169. Verordnung: Disziplinarordnung für Hochschüler, Prüfungskandidaten und Bewerber um akademische Grade sowie Benützer der Hochschuleinrichtungen (Hochschüler-Disziplinarordnung).
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1, Punkt D, Z. 2, des Hochschulermächtigungsgesetzes,
B. G. Bl. Nr. 266 aus
1935, wird verordnet
Disziplinäre Verantwortlichkeit.
§ 1. Alle ordentlichen Hörer (Immatrikulierte)
und außerordentlichen oder Gasthörer (Nichtimmatrikulierte)
sind den akademischen Behörden
für die Beobachtung der akademischen Vorschriften
verantwortlich.
§ 2. (1) Für ordentliche Hörer beginnt die
disziplinäre Verantwortung mit dem Tage der
Immatrikulation.
(2) Die disziplinäre Verantwortung endet mit
dem Tage der Aushändigung oder Zustellung
des Abgangs- oder Abschlußzeugnisses (Absolutoriums);
sie dauert jedoch für Hörer, die nach
erlangtem Abschlußzeugnis (Absolutorium) noch
als Prüfungskandidaten oder Bewerber um akademische
Grade mit der Hochschule verbunden
sind, in einem beschränkten Maße bis zur Ablegung
der Prüfungen.
§ 3. Außerordentliche oder Gasthörer unterliegen
der disziplinären Verantwortung für die
Dauer ihrer Zulassung zum Besuch von Lehrveranstaltungen.
Strafen.
§ 4. Die Verletzungen der akademischen Standespflichten
sind entweder
a) bloße Ordnungswidrigkeiten
oder mit Rücksicht auf die Schädigung
oder die Gefährdung der akademischen
Interessen, auf die Art oder die Schwere
der Verfehlungen, auf die Wiederholung
oder auf
sonstige erschwerende Umstände,
b) Disziplinarvergehen.
§ 5. Ob eine bestimmte Handlung oder Unterlassung
als eine bloße Ordnungswidrigkeit oder
als ein Diszipinarvergehen anzusehen und zu
verfolgen ist, ist zunächst der Beurteilung des
Rektors anheimgestellt.
Ordnungsstrafe.
§ 6. (1) Ordnungsstrafe ist die Verwarnung
durch den Rektor, an Hochschulen, die in
mehrere Fakultäten (Abteilungen) gegliedert
sind, die Verwarnung durch den Dekan der
Fakultät (Abteilung), der der Beschuldigte angehört.
(2) Gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe
ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(3) Die Ordnungsstrafen werden weder in der
Evidenz der Quästur noch im Studienbuch eingetragen.
Disziplinarstrafen.
§ 7. Als Disziplinarstrafen kommen in Betracht
1. bei ordentlichen (immatrikulierten) Hörern,
für die ein Abschlußzeugnis (Absolutorium) noch
nicht ausgestellt wurde
a) der Verweis durch den Rektor, an Hochschulen,
die in mehrere Fakultäten (Abteilungen)
gegliedert sind, der Verweis
durch den Dekan,
b) die Rüge durch den Rektor vor der versammelten
obersten akademischen Behörde,
c) die Strafe der Nichtanrechnung des laufenden
Semesters in die ordentliche Studienzeit,
d) die Verweisung von der Hochschule auf
ein bis drei weitere Semester,
e) der Ausschluß von der Hochschule,
f) der Ausschluß von allen österreichischen
Hochschulen;
2. bei ordentlichen (immatrikulierten) Hörern,
die nach Ausstellung des Abschlußzeugnisses
(Absolutoriums) mit der Hochschule als Prüfungskandidaten
oder Bewerber um akademische
Grade verbunden sind
a) der Verweis durch den Rektor, an Hochschulen,
die in mehrere Fakultäten (Abteilungen)
gegliedert sind, der Verweis
durch den Dekan,
b) die Rüge durch den Rektor vor der versammelten
obersten akademischen Behörde,
c) der Ausschluß von der Zulassung zu akademischen
Prüfungen und Staatsprüfungen
durch ein bis vier Semester,
d) der dauernde Ausschluß von der Zulassung
zu akademischen Prüfungen und Staatsprüfungen;
3. bei außerordentlichen oder Gasthörern
(Nichtimmatrikulierten) der dauernde Ausschluß
von der Hochschule durch den Rektor.
