168. Verordnung: Rinder- und Schweinezählungen in den Jahren 2001 bis 2003
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 und Abs. 2, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 12 des
Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und
hinsichtlich des § 8 auf Grund des § 11 Abs. 4 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zusätzlich im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Erhebungszeitraum
§ 1. Gemäß § 4 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000 werden für die Jahre 2001 bis 2003 Rinder-
und Schweinezählungen angeordnet.
Stichtage, Referenzzeitraum
§ 2. (1) Stichtag für die Zählungen ist der 1. Juni des jeweiligen Jahres.
(2) Im Falle der Schlachtungen von Kälbern sowie der nicht untersuchten Schlachtungen von
Schweinen gilt der Zeitraum vom 2. Dezember des dem Erhebungsjahr vorausgegangenen Jahres bis
1. Juni des Erhebungsjahres als Referenzzeitraum.
Erhebungsart und -masse
§ 3. (1) Die Erhebung der in der Anlage 1 genannten Positionen ist jeweils als Stichprobenerhebung
und personenbezogen (siehe § 5) durchzuführen. Die Erhebung der Positionen 1 bis 12 der Anlage 1 ist
bei 1000 Betrieben, der Positionen 13 bis 24 der Anlage 1 bei 4000 Betrieben durchzuführen, wobei die
Auswahl der Betriebe von der Bundesanstalt Statistik Österreich auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe
erfolgt.
(2) Die Erhebung der in der Anlage 1 genannten Positionen erfolgt durch Befragung der Auskunftspflichtigen
gemäß § 5.
(3) Die Erhebung der in der Anlage 2 genannten Positionen erfolgt nicht personenbezogen als
Vollerhebung gemäß § 3 Z 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000 und durch Beschaffung von Verwaltungsdaten
gemäß § 3 Z 17 des Bundesstatistikgesetzes 2000.
Erhebungsgegenstände und -merkmale
§ 4. Die Erhebungsgegenstände und -merkmale sind den Anlagen zu entnehmen, die einen Bestandteil
der Verordnung bilden.
Auskunftspflichtige, Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 5. Zur Auskunftserteilung sind alle Bewirtschafter der Betriebe verpflichtet, die von der Bundesanstalt
Statistik Österreich gemäß § 3 Abs. 1 ausgewählt wurden und die die in Anlage 1 bezeichneten
Tiere halten oder im Erhebungszeitraum nicht untersuchte Schlachtungen von Schweinen durchgeführt
haben. Anzugeben ist der gesamte Tierbestand einschließlich Einstellvieh. Die Anschriften der
Stichprobenbetriebe hat die Bundesanstalt Statistik Österreich den Gemeinden anzugeben.
Mitwirkung der Gemeinden, Bezirksverwaltungsbehörden und der AMA
§ 6. (1) Die Gemeinden und Städte mit eigenem Statut sowie Bezirksverwaltungsbehörden, in deren
Wirkungsbereich sich ein von der Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß § 3 Abs. 1 ausgewählter
Betrieb befindet, sind zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 und 3 sowie gemäß § 7 Abs. 1 an der Erhebung der
in Anlage 1 genannten Positionen verpflichtet.
(2) Die Gemeinden, mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut, haben die ausgefüllten in § 7
Abs. 1 genannten Erhebungsformulare bis zum siebenten Tag nach dem Stichtag der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Städte mit eigenem Statut haben die in § 7 Abs. 1
genannten Erhebungsformulare bis zum zwölften Tag nach dem Stichtag im Dienstweg an die Bundesanstalt
Statistik Österreich weiterzuleiten.
(4) Die Agrarmarkt Austria hat die in Anlage 2 genannten Daten für Zwecke des § 7 Abs. 2 auf
elektronischem Datenträger der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.
Durchführung
§ 7. (1) Die Erhebung der in Anlage 1 genannten Positionen ist von der Gemeinde und der Stadt mit
eigenem Statut, in der sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß § 3 Abs. 1 ausgewählte
Betrieb befindet, in der Form durchzuführen, dass vom Bürgermeister herangezogene Zählorgane auf
Grund mündlicher Befragung von der Bundesanstalt Statistik Österreich zur Verfügung gestellte Erhebungsformulare
ausfüllen. Wird der Auskunftspflichtige am Zähltag nicht angetroffen, ist er verpflichtet,
die Angaben im Gemeindeamt, bei Städten mit eigenem Statut im Magistrat zu machen. Der
Auskunftspflichtige ist über die Rechtsfolgen gemäß § 66 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei
Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden
Angaben zu belehren.
