169. Bundesgesetz: Zündmittelsteuer.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Steuergegenstand.
§ 1. (1) Zündmittel unterliegen einer Verbrauchsteuer
(Zündmittelsteuer).
(2) Zündmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind
1. Zündhölzchen und alle sonstigen, demselben
Verwendungszweck dienenden Erzeugnisse, die
mit einer durch Reibung entflammbaren Zündmasse
versehen sind oder aus einer solchen Zündmasse
bestehen.
2. Zündkerzchen aus Stearin, Wachs oder ähnlichen
Stoffen, die mit einer durch Reibung entflammbaren
Zündmasse versehen sind.
3. Andere als die in Z. 1 und 2 angeführten
Erzeugnisse, wenn sie durch Anbringen eines
Zündbandes oder in anderer Weise derart vorgerichtet
sind, daß sie durch Streichen an einer
Reibfläche entzündet werden können.
(3) Bengalische und andere Feuerwerkszündhölzchen
sind nicht Gegenstand der Zündmittelsteuer.
Steuersätze.
§ 2. (1) Die Zündmittelsteuer beträgt
1. Für Zündmittel, mit Ausnahme der Zündkerzchen
a) in Packungen mit einem Inhalt von weniger
als 31 Stück 2 g, von 31 bis 60 Stück 4 g
für jede Packung;
b) in größeren Packungen 2 g für je 30 Stück
oder einen Bruchteil davon.
2. Für Zündkerzchen aus Stearin, Wachs oder
ähnlichen Stoffen
a) in Packungen mit einem Inhalt von weniger
als 21 Stück 4 g für jede Packung;
b) in größeren Packungen 4 g für je 20 Stück
oder einen Bruchteil davon.
(2) Die höheren Steuersätze kommen nicht zur
Anwendung, wenn die Begrenzungen der Stückzahlen
für die niedrigeren Steuersätze um nicht
mehr als 10 v. H. überschritten werden.
(3) Für Zündmittel, die mehr als einmal entzündet
werden können, berechnet sich die Steuer
nach der Anzahl der möglichen Zündungen.
Entstehung der Steuerschuld, Steuerschuldner.
§ 3. (1) Für im Inland hergestellte Zündmittel
entsteht die Steuerschuld im Zeitpunkt ihrer
Wegbringung aus dem Herstellungsbetriebe.
(2) Steuerschuldner ist der Inhaber des Herstellungsbetriebes
(Hersteller).
(3) Bei der Einfuhr von Zündmitteln in das
Inland gelten für die Entstehung der Steuerschuld
und für die Person des Steuerschuldners die entsprechenden
Vorschriften des Zollrechtes.
Verpackung der Zündmittel und Bezeichnung des
Herstellers.
§ 4. Zündmittel dürfen nur verpackt aus dem
Herstellungsbetriebe weggebracht oder aus dem
Auslande eingeführt werden. Auf den Packungen
sind Firmenname und Ort des Herstellungsbetriebes
oder ein Kennzeichen des Herstellers
anzubringen.
Steuererklärung.
§ 5. (1) Der Steuerschuldner hat die in einem
Monat aus dem Herstellungsbetriebe weggebrachten
Zündmittel bis zum fünften Tag des nächsten
Monates dem für den einzelnen Herstellungsbetrieb
zuständigen Finanzamte zur Steuerfestsetzung
schriftlich anzumelden (Steuererklärung).
(2) Bei der Einfuhr von Zündmitteln ist die
Steuererklärung zugleich mit dem Antrag auf
Verzollung oder Vormerkbehandlung abzugeben.
Fälligkeit.
§ 6. (1) Der Steuerschuldher hat die Steuer bis
zum 20. Tage des auf die Entstehung der Steuerschuld
folgenden Monates zu entrichten.
(2) Bei der Einfuhr von Zündmitteln gelten für
die Fälligkeit die entsprechenden Vorschriften des
Zollrechtes.
Steuerbefreiungen.
§ 7. Von der Zündmittelsteuer sind befreit
1. Zündmittel, die Reisende beim Eintritt über
die Zollgrenze zum persönlichen Gebrauche in
einer dem Verbrauche auf der Reise entsprechenden
Menge mit sich führen.
2. Zündmittel, die unter den durch Verordnung
festzusetzenden Bedingungen über die Zollgrenze
ausgeführt werden.
Steuerrückvergütung.
§ 8. Für Zündmittel, die der Hersteller nachweislich
in seinen Betrieb zurückgenommen hat,
kann auf Antrag die Steuer rückvergütet werden.
Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.
Steueraufsicht.
§ 9. (1) Betriebe, die Zündmittel herstellen,
unterliegen der finanzbehördlichen Überwachung.
Das Bundesministerium für Finanzen kann Betriebe,
die gewerbsmäßig Zündmittel umsetzen,
einer derartigen Überwachung unterwerfen.
(2) Die Inhaber Überwachungspflichtiger Betriebe
haben insbesondere die für die Überwachung erforderlichen
Anzeigen und Anmeldungen zu erstatten,
die notwendigen Bücher und Aufschreibungen
zu führen und alle sonstigen dem Überwachungszweck
dienenden Einrichtungen beizustellen;
sie sind weiters verpflichtet, den Organen
der Finanzbehörden (Überwachungsorganen) den
Eintritt in die Betriebsstätten und alle mit diesen
in Verbindung stehenden Räume zu gestatten und
ihnen alle zur Überwachung notwendigen Amtshandlungen
ohne Erschwerung zu ermöglichen.
Übergangs- und Schlußvorschriften.
§ 10. Dieses Bundesgesetz tritt 14 Tage nach
seiner Kundmachung in Kraft.
§ 11. (1) Mit diesem Zeitpunkt treten das
Zündwarensteuergesetz vom 9. Juli 1923, Deutsches
R.G.Bl. I S. 570, in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26. Jänner 1939, Deutsches
R. G. Bl. I S. 92, mit seiner Einführungsverordnung
vom 18. Februar 1939, Deutsches R. G. Bl. I
S. 325, sowie das Zündwarenmonopolgesetz vom
29. Jänner 1930, Deutsches R.G.Bl. I .S. 11,
mit seiner Einführungsverordnung vom 20. Februar
1939, Deutsches R.G.Bl. I S. 326, in
seiner heutigen Fassung sowie die Verordnung
zur Durchführung des Deutschen Zündwarensteuergesetzes
vom 7. Februar 1939, R. Min.Bl.
S. 165, für das Gebiet der Republik Österreich
außer Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes hat
die Zweigniederlassung Wien der Deutschen
Zündwarenmonopolgesellschaft in Wien ihren
Geschäftsbetrieb einzustellen.
§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen
betraut. Die Durchführungsverordnung kann bereits
von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
folgenden Tag an erlassen werden. Sie
tritt frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz
in Kraft.