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169. Bundesgesetz: 2. Ärztegesetznovelle 1952.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 169. Bundesgesetz: 2. Ärztegesetznovelle 1952.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 30. März 1949; BGBl.

Nr. 92, über die Ausübung des ärztlichen Berufes

und die Standesvertretung der Ärzte

(Ärztegesetz), in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 20. Juni 1951, BGBl. Nr. 129, und des Bundesgesetzes

vom 27. Mai 1952, BGBl. Nr. 119

(Ärztegesetznovelle 1952), wird wie folgt geändert

1. Nach § 2 ist ein neuer § 2 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„§ 2 a. (1) Österreichischen Staatsbürgern (§ 2

Abs. 1 lit. a) sind Personen deutscher Sprachzugehörigkeit,

die staatenlos sind oder deren

Staatsangehörigkeit ungeklärt ist (Volksdeutsche),

gleichzuhalten. Dies gilt nicht für Volksdeutsche,

die erst nach dem 31. Dezember 1951 in das

Gebiet der Republik Österreich eingereist sind,

mit Ausnahme der aus der Kriegsgefangenschaft

entlassenen oder der im Rahmen der Familienzusammenführung

mit Zustimmung der österreichischen

Behörden nach Österreich einreisenden

Volksdeutschen.

(2) Ob eine Person dem Kreise der Volksdeutschen

im Sinne des Abs. 1 angehört, wird

insbesondere durch die Eintragung „Volksdeutscher"

im Personalausweis für Ausländer

und Staatenlose nachgewiesen."

2. Nach § 59 ist ein neuer § 59 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„§ 59 a. (1) Das Bundesministerium für soziale

Verwaltung kann nach Anhörung der Österreichischen

Ärztekammer die Berechtigung zur

Ausübung des ärztlichen Berufes in Österreich

unter Nachsicht von den Erfordernissen des § 2

Abs. 1 lit. c und des Abs. 3 an Personen erteilen,

die den im § 2 a angeführten Voraussetzungen

entsprechen, das Doktorat der gesamten

Heilkunde erworben haben und in ihren

Herkunftsländern zur Ausübung des ärztlichen

Berufes zugelassen waren.

(2) Die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen

Berufes, die unter Nachsicht vom Erfordernis

des § 2 Abs. 1 lit. c erteilt wurde, erlischt,

wenn der solcherart zur Ausübung des ärztlichen

Berufes in Österreich zugelassene Arzt nicht bis

zum 31. Dezember 1954 die Nostrifizierung

seines ausländischen Doktordiplomes nachweisen

kann.

(3) Die unter diese Bestimmungen fallenden

Personen sind zur Ausübung des ärztlichen Berufes

auf einem Fachgebiet jedoch nur dann berechtigt,

wenn sie den auf Grund dieses Gesetzes

erlassenen Vorschriften über die Ausbildung und

die Anerkennung zum Facharzt entsprechen.

(4) Der Anwendung der Bestimmungen der

Abs. 1 und 2 auf Personen, die den Voraussetzungen

des § 2 a entsprechen, steht der Erwerb

der österreichischen Staatsbürgerschaft,

gleichgültig ob er vor oder nach dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes erfolgt ist, nicht entgegen."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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