(2) Die gemäß Anlage 1, Positionen 1 bis 12, erhobenen Daten sind von der Bundesanstalt Statistik
Österreich mit Stichtag 1. Juni des jeweiligen Erhebungsjahres durch die Verwaltungsdaten der Anlage 2
zu ergänzen.
Aufwandentschädigung
§ 8. Den Gemeinden wird für die Mitwirkung an den Erhebungen eine Abfindung in der Höhe von
24,60 S (1,79 €) je erhobenem Auskunftspflichtigen gewährt.
Datenschutz
§ 9. Alle mit der Erhebung befassten Organe haben sicherzustellen, dass die erhobenen personenbezogenen
Angaben im Sinne des geltenden Datenschutzrechtes geheim gehalten werden.
Außerkrafttreten
§ 10. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Mai 2004 außer Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
2. Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG sind die Fassungen des Übereinkommens in französischer,
spanischer, russischer, chinesischer und arabischer Sprache dadurch kundzumachen, dass sie im Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme
aufliegen.
(Übersetzung)
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens –
in Anbetracht der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen betreffend die Wahrung
des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie die Förderung guter Nachbarschaft, freundschaftlicher
Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Staaten;
tief besorgt über die weltweite Eskalation terroristischer Handlungen aller Art;
unter Hinweis auf die Erklärung vom 24. Oktober 1995 zum fünfzigsten Jahrestag der Vereinten
Nationen;
sowie unter Hinweis auf die Erklärung über Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen
Terrorismus, die der Resolution 49/60 der Generalversammlung vom 9. Dezember 1994 als Anlage
beigefügt ist und in der die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen unter anderem erneut feierlich
erklären, daß sie alle terroristischen Handlungen, Methoden und Praktiken, gleichviel wo und von wem
sie ausgeführt werden, einschließlich derjenigen, welche die freundschaftlichen Beziehungen zwischen
den Staaten und Völkern gefährden und die territoriale Unversehrtheit und die Sicherheit der Staaten
bedrohen, entschieden als verbrecherisch und nicht zu rechtfertigen verurteilen;
im Hinblick darauf, daß die Staaten in der Erklärung auch aufgefordert werden, den Anwendungsbereich
der bestehenden völkerrechtlichen Bestimmungen über die Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung
aller Arten und Erscheinungsformen des Terrorismus umgehend zu überprüfen, um sich zu vergewissern,
daß es einen umfassenden rechtlichen Rahmen gibt, der alle Aspekte der Frage erfaßt;
unter Hinweis auf die Resolution 51/210 der Generalversammlung vom 17. Dezember 1996 und die
Erklärung zur Ergänzung der Erklärung von 1994 über Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen
Terrorismus, die dieser als Anlage beigefügt ist;
ferner im Hinblick darauf, daß terroristische Anschläge mit Sprengsätzen oder anderen tödlichen
Vorrichtungen immer häufiger geworden sind;
sowie im Hinblick darauf, daß die bestehenden mehrseitigen Übereinkünfte diese Anschläge nicht
angemessen behandeln;
in der Überzeugung, daß es dringend notwendig ist, die internationale Zusammenarbeit zwischen den
Staaten bei der Ausarbeitung und Annahme wirksamer und durchführbarer Maßnahmen zur Verhütung
dieser terroristischen Handlungen und zur Verfolgung und Bestrafung der Urheber zu verstärken;
in der Erwägung, daß solche Handlungen der Völkergemeinschaft insgesamt Anlaß zu ernster
Besorgnis geben;
unter Hinweis darauf, daß die Tätigkeiten der Streitkräfte der Staaten durch Regeln des Völkerrechts
erfaßt werden, die außerhalb des Rahmens dieses Übereinkommens liegen, und daß das Ausnehmen
