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168. Verordnung: Rinder- und Schweinezählungen in den Jahren 2001 bis 2003

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 168. Verordnung: Rinder- und Schweinezählungen in den Jahren 2001 bis 2003

Auf Grund der §§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 und Abs. 2, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 12 des

Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und

hinsichtlich des § 8 auf Grund des § 11 Abs. 4 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zusätzlich im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Erhebungszeitraum

§ 1. Gemäß § 4 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000 werden für die Jahre 2001 bis 2003 Rinder-

und Schweinezählungen angeordnet.

Stichtage, Referenzzeitraum

§ 2. (1) Stichtag für die Zählungen ist der 1. Juni des jeweiligen Jahres.

(2) Im Falle der Schlachtungen von Kälbern sowie der nicht untersuchten Schlachtungen von

Schweinen gilt der Zeitraum vom 2. Dezember des dem Erhebungsjahr vorausgegangenen Jahres bis

1. Juni des Erhebungsjahres als Referenzzeitraum.

Erhebungsart und -masse

§ 3. (1) Die Erhebung der in der Anlage 1 genannten Positionen ist jeweils als Stichprobenerhebung

und personenbezogen (siehe § 5) durchzuführen. Die Erhebung der Positionen 1 bis 12 der Anlage 1 ist

bei 1000 Betrieben, der Positionen 13 bis 24 der Anlage 1 bei 4000 Betrieben durchzuführen, wobei die

Auswahl der Betriebe von der Bundesanstalt Statistik Österreich auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe

erfolgt.

(2) Die Erhebung der in der Anlage 1 genannten Positionen erfolgt durch Befragung der Auskunftspflichtigen

gemäß § 5.

(3) Die Erhebung der in der Anlage 2 genannten Positionen erfolgt nicht personenbezogen als

Vollerhebung gemäß § 3 Z 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000 und durch Beschaffung von Verwaltungsdaten

gemäß § 3 Z 17 des Bundesstatistikgesetzes 2000.

Erhebungsgegenstände und -merkmale

§ 4. Die Erhebungsgegenstände und -merkmale sind den Anlagen zu entnehmen, die einen Bestandteil

der Verordnung bilden.

Auskunftspflichtige, Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

§ 5. Zur Auskunftserteilung sind alle Bewirtschafter der Betriebe verpflichtet, die von der Bundesanstalt

Statistik Österreich gemäß § 3 Abs. 1 ausgewählt wurden und die die in Anlage 1 bezeichneten

Tiere halten oder im Erhebungszeitraum nicht untersuchte Schlachtungen von Schweinen durchgeführt

haben. Anzugeben ist der gesamte Tierbestand einschließlich Einstellvieh. Die Anschriften der

Stichprobenbetriebe hat die Bundesanstalt Statistik Österreich den Gemeinden anzugeben.

Mitwirkung der Gemeinden, Bezirksverwaltungsbehörden und der AMA

§ 6. (1) Die Gemeinden und Städte mit eigenem Statut sowie Bezirksverwaltungsbehörden, in deren

Wirkungsbereich sich ein von der Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß § 3 Abs. 1 ausgewählter

Betrieb befindet, sind zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 und 3 sowie gemäß § 7 Abs. 1 an der Erhebung der

in Anlage 1 genannten Positionen verpflichtet.

(2) Die Gemeinden, mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut, haben die ausgefüllten in § 7

Abs. 1 genannten Erhebungsformulare bis zum siebenten Tag nach dem Stichtag der zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Städte mit eigenem Statut haben die in § 7 Abs. 1

genannten Erhebungsformulare bis zum zwölften Tag nach dem Stichtag im Dienstweg an die Bundesanstalt

Statistik Österreich weiterzuleiten.

(4) Die Agrarmarkt Austria hat die in Anlage 2 genannten Daten für Zwecke des § 7 Abs. 2 auf

elektronischem Datenträger der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.

