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168_2003 AT

168. Verordnung: Wahltage und die sich daraus ergebenden Fristen für die Hochschülerschaftswahlen 2003

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 168. Verordnung: Wahltage und die sich daraus ergebenden Fristen für die Hochschülerschaftswahlen 2003

Auf Grund des § 34 Abs. 2 Hochschülerschaftsgesetz 1998 – HSG 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2001, wird verordnet

Wahltage

§ 1. Als Wahltage für die Hochschülerschaftswahlen 2003 werden der 20., 21. und 22. Mai 2003

festgelegt.

Fristen

§ 2. Folgende Fristen und Termine sind einzuhalten

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