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169. Bundesgesetz: Viehverkehrsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 169. Bundesgesetz: Viehverkehrsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

I. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. (1) Schlachttiere im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind zur Schlachtung bestimmte Rinder,

Kälber, Schweine, Schafe und Pferde.

(2) Tierische Produkte im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind

a) Fleisch, das sind alle für den Genuß als

menschliches Nahrungsmittel verwendbaren

und bestimmten Teile der der

Schlachtung zugeführten, im Abs. 1 genannten

Tiere in frischem, gefrorenem, gesalzenem

und gepökeltem Zustande, einschließlich

der Innereien;

b) Fleischwaren, das sind Wurst- und Selchwaren,

sowie Fleisch in luftdicht abgeschlossenen

Behältnissen und sonstige Erzeugnisse,

sofern diese Waren ganz oder

teilweise aus dem Fleisch von im Abs. 1 genannten

Tieren hergestellt sind;

c) tierische Fette, das sind Schweinespeck,

Schweineschmalz, Filz, Darmfette und

Rindertalg.

§ 2. (1) Zum Schutze der inländischen Viehwirtschaft

und zur Stabilisierung der Preise für

Schlachttiere und deren Produkte wird der

„Viehverkehrsfonds" errichtet.

(2) Der „Viehverkehrsfonds" (im folgenden

„Fonds" genannt) ist eine juristische Person, hat

seinen Sitz in Wien und ist berechtigt, das Bundeswappen

zu führen. Er wird durch eine Verwaltungskommission

(im folgenden „Kommission"

genannt) verwaltet.

(3) Das Vermögen des Fonds wird aus den

ihm aus dem Liquidationserlös des Österreichischen

Viehwirtschaftsverbandes zugeflossenen

Mitteln gebildet (§ 17). Diese sind zur Förderung

des Viehabsatzes und zur Erleichterung

und Verbilligung der Versorgung mit den im

§ 1 genannten Waren zu verwenden.

§ 3. (1) Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft hat auf Vorschlag der Kommission

rechtzeitig, spätestens bis 1. Juli, für das

folgende Wirtschaftsjahr (1. Juli bis 30. Juni des

nächstfolgenden Jahres) unter Bedachtnahme auf

die inländische Produktion für die im § 1 genannten

Waren Ein- und Ausfuhrpläne (Mengen

der ein- und auszuführenden Waren, Zeitpunkt

der Ein- und Ausfuhr, Herkunft und Qualität)

festzulegen.

(2) Die festgelegten Ein- und Ausfuhrpläne sind

für das folgende Wirtschaftsjahr verbindlich.

Ihre Abänderung darf auf Vorschlag der Kommission

nur erfolgen, wenn unvorhergesehene

und zwingende Verhältnisse (später eintretende

Katastrophen, wesentliche Bedarfsverschiebungen,

zwingende staatspolitische Bedürfnisse u. dgl.)

dies verlangen.

(3) Die zu den im Einfuhrplan vorgesehenen

Terminen durchzuführenden Importe sind von

der Kommission jeweils öffentlich bekanntzumachen,

wobei dem preiswertesten Einfuhrantrage

die Genehmigung zu erteilen ist. Die

Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen

erfolgen, die zur Durchführung der Bestimmungen

des Abs. 1 erforderlich sind. Die

Genehmigung der Kommission bildet die Voraussetzung

für die Erteilung der nach den

devisenrechtlichen Vorschriften und den Regelungen

des Warenverkehres mit dem Auslande

erforderlichen Bewilligungen.

(4) Importeuren, die die Bedingungen, unter

denen die Genehmigung erteilt wurde, nicht einhalten,

können bereits erteilte Genehmigungen

entzogen werden; sie können zeitweise oder

dauernd von der Durchführung von Importgeschäften

ausgeschlossen werden.

(5) Ein- und Ausfuhren von im § 1 genannten

Waren sind von den Importeuren und Exporteuren

der Kommission zu melden. Die Kommission

ist berechtigt, durch ihre entsprechend

ausgewiesenen Organe die Richtigkeit dieser

Meldungen durch Einsichtnahme in die bezughabenden

Aufzeichnungen überprüfen zu lassen.