bestimmter Handlungen vom Geltungsbereich des Übereinkommens nicht bedeutet, daß ansonsten
rechtswidrige Handlungen entschuldigt oder rechtmäßig werden oder daß die Verfolgung nach anderen
Gesetzen verhindert wird –
sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Im Sinne dieses Übereinkommens
1. umfaßt der Ausdruck „staatliche oder öffentliche Einrichtung“ alle ständigen oder nichtständigen
Einrichtungen und Beförderungsmittel, die von Vertretern eines Staates, von Mitgliedern der
Regierung, des Parlaments oder der Justiz, von Beamten oder sonstigen Bediensteten eines
Staates oder eines sonstigen Trägers öffentlicher Gewalt oder öffentlichen Rechtsträgers oder von
Beamten oder sonstigen Bediensteten einer zwischenstaatlichen Organisation im Zusammenhang
mit ihren amtlichen Aufgaben benutzt werden oder in denen sich diese im Zusammenhang mit
ihren amtlichen Aufgaben befinden;
2. bedeutet „Versorgungseinrichtung“ öffentliche oder privatwirtschaftliche Einrichtungen, die
Dienstleistungen für die Öffentlichkeit wie Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Energie-
und Brennstoffversorgung oder Kommunikationsdienste bereitstellen;
3. bedeutet „Sprengsatz oder andere tödliche Vorrichtung“
a) Waffen oder Vorrichtungen, bei denen Spreng- oder Brandmittel verwendet werden und die
dazu entworfen sind, den Tod, schwere Körperversetzungen oder großen Sachschaden zu verursachen,
oder diese verursachen können, oder
b) Waffen oder Vorrichtungen, die dazu entworfen sind, den Tod, schwere Körperverletzungen
oder großen Sachschaden zu verursachen, oder diese verursachen können, indem toxische
Chemikalien, biologische Kampfstoffe, Toxine oder ähnliche Stoffe oder Strahlung oder
radioaktive Stoffe freigesetzt, verbreitet oder zur Wirkung gebracht werden;
4. bedeutet „Streitkräfte eines Staates“ die Streitkräfte eines Staates, die nach Maßgabe des
innerstaatlichen Rechts hauptsächlich für die nationale Verteidigung oder Sicherheit organisiert,
ausgebildet und ausgerüstet sind, sowie Personen, die diese Streitkräfte unterstützen und deren
Befehlsgewalt, Aufsicht und Verantwortung förmlich unterstellt sind;
5. bedeutet „öffentlicher Ort“ die Teile eines Gebäudes, eines Geländes, einer Straße, einer
Wasserstraße oder einer sonstigen Örtlichkeit, die der Öffentlichkeit ständig, zu bestimmten
Zeiten oder gelegentlich zugänglich sind oder offenstehen, und umfaßt alle für Gewerbe, Kultur,
geschichtliche Zwecke, Bildung, religiöse Zwecke, amtliche Zwecke, Unterhaltung oder
Erholung genutzten oder sonstigen Örtlichkeiten, die in gleicher Weise der Öffentlichkeit
zugänglich sind oder offenstehen;
6. bedeutet „öffentliches Verkehrssystem“ alle öffentlichen oder privatwirtschaftlichen Einrichtungen,
Beförderungsmittel und sonstigen Mittel, die im Rahmen öffentlich zugänglicher Dienstleistungen
zur Beförderung von Personen oder Gütern eingesetzt werden.
Artikel 2
(1) Eine Straftat im Sinne dieses Übereinkommens begeht, wer widerrechtlich und vorsätzlich einen
Sprengsatz oder eine andere tödliche Vorrichtung zu einem öffentlichen Ort, einer staatlichen oder öffentlichen
Einrichtung, einem öffentlichen Verkehrssystem oder einer Versorgungseinrichtung befördert oder
dort beziehungsweise gegen einen solchen Ort, eine solche Einrichtung oder ein solches System in
Anschlag bringt, auslöst oder zur Explosion bringt
a) und beabsichtigt, den Tod oder schwere Körperverletzungen zu verursachen, oder
b) beabsichtigt, eine weitgehende Zerstörung des Ortes, der Einrichtung oder des Systems zu verursachen,
sofern diese Zerstörung zu erheblichem wirtschaftlichem Schaden führt oder führen kann.
(2) Eine Straftat begeht auch, wer versucht, eine in Absatz 1 genannte Straftat zu begehen.