§ 8. Die Disziplinarstrafen des Ausschlusses
von allen österreichischen Hochschulen und des
Ausschlusses von Staatsprüfungen bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch das
Staatsamt.
§ 9. Die rechtskräftige Verhängung einer
Disziplinarstrafe über einen ordentlichen (immatrikulierten)
Hörer wird vom Rektor unter
Nennung des Namens des Bestraften durch zweiwöchigen
Anschlag am Schwarzen Brett des
Rektorates kundgemacht und im Studienbuch,
im Abgangs- oder Abschlußzeugnis (Absolutorium)
und in der Evidenz der Quästur vermerkt.
Straffolgen.
§ 10. Straffolgen rechtskräftig verhängter
Disziplinarstrafen sind
1. der Verlust von Stipendien und Gebührenbefreiungen
oder -ermäßigungen für die Dauer
der Strafzeit,
2. der dauernde Verlust der Wählbarkeit zum
Amt eines Studentenvertreters in der Österreichischen
Hochschülerschaft.
Disziplinarkommissionen.
§ 11. Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens
gegen ordentliche (immatrikulierte)
Hörer, Prüfungskandidaten und Bewerber um
akademische Grade werden Disziplinarkommissionen
eingesetzt, und zwar
a) eine Disziplinarkommission erster Instanz
bei jeder Hochschule,
b) eine Disziplinaroberkommission beim
Staatsamt.
§ 12. (1) Die Disziplinarkommission erster
Instanz besteht an jeder Hochschule aus einem
Vorsitzenden und dessen Stellvertretern und
der erforderlichen Zahl von Beisitzern. Die
Beisitzer sind in gleicher Zahl aus Vertretern
der Mitglieder des Lehrkörpers und aus Vertretern
der Hochschülerschaft zu bestellen.
(2) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter
sowie die aus den Mitgliedern des Lehrkörpers
zu bestellenden Beisitzer werden von der obersten
akademischen Behörde am Schlusse jedes
Studienjahres für die Dauer des nächsten Studienjahres
gewählt.
(3) Die aus Vertretern der Hochschülerschaft
zu bestellenden Beisitzer werden jeweils auf die
Dauer eines Semesters von dem Hauptausschuß
der Österreichischen Hochschülerschaft entsendet.
(4) Bei der Auswahl der Beisitzer ist darauf
Bedacht zu nehmen, daß tunlichst jede Fakultät
(Abteilung) der Hochschule durch eine entsprechende
Zahl von Beisitzern aus dem Kreise des
Lehrstandes und der Hochschülerschaft in der
Disziplinarkommission vertreten ist.
§ 13. (1) Die Disziplinaroberkommission für
Studierende im Staatsamte besteht aus einem
Vorsitzenden und seinen Stellvertretern sowie
der erforderlichen Zahl von Beisitzern.
(2) Den Vorsitzenden und seine Stellvertreter
bestellt der Staatssekretär aus den rechtskundigen
Verwaltungsbeamten des Staatsamtes.
(3) Zu Beisitzern ernennt der Staatssekretär
für jedes Studienjahr in gleicher Zahl Vertreter
des Lehrstandes und Vertreter der Österreichischen
Hochschülerschaft; erstere auf Vorschlag
der Rektorenkonferenz, letztere auf Vorschlag
des Zentralausschusses der Österreichischen Hochschülerschaft
aus den drei demokratischen Parteien.
(4) Bei der Auswahl der Beisitzer ist darauf
Bedacht zu nehmen, daß tunlichst jede Hochschule
durch eine entsprechende Zahl von Beisitzern
aus dem Kreise des Lehrstandes und der
Hochschülerschaft in der Disziplinaroberkommission
vertreten ist.
§ 14. Die Mitglieder der Disziplinarkommissionen
sind in Ausübung dieses Amtes selbständig
und unabhängig. Sie sind zur Geheimhaltung
aller Tatsachen verpflichtet, die ihnen
ausschließlich aus ihrer Stellung in der Kommission
bekanntgeworden sind.