Durchführung

§ 7. (1) Die Erhebung der in Anlage 1 genannten Positionen ist von der Gemeinde und der Stadt mit

eigenem Statut, in der sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß § 3 Abs. 1 ausgewählte

Betrieb befindet, in der Form durchzuführen, dass vom Bürgermeister herangezogene Zählorgane auf

Grund mündlicher Befragung von der Bundesanstalt Statistik Österreich zur Verfügung gestellte Erhebungsformulare

ausfüllen. Wird der Auskunftspflichtige am Zähltag nicht angetroffen, ist er verpflichtet,

die Angaben im Gemeindeamt, bei Städten mit eigenem Statut im Magistrat zu machen. Der

Auskunftspflichtige ist über die Rechtsfolgen gemäß § 66 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei

Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden

Angaben zu belehren.

(2) Die gemäß Anlage 1, Positionen 1 bis 12, erhobenen Daten sind von der Bundesanstalt Statistik

Österreich mit Stichtag 1. Juni des jeweiligen Erhebungsjahres durch die Verwaltungsdaten der Anlage 2

zu ergänzen.

Aufwandentschädigung

§ 8. Den Gemeinden wird für die Mitwirkung an den Erhebungen eine Abfindung in der Höhe von

24,60 S (1,79 €) je erhobenem Auskunftspflichtigen gewährt.

Datenschutz

§ 9. Alle mit der Erhebung befassten Organe haben sicherzustellen, dass die erhobenen personenbezogenen

Angaben im Sinne des geltenden Datenschutzrechtes geheim gehalten werden.

Außerkrafttreten

§ 10. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Mai 2004 außer Kraft.

BGBlPdf 168. Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

2. Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG sind die Fassungen des Übereinkommens in französischer,

spanischer, russischer, chinesischer und arabischer Sprache dadurch kundzumachen, dass sie im Bundesministerium

für auswärtige Angelegenheiten während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme

aufliegen.

(Übersetzung)

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens –

in Anbetracht der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen betreffend die Wahrung

des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie die Förderung guter Nachbarschaft, freundschaftlicher

Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Staaten;

tief besorgt über die weltweite Eskalation terroristischer Handlungen aller Art;

unter Hinweis auf die Erklärung vom 24. Oktober 1995 zum fünfzigsten Jahrestag der Vereinten

Nationen;

sowie unter Hinweis auf die Erklärung über Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen

Terrorismus, die der Resolution 49/60 der Generalversammlung vom 9. Dezember 1994 als Anlage

beigefügt ist und in der die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen unter anderem erneut feierlich

erklären, daß sie alle terroristischen Handlungen, Methoden und Praktiken, gleichviel wo und von wem

sie ausgeführt werden, einschließlich derjenigen, welche die freundschaftlichen Beziehungen zwischen

den Staaten und Völkern gefährden und die territoriale Unversehrtheit und die Sicherheit der Staaten

bedrohen, entschieden als verbrecherisch und nicht zu rechtfertigen verurteilen;

im Hinblick darauf, daß die Staaten in der Erklärung auch aufgefordert werden, den Anwendungsbereich

der bestehenden völkerrechtlichen Bestimmungen über die Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung

aller Arten und Erscheinungsformen des Terrorismus umgehend zu überprüfen, um sich zu vergewissern,

daß es einen umfassenden rechtlichen Rahmen gibt, der alle Aspekte der Frage erfaßt;

unter Hinweis auf die Resolution 51/210 der Generalversammlung vom 17. Dezember 1996 und die

Erklärung zur Ergänzung der Erklärung von 1994 über Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen

Terrorismus, die dieser als Anlage beigefügt ist;

ferner im Hinblick darauf, daß terroristische Anschläge mit Sprengsätzen oder anderen tödlichen

Vorrichtungen immer häufiger geworden sind;

sowie im Hinblick darauf, daß die bestehenden mehrseitigen Übereinkünfte diese Anschläge nicht

angemessen behandeln;

in der Überzeugung, daß es dringend notwendig ist, die internationale Zusammenarbeit zwischen den

Staaten bei der Ausarbeitung und Annahme wirksamer und durchführbarer Maßnahmen zur Verhütung

dieser terroristischen Handlungen und zur Verfolgung und Bestrafung der Urheber zu verstärken;

in der Erwägung, daß solche Handlungen der Völkergemeinschaft insgesamt Anlaß zu ernster

