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169. Verordnung: Disziplinarordnung für Hochschüler, Prüfungskandidaten und Bewerber um akademische Grade sowie Benützer der Hochschuleinrichtungen (Hochschüler-Disziplinarordnung).

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 169. Verordnung: Disziplinarordnung für Hochschüler, Prüfungskandidaten und Bewerber um akademische Grade sowie Benützer der Hochschuleinrichtungen (Hochschüler-Disziplinarordnung).

Auf Grund des § 1, Punkt D, Z. 2, des Hochschulermächtigungsgesetzes,

B. G. Bl. Nr. 266 aus

1935, wird verordnet

Disziplinäre Verantwortlichkeit.

§ 1. Alle ordentlichen Hörer (Immatrikulierte)

und außerordentlichen oder Gasthörer (Nichtimmatrikulierte)

sind den akademischen Behörden

für die Beobachtung der akademischen Vorschriften

verantwortlich.

§ 2. (1) Für ordentliche Hörer beginnt die

disziplinäre Verantwortung mit dem Tage der

Immatrikulation.

(2) Die disziplinäre Verantwortung endet mit

dem Tage der Aushändigung oder Zustellung

des Abgangs- oder Abschlußzeugnisses (Absolutoriums);

sie dauert jedoch für Hörer, die nach

erlangtem Abschlußzeugnis (Absolutorium) noch

als Prüfungskandidaten oder Bewerber um akademische

Grade mit der Hochschule verbunden

sind, in einem beschränkten Maße bis zur Ablegung

der Prüfungen.

§ 3. Außerordentliche oder Gasthörer unterliegen

der disziplinären Verantwortung für die

Dauer ihrer Zulassung zum Besuch von Lehrveranstaltungen.

Strafen.

§ 4. Die Verletzungen der akademischen Standespflichten

sind entweder

a) bloße Ordnungswidrigkeiten

oder mit Rücksicht auf die Schädigung

oder die Gefährdung der akademischen

Interessen, auf die Art oder die Schwere

der Verfehlungen, auf die Wiederholung

oder auf

sonstige erschwerende Umstände,

b) Disziplinarvergehen.

§ 5. Ob eine bestimmte Handlung oder Unterlassung

als eine bloße Ordnungswidrigkeit oder

als ein Diszipinarvergehen anzusehen und zu

verfolgen ist, ist zunächst der Beurteilung des

Rektors anheimgestellt.

Ordnungsstrafe.

§ 6. (1) Ordnungsstrafe ist die Verwarnung

durch den Rektor, an Hochschulen, die in

mehrere Fakultäten (Abteilungen) gegliedert

sind, die Verwarnung durch den Dekan der

Fakultät (Abteilung), der der Beschuldigte angehört.

(2) Gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe

ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(3) Die Ordnungsstrafen werden weder in der

Evidenz der Quästur noch im Studienbuch eingetragen.

Disziplinarstrafen.

§ 7. Als Disziplinarstrafen kommen in Betracht

1. bei ordentlichen (immatrikulierten) Hörern,

für die ein Abschlußzeugnis (Absolutorium) noch

nicht ausgestellt wurde

a) der Verweis durch den Rektor, an Hochschulen,

die in mehrere Fakultäten (Abteilungen)

gegliedert sind, der Verweis

durch den Dekan,

b) die Rüge durch den Rektor vor der versammelten

obersten akademischen Behörde,

c) die Strafe der Nichtanrechnung des laufenden

Semesters in die ordentliche Studienzeit,

d) die Verweisung von der Hochschule auf

ein bis drei weitere Semester,

e) der Ausschluß von der Hochschule,

f) der Ausschluß von allen österreichischen

Hochschulen;

2. bei ordentlichen (immatrikulierten) Hörern,

die nach Ausstellung des Abschlußzeugnisses

(Absolutoriums) mit der Hochschule als Prüfungskandidaten

oder Bewerber um akademische

Grade verbunden sind

a) der Verweis durch den Rektor, an Hochschulen,

die in mehrere Fakultäten (Abteilungen)

gegliedert sind, der Verweis

durch den Dekan,

b) die Rüge durch den Rektor vor der versammelten

obersten akademischen Behörde,

c) der Ausschluß von der Zulassung zu akademischen

Prüfungen und Staatsprüfungen

durch ein bis vier Semester,

d) der dauernde Ausschluß von der Zulassung

zu akademischen Prüfungen und Staatsprüfungen;

3. bei außerordentlichen oder Gasthörern

(Nichtimmatrikulierten) der dauernde Ausschluß

von der Hochschule durch den Rektor.

