169. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Kriegsopferversorgungsgesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 14. Juli 1949, BGBl.
Nr. 197, über die Versorgung der Kriegsbeschädigten
und Hinterbliebenen (Kriegsopferversorgungsgesetz
— KOVG.) in der Fassung der Bundesgesetze
vom 25. Juli 1951, BGBl. Nr. 159,
vom 17. Juli 1952, BGBl. Nr. 164, und vom
1. Juli 1953, BGBl. Nr. 103, wird abgeändert und
ergänzt wie folgt
1. § 2 hat zu lauten
„§ 2. (1) Eine Gesundheitsschädigung, die ohne
Zusammenhang mit einem schädigenden Ereignis
im Sinne des § 1 durch unverschuldete Verwicklung
in militärische Handlungen oder durch unverschuldete
Einwirkung von Waffen und sonstigen
Kampfmitteln als Folge militärischer Maßnahmen
eingetreten ist, wird wie eine Dienstbeschädigung
entschädigt. Das gleiche gilt für eine
Gesundheitsschädigung, die nach den bis zum Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften
als Personenschaden oder wie ein Personenschaden
zu entschädigen war.
(2) Eine Gesundheitsschädigung, die im unmittelbaren
ursächlichen Zusammenhang mit den
durch die militärische Besetzung Österreichs geschaffenen
Verhältnissen ohne Verschulden des
Beschädigten eingetreten ist, wird wie eine
Dienstbeschädigung entschädigt."
2. Im § 4 hat Abs. 1 zu lauten
„(1) Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung
im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuerkennen,
wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung
zumindest mit Wahrscheinlichkeit
auf das schädigende Ereignis oder die der
Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich
zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden
Ereignis oder den der Dienstleistung
eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher
Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen
werden kann, die mit Hilflosigkeit oder
Blindheit (§§ 18, 19) verbunden ist, dann ist der
die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende
Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung
im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuerkennen."
3. Im § 6 hat Abs. 1 zu lauten
„(1) Im Falle einer Dienstbeschädigung gebühren
dem Beschädigten
1. Beschädigtenrente, Pflegezulage, Blindenzulage,
Führhundzulage;
2. berufliche Ausbildung;
3. Heilfürsorge;
4. Körperersatzstücke und orthopädische Behelfe."
4. Im § 13 hat Abs. 1 zu lauten
„(1) Unter Einkommen im Sinne des § 12
Abs. 2 ist die Wertsumme zu verstehen, die einer
Person aus dauernden Ertragsquellen in Geld- oder
Güterform zufließt und die sie verbrauchen
kann, ohne daß ihr Vermögen geschmälert wird.
Zum Einkommen zählen jedoch nicht die Kinderbeihilfen,
Kinderzulagen und Erziehungsbeihilfen,
die der Versorgungsberechtigte wegen der Obsorge
für Kinder bezieht."
5. Im § 16 hat Abs. 2 zu lauten
„(2) Wenn ein Kind infolge körperlicher oder
geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen, oder wegen Studien
oder beruflicher Ausbildung die Selbsterhaltungsfähigkeit
noch nicht erlangt hat, kann die
Kinderzulage auf Antrag unter der Voraussetzung,
daß dieser Zustand im Zeitpunkt der Vollendung
des 18. Lebensjahres bereits bestanden
hat, auf die Dauer dieses Zustandes, im Falle der
Studien oder der beruflichen Ausbildung jedoch
längstens bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
zuerkannt werden. Gleiches gilt für eine spätestens
binnen einem Jahr nach vollendetem
18. Lebensjahr begonnene berufliche Ausbildung,
wenn diese nach den geltenden Vorschriften die
Vollendung des 18. Lebensjahres voraussetzt."
6. Im § 18 haben die Abs. 2 und 3 zu lauten
„(2) Die Höhe der Pflegezulage ist nach der
Schwere des Leidenszustandes und nach dem für
die Pflege und Wartung erforderlichen Aufwand
abgestuft; sie beträgt monatlich in der Stufe
(3) Die Gewährung der Pflegezulagen der Stufen
II bis V setzt voraus, daß die Dienstbeschädigung
dauerndes Krankenlager verursacht oder
außergewöhnliche Pflege und Wartung erfordert.
Die Pflegezulage der Stufe V gebührt, wenn der
Beschädigte infolge Dienstbeschädigung an zwei
Gebrechen leidet, von denen jedes für sich Hilflosigkeit
verursacht, oder wenn das Hilflosigkeit
verursachende Gebrechen für sich allein oder zusammen
mit einem anderen auf eine Dienstbeschädigung
zurückzuführenden Gebrechen einen derart
schweren Gesamtleidenszustand darstellt, daß
Pflege und Wartung in besonders erhöhtem Ausmaß
erforderlich sind."