Besorgnis geben;

unter Hinweis darauf, daß die Tätigkeiten der Streitkräfte der Staaten durch Regeln des Völkerrechts

erfaßt werden, die außerhalb des Rahmens dieses Übereinkommens liegen, und daß das Ausnehmen

bestimmter Handlungen vom Geltungsbereich des Übereinkommens nicht bedeutet, daß ansonsten

rechtswidrige Handlungen entschuldigt oder rechtmäßig werden oder daß die Verfolgung nach anderen

Gesetzen verhindert wird –

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Im Sinne dieses Übereinkommens

1. umfaßt der Ausdruck „staatliche oder öffentliche Einrichtung“ alle ständigen oder nichtständigen

Einrichtungen und Beförderungsmittel, die von Vertretern eines Staates, von Mitgliedern der

Regierung, des Parlaments oder der Justiz, von Beamten oder sonstigen Bediensteten eines

Staates oder eines sonstigen Trägers öffentlicher Gewalt oder öffentlichen Rechtsträgers oder von

Beamten oder sonstigen Bediensteten einer zwischenstaatlichen Organisation im Zusammenhang

mit ihren amtlichen Aufgaben benutzt werden oder in denen sich diese im Zusammenhang mit

ihren amtlichen Aufgaben befinden;

2. bedeutet „Versorgungseinrichtung“ öffentliche oder privatwirtschaftliche Einrichtungen, die

Dienstleistungen für die Öffentlichkeit wie Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Energie-

und Brennstoffversorgung oder Kommunikationsdienste bereitstellen;

3. bedeutet „Sprengsatz oder andere tödliche Vorrichtung“

a) Waffen oder Vorrichtungen, bei denen Spreng- oder Brandmittel verwendet werden und die

dazu entworfen sind, den Tod, schwere Körperversetzungen oder großen Sachschaden zu verursachen,

oder diese verursachen können, oder

b) Waffen oder Vorrichtungen, die dazu entworfen sind, den Tod, schwere Körperverletzungen

oder großen Sachschaden zu verursachen, oder diese verursachen können, indem toxische

Chemikalien, biologische Kampfstoffe, Toxine oder ähnliche Stoffe oder Strahlung oder

radioaktive Stoffe freigesetzt, verbreitet oder zur Wirkung gebracht werden;

4. bedeutet „Streitkräfte eines Staates“ die Streitkräfte eines Staates, die nach Maßgabe des

innerstaatlichen Rechts hauptsächlich für die nationale Verteidigung oder Sicherheit organisiert,

ausgebildet und ausgerüstet sind, sowie Personen, die diese Streitkräfte unterstützen und deren

Befehlsgewalt, Aufsicht und Verantwortung förmlich unterstellt sind;

5. bedeutet „öffentlicher Ort“ die Teile eines Gebäudes, eines Geländes, einer Straße, einer

Wasserstraße oder einer sonstigen Örtlichkeit, die der Öffentlichkeit ständig, zu bestimmten

Zeiten oder gelegentlich zugänglich sind oder offenstehen, und umfaßt alle für Gewerbe, Kultur,

geschichtliche Zwecke, Bildung, religiöse Zwecke, amtliche Zwecke, Unterhaltung oder

Erholung genutzten oder sonstigen Örtlichkeiten, die in gleicher Weise der Öffentlichkeit

zugänglich sind oder offenstehen;

6. bedeutet „öffentliches Verkehrssystem“ alle öffentlichen oder privatwirtschaftlichen Einrichtungen,

Beförderungsmittel und sonstigen Mittel, die im Rahmen öffentlich zugänglicher Dienstleistungen

zur Beförderung von Personen oder Gütern eingesetzt werden.

Artikel 2

(1) Eine Straftat im Sinne dieses Übereinkommens begeht, wer widerrechtlich und vorsätzlich einen

Sprengsatz oder eine andere tödliche Vorrichtung zu einem öffentlichen Ort, einer staatlichen oder öffentlichen

Einrichtung, einem öffentlichen Verkehrssystem oder einer Versorgungseinrichtung befördert oder

dort beziehungsweise gegen einen solchen Ort, eine solche Einrichtung oder ein solches System in

Anschlag bringt, auslöst oder zur Explosion bringt

a) und beabsichtigt, den Tod oder schwere Körperverletzungen zu verursachen, oder

b) beabsichtigt, eine weitgehende Zerstörung des Ortes, der Einrichtung oder des Systems zu verursachen,

sofern diese Zerstörung zu erheblichem wirtschaftlichem Schaden führt oder führen kann.