Disziplinarsenate.
§ 15. (1) Die Disziplinarkommission erster Instanz
an jeder Hochschule verhandelt und entscheidet
in Senaten, die aus dem Vorsitzenden
oder einem seiner Stellvertreter und aus zwei
Beisitzern bestehen.
(2) Je ein Beisitzer muß aus den dem Lehrstand
und den der Hochschülerschaft angehörenden
Mitgliedern der Disziplinarkommission entnommen
werden.
(3) Die Beisitzer sollen tunlichst der gleichen
Fakultät (Abteilung) angehören, deren ordentlicher
Hörer der Beschuldigte ist.
(4) Der Disziplinarsenat wird für jede anfallende
Disziplinarsache vom Rektor der Hochschule
zusammengesetzt.
§ 16. (1) Die Disziplinaroberkommission für
die Studierenden im Staatsamte verhandelt und
entscheidet in Senaten, die aus dem Vorsitzenden
oder einem seiner Stellvertreter und aus
vier Beisitzern bestehen.
(2) Die Abs. (2) und (3) des § 15 sind sinngemäß
anzuwenden.
(3) Der Disziplinarsenat wird für jede anfallende
Disziplinarsache vom Staatsamte zusammengesetzt.
§ 17. Die Disziplinarsenate fassen ihre Beschlüsse
mit einfacher Stimmenmehrheit. Der
Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab.
Disziplinaranwalt.
§ 18. (1) Zur Vertretung der durch Pflichtwidrigkeiten
von Studierenden verletzten akademischen
Interessen sind für jede Disziplinarkommission
erster Instanz und für die Disziplinaroberkommission
ein Disziplinaranwalt und
die erforderliche Zahl von Stellvertretern zu bestellen.
(2) Den Disziplinaranwalt bei der Disziplinarkommission
erster Instanz und seine Stellvertreter
bestellt die zuständige oberste akademische
Behörde aus der Mitte des Lehrkörpers der
Hochschule für die Dauer eines Studienjahres,
den Disziplinaranwalt bei der Disziplinaroberkommission
und seine Stellvertreter der Staatssekretär
aus den rechtskundigen Verwaltungsbeamten
des Staatsamtes.
Schriftführer.
§ 19. Die erforderlichen Schriftführer werden
der Disziplinarkommission erster Instanz vom
Rektor, der Disziplinaroberkommission vom
Staatsamte zur Verfügung gestellt.
Verteidigung.
§ 20. (1) Der Beschuldigte ist berechtigt, sich
im Disziplinarverfahren eines Verteidigers aus den
Mitgliedern der Österreichischen Hochschülerschaft,
der er angehört, oder aus der Reihe
der in die Verteidigerliste eingetragenen Personen
zu bedienen.
(2) Der Verteidiger ist befugt, alles, was er zur
Vertretung des Beschuldigten für zweckdienlich
erachtet, vorzubringen. Über alle ihm in dieser
Eigenschaft zukommenden vertraulichen Mitteilungen
hat er Verschwiegenheit zu beobachten.
Ausschließung und Ablehnung.
§ 21. (1) Auf die Ausschließung von Mitgliedern
einer Disziplinarkommission sind die Vorschriften
des Verwaltungsstrafgesetzes sinngemäß
anzuwenden.
(2) Der Beschuldigte hat das Recht, spätestens
eine Woche vor Durchführung der mündlichen
Verhandlung ein Mitglied des Disziplinarsenates
ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
Disziplinarverfahren.
Gegen außerordentliche oder
Gasthörer (Nichtimmatrikulierte)
§ 22. (1) Ist der Rektor der Ansicht, daß eine
einem außerordentlichen (nicht immatrikulierten)
oder Gasthörer angelastete Pflichtwidrigkeit ein
Disziplinarvergehen darstellt, so hat er den Beschuldigten
hierüber zu hören und, wenn erforderlich,
den Sachverhalt auf möglichst einfachem
Wege zu klären.