(3) Eine Straftat begeht ferner, wer
a) als Mittäter oder Gehilfe an einer in Absatz 1 oder 2 genannten Straftat teilnimmt,
b) eine in Absatz 1 oder 2 genannte Straftat organisiert oder andere Personen anweist, eine solche
Straftat zu begehen, oder
c) auf andere Weise zur Begehung einer oder mehrerer der in Absatz 1 oder 2 genannten Straftaten
durch eine Gruppe von mit einem gemeinsamen Ziel handelnden Personen beiträgt; ein derartiger
Beitrag muß vorsätzlich sein und entweder zu dem Zweck, die allgemeine kriminelle Tätigkeit
oder das Ziel der Gruppe zu fördern, oder in Kenntnis des Vorsatzes der Gruppe, die betreffende
Straftat oder die betreffenden Straftaten zu begehen, geleistet werden.
Artikel 3
Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung, wenn die Straftat innerhalb eines einzigen Staates
begangen wird, der Verdächtige und die Opfer Angehörige dieses Staates sind, der Verdächtige im
Hoheitsgebiet dieses Staates aufgefunden wird und kein anderer Staat nach Artikel 6 Absatz 1 oder 2
seine Gerichtsbarkeit begründen kann, mit der Maßgabe, daß in solchen Fällen die jeweils zutreffenden
Bestimmungen der Artikel 10 bis 15 Anwendung finden.
Artikel 4
Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen,
a) um die in Artikel 2 genannten Straftaten nach innerstaatlichem Recht als Straftaten einzustufen;
b) um diese Straftaten mit angemessenen Strafen zu bedrohen, welche die Schwere der Tat berücksichtigen.
Artikel 5
Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen einschließlich, wenn dies zweckmäßig ist,
Maßnahmen der innerstaatlichen Gesetzgebung, um sicherzustellen, daß Straftaten, im Sinne dieses
Übereinkommens, insbesondere wenn beabsichtigt oder geplant ist, damit die ganze Bevölkerung, eine
Gruppe von Personen oder einzelne Personen in Angst und Schrecken zu versetzen, unter keinen Umständen
gerechtfertigt werden können, indem politische, philosophische, weltanschauliche, rassische, ethnische,
religiöse oder sonstige Erwägungen ähnlicher Art angeführt werden, und daß für solche Straftaten
Strafen verhängt werden, die der Schwere der Tat entsprechen.
Artikel 6
(1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in
Artikel 2 genannten Straftaten zu begründen, wenn
a) die Straftat im Hoheitsgebiet dieses Staates begangen wird,
b) die Straftat an Bord eines Schiffes, das zur Tatzeit die Flagge dieses Staates führt, oder eines
Luftfahrzeugs, das zur Tatzeit nach dem Recht dieses Staates eingetragen ist, begangen wird oder
c) die Straftat von einem Angehörigen dieses Staates begangen wird.
(2) Ein Vertragsstaat kann seine Gerichtsbarkeit über solche Straftaten auch begründen, wenn
a) die Straftat gegen einen Angehörigen dieses Staates begangen wird,
b) die Straftat gegen eine staatliche oder öffentliche Einrichtung dieses Staates im Ausland, einschließlich
einer Botschaft oder sonstiger diplomatischer oder konsularischer Räumlichkeiten,
begangen wird,
c) wenn die Straftat von einer staatenlosen Person begangen wird, die ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in diesem Staat hat,
d) wenn die Straftat mit dem Ziel begangen wird, diesen Staat zu einem Tun oder Unterlassen zu
nötigen, oder
e) wenn die Straftat an Bord eines Luftfahrzeuges begangen wird, das von der Regierung dieses
Staates betrieben wird.
(3) Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu
diesem notifiziert jeder Vertragsstaat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, für welche Fälle er in
Übereinstimmung mit Absatz 2 seine Gerichtsbarkeit nach innerstaatlichem Recht begründet hat. Der
betreffende Vertragsstaat notifiziert dem Generalsekretär umgehend etwaige Änderungen.
(4) Jeder Vertragsstaat trifft ferner die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die
in Artikel 2 genannten Straftaten für den Fall zu begründen, daß der Verdächtige sich in seinem
Hoheitsgebiet befindet und er ihn nicht an einen der Vertragsstaaten ausliefert, die in Übereinstimmung
mit Absatz 1 oder 2 Gerichtsbarkeit begründet haben.