§ 8. Die Disziplinarstrafen des Ausschlusses

von allen österreichischen Hochschulen und des

Ausschlusses von Staatsprüfungen bedürfen zu

ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch das

Staatsamt.

§ 9. Die rechtskräftige Verhängung einer

Disziplinarstrafe über einen ordentlichen (immatrikulierten)

Hörer wird vom Rektor unter

Nennung des Namens des Bestraften durch zweiwöchigen

Anschlag am Schwarzen Brett des

Rektorates kundgemacht und im Studienbuch,

im Abgangs- oder Abschlußzeugnis (Absolutorium)

und in der Evidenz der Quästur vermerkt.

Straffolgen.

§ 10. Straffolgen rechtskräftig verhängter

Disziplinarstrafen sind

1. der Verlust von Stipendien und Gebührenbefreiungen

oder -ermäßigungen für die Dauer

der Strafzeit,

2. der dauernde Verlust der Wählbarkeit zum

Amt eines Studentenvertreters in der Österreichischen

Hochschülerschaft.

Disziplinarkommissionen.

§ 11. Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens

gegen ordentliche (immatrikulierte)

Hörer, Prüfungskandidaten und Bewerber um

akademische Grade werden Disziplinarkommissionen

eingesetzt, und zwar

a) eine Disziplinarkommission erster Instanz

bei jeder Hochschule,

b) eine Disziplinaroberkommission beim

Staatsamt.

§ 12. (1) Die Disziplinarkommission erster

Instanz besteht an jeder Hochschule aus einem

Vorsitzenden und dessen Stellvertretern und

der erforderlichen Zahl von Beisitzern. Die

Beisitzer sind in gleicher Zahl aus Vertretern

der Mitglieder des Lehrkörpers und aus Vertretern

der Hochschülerschaft zu bestellen.

(2) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter

sowie die aus den Mitgliedern des Lehrkörpers

zu bestellenden Beisitzer werden von der obersten

akademischen Behörde am Schlusse jedes

Studienjahres für die Dauer des nächsten Studienjahres

gewählt.

(3) Die aus Vertretern der Hochschülerschaft

zu bestellenden Beisitzer werden jeweils auf die

Dauer eines Semesters von dem Hauptausschuß

der Österreichischen Hochschülerschaft entsendet.

(4) Bei der Auswahl der Beisitzer ist darauf

Bedacht zu nehmen, daß tunlichst jede Fakultät

(Abteilung) der Hochschule durch eine entsprechende

Zahl von Beisitzern aus dem Kreise des

Lehrstandes und der Hochschülerschaft in der

Disziplinarkommission vertreten ist.

§ 13. (1) Die Disziplinaroberkommission für

Studierende im Staatsamte besteht aus einem

Vorsitzenden und seinen Stellvertretern sowie

der erforderlichen Zahl von Beisitzern.

(2) Den Vorsitzenden und seine Stellvertreter

bestellt der Staatssekretär aus den rechtskundigen

Verwaltungsbeamten des Staatsamtes.

(3) Zu Beisitzern ernennt der Staatssekretär

für jedes Studienjahr in gleicher Zahl Vertreter

des Lehrstandes und Vertreter der Österreichischen

Hochschülerschaft; erstere auf Vorschlag

der Rektorenkonferenz, letztere auf Vorschlag

des Zentralausschusses der Österreichischen Hochschülerschaft

aus den drei demokratischen Parteien.

(4) Bei der Auswahl der Beisitzer ist darauf

Bedacht zu nehmen, daß tunlichst jede Hochschule

durch eine entsprechende Zahl von Beisitzern

aus dem Kreise des Lehrstandes und der

Hochschülerschaft in der Disziplinaroberkommission

vertreten ist.