(2) Eine Straftat begeht auch, wer versucht, eine in Absatz 1 genannte Straftat zu begehen.

(3) Eine Straftat begeht ferner, wer

a) als Mittäter oder Gehilfe an einer in Absatz 1 oder 2 genannten Straftat teilnimmt,

b) eine in Absatz 1 oder 2 genannte Straftat organisiert oder andere Personen anweist, eine solche

Straftat zu begehen, oder

c) auf andere Weise zur Begehung einer oder mehrerer der in Absatz 1 oder 2 genannten Straftaten

durch eine Gruppe von mit einem gemeinsamen Ziel handelnden Personen beiträgt; ein derartiger

Beitrag muß vorsätzlich sein und entweder zu dem Zweck, die allgemeine kriminelle Tätigkeit

oder das Ziel der Gruppe zu fördern, oder in Kenntnis des Vorsatzes der Gruppe, die betreffende

Straftat oder die betreffenden Straftaten zu begehen, geleistet werden.

Artikel 3

Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung, wenn die Straftat innerhalb eines einzigen Staates

begangen wird, der Verdächtige und die Opfer Angehörige dieses Staates sind, der Verdächtige im

Hoheitsgebiet dieses Staates aufgefunden wird und kein anderer Staat nach Artikel 6 Absatz 1 oder 2

seine Gerichtsbarkeit begründen kann, mit der Maßgabe, daß in solchen Fällen die jeweils zutreffenden

Bestimmungen der Artikel 10 bis 15 Anwendung finden.

Artikel 4

Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen,

a) um die in Artikel 2 genannten Straftaten nach innerstaatlichem Recht als Straftaten einzustufen;

b) um diese Straftaten mit angemessenen Strafen zu bedrohen, welche die Schwere der Tat berücksichtigen.

Artikel 5

Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen einschließlich, wenn dies zweckmäßig ist,

Maßnahmen der innerstaatlichen Gesetzgebung, um sicherzustellen, daß Straftaten, im Sinne dieses

Übereinkommens, insbesondere wenn beabsichtigt oder geplant ist, damit die ganze Bevölkerung, eine

Gruppe von Personen oder einzelne Personen in Angst und Schrecken zu versetzen, unter keinen Umständen

gerechtfertigt werden können, indem politische, philosophische, weltanschauliche, rassische, ethnische,

religiöse oder sonstige Erwägungen ähnlicher Art angeführt werden, und daß für solche Straftaten

Strafen verhängt werden, die der Schwere der Tat entsprechen.

Artikel 6

(1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in

Artikel 2 genannten Straftaten zu begründen, wenn

a) die Straftat im Hoheitsgebiet dieses Staates begangen wird,

b) die Straftat an Bord eines Schiffes, das zur Tatzeit die Flagge dieses Staates führt, oder eines

Luftfahrzeugs, das zur Tatzeit nach dem Recht dieses Staates eingetragen ist, begangen wird oder

c) die Straftat von einem Angehörigen dieses Staates begangen wird.

(2) Ein Vertragsstaat kann seine Gerichtsbarkeit über solche Straftaten auch begründen, wenn

a) die Straftat gegen einen Angehörigen dieses Staates begangen wird,

b) die Straftat gegen eine staatliche oder öffentliche Einrichtung dieses Staates im Ausland, einschließlich

einer Botschaft oder sonstiger diplomatischer oder konsularischer Räumlichkeiten,

begangen wird,

c) wenn die Straftat von einer staatenlosen Person begangen wird, die ihren gewöhnlichen

Aufenthalt in diesem Staat hat,

d) wenn die Straftat mit dem Ziel begangen wird, diesen Staat zu einem Tun oder Unterlassen zu

nötigen, oder

e) wenn die Straftat an Bord eines Luftfahrzeuges begangen wird, das von der Regierung dieses

Staates betrieben wird.