(5) Dieses Übereinkommen schließt die Ausübung einer Strafgerichtsbarkeit, die von einem
Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht begründet ist, nicht aus.
Artikel 7
(1) Ist ein Vertragsstaat unterrichtet worden, daß eine Person, die eine in Artikel 2 genannte Straftat
begangen hat oder verdächtigt wird, eine solche begangen zu haben, sich möglicherweise in seinem
Hoheitsgebiet befindet, so trifft er die nach innerstaatlichem Recht notwendigen Maßnahmen, um den
Sachverhalt, über den er unterrichtet wurde, zu untersuchen.
(2) Hält der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Täter oder Verdächtige befindet, es in
Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so trifft er die nach innerstaatlichem Recht notwendigen
Maßnahmen, um die Anwesenheit dieser Person für die Zwecke der Verfolgung oder der Auslieferung
sicherzustellen.
(3) Jede Person, gegen welche die in Absatz 2 genannten Maßnahmen getroffen werden, ist berechtigt,
a) unverzüglich mit dem nächsten zuständigen Vertreter des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie
besitzt, oder der anderweitig zum Schutz ihrer Rechte berechtigt ist, oder, wen sie staatenlos ist,
des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, in Verbindung zu treten;
b) den Besuch eines Vertreters dieses Staates zu empfangen;
c) über ihre Rechte nach den Buchstaben a und b unterrichtet zu werden.
(4) Die in Absatz 3 genannten Rechte werden in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen
Vorschriften des Staates ausgeübt, in dessen Hoheitsgebiet sich der Täter oder Verdächtige befindet,
wobei jedoch diese Gesetze und sonstigen Vorschriften die volle Verwirklichung der Zwecke gestatten
müssen, für welche die Rechte nach Absatz 3 gewährt werden.
(5) Die Absätze 3 und 4 lassen das Recht jedes Vertragsstaats, der nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe
c oder Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c Gerichtsbarkeit beanspruchen kann, unberührt, das Internationale
Komitee vom Roten Kreuz einzuladen, mit dem Verdächtigen Verbindung aufzunehmen und ihn
zu besuchen.
(6) Hat ein Vertragsstaat eine Person auf Grund dieses Artikels in Haft genommen, so zeigt er
unverzüglich den Vertragsstaaten, die nach Artikel 6 Absätze 1 und 2 Gerichtsbarkeit begründet haben,
sowie, wenn er es für angebracht hält, jedem anderen interessierten Vertragsstaat unmittelbar oder über
den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Tatsache, daß diese Person in Haft ist, und die Umstände
an, welche die Haft rechtfertigen. Der Staat, der die Untersuchung nach Absatz 1 durchführt, unterrichtet
die genannten Vertragsstaaten umgehend über das Ergebnis der Untersuchung und teilt ihnen mit, ob er
seine Gerichtsbarkeit auszuüben beabsichtigt.
Artikel 8
(1) In den Fällen, in denen Artikel 6 Anwendung findet, ist der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet
sich der Verdächtige befindet, wenn er ihn nicht ausliefert, verpflichtet, den Fall ohne irgendeine
Ausnahme und unabhängig davon, ob die Straftat in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde, ohne
unangemessene Verzögerung seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung in einem
Verfahren nach seinem Recht zu unterbreiten. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung in der gleichen
Weise wie im Fall einer anderen Straftat schwerer Art nach dem Recht dieses Staates.
(2) Darf ein Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht einen Staatsangehörigen nur unter der
Bedingung ausliefern oder sonst überstellen, daß die betreffende Person ihm rücküberstellt wird, um die
Strafe zu verbüßen, die als Ergebnis des Prozesses oder Verfahrens verhängt wird, dessentwegen um ihre
Auslieferung oder Überstellung ersucht wurde, und sich dieser Staat und der um Auslieferung ersuchende
Staat mit dieser Vorgehensweise und etwaigen anderen Bedingungen, die sie für zweckmäßig erachten,
einverstanden, so entbindet diese Auslieferung oder Überstellung unter Bedingung den ersuchten
Vertragsstaat von der in Absatz 1 genannten Verpflichtung.
Artikel 9
(1) Die in Artikel 2 genannten Straftaten gelten als in jeden zwischen Vertragsstaaten vor dem
Inkrafttreten dieses Übereinkommens bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene auslieferungsfähige
Straftaten. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diese Straftaten als auslieferungsfähige Straftaten in
jeden künftig zwischen ihnen zu schließenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.