§ 14. Die Mitglieder der Disziplinarkommissionen

sind in Ausübung dieses Amtes selbständig

und unabhängig. Sie sind zur Geheimhaltung

aller Tatsachen verpflichtet, die ihnen

ausschließlich aus ihrer Stellung in der Kommission

bekanntgeworden sind.

Disziplinarsenate.

§ 15. (1) Die Disziplinarkommission erster Instanz

an jeder Hochschule verhandelt und entscheidet

in Senaten, die aus dem Vorsitzenden

oder einem seiner Stellvertreter und aus zwei

Beisitzern bestehen.

(2) Je ein Beisitzer muß aus den dem Lehrstand

und den der Hochschülerschaft angehörenden

Mitgliedern der Disziplinarkommission entnommen

werden.

(3) Die Beisitzer sollen tunlichst der gleichen

Fakultät (Abteilung) angehören, deren ordentlicher

Hörer der Beschuldigte ist.

(4) Der Disziplinarsenat wird für jede anfallende

Disziplinarsache vom Rektor der Hochschule

zusammengesetzt.

§ 16. (1) Die Disziplinaroberkommission für

die Studierenden im Staatsamte verhandelt und

entscheidet in Senaten, die aus dem Vorsitzenden

oder einem seiner Stellvertreter und aus

vier Beisitzern bestehen.

(2) Die Abs. (2) und (3) des § 15 sind sinngemäß

anzuwenden.

(3) Der Disziplinarsenat wird für jede anfallende

Disziplinarsache vom Staatsamte zusammengesetzt.

§ 17. Die Disziplinarsenate fassen ihre Beschlüsse

mit einfacher Stimmenmehrheit. Der

Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab.

Disziplinaranwalt.

§ 18. (1) Zur Vertretung der durch Pflichtwidrigkeiten

von Studierenden verletzten akademischen

Interessen sind für jede Disziplinarkommission

erster Instanz und für die Disziplinaroberkommission

ein Disziplinaranwalt und

die erforderliche Zahl von Stellvertretern zu bestellen.

(2) Den Disziplinaranwalt bei der Disziplinarkommission

erster Instanz und seine Stellvertreter

bestellt die zuständige oberste akademische

Behörde aus der Mitte des Lehrkörpers der

Hochschule für die Dauer eines Studienjahres,

den Disziplinaranwalt bei der Disziplinaroberkommission

und seine Stellvertreter der Staatssekretär

aus den rechtskundigen Verwaltungsbeamten

des Staatsamtes.

Schriftführer.

§ 19. Die erforderlichen Schriftführer werden

der Disziplinarkommission erster Instanz vom

Rektor, der Disziplinaroberkommission vom

Staatsamte zur Verfügung gestellt.

Verteidigung.

§ 20. (1) Der Beschuldigte ist berechtigt, sich

im Disziplinarverfahren eines Verteidigers aus den

Mitgliedern der Österreichischen Hochschülerschaft,

der er angehört, oder aus der Reihe

der in die Verteidigerliste eingetragenen Personen

zu bedienen.

(2) Der Verteidiger ist befugt, alles, was er zur

Vertretung des Beschuldigten für zweckdienlich

erachtet, vorzubringen. Über alle ihm in dieser

Eigenschaft zukommenden vertraulichen Mitteilungen

hat er Verschwiegenheit zu beobachten.

Ausschließung und Ablehnung.

§ 21. (1) Auf die Ausschließung von Mitgliedern

einer Disziplinarkommission sind die Vorschriften

des Verwaltungsstrafgesetzes sinngemäß

anzuwenden.

(2) Der Beschuldigte hat das Recht, spätestens

eine Woche vor Durchführung der mündlichen

Verhandlung ein Mitglied des Disziplinarsenates

ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

Disziplinarverfahren.

Gegen außerordentliche oder

Gasthörer (Nichtimmatrikulierte)

§ 22. (1) Ist der Rektor der Ansicht, daß eine

einem außerordentlichen (nicht immatrikulierten)

oder Gasthörer angelastete Pflichtwidrigkeit ein

Disziplinarvergehen darstellt, so hat er den Beschuldigten

hierüber zu hören und, wenn erforderlich,

den Sachverhalt auf möglichst einfachem

Wege zu klären.