7. Im § 19 hat Abs. 5 zu lauten
„(5) Verursacht die Blindheit zusammen mit
einem anderen auf Dienstbeschädigung zurückzuführenden
Gebrechen einen derart schweren
Gesamtleidenszustand, daß Pflege und Wartung
in besonders erhöhtem Ausmaß erforderlich sind,
gebührt dem Blinden die Blindenzulage in Höhe
der Stufe V der Pflegezulage."
8. Im § 35 Abs. 2 hat der zweite Satz zu
lauten
„Die wegen der Sorge für waisenrentenberechtigte
Kinder nach lit. a oder b erhöhte Grundrente
gebührt auch dann, wenn eine Waisenrente
wegen Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 39),
wegen Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit
oder wegen Verehelichung der Waise (§ 41 Abs. 1
und 2) oder wegen Ablebens der Waise weggefallen
ist oder wegfällt."
9. Im § 36 hat Abs. 2 zu lauten
„(2) Den im § 35 Abs. 2 lit. a, b und c bezeichneten
Witwen nach Schwerbeschädigten, die im
Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch auf die
Beschädigtenrente für Erwerbsunfähige hatten,
kann, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung
war, im Falle des Bedürfnisses eine
Witwenbeihilfe bewilligt werden. Ein Bedürfnis
ist als gegeben anzunehmen, wenn das monatliche
Einkommen (§ 13) der Witwe ohne die Witwenbeihilfe
die Höhe der im § 35 Abs. 3 aufgestellten
Einkommensgrenzen nicht übersteigt."
10. § 38 hat zu lauten
„§ 38. (1) Im Falle der Wiederverehelichung
erlischt der Anspruch auf Witwenrente; an seine
Stelle tritt ein Anspruch auf Abfertigung in Höhe
des fünffachen Jahresbetrages der Witwenrente
(§ 35 Abs. 2), die der Witwe im Monat der Wiederverehelichung
zustand. Eine zu diesem Zeitpunkt
aus dem Grunde der Erwerbsunfähigkeit
nach § 35 Abs. 2 lit. a geleistete Witwenrente ist
der Berechnung des Abfertigungsbetrages nur
dann zugrunde zu legen, wenn dauernde Erwerbsunfähigkeit
vorliegt; eine zur Grundrente
geleistete Zusatzrente (§ 35 Abs. 3) bleibt außer
Betracht. Die Abfertigung ist auch dann zu leisten,
wenn die Witwe durch die Wiederverehelichung
die österreichische Staatsbürgerschaft verloren
hat.
(2) Der Anspruch auf Witwenrente lebt frühestens
nach Ablauf des der Berechnung des Abfertigungsbetrages
zugrunde gelegten Zeitraumes
auf Antrag wieder auf, wenn die Ehe ohne Verschulden
der Ehefrau endete, ihr aus dieser Ehe
ein den notwendigen Lebensunterhalt deckender
Anspruch auf Versorgung (Unterhalt) nicht erwachsen
ist und sie die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzt.
(3) Im Falle der Wiederverehelichung mit einem
Schwerbeschädigten erlischt der Anspruch auf
Witwenrente nicht.
(4) Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
auf Witwenversorgung nach diesem Bundesgesetze
gebührt nur die für die Witwe günstigere
Versorgung."
11. Im § 41 hat Abs. 1 zu lauten
„(1) Wenn eine Waise infolge körperlicher oder
geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen, oder wegen Studien
oder beruflicher Ausbildung die Selbsterhaltungsfähigkeit
noch nicht erlangt hat, kann die
Waisenrente auf Antrag unter der Voraussetzung,
daß dieser Zustand im Zeitpunkt der Vollendung
des 18. Lebensjahres bereits bestanden
hat, auf die Dauer dieses Zustandes, im Falle der
Studien oder der beruflichen Ausbildung jedoch
längstens bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
zuerkannt werden. Gleiches gilt für eine spätestens
binnen einem Jahr nach vollendetem
18. Lebensjahr begonnene berufliche Ausbildung,
wenn diese nach den geltenden Vorschriften die
Vollendung des 18. Lebensjahres voraussetzt."
12. Im § 50 hat Abs. 3 zu lauten
„(3) Hat ein Elternteil die Anmeldung des Versorgungsanspruches
fristgerecht erstattet, dann
kann im Falle des Ablebens dem überlebenden
Elternteil der Einwand der Fristversäumnis nicht
entgegengehalten werden."
