169. Bundesgesetz: Werksgenossenschaftsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Ein Teil des Gesellschaftskapitales
(Kapitalanteil) der staatseigenen Unternehmungen,
deren Betrieb arbeitsintensiv ist und keimen
Monopolcharakter hat, ist einer Werksgenossenschaft
der Belegschaft zu widmen.
(2) Das gleiche gilt für Unternehmungen, an
denen die Republik Österreich beteiligt ist.
(3) Das Bundesministerium für Vermögenssicherung
und Wirtschaftsplanung setzt mit Zustimmung
des Hauptausschusses des Nationalrates
nach Anhörung der zuständigen Kammern
für Handel, Gewerbe, Industrie, Geld- und
Kreditwesen sowie der zuständigen Arbeiterkammern
durch Verordnung die Unternehmungen
fest, bei denen eine Werksgenossenschaft
zu bilden ist, und bestimmt die Höhe des Kapitalanteiles
sowie den Kaufpreis. Der Kapitalanteil
darf die Hälfte des Gesellschaftskapitals
(der Beteiligung) nicht erreichen.
§ 2. (1) Die Werksgenossenschaft hat Rechtspersönlichkeit.
(2) Jeder Dienstnehmer ist nach einjähriger
Dauer seines Dienstverhältnisses Mitglied der
Genossenschaft.
(3) Jeder Genossenschafter kann nur einen Geschäftsanteil
besitzen.
(4) Die Geschäftsanteile können weder veräußert
noch belastet werden.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt mit Beendigung
des Dienstverhältnisses.
(6) Die näheren Vorschriften über die Werksgenossenschaft,
insbesondere über ihre Errichtung,
Organisation, Tätigkeit und Auflösung, das
Rechtsverhältnis der Mitglieder, die Beschränkung
der Haftung der Genossenschafter auf
ihren Geschäftsanteil und die Überwachung durch
das Bundesministerium für Vermögenssicherung
und Wirtschaftsplanung als Aufsichtsbehörde
werden durch Verordnung erlassen.
§ 3. (1) Der Werksgenossenschaft fällt der
Reingewinn zu, der auf den ihr gewidmeten
Kapitalanteil von der Unternehmung nach Errichtung
der Genossenschaft ausgeschüttet wird.
Hievon ist in der Regel die Hälfte zur Zahlung
des Kaufpreises für den Kapitalanteil zu verwenden.
Dieser Betrag ist nach Kopfteilen auf
die Genossenschafter aufzuteilen und auf ihre
Einlagen zu verrechnen.
(2) Der Rest des Reingewinnes ist nach Deckung
der Aufwendungen der Genossenschaft und
Bildung angemessener Rücklagen nach Kopfteilen
an die Mitglieder auszuschütten.
§ 4. (1) Die Genossenschaft kann ihren Kapitalanteil
nur mit Zustimmung des Bundesministeriums
für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung
veräußern oder belasten.
(2) Wenn die Veräußerung nicht an den Staat
(an staatseigene Gesellschaften) und die Belastung
nicht zu dessen Gunsten erfolgen, ist die
Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates
erforderlich.
§ 5. Die Vertretung des Kapitalanteiles in den
Organen der Unternehmung steht bis zur Erwerbung
des Kapitalanteiles durch die Genossenschaft
je zur Hälfte dem Bundesministerium für
Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung
und der Genossenschaft, nach der Erwerbung
dieser allein zu.
§ 6. (1) Die zur Übertragung des Kapitalanteiles
an die Werksgenossenschaft erforderlichen
Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen
unterliegen keiner öffentlichen Abgabe.
(2) Die auf den Kapitalanteil entfallenden
Gewinnanteile bleiben für die Körperschaftssteuer
außer Ansatz.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Vermögenssicherung
und Wirtschaftsplanung im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministerien betraut.