsberechtigten auf

Grund von Vorschlägen der Interessenvertretung

dieser Personen bestellt. Für die Angelegenheiten

der Blinden (§ 19 Abs. 2 und 3) ist der erste

Beisitzer auf Grund von Vorschlägen der "Interessenvertretung

dieses Personenkreises zu bestellen.

Zur Ausübung des Vorschlagsrechtes sind

nur die jeweils im Invalidenfürsorgebeirat (Bundesgesetz

vom 3. Juli 1946, BGBl. Nr. 144, über

die Errichtung eines Invalidenfürsorgebeirates)

vertretenen Organisationen der Versorgungsberechtigten

berufen. Haben mehrere Organisationen

der Versorgungsberechtigten in diesem

Beirat Sitz und Stimme, so ist für die Aufteilung

des Vorschlagsrechtes das zwischen ihnen erzielte

Übereinkommen maßgebend. Kommt eine solche

Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet der

Bundesminister für soziale Verwaltung über die

Aufteilung des Vorschlagsrechtes unter entsprechender

Berücksichtigung des zuletzt nach

§ 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 144/

1946 durchgeführten Ermittlungsverfahrens abgesondert

für die einzelnen Bereiche der Schiedskommissionen.

Zu ersten Beisitzern sollen nur

Personen bestellt werden, die am Sitze des Landesinvalidenamtes

ihren ständigen Wohnsitz

haben."

20. Im § 81 hat Abs. 4 zu lauten

„(4) Für jeden Beisitzer sind zwei Stellvertreter

zu bestellen. Die Bestellung einer Person

zum Beisitzer (Stellvertreter) mehrerer oder aller

Senate einer Schiedskommission ist zulässig."

21. § 86 hat zu lauten

„§ 86. (1) Auf das Verfahren finden, soweit

dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die

Vorschritten des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950 Anwendung.

(2) Bescheide der Landesinvalidenämter und der

Schiedskommissionen, die den materiellrechtlichen

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen,

leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten

Fehler.

(3) Im Falle der Abänderung oder Behebung

eines Bescheides von Amts wegen gemäß den

Vorschriften des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950 findet weder eine

Nachzahlung von Leistungen an den Berechtigten

noch ein Rückersatz von Leistungen durch den

Empfänger statt."

22. Im § 93 hat Abs. 1 zu lauten

„(1) In allen Fällen, in denen mit Bescheid

eines Landesinvalidenamtes über einen auf dieses

Bundesgesetz gestützten Antrag entschieden wird,

steht dem Versorgungswerber und allfälligen

anderen beteiligten Parteien das Recht zu, innerhalb

von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides

die Berufung an die Schiedskommission

einzubringen, sofern nicht der Bescheid auf

Grund ausdrücklicher gesetzlicher Vorschriften

als nicht berufungsfähig zu erklären ist. Der Lauf

der Rechtsmittelfrist beginnt, falls der Berufungswerber

im gegenständlichen Verfahren einen Bevollmächtigten

bestellt hat, mit dem Tage der

Zustellung des Bescheides an den Bevollmächtigten."

23. § 99 hat zu lauten

„§ 99. Die Landesinvalidenämter haben alljährlich

die Empfänger von Zusatzrente, Witwen-

und Waisenbeihilfe, Elternrente oder einer Zuwendung

zur Doppelwaisenrente zu einer Erklärung

über ihre Einkommensverhältnisse aufzufordern.

Zur Abgabe dieser Erklärung ist eine

Frist von zwei Monaten zu bestimmen. Liegt die

Erklärung im Zeitpunkt des Ablaufes dieser Frist

nicht vor, ist mit der Auszahlung der Geldleistung

innezuhalten."

24. Im § 100 hat Abs. 3 zu lauten

„(3) Die außerhalb Österreichs ansässigen Versorgungsberechtigten

sind alljährlich zu einer Erklärung

über ihre Staatsbürgerschaft aufzufordern.

Zur Abgabe dieser Erklärung ist eine Frist

von sechs Monaten zu bestimmen. Liegt die Erklärung

im Zeitpunkt des Ablaufes dieser Frist

nicht vor, ist mit der Auszahlung der Rente innezuhalten."

25. § 109 hat zu lauten

„§ 109. Rentenempfänger, die im Bezuge einer

Ernährungszulage nach dem Bundesgesetz vom

15. Oktober 1948, BGBl. Nr. 219, stehen, sowie

Waisen, für die vom Landesinvalidenamt

Kinderbeihilfe gezahlt wird, erhalten alljährlich

am 1. Oktober eine Sonderzahlung in Höhe der

ihnen am Fälligkeitstage zustehenden Renten-

gebührnisse (§ 6 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1) zuzüglich

der im Einzelfall gebührenden Ernährungszulage."

26. Der bisherige § 109 wird § 108.

Artikel II.

Die auf bestimmte Dauer zuerkannten Beschädigtenrenten,

Pflegezulagen, Blindenzulagen,

Führhundzulagen sowie Hinterbliebenenrenten

gelten, wenn der Bemessungszeitraum beim Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes noch nicht verstrichen

ist, als für die Dauer des ungeänderten

Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen

unbefristet zuerkannt.

Artikel III.

(1) Die Bestimmungen des Art. I Z. 6, 7 und

18 dieses Bundesgesetzes treten rückwirkend mit

1. Juli 1954 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung

nächstfolgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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