(2) Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein
Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so
steht es dem ersuchten Staat frei, dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in
bezug auf die in Artikel 2 genannten Straftaten anzusehen. Die Auslieferung unterliegt im übrigen den im
Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen.
(3) Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen,
erkennen unter sich die in Artikel 2 genannten Straftaten als auslieferungsfähige Straftaten vorbehaltlich
der im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen an.
(4) Die in Artikel 2 genannten Straftaten werden für die Zwecke der Auslieferung zwischen
Vertragsstaaten nötigenfalls so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet
haben, sondern auch in den Hoheitsgebieten der Staaten begangen worden, die nach Artikel 6 Absätze 1
und 2 Gerichtsbarkeit begründet haben.
(5) Die Bestimmungen aller Auslieferungsverträge und sonstigen Übereinkünfte über Auslieferung
zwischen den Vertragsstaaten gelten hinsichtlich der in Artikel 2 genannten Straftaten als im Verhältnis
zwischen den Vertragsstaaten geändert, soweit sie mit dem vorliegenden Übereinkommen unvereinbar
sind.
Artikel 10
(1) Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit
Ermittlungen sowie strafgerichtliche Verfahren und Auslieferungsverfahren, die in bezug auf die in Artikel
2 genannten Straftaten eingeleitet werden, einschließlich der Hilfe bei der Beschaffung der ihnen zur
Verfügung stehenden und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel.
(2) Die Vertragsstaaten erfüllen ihre Verpflichtungen nach Absatz 1 im Einklang mit den zwischen
ihnen bestehenden Verträgen oder sonstigen Übereinkünften über die gegenseitige Rechtshilfe. In Ermangelung
solcher Verträge oder sonstigen Übereinkünfte gewähren die Vertragsstaaten einander Rechtshilfe
nach ihrem innerstaatlichen Recht.
Artikel 11
Für die Zwecke der Auslieferung oder der Rechtshilfe wird keine der in Artikel 2 genannten Straftaten
als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf
politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen. Folglich darf ein Ersuchen um Auslieferung
oder Rechtshilfe, das auf einer solchen Straftat beruht, nicht allein mit der Begründung verweigert
werden, daß es sich um eine politische Straftat, um eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende
oder um eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat handelt.
Artikel 12
Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als enthalte es eine Verpflichtung zur Auslieferung
oder Rechtshilfe, wenn der ersuchte Vertragsstaat ernstliche Gründe für die Annahme hat, daß das
Auslieferungsersuchen wegen in Artikel 2 genannter Straftaten oder das Ersuchen um Rechtshilfe in
bezug auf solche Straftaten gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer
Staatsangehörigkeit, ihrer ethnischen Herkunft oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu
bestrafen, oder daß die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte, wenn dem
Ersuchen stattgegeben würde.
Artikel 13
(1) Eine Person, die sich im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats in Haft befindet oder eine Strafe
verbüßt und um deren Anwesenheit in einem anderen Vertragsstaat zum Zwecke der Ablegung einer
Zeugenaussage, für eine Identifizierung oder eine andere Unterstützung bei der Beweiserhebung im
Rahmen von Ermittlungen oder der Verfolgung wegen Straftaten im Sinne dieses Übereinkommens
ersucht wird, darf überstellt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind
a) Die Person willigt nach vorheriger Aufklärung ein, und
b) die zuständigen Behörden beider Staaten geben unter den Bedingungen, die sie für geeignet
erachten, ihre Zustimmung.
(2) Für die Zwecke dieses Artikels gilt folgendes
a) Der Staat, dem die Person überstellt wird, hat die Befugnis und die Pflicht, die betreffende Person
in Haft zu halten, sofern der Staat, von dem die Person überstellt wurde, nichts anderes verlangt
oder genehmigt;
b) der Staat, dem die Person überstellt wird, erfüllt entsprechend der vorherigen oder sonstigen
Vereinbarung der zuständigen Behörden beider Staaten unverzüglich seine Pflicht, die Person
wieder dem Staat zurückzustellen, von dem sie überstellt wurde;
c) der Staat, dem die Person überstellt wird, verlangt von dem Staat, von dem sie überstellt wurde,
nicht die Einleitung eines Auslieferungsverfahrens zwecks Rückstellung dieser Person;
d) der überstellten Person wird die in dem Staat, dem sie überstellt wurde, verbrachte Haftzeit auf
die Strafe angerechnet, die sie in dem Staat, von dem sie überstellt wurde, zu verbüßen hat.