(2) Erscheint die Pflichtwidrigkeit nach dem
Ergebnis der Erhebungen als erwiesen, so schließt
der Rektor den Beschuldigten vom weiteren
Besuch der Lehrveranstaltungen der Hochschule
durch Bescheid aus.
(3) Gegen den Bescheid des Rektors steht dem
Bestraften binnen zwei Wochen, vom Tage der
Verkündigung oder Zustellung des Bescheides an
gerechnet, die Berufung an das Staatsamt offen.
Gegen ordentliche (immatrikulierte)
Hörer, Prüfungskandidaten
und Bewerber um akademische
Grade
§ 23. Ist der Rektor der Ansicht, daß eine
einem ordentlichen (immatrikulierten) Hörer angelastete
Pflichtwidrigkeit ein Disziplinarvergehen
darstellt, veranlaßt er die Einberufung
eines Disziplinarsenates und übermittelt diesem
die Anzeige.
§ 24. (1) Der Disziplinarsenat beschließt nach
Anhörung des Disziplinaranwaltes ohne mündliche
Verhandlung, ob das Disziplinarverfahren
einzuleiten ist oder nicht.
(2) Erachtet der Disziplinarsenat, daß nur eine
Ordnungswidrigkeit vorliegt, so kann er die
Sache entweder an den Rektor (Dekan) abtreten
(§ 6) oder selbst eine Ordnungsstrafe verhängen.
§ 25. Der Beschluß auf Einleitung des Disziplinarverfahrens
ist schriftlich auszufertigen und
dem Beschuldigten sowie dem Disziplinaranwalt
nachweislich zuzustellen.
§ 26. (1) Gegen den Beschluß auf Einleitung
des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel
zulässig.
(2) Gegen den Beschluß, mit dem die Einleitung
des Disziplinarverfahrens abgelehnt wird,
steht dem Disziplinaranwalt binnen zwei Wochen
die Berufung an die Disziplinaroberkommission
offen.
§ 27. (1) Wurde die Einleitung des Disziplinarverfahrens
beschlossen, so hat der aus den Mitgliedern
des Lehrkörpers bestellte Beisitzer als
Berichter des Disziplinarsenates die erforderlichen
Erhebungen zur Klarstellung des Sachverhaltes
zu pflegen. Er bedient sich hiebei der
Hilfe der Rektoratskanzlei.
(2) Der Berichter hat Zeugen und Sachverständige
unbeeidet einzuvernehmen sowie alle anderen
zur vollen Aufklärung der Sache erforderlichen
Beweismittel zu erforschen und dem
Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zu allen
gegen ihn erhobenen Anschuldigungen und zum
Ergebnis der gepflogenen Erhebungen zu äußern.
(3) Durch Vermittlung des Rektors kann der
Berichter sich auch an andere Behörden um die
Vornahme von Erhebungen wenden.
(4) Der Disziplinaranwalt und der Beschuldigte
haben das Recht, die Vornahme ergänzender
Sachverhaltsfeststellungen zu beantragen.
§ 28. (1) Erachtet der Berichter den Sachverhalt
für genügend geklärt, so zeigt er dies dem
Vorsitzenden des Disziplinarsenates an.
(2) Der Disziplinarsenat beschließt nach Anhören
des Disziplinaranwaltes ohne mündliche
Verhandlung, ob die Sache zur neuerlichen Verhandlung
zu verweisen oder einzustellen ist.
Im letzten Fall kann er auch einen Beschluß
nach § 24, Abs. (2), fassen.
§ 29. (1) Der Beschluß, womit die Sache zur
mündlichen Verhandlung verwiesen wird, ist
dem Beschuldigten so rechtzeitig zuzustellen,
daß ihm eine Frist von mindestens einer Woche
zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung
gewahrt bleibt.
(2) Im Beschluß sind die einzelnen Anschuldigungspunkte
genau zu bezeichnen.
(3) Gegen den Beschluß ist ein Rechtsmittel
nicht zulässig.
§ 30. (1) Der Beschluß auf Einstellung des
Verfahrens ist dem Beschuldigten und dem Disziplinaranwalt
zuzustellen.