(2) Erscheint die Pflichtwidrigkeit nach dem

Ergebnis der Erhebungen als erwiesen, so schließt

der Rektor den Beschuldigten vom weiteren

Besuch der Lehrveranstaltungen der Hochschule

durch Bescheid aus.

(3) Gegen den Bescheid des Rektors steht dem

Bestraften binnen zwei Wochen, vom Tage der

Verkündigung oder Zustellung des Bescheides an

gerechnet, die Berufung an das Staatsamt offen.

Gegen ordentliche (immatrikulierte)

Hörer, Prüfungskandidaten

und Bewerber um akademische

Grade

§ 23. Ist der Rektor der Ansicht, daß eine

einem ordentlichen (immatrikulierten) Hörer angelastete

Pflichtwidrigkeit ein Disziplinarvergehen

darstellt, veranlaßt er die Einberufung

eines Disziplinarsenates und übermittelt diesem

die Anzeige.

§ 24. (1) Der Disziplinarsenat beschließt nach

Anhörung des Disziplinaranwaltes ohne mündliche

Verhandlung, ob das Disziplinarverfahren

einzuleiten ist oder nicht.

(2) Erachtet der Disziplinarsenat, daß nur eine

Ordnungswidrigkeit vorliegt, so kann er die

Sache entweder an den Rektor (Dekan) abtreten

(§ 6) oder selbst eine Ordnungsstrafe verhängen.

§ 25. Der Beschluß auf Einleitung des Disziplinarverfahrens

ist schriftlich auszufertigen und

dem Beschuldigten sowie dem Disziplinaranwalt

nachweislich zuzustellen.

§ 26. (1) Gegen den Beschluß auf Einleitung

des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel

zulässig.

(2) Gegen den Beschluß, mit dem die Einleitung

des Disziplinarverfahrens abgelehnt wird,

steht dem Disziplinaranwalt binnen zwei Wochen

die Berufung an die Disziplinaroberkommission

offen.

§ 27. (1) Wurde die Einleitung des Disziplinarverfahrens

beschlossen, so hat der aus den Mitgliedern

des Lehrkörpers bestellte Beisitzer als

Berichter des Disziplinarsenates die erforderlichen

Erhebungen zur Klarstellung des Sachverhaltes

zu pflegen. Er bedient sich hiebei der

Hilfe der Rektoratskanzlei.

(2) Der Berichter hat Zeugen und Sachverständige

unbeeidet einzuvernehmen sowie alle anderen

zur vollen Aufklärung der Sache erforderlichen

Beweismittel zu erforschen und dem

Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zu allen

gegen ihn erhobenen Anschuldigungen und zum

Ergebnis der gepflogenen Erhebungen zu äußern.

(3) Durch Vermittlung des Rektors kann der

Berichter sich auch an andere Behörden um die

Vornahme von Erhebungen wenden.

(4) Der Disziplinaranwalt und der Beschuldigte

haben das Recht, die Vornahme ergänzender

Sachverhaltsfeststellungen zu beantragen.

§ 28. (1) Erachtet der Berichter den Sachverhalt

für genügend geklärt, so zeigt er dies dem

Vorsitzenden des Disziplinarsenates an.

(2) Der Disziplinarsenat beschließt nach Anhören

des Disziplinaranwaltes ohne mündliche

Verhandlung, ob die Sache zur neuerlichen Verhandlung

zu verweisen oder einzustellen ist.

Im letzten Fall kann er auch einen Beschluß

nach § 24, Abs. (2), fassen.

§ 29. (1) Der Beschluß, womit die Sache zur

mündlichen Verhandlung verwiesen wird, ist

dem Beschuldigten so rechtzeitig zuzustellen,

daß ihm eine Frist von mindestens einer Woche

zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung

gewahrt bleibt.

(2) Im Beschluß sind die einzelnen Anschuldigungspunkte

genau zu bezeichnen.

(3) Gegen den Beschluß ist ein Rechtsmittel

nicht zulässig.

§ 30. (1) Der Beschluß auf Einstellung des

Verfahrens ist dem Beschuldigten und dem Disziplinaranwalt

zuzustellen.