(3) Sofern nicht der Vertragsstaat, von dem eine Person nach diesem Artikel überstellt werden soll,
zustimmt, darf diese Person, unabhängig davon, welche Staatsangehörigkeit sie besitzt, nicht wegen
Handlungen oder Verurteilungen, die vor ihrer Ausreise aus dem Hoheitsgebiet des Staates, von dem sie
überstellt wurde, erfolgten, im Hoheitsgebiet des Staates, dem sie überstellt wird, verfolgt, in Haft
gehalten oder einer anderen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.
Artikel 14
Einer Person, die in Haft genommen wird oder gegen die andere Maßnahmen ergriffen werden oder
ein Verfahren nach diesem Übereinkommen durchgeführt wird, ist eine gerechte Behandlung zu
gewährleisten, die den Genuß aller Rechte und Garantien einschließt, die mit dem Recht des Staates, in
dessen Hoheitsgebiet sie sich befindet, sowie mit den anwendbaren völkerrechtlichen Bestimmungen
einschließlich derer über die Menschenrechte im Einklang stehen.
Artikel 15
Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Verhütung der in Artikel 2 genannten Straftaten insbesondere
auf folgende Weise zusammen
a) indem sie alle durchführbaren Maßnahmen treffen, wozu erforderlichenfalls auch eine Anpassung
ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften gehört, um Vorbereitungen in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten
für die Begehung dieser Straftaten innerhalb oder außerhalb ihrer Hoheitsgebiete zu
verhindern und diesen entgegenzuwirken, einschließlich Maßnahmen, um in ihren Hoheitsgebieten
rechtswidrige Tätigkeiten von Personen, Gruppen und Organisationen zu verbieten,
welche die Begehung von in Artikel 2 genannten Straftaten fördern, organisieren, wissentlich
finanzieren, durchführen oder andere zur Begehung solcher Straftaten anstiften;
b) indem sie genaue, nachgeprüfte Informationen im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht
austauschen und die Verwaltungs- und andere Maßnahmen miteinander abstimmen, die sie
gegebenenfalls treffen, um die Begehung von in Artikel 2 genannten Straftaten zu verhindern;
c) gegebenenfalls durch Forschung und Entwicklung in bezug auf Methoden zur Aufspürung von
Sprengstoff und anderen gefährlichen Stoffen, die den Tod oder schwere Körperverletzungen
verursachen können, durch Konsultationen über die Entwicklung von Normen für die Kennzeichnung
von Sprengstoff, um bei den Ermittlungen nach einer Explosion dessen Herkunft feststellen
zu können, durch Austausch von Informationen über vorbeugende Maßnahmen, durch
Zusammenarbeit sowie durch Weitergabe von Technologie, Ausrüstung und dazugehörigem
Material.
Artikel 16
Der Vertragsstaat, in dem der Verdächtige verfolgt wird, teilt nach innerstaatlichem Recht oder nach
den anwendbaren Verfahren den Ausgang des Verfahrens dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
mit; dieser unterrichtet die anderen Vertragsstaaten.
Artikel 17
Die Vertragsstaaten erfüllen ihre Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen in einer Weise, die
mit den Grundsätzen der souveränen Gleichheit und territorialen Unversehrtheit der Staaten sowie der
Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten vereinbar ist.
Artikel 18
Dieses Übereinkommen berechtigt einen Vertragsstaat nicht, im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats
Gerichtsbarkeit auszuüben oder Aufgaben wahrzunehmen, die nach innerstaatlichem Recht
dieses anderen Vertragsstaats ausschließlich seinen Behörden vorbehalten sind.
Artikel 19
(1) Dieses Übereinkommen berührt nicht die sonstigen Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten,
die sich für Staaten und Einzelpersonen aus dem Völkerrecht, insbesondere den Zielen und
Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und dem humanitären Völkerrecht, ergeben.
