169. Bundesgesetz: 2. Ärztegesetznovelle 1952.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 30. März 1949; BGBl.
Nr. 92, über die Ausübung des ärztlichen Berufes
und die Standesvertretung der Ärzte
(Ärztegesetz), in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 20. Juni 1951, BGBl. Nr. 129, und des Bundesgesetzes
vom 27. Mai 1952, BGBl. Nr. 119
(Ärztegesetznovelle 1952), wird wie folgt geändert
1. Nach § 2 ist ein neuer § 2 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„§ 2 a. (1) Österreichischen Staatsbürgern (§ 2
Abs. 1 lit. a) sind Personen deutscher Sprachzugehörigkeit,
die staatenlos sind oder deren
Staatsangehörigkeit ungeklärt ist (Volksdeutsche),
gleichzuhalten. Dies gilt nicht für Volksdeutsche,
die erst nach dem 31. Dezember 1951 in das
Gebiet der Republik Österreich eingereist sind,
mit Ausnahme der aus der Kriegsgefangenschaft
entlassenen oder der im Rahmen der Familienzusammenführung
mit Zustimmung der österreichischen
Behörden nach Österreich einreisenden
Volksdeutschen.
(2) Ob eine Person dem Kreise der Volksdeutschen
im Sinne des Abs. 1 angehört, wird
insbesondere durch die Eintragung „Volksdeutscher"
im Personalausweis für Ausländer
und Staatenlose nachgewiesen."
2. Nach § 59 ist ein neuer § 59 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„§ 59 a. (1) Das Bundesministerium für soziale
Verwaltung kann nach Anhörung der Österreichischen
Ärztekammer die Berechtigung zur
Ausübung des ärztlichen Berufes in Österreich
unter Nachsicht von den Erfordernissen des § 2
Abs. 1 lit. c und des Abs. 3 an Personen erteilen,
die den im § 2 a angeführten Voraussetzungen
entsprechen, das Doktorat der gesamten
Heilkunde erworben haben und in ihren
Herkunftsländern zur Ausübung des ärztlichen
Berufes zugelassen waren.
(2) Die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen
Berufes, die unter Nachsicht vom Erfordernis
des § 2 Abs. 1 lit. c erteilt wurde, erlischt,
wenn der solcherart zur Ausübung des ärztlichen
Berufes in Österreich zugelassene Arzt nicht bis
zum 31. Dezember 1954 die Nostrifizierung
seines ausländischen Doktordiplomes nachweisen
kann.
(3) Die unter diese Bestimmungen fallenden
Personen sind zur Ausübung des ärztlichen Berufes
auf einem Fachgebiet jedoch nur dann berechtigt,
wenn sie den auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Vorschriften über die Ausbildung und
die Anerkennung zum Facharzt entsprechen.
(4) Der Anwendung der Bestimmungen der
Abs. 1 und 2 auf Personen, die den Voraussetzungen
des § 2 a entsprechen, steht der Erwerb
der österreichischen Staatsbürgerschaft,
gleichgültig ob er vor oder nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes erfolgt ist, nicht entgegen."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.