169. Bundesgesetz: Viehverkehrsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. (1) Schlachttiere im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind zur Schlachtung bestimmte Rinder,
Kälber, Schweine, Schafe und Pferde.
(2) Tierische Produkte im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind
a) Fleisch, das sind alle für den Genuß als
menschliches Nahrungsmittel verwendbaren
und bestimmten Teile der der
Schlachtung zugeführten, im Abs. 1 genannten
Tiere in frischem, gefrorenem, gesalzenem
und gepökeltem Zustande, einschließlich
der Innereien;
b) Fleischwaren, das sind Wurst- und Selchwaren,
sowie Fleisch in luftdicht abgeschlossenen
Behältnissen und sonstige Erzeugnisse,
sofern diese Waren ganz oder
teilweise aus dem Fleisch von im Abs. 1 genannten
Tieren hergestellt sind;
c) tierische Fette, das sind Schweinespeck,
Schweineschmalz, Filz, Darmfette und
Rindertalg.
§ 2. (1) Zum Schutze der inländischen Viehwirtschaft
und zur Stabilisierung der Preise für
Schlachttiere und deren Produkte wird der
„Viehverkehrsfonds" errichtet.
(2) Der „Viehverkehrsfonds" (im folgenden
„Fonds" genannt) ist eine juristische Person, hat
seinen Sitz in Wien und ist berechtigt, das Bundeswappen
zu führen. Er wird durch eine Verwaltungskommission
(im folgenden „Kommission"
genannt) verwaltet.
(3) Das Vermögen des Fonds wird aus den
ihm aus dem Liquidationserlös des Österreichischen
Viehwirtschaftsverbandes zugeflossenen
Mitteln gebildet (§ 17). Diese sind zur Förderung
des Viehabsatzes und zur Erleichterung
und Verbilligung der Versorgung mit den im
§ 1 genannten Waren zu verwenden.
§ 3. (1) Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft hat auf Vorschlag der Kommission
rechtzeitig, spätestens bis 1. Juli, für das
folgende Wirtschaftsjahr (1. Juli bis 30. Juni des
nächstfolgenden Jahres) unter Bedachtnahme auf
die inländische Produktion für die im § 1 genannten
Waren Ein- und Ausfuhrpläne (Mengen
der ein- und auszuführenden Waren, Zeitpunkt
der Ein- und Ausfuhr, Herkunft und Qualität)
festzulegen.
(2) Die festgelegten Ein- und Ausfuhrpläne sind
für das folgende Wirtschaftsjahr verbindlich.
Ihre Abänderung darf auf Vorschlag der Kommission
nur erfolgen, wenn unvorhergesehene
und zwingende Verhältnisse (später eintretende
Katastrophen, wesentliche Bedarfsverschiebungen,
zwingende staatspolitische Bedürfnisse u. dgl.)
dies verlangen.
(3) Die zu den im Einfuhrplan vorgesehenen
Terminen durchzuführenden Importe sind von
der Kommission jeweils öffentlich bekanntzumachen,
wobei dem preiswertesten Einfuhrantrage
die Genehmigung zu erteilen ist. Die
Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen
erfolgen, die zur Durchführung der Bestimmungen
des Abs. 1 erforderlich sind. Die
Genehmigung der Kommission bildet die Voraussetzung
für die Erteilung der nach den
devisenrechtlichen Vorschriften und den Regelungen
des Warenverkehres mit dem Auslande
erforderlichen Bewilligungen.
(4) Importeuren, die die Bedingungen, unter
denen die Genehmigung erteilt wurde, nicht einhalten,
können bereits erteilte Genehmigungen
entzogen werden; sie können zeitweise oder
dauernd von der Durchführung von Importgeschäften
ausgeschlossen werden.
(5) Ein- und Ausfuhren von im § 1 genannten
Waren sind von den Importeuren und Exporteuren
der Kommission zu melden. Die Kommission
ist berechtigt, durch ihre entsprechend
ausgewiesenen Organe die Richtigkeit dieser
Meldungen durch Einsichtnahme in die bezughabenden
Aufzeichnungen überprüfen zu lassen.