(2) Gegen den Beschluß steht dem Disziplinaranwalt

binnen zwei Wochen, gerechnet vom

Tage der Zustellung, die Berufung an die Disziplinaroberkommission

offen.

§ 31. (1) Die mündliche Verhandlung ist nicht

öffentlich, doch kann der Beschuldigte verlangen,

daß drei von ihm genannte Mitglieder der Österreichischen

Hochschülerschaft der Verhandlung

beiwohnen.

(2) Die Beratungen und Abstimmungen des

Disziplinarsenates sind geheim. Mitteilungen

hierüber sind untersagt.

(3) Der Vorsitzende des Disziplinarsenates eröffnet

und schließt die Verhandlung, er handhabt

die Verhandlungspolizei.

§ 32. (1) In der mündlichen Verhandlung verliest

zunächst der Berichter die Anschuldigungspunkte

und legt das Ergebnis der zur Sachverhaltsfeststellung

gepflogenen Erhebungen dar.

(2) Hierauf folgt die Vernehmung des Beschuldigten

und der vorgeladenen Zeugen, die

Verlesung der im Vorverfahren aufgenommenen

Protokolle und sonstigen Urkunden.

(3) Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt

haben das Recht, sich zu den vorgebrachten

Beweismitteln zu äußern und an die Zeugen

Fragen zu stellen.

(4) Nach Schluß des Beweisverfahrens erhalten

der Disziplinaranwalt und der Beschuldigte sowie

dessen Verteidiger, allenfalls auch zu wiederholten

Malen, das Wort zu ihren Schlußausführungen.

Dem Beschuldigten steht jedenfalls

das letzte Wort zu.

§ 33. (1) Das Erkenntnis des Disziplinarsenates

hat den Beschuldigten entweder von der ihm

zur Last gelegten Pflichtverletzung freizusprechen

oder ihn einer solchen für schuldig zu erklären.

(2) Im Falle des Schuldspruches hat das Erkenntnis

auch die den Beschuldigten treffende

Disziplinar- oder Ordnungsstrafe zu bestimmen.

§ 34. (1) Das Erkenntnis ist sogleich zu verkünden.

(2) Binnen einer Woche ist es dem Disziplinaranwalt

und dem Beschuldigten mit den Entscheidungsgründen

schriftlich zuzustellen.

§ 35. Über die mündliche Verhandlung, die

Beratungen und Abstimmungen ist ein Protokoll

zu führen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden

und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 36. (1) Gegen das Erkenntnis der Disziplinarkommission

erster Instanz können der Disziplinaranwalt

und der Beschuldigte wegen des

Ausspruches über Schuld und Strafe Berufung an

die Disziplinaroberkommission erheben.

(2) Die Berufung ist binnen einer Woche, gerechnet

vom Tage der Verkündung des Erkenntnisses,

bei der Disziplinarkommission erster

Instanz einzubringen.

(3) Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

§ 37. Die Disziplinaroberkommission weist die

Berufung als unzulässig zurück, wenn sie verspätet

oder von einer Person erhoben wurde,

der das Berufungsrecht nicht zusteht.

§ 38. (1) Ist die Berufung nicht nach § 37 zurückzuweisen,

so bestimmt der Vorsitzende der

Disziplinaroberkommission den Disziplinarsenat,

vor dem die Berufung zu verhandeln ist.

(2) Auf das weitere Verfahren sind die Bestimmungen

über die mündliche Verhandlung

und das Erkenntnis in erster Instanz sinngemäß

anzuwenden.

§ 39. Nach Eintritt der Rechtskraft hat der

Rektor der Hochschule, der der Beschuldigte

angehört, den Vollzug der Disziplinarstrafe und

deren Kundmachung und Vormerkung zu veranlassen

(§ 9).

§ 40. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens

findet nicht statt.

Schlußbestimmungen.

§ 41. (1) Diese Verordnung tritt mit dem

Beginn des Studienjahres 1945/46 in Kraft.

(2) Im gleichen Zeitpunkt treten die bisher an

den einzelnen Hochschulen wirksamen Vorschriften

über das Disziplinarverfahren gegen

Studierende außer Geltung.

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