(2) Gegen den Beschluß steht dem Disziplinaranwalt
binnen zwei Wochen, gerechnet vom
Tage der Zustellung, die Berufung an die Disziplinaroberkommission
offen.
§ 31. (1) Die mündliche Verhandlung ist nicht
öffentlich, doch kann der Beschuldigte verlangen,
daß drei von ihm genannte Mitglieder der Österreichischen
Hochschülerschaft der Verhandlung
beiwohnen.
(2) Die Beratungen und Abstimmungen des
Disziplinarsenates sind geheim. Mitteilungen
hierüber sind untersagt.
(3) Der Vorsitzende des Disziplinarsenates eröffnet
und schließt die Verhandlung, er handhabt
die Verhandlungspolizei.
§ 32. (1) In der mündlichen Verhandlung verliest
zunächst der Berichter die Anschuldigungspunkte
und legt das Ergebnis der zur Sachverhaltsfeststellung
gepflogenen Erhebungen dar.
(2) Hierauf folgt die Vernehmung des Beschuldigten
und der vorgeladenen Zeugen, die
Verlesung der im Vorverfahren aufgenommenen
Protokolle und sonstigen Urkunden.
(3) Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt
haben das Recht, sich zu den vorgebrachten
Beweismitteln zu äußern und an die Zeugen
Fragen zu stellen.
(4) Nach Schluß des Beweisverfahrens erhalten
der Disziplinaranwalt und der Beschuldigte sowie
dessen Verteidiger, allenfalls auch zu wiederholten
Malen, das Wort zu ihren Schlußausführungen.
Dem Beschuldigten steht jedenfalls
das letzte Wort zu.
§ 33. (1) Das Erkenntnis des Disziplinarsenates
hat den Beschuldigten entweder von der ihm
zur Last gelegten Pflichtverletzung freizusprechen
oder ihn einer solchen für schuldig zu erklären.
(2) Im Falle des Schuldspruches hat das Erkenntnis
auch die den Beschuldigten treffende
Disziplinar- oder Ordnungsstrafe zu bestimmen.
§ 34. (1) Das Erkenntnis ist sogleich zu verkünden.
(2) Binnen einer Woche ist es dem Disziplinaranwalt
und dem Beschuldigten mit den Entscheidungsgründen
schriftlich zuzustellen.
§ 35. Über die mündliche Verhandlung, die
Beratungen und Abstimmungen ist ein Protokoll
zu führen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden
und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 36. (1) Gegen das Erkenntnis der Disziplinarkommission
erster Instanz können der Disziplinaranwalt
und der Beschuldigte wegen des
Ausspruches über Schuld und Strafe Berufung an
die Disziplinaroberkommission erheben.
(2) Die Berufung ist binnen einer Woche, gerechnet
vom Tage der Verkündung des Erkenntnisses,
bei der Disziplinarkommission erster
Instanz einzubringen.
(3) Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
§ 37. Die Disziplinaroberkommission weist die
Berufung als unzulässig zurück, wenn sie verspätet
oder von einer Person erhoben wurde,
der das Berufungsrecht nicht zusteht.
§ 38. (1) Ist die Berufung nicht nach § 37 zurückzuweisen,
so bestimmt der Vorsitzende der
Disziplinaroberkommission den Disziplinarsenat,
vor dem die Berufung zu verhandeln ist.
(2) Auf das weitere Verfahren sind die Bestimmungen
über die mündliche Verhandlung
und das Erkenntnis in erster Instanz sinngemäß
anzuwenden.
§ 39. Nach Eintritt der Rechtskraft hat der
Rektor der Hochschule, der der Beschuldigte
angehört, den Vollzug der Disziplinarstrafe und
deren Kundmachung und Vormerkung zu veranlassen
(§ 9).
§ 40. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens
findet nicht statt.
Schlußbestimmungen.
§ 41. (1) Diese Verordnung tritt mit dem
Beginn des Studienjahres 1945/46 in Kraft.
(2) Im gleichen Zeitpunkt treten die bisher an
den einzelnen Hochschulen wirksamen Vorschriften
über das Disziplinarverfahren gegen
Studierende außer Geltung.