(6) Im Einfuhrplan nicht vorgesehene Importe
von im § 1 angeführten Waren sind unzulässig;
ausgenommen hievon sind Einfuhren von Waren,
die
a) unter Zollverschluß durch das Bundesgebiet
durchgeführt,
b) im kleinen Grenzverkehr oder
c) im Reise- oder Postverkehr eingeführt
werden.
(7) Auf Antrag der Kommission können durch
Verordnung des Bundesministeriums für Land-
und Forstwirtschaft die Bestimmungen der
Abs. 1 bis 6 und des § 4 auf die in dieser Verordnung
näher zu bezeichnenden Süßwasserfische
ausgedehnt werden.
§ 4. (1) Wenn die Erzeugerpreise für inländische
Waren der im § 1 genannten Art
höher liegen als die Preise für gleichwertige Importware,
hat der Importeur von im § 1 genannten
Waren anläßlich der Zollabfertigung
einen Ausgleichsbetrag zu entrichten.
(2) Die Ausgleichsbeträge gemäß Abs. 1
werden auf Vorschlag der Kommission vom
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen allgemein durch Verordnung
oder im einzelnen für bestimmte Gruppen
von Importgeschäften festgesetzt. Ihre Höhe
darf 50 v. H. des inländischen Erzeugerpreises
der in Betracht kommenden Ware nicht übersteigen.
(3) Die Ausgleichsbeträge gemäß Abs. 1 sind
Einnahmen des Bundes. Sie sind — soweit erforderlich
— für die im § 2 Abs. 3 genannten
Zwecke zu verwenden.
(4) Bei nicht rechtzeitiger Abfuhr der Ausgleichsbeträge
können Verzugszinsen in der bei
Handelsgeschäften üblichen Höhe verrechnet
werden.
II. Organisatorische Bestimmungen.
§ 5. (1) Die Kommission besteht aus neun Mitgliedern
und wird von der Bundesregierung über
Antrag des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft bestellt, und zwar
a) drei Mitglieder, darunter der Obmann der
Kommission, auf Vorschlag der Landwirtschaftskammern
Österreichs;
b) drei Mitglieder, darunter ein Obmannstellvertreter,
auf Vorschlag der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft;
c) drei Mitglieder, darunter ein Obmannstellvertreter,
auf Vorschlag des Österreichischen
Arbeiterkammertages.
(2) Für die Mitglieder der Kommission, jedoch
nicht für den Obmann und die beiden Obmannstellvertreter,
wird in der gleichen Weise ein
Ersatzmann bestellt, der im Verhinderungsfalle
einzutreten hat.
(3) Die bestellten Personen können aus wichtigen
Gründen in der gleichen Weise, wie sie
bestellt wurden, abberufen werden. In diesem
Falle und bei sonstiger Erledigung einer Stelle
ist diese ohne Verzug neu zu besetzen.
§ 6. (1) Der Obmann und die beiden Obmannstellvertreter
haben Anspruch auf eine angemessene
Entschädigung. Ihre Höhe wird vom
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
festgesetzt.
(2) Das Amt der übrigen Mitglieder und Ersatzmänner
ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die
Reise- und Aufenthaltsgebühren der Angehörigen
der Kommission werden durch die Geschäftsordnung
festgesetzt.
(3) Die Kommission ist berechtigt, einen Geschäftsführer
und sonstige Angestellte in der
erforderlichen Anzahl durch Dienstvertrag zu
bestellen.
§ 7. Der Fonds wird nach außen vom Obmann
oder in dessen Vertretung von einem Obmannstellvertreter
vertreten. Zur rechtsverbindlichen
Zeichnung sind zwei Unterschriften erforderlich,
die vom Obmann oder einem Obmannstellvertreter
und dem Geschäftsführer
oder einem sonstigen von der Kommission hiezu
ermächtigten Angestellten gegeben werden
können.
§ 8. (1) Gültige Beschlüsse der Kommission
bedürfen — die ordnungsgemäße Einladung aller
Mitglieder vorausgesetzt — einer Mehrheit von
vier Fünftel der abgegebenen Stimmen.
