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169. Bundesgesetz: Werksgenossenschaftsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 169. Bundesgesetz: Werksgenossenschaftsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Ein Teil des Gesellschaftskapitales

(Kapitalanteil) der staatseigenen Unternehmungen,

deren Betrieb arbeitsintensiv ist und keimen

Monopolcharakter hat, ist einer Werksgenossenschaft

der Belegschaft zu widmen.

(2) Das gleiche gilt für Unternehmungen, an

denen die Republik Österreich beteiligt ist.

(3) Das Bundesministerium für Vermögenssicherung

und Wirtschaftsplanung setzt mit Zustimmung

des Hauptausschusses des Nationalrates

nach Anhörung der zuständigen Kammern

für Handel, Gewerbe, Industrie, Geld- und

Kreditwesen sowie der zuständigen Arbeiterkammern

durch Verordnung die Unternehmungen

fest, bei denen eine Werksgenossenschaft

zu bilden ist, und bestimmt die Höhe des Kapitalanteiles

sowie den Kaufpreis. Der Kapitalanteil

darf die Hälfte des Gesellschaftskapitals

(der Beteiligung) nicht erreichen.

§ 2. (1) Die Werksgenossenschaft hat Rechtspersönlichkeit.

(2) Jeder Dienstnehmer ist nach einjähriger

Dauer seines Dienstverhältnisses Mitglied der

Genossenschaft.

(3) Jeder Genossenschafter kann nur einen Geschäftsanteil

besitzen.

(4) Die Geschäftsanteile können weder veräußert

noch belastet werden.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt mit Beendigung

des Dienstverhältnisses.

(6) Die näheren Vorschriften über die Werksgenossenschaft,

insbesondere über ihre Errichtung,

Organisation, Tätigkeit und Auflösung, das

Rechtsverhältnis der Mitglieder, die Beschränkung

der Haftung der Genossenschafter auf

ihren Geschäftsanteil und die Überwachung durch

das Bundesministerium für Vermögenssicherung

und Wirtschaftsplanung als Aufsichtsbehörde

werden durch Verordnung erlassen.

§ 3. (1) Der Werksgenossenschaft fällt der

Reingewinn zu, der auf den ihr gewidmeten

Kapitalanteil von der Unternehmung nach Errichtung

der Genossenschaft ausgeschüttet wird.

Hievon ist in der Regel die Hälfte zur Zahlung

des Kaufpreises für den Kapitalanteil zu verwenden.

Dieser Betrag ist nach Kopfteilen auf

die Genossenschafter aufzuteilen und auf ihre

Einlagen zu verrechnen.

(2) Der Rest des Reingewinnes ist nach Deckung

der Aufwendungen der Genossenschaft und

Bildung angemessener Rücklagen nach Kopfteilen

an die Mitglieder auszuschütten.

§ 4. (1) Die Genossenschaft kann ihren Kapitalanteil

nur mit Zustimmung des Bundesministeriums

für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung

veräußern oder belasten.

(2) Wenn die Veräußerung nicht an den Staat

(an staatseigene Gesellschaften) und die Belastung

nicht zu dessen Gunsten erfolgen, ist die

Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates

erforderlich.

§ 5. Die Vertretung des Kapitalanteiles in den

Organen der Unternehmung steht bis zur Erwerbung

des Kapitalanteiles durch die Genossenschaft

je zur Hälfte dem Bundesministerium für

Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung

und der Genossenschaft, nach der Erwerbung

dieser allein zu.

§ 6. (1) Die zur Übertragung des Kapitalanteiles

an die Werksgenossenschaft erforderlichen

Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen

unterliegen keiner öffentlichen Abgabe.

(2) Die auf den Kapitalanteil entfallenden

Gewinnanteile bleiben für die Körperschaftssteuer

außer Ansatz.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Vermögenssicherung

und Wirtschaftsplanung im Einvernehmen

mit den beteiligten Bundesministerien betraut.

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