(6) Im Einfuhrplan nicht vorgesehene Importe

von im § 1 angeführten Waren sind unzulässig;

ausgenommen hievon sind Einfuhren von Waren,

die

a) unter Zollverschluß durch das Bundesgebiet

durchgeführt,

b) im kleinen Grenzverkehr oder

c) im Reise- oder Postverkehr eingeführt

werden.

(7) Auf Antrag der Kommission können durch

Verordnung des Bundesministeriums für Land-

und Forstwirtschaft die Bestimmungen der

Abs. 1 bis 6 und des § 4 auf die in dieser Verordnung

näher zu bezeichnenden Süßwasserfische

ausgedehnt werden.

§ 4. (1) Wenn die Erzeugerpreise für inländische

Waren der im § 1 genannten Art

höher liegen als die Preise für gleichwertige Importware,

hat der Importeur von im § 1 genannten

Waren anläßlich der Zollabfertigung

einen Ausgleichsbetrag zu entrichten.

(2) Die Ausgleichsbeträge gemäß Abs. 1

werden auf Vorschlag der Kommission vom

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen allgemein durch Verordnung

oder im einzelnen für bestimmte Gruppen

von Importgeschäften festgesetzt. Ihre Höhe

darf 50 v. H. des inländischen Erzeugerpreises

der in Betracht kommenden Ware nicht übersteigen.

(3) Die Ausgleichsbeträge gemäß Abs. 1 sind

Einnahmen des Bundes. Sie sind — soweit erforderlich

— für die im § 2 Abs. 3 genannten

Zwecke zu verwenden.

(4) Bei nicht rechtzeitiger Abfuhr der Ausgleichsbeträge

können Verzugszinsen in der bei

Handelsgeschäften üblichen Höhe verrechnet

werden.

II. Organisatorische Bestimmungen.

§ 5. (1) Die Kommission besteht aus neun Mitgliedern

und wird von der Bundesregierung über

Antrag des Bundesministeriums für Land- und

Forstwirtschaft bestellt, und zwar

a) drei Mitglieder, darunter der Obmann der

Kommission, auf Vorschlag der Landwirtschaftskammern

Österreichs;

b) drei Mitglieder, darunter ein Obmannstellvertreter,

auf Vorschlag der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft;

c) drei Mitglieder, darunter ein Obmannstellvertreter,

auf Vorschlag des Österreichischen

Arbeiterkammertages.

(2) Für die Mitglieder der Kommission, jedoch

nicht für den Obmann und die beiden Obmannstellvertreter,

wird in der gleichen Weise ein

Ersatzmann bestellt, der im Verhinderungsfalle

einzutreten hat.

(3) Die bestellten Personen können aus wichtigen

Gründen in der gleichen Weise, wie sie

bestellt wurden, abberufen werden. In diesem

Falle und bei sonstiger Erledigung einer Stelle

ist diese ohne Verzug neu zu besetzen.

§ 6. (1) Der Obmann und die beiden Obmannstellvertreter

haben Anspruch auf eine angemessene

Entschädigung. Ihre Höhe wird vom

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

festgesetzt.

(2) Das Amt der übrigen Mitglieder und Ersatzmänner

ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die

Reise- und Aufenthaltsgebühren der Angehörigen

der Kommission werden durch die Geschäftsordnung

festgesetzt.

(3) Die Kommission ist berechtigt, einen Geschäftsführer

und sonstige Angestellte in der

erforderlichen Anzahl durch Dienstvertrag zu

bestellen.

§ 7. Der Fonds wird nach außen vom Obmann

oder in dessen Vertretung von einem Obmannstellvertreter

vertreten. Zur rechtsverbindlichen

Zeichnung sind zwei Unterschriften erforderlich,

die vom Obmann oder einem Obmannstellvertreter

und dem Geschäftsführer

oder einem sonstigen von der Kommission hiezu

ermächtigten Angestellten gegeben werden

können.