13. Die bisherigen Abs. 3 und 4 des § 50 werden
Abs. 4 und 5.
14. Im § 52 hat Abs. 1 zu lauten
„(1) Die Beschädigtenrenten, Pflegezulagen,
Blindenzulagen, Führhundzulagen sowie die
Hinterbliebenenrenten sind für die Dauer des
ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und
rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuzuerkennen."
15. Die bisherigen Abs. 1 und 2 des § 52 werden
Abs. 2 und 3.
16. Im § 54 hat Abs. 1 zu lauten
„(1) Zu Unrecht empfangene Rentenbezüge
sind dem Bunde zu ersetzen; das gleiche gilt für
zu Unrecht empfangenes Krankengeld und Hausgeld,
das von einem Träger der Krankenversicherung
für Rechnung des Bundes gezahlt
wurde. Eine Verpflichtung zum Rückersatz tritt
jedoch nicht ein, wenn den Empfänger an der
Ungebührlichkeit der Leistung ein Verschulden
nicht trifft und die Leistung in gutem Glauben
empfangen wurde."
17. § 62 hat zu lauten
„§ 62. Solange ein Versorgungsberechtigter
seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im
Ausland hat, ruht die Versorgung. Das Landesinvalidenamt
(§ 79 Abs. 2) kann jedoch beim
Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe die
Zahlung von Beschädigtenrenten, Pflegezulagen,
Blindenzulagen, Führhundzulagen, von Hinterbliebenenrenten,
Sterbegeld, Gebührnissen für
das Sterbevierteljahr und von Abfertigungsbeträgen
nach § 38 bewilligen."
18. § 73 hat zu lauten
„§ 73. (1) Für jeden Versicherten ist ein Durchschnittsbeitrag
in Höhe von monatlich 25 S zu
entrichten. Gehören mehrere Versicherte einem
gemeinsamen Haushalt an, so ist der Beitrag in
dieser Höhe nur für den Versicherten, der die
höchste Rente nach diesem Bundesgesetz bezieht,
bei gleich hoher Rente nur für den ältesten Versicherten
(Hauptversicherten) zu entrichten;
kommen für die Versicherung nur Waisen in Betracht,
dann gilt die jüngste Waise als Hauptversicherter.
Für alle übrigen Versicherten (Zu-
satzversicherten) beträgt der Durchschnittsbeitrag
5 S monatlich.
(2) Der Beitrag für Versicherungspflichtige
Hauptversicherte (§ 68) wird mit 8 S vom Versicherten
und mit 17 S vom Bund getragen; für
Versicherungspflichtige Zusatzversicherte . trägt
der Bund den Beitrag zur Gänze. Der von den
Pflichtversicherten zu tragende Beitragsanteil
und der von den freiwillig Versicherten (§ 69)
zu entrichtende Versicherungsbeitrag werden
durch das zuständige Landesinvalidenamt (§ 79)
von der dem Versicherten zustehenden Rente
einbehalten. Die Landesinvalidenämter überweisen
die Beiträge allmonatlich an den Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger;
dieser teilt sie auf die einzelnen Gebietskrankenkassen
im Verhältnis zu dem nachgewiesenen
Aufwand für die Krankenversicherung
der Kriegshinterbliebenen im unmittelbar vorangegangenen
Kalenderjahr auf."
19. Im § 81 hat Abs. 2 zu lauten
„(2) Der erste Beisitzer wird vom Bundesminister
für soziale Verwaltung auf die Dauer
von zwei Jahren aus dem Kreise der nach diesem
Bundesgesetze Versorgungsberechtigten auf
Grund von Vorschlägen der Interessenvertretung
dieser Personen bestellt. Für die Angelegenheiten
der Blinden (§ 19 Abs. 2 und 3) ist der erste
Beisitzer auf Grund von Vorschlägen der "Interessenvertretung
dieses Personenkreises zu bestellen.
Zur Ausübung des Vorschlagsrechtes sind
nur die jeweils im Invalidenfürsorgebeirat (Bundesgesetz
vom 3. Juli 1946, BGBl. Nr. 144, über
die Errichtung eines Invalidenfürsorgebeirates)
vertretenen Organisationen der Versorgungsberechtigten
berufen. Haben mehrere Organisationen
der Versorgungsberechtigten in diesem
Beirat Sitz und Stimme, so ist für die Aufteilung
des Vorschlagsrechtes das zwischen ihnen erzielte
Übereinkommen maßgebend. Kommt eine solche
Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet der
Bundesminister für soziale Verwaltung über die
Aufteilung des Vorschlagsrechtes unter entsprechender
Berücksichtigung des zuletzt nach
§ 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 144/
1946 durchgeführten Ermittlungsverfahrens abgesondert
für die einzelnen Bereiche der Schiedskommissionen.