(2) Die Tätigkeiten von Streitkräften während eines bewaffneten Konflikts im Sinne des humanitären
Völkerrechts, die von jenem Recht erfaßt werden, sind von diesem Übereinkommen nicht erfaßt; die
Tätigkeiten, die Streitkräfte eines Staates in Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten ausüben, sind von
diesem Übereinkommen ebenfalls nicht erfaßt, soweit sie von anderen Regeln des Völkerrechts erfaßt
sind.
Artikel 20
(1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung
dieses Übereinkommens, die nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch Verhandlungen beigelegt
werden kann, ist auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Können sich
die Parteien binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist,
über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jede dieser Parteien die Streitigkeit dem Internationalen
Gerichtshof unterbreiten, indem sie einen seinem Statut entsprechenden Antrag stellt.
(2) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses
Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, daß er sich durch Absatz 1 nicht als gebunden
betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt
gemacht hat, durch Absatz 1 nicht gebunden.
(3) Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 2 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt
jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurückziehen.
Artikel 21
(1) Dieses Übereinkommen liegt vom 12. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1999 am Sitz der
Vereinten Nationen in New York für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
(3) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Artikel 22
(1) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt,
tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.
Artikel 23
(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten
Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen wirksam.
Artikel 24
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer,
russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses
Übereinkommen, das am 12. Januar 1998 in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, unterschrieben.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 6. September 2000 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das
Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 22 Abs. 1 mit 23. Mai 2001 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert
oder sind ihm beigetreten
Aserbaidschan, Botsuana, Frankreich, Guinea, Indien, Jemen, Kirgisistan, Libysch-Arabische Dschamahirija,
Malediven, Mongolei, Norwegen, Panama, Slowakei, Spanien, Sri Lanka, Sudan, Trinidad und
Tobago, Tschechische Republik, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Nachstehende Staaten haben anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Frankreich
Gemäß Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens begründet Frankreich seine Gerichtsbarkeit über die in
Art. 2 genannten Straftaten für alle in Art. 6 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Fälle.
Indien
Vorbehalt
Gemäß Art. 20 Abs. 2 erklärt Indien hiermit, dass es sich nicht durch die Bestimmungen des Art. 20
Abs. 1 des Übereinkommens gebunden erachtet.
Spanien
Gemäß Art. 23 des Gerichtsorganisationsgesetzes (Organization of Justice Act) 6-1985 vom 1. Juli
ist Terrorismus ein universell strafrechtlich verfolgbares Verbrechen, über das die spanischen Gerichte
unter allen Umständen internationale Gerichtsbarkeit haben; demzufolge scheint dem Art. 6 Abs. 2 des
Übereinkommens entsprochen worden zu sein, und es besteht kein Anlass, eine spezielle Gerichtsbarkeit
bei Ratifikation des Übereinkommens zu begründen.
Sudan
Erklärung gemäß Art. 6 Abs. 3
Der Sudan erklärt hiermit, dass es seine Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 des Übereinkommens
genannten Verbrechen in Übereinstimmung mit Situationen und Voraussetzungen, wie sie in Art. 6 Abs. 2
festgelegt sind, begründet hat.
Erklärung betreffend Art. 19 Abs. 2
Dieser Absatz begründet keine zusätzlichen Verpflichtungen des Sudan. Er berührt und vermindert
nicht die Verantwortung des Sudan, mit allen legitimen Mitteln Ordnung und Recht aufrecht zu erhalten
oder diese im Land wieder herzustellen oder seine nationale Einheit oder territoriale Integrität zu
verteidigen.
Dieser Absatz berührt nicht das Prinzip der Nichteinmischung in interne Angelegenheiten von
Staaten, direkt oder indirekt, wie es in der Satzung der Vereinten Nationen und den diesbezüglichen
völkerrechtlichen Bestimmungen dargelegt ist.
Vorbehalt zu Art. 20 Abs. 1
Der Sudan erachtet sich gemäß Art. 20 Abs. 2 nicht an Abs. 1 dieses Artikels gebunden.
Usbekistan
Usbekistan hat seine Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 genannten Verbrechen unter allen in Art. 6
Abs. 2 festgelegten Bedingungen begründet.
Zypern
Erklärung
Gemäß Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens begründet Zypern seine Gerichtsbarkeit über die in Art. 2
genannten Straftaten für alle in Art. 6 Abs. 1, 2 und 4 vorgesehenen Fälle.