§ 8. (1) Gültige Beschlüsse der Kommission

bedürfen — die ordnungsgemäße Einladung aller

Mitglieder vorausgesetzt — einer Mehrheit von

vier Fünftel der abgegebenen Stimmen.

(2) Im übrigen wird die Tätigkeit der Kommission

durch eine Geschäftsordnung geregelt,

die von der Kommission beschlossen wird und

die der Genehmigung des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft bedarf.

§ 9. (1) Der Aufwand des Fonds einschließlich

der Kosten der Staatsaufsicht wird durch Verwaltungskostenbeiträge

gedeckt, die in einem

Prozentsatze vom Werte der ein- oder ausgeführten

Waren festgesetzt werden und die

0'4 v. H. dieses Wertes nicht übersteigen dürfen.

(2) Die näheren Regelungen über das Ausmaß

der Verwaltungskostenbeiträge und über ihre

Einhebung werden von der Kommission nach den

Bestimmungen der Geschäftsordnung getroffen.

(3) Bei nicht rechtzeitiger Einzahlung der Verwaltungskostenbeiträge

können Verzugszinsen in

der bei Handelsgeschäften üblichen Höhe verrechnet

werden.

§ 10. (1) Die Kommission hat die Fondsmittel

unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen

Kaufmannes zu verwalten und darf sie nur zu

den in diesem Bundesgesetze festgelegten Zwecken

und zur Deckung der Verwaltungsauslagen verwenden.

Sie dürfen auch vorübergehend für

andere Zwecke nicht verwendet werden.

(2) Die gesamte Geschäftsführung und Gebarung

des Fonds unterliegt der Aufsicht des

Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft.

Dieses hat darüber zu wachen, daß die

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der

dazu ergangenen Verordnungen eingehalten

werden.

(3) Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft ist verpflichtet, gegen Beschlüsse

oder Verfügungen, die den bestehenden Gesetzen

und Verordnungen zuwiderlaufen, Einspruch zu

erheben. Es hat jeden Einspruch unter Angabe

der hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich

den Bundesministerien für Handel und Wiederaufbau

und für Inneres — soweit es sich um

finanzielle Angelegenheiten handelt, auch dem

Bundesministerium für Finanzen — zwecks Bestätigung

zur Kenntnis zu bringen. Falls diese

Bestätigung binnen vier Wochen nach Erhebung

des Einspruches nicht versagt wird, gilt sie als

erteilt.

(4) Ist ein Einspruch erhoben worden, so darf

ein Beschluß nur durchgeführt oder eine Maßnahme

nur getroffen werden, wenn die im

Abs. 3 vorgesehene Bestätigung des Einspruches

versagt wird.

§ 11. (1) Das Geschäftsjahr des Fonds dauert

vom 1. Juli bis zum 30. Juni des nächstfolgenden

Jahres. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und endet am

30. Juni 1951.

(2) Bis 31. Oktober jeden Jahres hat der Fonds

dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

und dem Rechnungshofe einen Bericht

samt Rechnungsabschluß über das abgelaufene

Geschäftsjahr vorzulegen.

§ 12. Die Mitglieder der Kommission und die

Angestellten des Fonds sind verpflichtet, die

ihnen bei Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen

Geschäfts- und Betriebsverhältnisse außer

in den Fällen dienstlicher Berichterstattung oder

der Anzeige strafbarer Handlungen geheimzuhalten,

und haben sich der Verwertung der ihnen

zur Kenntnis gelangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

zu enthalten. Diese Pflichten gelten

auch nach dem Ausscheiden aus der Kommission

und nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

§ 13. (1) Das Verfahren des Fonds hat sich mit

den in diesem Paragraphen vorgesehenen Abweichungen

nach den für die Behörden der allgemeinen

staatlichen Verwaltung geltenden Bestimmungen

zu richten. Bei nicht rechtzeitiger

Einzahlung von Verwaltungskostenbeiträgen gemäß

§ 9 hat der Fonds die Zahlungsverpflichtung

mit Bescheid festzustellen. Rechtskräftig vorgeschriebene

Verwaltungskostenbeiträge werden

im Verwaltungswege eingetrieben.