Zu ersten Beisitzern sollen nur
Personen bestellt werden, die am Sitze des Landesinvalidenamtes
ihren ständigen Wohnsitz
haben."
20. Im § 81 hat Abs. 4 zu lauten
„(4) Für jeden Beisitzer sind zwei Stellvertreter
zu bestellen. Die Bestellung einer Person
zum Beisitzer (Stellvertreter) mehrerer oder aller
Senate einer Schiedskommission ist zulässig."
21. § 86 hat zu lauten
„§ 86. (1) Auf das Verfahren finden, soweit
dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die
Vorschritten des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950 Anwendung.
(2) Bescheide der Landesinvalidenämter und der
Schiedskommissionen, die den materiellrechtlichen
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen,
leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten
Fehler.
(3) Im Falle der Abänderung oder Behebung
eines Bescheides von Amts wegen gemäß den
Vorschriften des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950 findet weder eine
Nachzahlung von Leistungen an den Berechtigten
noch ein Rückersatz von Leistungen durch den
Empfänger statt."
22. Im § 93 hat Abs. 1 zu lauten
„(1) In allen Fällen, in denen mit Bescheid
eines Landesinvalidenamtes über einen auf dieses
Bundesgesetz gestützten Antrag entschieden wird,
steht dem Versorgungswerber und allfälligen
anderen beteiligten Parteien das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides
die Berufung an die Schiedskommission
einzubringen, sofern nicht der Bescheid auf
Grund ausdrücklicher gesetzlicher Vorschriften
als nicht berufungsfähig zu erklären ist. Der Lauf
der Rechtsmittelfrist beginnt, falls der Berufungswerber
im gegenständlichen Verfahren einen Bevollmächtigten
bestellt hat, mit dem Tage der
Zustellung des Bescheides an den Bevollmächtigten."
23. § 99 hat zu lauten
„§ 99. Die Landesinvalidenämter haben alljährlich
die Empfänger von Zusatzrente, Witwen-
und Waisenbeihilfe, Elternrente oder einer Zuwendung
zur Doppelwaisenrente zu einer Erklärung
über ihre Einkommensverhältnisse aufzufordern.
Zur Abgabe dieser Erklärung ist eine
Frist von zwei Monaten zu bestimmen. Liegt die
Erklärung im Zeitpunkt des Ablaufes dieser Frist
nicht vor, ist mit der Auszahlung der Geldleistung
innezuhalten."
24. Im § 100 hat Abs. 3 zu lauten
„(3) Die außerhalb Österreichs ansässigen Versorgungsberechtigten
sind alljährlich zu einer Erklärung
über ihre Staatsbürgerschaft aufzufordern.
Zur Abgabe dieser Erklärung ist eine Frist
von sechs Monaten zu bestimmen. Liegt die Erklärung
im Zeitpunkt des Ablaufes dieser Frist
nicht vor, ist mit der Auszahlung der Rente innezuhalten."
25. § 109 hat zu lauten
„§ 109. Rentenempfänger, die im Bezuge einer
Ernährungszulage nach dem Bundesgesetz vom
15. Oktober 1948, BGBl. Nr. 219, stehen, sowie
Waisen, für die vom Landesinvalidenamt
Kinderbeihilfe gezahlt wird, erhalten alljährlich
am 1. Oktober eine Sonderzahlung in Höhe der
ihnen am Fälligkeitstage zustehenden Renten-
gebührnisse (§ 6 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1) zuzüglich
der im Einzelfall gebührenden Ernährungszulage."
26. Der bisherige § 109 wird § 108.
Artikel II.
Die auf bestimmte Dauer zuerkannten Beschädigtenrenten,
Pflegezulagen, Blindenzulagen,
Führhundzulagen sowie Hinterbliebenenrenten
gelten, wenn der Bemessungszeitraum beim Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes noch nicht verstrichen
ist, als für die Dauer des ungeänderten
Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen
unbefristet zuerkannt.
Artikel III.
(1) Die Bestimmungen des Art. I Z. 6, 7 und
18 dieses Bundesgesetzes treten rückwirkend mit
1. Juli 1954 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung
nächstfolgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.