169. Verordnung: Erhöhung der Personenfahrpreise der Österreichischen Bundesbahnen und der vom Bunde für eigene Rechnung betriebenen Privatbahnen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des zustimmenden Beschlusses des
Hauptausschusses des Nationalrates vom 30. Juli
1947 (Gesetz vom 13. April 1920, St. G. Bl.
Nr. 180), werden mit Wirksamkeit vom 1. September
1947 die mit der Verordnung vom
26. Juni 1946, B. G. Bl. Nr. 90, betreffend Neufestsetzung
der Grundlagen des Personen-, Gepäck
und Expreßguttarifes der Österreichischen
Staatseisenbahnen und der vom Bunde für eigene
Rechnung betriebenen Privatbahnen, festgesetzten
Grundlagen abgeändert wie folgt
Zu Abschnitt I der Verordnung: Die nach
diesen Grundlagen zu ermittelnden Fahrpreise
einschließlich der Eil- und Schnellzugszuschläge
werden um 50 v. H. linear erhöht und die Ergebnisse
auf durch 20 ohne Rest teilbare Beträge
aufgerundet. Ebenso werden die Mindestfahrpreise
von 0'40S auf 0'60 S, von 2'60 S auf
4'—S, von 3'20 S auf 4'80 S, von 4'80 S auf
7'20 S, von 4'60 S auf 7'—S, von 7'80 S auf
11'80 S und von 10'40 S auf 15'60 S erhöht.
Zu Abschnitt V der Verordnung: Der 3. Absatz
der Ziffer 1 hat zu lauten
Der Mindestfahrpreis beträgt