(2) Die Entscheidungen des Fonds in Angelegenheiten

gemäß § 3 Abs. 3 bis 5 sowie über die Gewährung

von Zuschüssen sind endgültig. Gegen

seine sonstigen Bescheide kann binnen zwei

Wochen beim Fonds Einspruch erhoben werden.

Über den Einspruch entscheidet der nach dem

Betriebsstandorte zuständige Landeshauptmann,

gegen dessen Entscheidung die Berufung an das

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

zulässig ist.

(3) In Angelegenheiten, die die Einzahlung von

Verwaltungskostenbeiträgen betreffen, ist der

Fonds im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden

Partei im Sinne der Bestimmungen

des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

(AVG.) vom 21. Juli 1925, BGBl. Nr. 274.

§ 14. (1) Schriften und Amtshandlungen im

Verfahren vor dem Fonds sind von den Stempel-

und Rechtsgebühren nach § 14 des Gebührengesetzes

1946, BGBl. Nr. 184, in der jeweils geltenden

Fassung sowie von den Bundesverwaltungsabgaben

befreit. Der Fonds selbst unterliegt

nicht den genannten Gebühren und Abgaben

sowie den Gerichtsgebühren, der Körperschafts-

und der Vermögensteuer.

(2) Die Zuschüsse des Fonds an die Bearbeitungs-

und Verarbeitungsbetriebe gelten nicht

als Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.

III. Strafbestimmungen.

§ 15. (1) Wer den Bestimmungen des § 3

Abs. 5 oder den auf Grund dieser Bestimmungen

getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt, wird,

soferne die Tat nicht einem strengeren Strafgesetz

unterliegt, von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

wegen Verwaltungsübertretung

mit Geld bis zu 3000 S, im Falle der

Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 14 Tagen

bestraft.

(2) Wer den Bestimmungen des § 4 oder den

auf Grund dieser Bestimmungen getroffenen Anordnungen

zuwiderhandelt, wird, sofern die Tat

nicht einem strengeren Strafgesetz unterliegt,

von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

wegen Verwaltungsübertretung mit Geld

bis zu 30.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit

mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft, auch

wenn es nur beim Versuch geblieben ist. Auf den

Verfall der Gegenstände, auf die sich die strafbare

Handlung bezieht, kann auch selbständig erkannt

werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt

oder bestraft werden kann.

§ 16. Wer vorsätzlich eine Tatsache, die ihm als

Mitglied der Kommission oder als Angestellten

oder Beauftragten des Fonds bekanntgeworden

und deren Geheimhaltung im geschäftlichen

Interesse des Betriebsinhabers geboten ist, unbefugt

offenbart oder zu seinem oder eines Dritten

Vorteil verwertet, wird, wenn die Handlung

nicht einem strengeren Strafgesetz unterliegt,

wegen Vergehens mit Arrest in der Dauer von

drei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft.

IV. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen.

§ 17. (1) Das Vermögen des Österreichischen

Viehwirtschaftsverbandes (StGBl. Nr. 171/1945)

und die von demselben nach den bisherigen

Vorschriften für Ausgleichszwecke verwalteten

Mittel gehen auf den Fonds über. Soweit Personal

österreichischer Wirtschaftsverbände vom

Fonds übernommen wird, gilt das bisherige

Dienstverhältnis als nicht unterbrochen.

(2) Bis zur Festsetzung der Verwaltungskostenbeiträge

nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

(.§ 9), längstens bis 31. Dezember 1950,

sind die in der Beitragsordnung des Österreichischen

Viehwirtschaftsverbandes festgesetzten

Verwaltungskostenbeiträge an den Fonds abzuführen.

§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz, das am 1. September

1950 in Kraft tritt; verliert am 30. Juni

1953 seine Wirksamkeit.

(2) Mit seiner Vollziehung ist hinsichtlich des

§ 4 das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen, hinsichtlich des § 14

das Bundesministerium für Finanzen beziehungsweise

das Bundesministerium für Justiz

beziehungsweise das Bundeskanzleramt, hinsichtlich

des § 16 das Bundesministerium für

Justiz und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen

das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft betraut.

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