(2) Im übrigen wird die Tätigkeit der Kommission
durch eine Geschäftsordnung geregelt,
die von der Kommission beschlossen wird und
die der Genehmigung des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft bedarf.
§ 9. (1) Der Aufwand des Fonds einschließlich
der Kosten der Staatsaufsicht wird durch Verwaltungskostenbeiträge
gedeckt, die in einem
Prozentsatze vom Werte der ein- oder ausgeführten
Waren festgesetzt werden und die
0'4 v. H. dieses Wertes nicht übersteigen dürfen.
(2) Die näheren Regelungen über das Ausmaß
der Verwaltungskostenbeiträge und über ihre
Einhebung werden von der Kommission nach den
Bestimmungen der Geschäftsordnung getroffen.
(3) Bei nicht rechtzeitiger Einzahlung der Verwaltungskostenbeiträge
können Verzugszinsen in
der bei Handelsgeschäften üblichen Höhe verrechnet
werden.
§ 10. (1) Die Kommission hat die Fondsmittel
unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmannes zu verwalten und darf sie nur zu
den in diesem Bundesgesetze festgelegten Zwecken
und zur Deckung der Verwaltungsauslagen verwenden.
Sie dürfen auch vorübergehend für
andere Zwecke nicht verwendet werden.
(2) Die gesamte Geschäftsführung und Gebarung
des Fonds unterliegt der Aufsicht des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft.
Dieses hat darüber zu wachen, daß die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der
dazu ergangenen Verordnungen eingehalten
werden.
(3) Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft ist verpflichtet, gegen Beschlüsse
oder Verfügungen, die den bestehenden Gesetzen
und Verordnungen zuwiderlaufen, Einspruch zu
erheben. Es hat jeden Einspruch unter Angabe
der hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich
den Bundesministerien für Handel und Wiederaufbau
und für Inneres — soweit es sich um
finanzielle Angelegenheiten handelt, auch dem
Bundesministerium für Finanzen — zwecks Bestätigung
zur Kenntnis zu bringen. Falls diese
Bestätigung binnen vier Wochen nach Erhebung
des Einspruches nicht versagt wird, gilt sie als
erteilt.
(4) Ist ein Einspruch erhoben worden, so darf
ein Beschluß nur durchgeführt oder eine Maßnahme
nur getroffen werden, wenn die im
Abs. 3 vorgesehene Bestätigung des Einspruches
versagt wird.
§ 11. (1) Das Geschäftsjahr des Fonds dauert
vom 1. Juli bis zum 30. Juni des nächstfolgenden
Jahres. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und endet am
30. Juni 1951.
(2) Bis 31. Oktober jeden Jahres hat der Fonds
dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
und dem Rechnungshofe einen Bericht
samt Rechnungsabschluß über das abgelaufene
Geschäftsjahr vorzulegen.
§ 12. Die Mitglieder der Kommission und die
Angestellten des Fonds sind verpflichtet, die
ihnen bei Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen
Geschäfts- und Betriebsverhältnisse außer
in den Fällen dienstlicher Berichterstattung oder
der Anzeige strafbarer Handlungen geheimzuhalten,
und haben sich der Verwertung der ihnen
zur Kenntnis gelangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
zu enthalten. Diese Pflichten gelten
auch nach dem Ausscheiden aus der Kommission
und nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
§ 13. (1) Das Verfahren des Fonds hat sich mit
den in diesem Paragraphen vorgesehenen Abweichungen
nach den für die Behörden der allgemeinen
staatlichen Verwaltung geltenden Bestimmungen
zu richten. Bei nicht rechtzeitiger
Einzahlung von Verwaltungskostenbeiträgen gemäß
§ 9 hat der Fonds die Zahlungsverpflichtung
mit Bescheid festzustellen. Rechtskräftig vorgeschriebene
Verwaltungskostenbeiträge werden
im Verwaltungswege eingetrieben.
