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169. Bundesgesetz: Zündmittelsteuer.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 169. Bundesgesetz: Zündmittelsteuer.

Der Nationalrat hat beschlossen

Steuergegenstand.

§ 1. (1) Zündmittel unterliegen einer Verbrauchsteuer

(Zündmittelsteuer).

(2) Zündmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind

1. Zündhölzchen und alle sonstigen, demselben

Verwendungszweck dienenden Erzeugnisse, die

mit einer durch Reibung entflammbaren Zündmasse

versehen sind oder aus einer solchen Zündmasse

bestehen.

2. Zündkerzchen aus Stearin, Wachs oder ähnlichen

Stoffen, die mit einer durch Reibung entflammbaren

Zündmasse versehen sind.

3. Andere als die in Z. 1 und 2 angeführten

Erzeugnisse, wenn sie durch Anbringen eines

Zündbandes oder in anderer Weise derart vorgerichtet

sind, daß sie durch Streichen an einer

Reibfläche entzündet werden können.

(3) Bengalische und andere Feuerwerkszündhölzchen

sind nicht Gegenstand der Zündmittelsteuer.

Steuersätze.

§ 2. (1) Die Zündmittelsteuer beträgt

1. Für Zündmittel, mit Ausnahme der Zündkerzchen

a) in Packungen mit einem Inhalt von weniger

als 31 Stück 2 g, von 31 bis 60 Stück 4 g

für jede Packung;

b) in größeren Packungen 2 g für je 30 Stück

oder einen Bruchteil davon.

2. Für Zündkerzchen aus Stearin, Wachs oder

ähnlichen Stoffen

a) in Packungen mit einem Inhalt von weniger

als 21 Stück 4 g für jede Packung;

b) in größeren Packungen 4 g für je 20 Stück

oder einen Bruchteil davon.

(2) Die höheren Steuersätze kommen nicht zur

Anwendung, wenn die Begrenzungen der Stückzahlen

für die niedrigeren Steuersätze um nicht

mehr als 10 v. H. überschritten werden.

(3) Für Zündmittel, die mehr als einmal entzündet

werden können, berechnet sich die Steuer

nach der Anzahl der möglichen Zündungen.

Entstehung der Steuerschuld, Steuerschuldner.

§ 3. (1) Für im Inland hergestellte Zündmittel

entsteht die Steuerschuld im Zeitpunkt ihrer

Wegbringung aus dem Herstellungsbetriebe.

(2) Steuerschuldner ist der Inhaber des Herstellungsbetriebes

(Hersteller).

(3) Bei der Einfuhr von Zündmitteln in das

Inland gelten für die Entstehung der Steuerschuld

und für die Person des Steuerschuldners die entsprechenden

Vorschriften des Zollrechtes.

Verpackung der Zündmittel und Bezeichnung des

Herstellers.

§ 4. Zündmittel dürfen nur verpackt aus dem

Herstellungsbetriebe weggebracht oder aus dem

Auslande eingeführt werden. Auf den Packungen

sind Firmenname und Ort des Herstellungsbetriebes

oder ein Kennzeichen des Herstellers

anzubringen.

Steuererklärung.

§ 5. (1) Der Steuerschuldner hat die in einem

Monat aus dem Herstellungsbetriebe weggebrachten

Zündmittel bis zum fünften Tag des nächsten

Monates dem für den einzelnen Herstellungsbetrieb

zuständigen Finanzamte zur Steuerfestsetzung

schriftlich anzumelden (Steuererklärung).

(2) Bei der Einfuhr von Zündmitteln ist die

Steuererklärung zugleich mit dem Antrag auf

Verzollung oder Vormerkbehandlung abzugeben.

Fälligkeit.

§ 6. (1) Der Steuerschuldher hat die Steuer bis

zum 20. Tage des auf die Entstehung der Steuerschuld

folgenden Monates zu entrichten.

(2) Bei der Einfuhr von Zündmitteln gelten für

die Fälligkeit die entsprechenden Vorschriften des

Zollrechtes.

Steuerbefreiungen.

§ 7. Von der Zündmittelsteuer sind befreit

1. Zündmittel, die Reisende beim Eintritt über

die Zollgrenze zum persönlichen Gebrauche in

einer dem Verbrauche auf der Reise entsprechenden

Menge mit sich führen.

2. Zündmittel, die unter den durch Verordnung

festzusetzenden Bedingungen über die Zollgrenze

ausgeführt werden.

Steuerrückvergütung.

§ 8. Für Zündmittel, die der Hersteller nachweislich

in seinen Betrieb zurückgenommen hat,

kann auf Antrag die Steuer rückvergütet werden.

Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.

Steueraufsicht.

§ 9. (1) Betriebe, die Zündmittel herstellen,

unterliegen der finanzbehördlichen Überwachung.

Das Bundesministerium für Finanzen kann Betriebe,

die gewerbsmäßig Zündmittel umsetzen,

einer derartigen Überwachung unterwerfen.

(2) Die Inhaber Überwachungspflichtiger Betriebe

haben insbesondere die für die Überwachung erforderlichen

Anzeigen und Anmeldungen zu erstatten,

die notwendigen Bücher und Aufschreibungen

zu führen und alle sonstigen dem Überwachungszweck

dienenden Einrichtungen beizustellen;

sie sind weiters verpflichtet, den Organen

der Finanzbehörden (Überwachungsorganen) den

Eintritt in die Betriebsstätten und alle mit diesen

in Verbindung stehenden Räume zu gestatten und

ihnen alle zur Überwachung notwendigen Amtshandlungen

ohne Erschwerung zu ermöglichen.

Übergangs- und Schlußvorschriften.

§ 10. Dieses Bundesgesetz tritt 14 Tage nach

seiner Kundmachung in Kraft.

§ 11. (1) Mit diesem Zeitpunkt treten das

Zündwarensteuergesetz vom 9. Juli 1923, Deutsches

R.G.Bl. I S. 570, in der Fassung der Bekanntmachung

vom 26. Jänner 1939, Deutsches

R. G. Bl. I S. 92, mit seiner Einführungsverordnung

vom 18. Februar 1939, Deutsches R. G. Bl. I

S. 325, sowie das Zündwarenmonopolgesetz vom

29. Jänner 1930, Deutsches R.G.Bl. I .S. 11,

mit seiner Einführungsverordnung vom 20. Februar

1939, Deutsches R.G.Bl. I S. 326, in

seiner heutigen Fassung sowie die Verordnung

zur Durchführung des Deutschen Zündwarensteuergesetzes

vom 7. Februar 1939, R. Min.Bl.

S. 165, für das Gebiet der Republik Österreich

außer Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes hat

die Zweigniederlassung Wien der Deutschen

Zündwarenmonopolgesellschaft in Wien ihren

Geschäftsbetrieb einzustellen.

§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen

betraut. Die Durchführungsverordnung kann bereits

von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes

folgenden Tag an erlassen werden. Sie

tritt frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz

in Kraft.

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