(2) Die Entscheidungen des Fonds in Angelegenheiten
gemäß § 3 Abs. 3 bis 5 sowie über die Gewährung
von Zuschüssen sind endgültig. Gegen
seine sonstigen Bescheide kann binnen zwei
Wochen beim Fonds Einspruch erhoben werden.
Über den Einspruch entscheidet der nach dem
Betriebsstandorte zuständige Landeshauptmann,
gegen dessen Entscheidung die Berufung an das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
zulässig ist.
(3) In Angelegenheiten, die die Einzahlung von
Verwaltungskostenbeiträgen betreffen, ist der
Fonds im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden
Partei im Sinne der Bestimmungen
des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
(AVG.) vom 21. Juli 1925, BGBl. Nr. 274.
§ 14. (1) Schriften und Amtshandlungen im
Verfahren vor dem Fonds sind von den Stempel-
und Rechtsgebühren nach § 14 des Gebührengesetzes
1946, BGBl. Nr. 184, in der jeweils geltenden
Fassung sowie von den Bundesverwaltungsabgaben
befreit. Der Fonds selbst unterliegt
nicht den genannten Gebühren und Abgaben
sowie den Gerichtsgebühren, der Körperschafts-
und der Vermögensteuer.
(2) Die Zuschüsse des Fonds an die Bearbeitungs-
und Verarbeitungsbetriebe gelten nicht
als Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.
III. Strafbestimmungen.
§ 15. (1) Wer den Bestimmungen des § 3
Abs. 5 oder den auf Grund dieser Bestimmungen
getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt, wird,
soferne die Tat nicht einem strengeren Strafgesetz
unterliegt, von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
wegen Verwaltungsübertretung
mit Geld bis zu 3000 S, im Falle der
Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 14 Tagen
bestraft.
(2) Wer den Bestimmungen des § 4 oder den
auf Grund dieser Bestimmungen getroffenen Anordnungen
zuwiderhandelt, wird, sofern die Tat
nicht einem strengeren Strafgesetz unterliegt,
von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
wegen Verwaltungsübertretung mit Geld
bis zu 30.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit
mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft, auch
wenn es nur beim Versuch geblieben ist. Auf den
Verfall der Gegenstände, auf die sich die strafbare
Handlung bezieht, kann auch selbständig erkannt
werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt
oder bestraft werden kann.
§ 16. Wer vorsätzlich eine Tatsache, die ihm als
Mitglied der Kommission oder als Angestellten
oder Beauftragten des Fonds bekanntgeworden
und deren Geheimhaltung im geschäftlichen
Interesse des Betriebsinhabers geboten ist, unbefugt
offenbart oder zu seinem oder eines Dritten
Vorteil verwertet, wird, wenn die Handlung
nicht einem strengeren Strafgesetz unterliegt,
wegen Vergehens mit Arrest in der Dauer von
drei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft.
IV. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen.
§ 17. (1) Das Vermögen des Österreichischen
Viehwirtschaftsverbandes (StGBl. Nr. 171/1945)
und die von demselben nach den bisherigen
Vorschriften für Ausgleichszwecke verwalteten
Mittel gehen auf den Fonds über. Soweit Personal
österreichischer Wirtschaftsverbände vom
Fonds übernommen wird, gilt das bisherige
Dienstverhältnis als nicht unterbrochen.
(2) Bis zur Festsetzung der Verwaltungskostenbeiträge
nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
(.§ 9), längstens bis 31. Dezember 1950,
sind die in der Beitragsordnung des Österreichischen
Viehwirtschaftsverbandes festgesetzten
Verwaltungskostenbeiträge an den Fonds abzuführen.
§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz, das am 1. September
1950 in Kraft tritt; verliert am 30. Juni
1953 seine Wirksamkeit.
(2) Mit seiner Vollziehung ist hinsichtlich des
§ 4 das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen, hinsichtlich des § 14
das Bundesministerium für Finanzen beziehungsweise
das Bundesministerium für Justiz
beziehungsweise das Bundeskanzleramt, hinsichtlich
des § 16 das Bundesministerium für
Justiz und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen
das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft betraut.