(3) Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu

diesem notifiziert jeder Vertragsstaat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, für welche Fälle er in

Übereinstimmung mit Absatz 2 seine Gerichtsbarkeit nach innerstaatlichem Recht begründet hat. Der

betreffende Vertragsstaat notifiziert dem Generalsekretär umgehend etwaige Änderungen.

(4) Jeder Vertragsstaat trifft ferner die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die

in Artikel 2 genannten Straftaten für den Fall zu begründen, daß der Verdächtige sich in seinem

Hoheitsgebiet befindet und er ihn nicht an einen der Vertragsstaaten ausliefert, die in Übereinstimmung

mit Absatz 1 oder 2 Gerichtsbarkeit begründet haben.

(5) Dieses Übereinkommen schließt die Ausübung einer Strafgerichtsbarkeit, die von einem

Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht begründet ist, nicht aus.

Artikel 7

(1) Ist ein Vertragsstaat unterrichtet worden, daß eine Person, die eine in Artikel 2 genannte Straftat

begangen hat oder verdächtigt wird, eine solche begangen zu haben, sich möglicherweise in seinem

Hoheitsgebiet befindet, so trifft er die nach innerstaatlichem Recht notwendigen Maßnahmen, um den

Sachverhalt, über den er unterrichtet wurde, zu untersuchen.

(2) Hält der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Täter oder Verdächtige befindet, es in

Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so trifft er die nach innerstaatlichem Recht notwendigen

Maßnahmen, um die Anwesenheit dieser Person für die Zwecke der Verfolgung oder der Auslieferung

sicherzustellen.

(3) Jede Person, gegen welche die in Absatz 2 genannten Maßnahmen getroffen werden, ist berechtigt,

a) unverzüglich mit dem nächsten zuständigen Vertreter des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie

besitzt, oder der anderweitig zum Schutz ihrer Rechte berechtigt ist, oder, wen sie staatenlos ist,

des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, in Verbindung zu treten;

b) den Besuch eines Vertreters dieses Staates zu empfangen;

c) über ihre Rechte nach den Buchstaben a und b unterrichtet zu werden.

(4) Die in Absatz 3 genannten Rechte werden in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen

Vorschriften des Staates ausgeübt, in dessen Hoheitsgebiet sich der Täter oder Verdächtige befindet,

wobei jedoch diese Gesetze und sonstigen Vorschriften die volle Verwirklichung der Zwecke gestatten

müssen, für welche die Rechte nach Absatz 3 gewährt werden.

(5) Die Absätze 3 und 4 lassen das Recht jedes Vertragsstaats, der nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe

c oder Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c Gerichtsbarkeit beanspruchen kann, unberührt, das Internationale

Komitee vom Roten Kreuz einzuladen, mit dem Verdächtigen Verbindung aufzunehmen und ihn

zu besuchen.

(6) Hat ein Vertragsstaat eine Person auf Grund dieses Artikels in Haft genommen, so zeigt er

unverzüglich den Vertragsstaaten, die nach Artikel 6 Absätze 1 und 2 Gerichtsbarkeit begründet haben,

sowie, wenn er es für angebracht hält, jedem anderen interessierten Vertragsstaat unmittelbar oder über

den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Tatsache, daß diese Person in Haft ist, und die Umstände

an, welche die Haft rechtfertigen. Der Staat, der die Untersuchung nach Absatz 1 durchführt, unterrichtet

die genannten Vertragsstaaten umgehend über das Ergebnis der Untersuchung und teilt ihnen mit, ob er

seine Gerichtsbarkeit auszuüben beabsichtigt.

Artikel 8

(1) In den Fällen, in denen Artikel 6 Anwendung findet, ist der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet

sich der Verdächtige befindet, wenn er ihn nicht ausliefert, verpflichtet, den Fall ohne irgendeine

Ausnahme und unabhängig davon, ob die Straftat in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde, ohne

unangemessene Verzögerung seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung in einem

Verfahren nach seinem Recht zu unterbreiten. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung in der gleichen

Weise wie im Fall einer anderen Straftat schwerer Art nach dem Recht dieses Staates.

(2) Darf ein Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht einen Staatsangehörigen nur unter der

Bedingung ausliefern oder sonst überstellen, daß die betreffende Person ihm rücküberstellt wird, um die

Strafe zu verbüßen, die als Ergebnis des Prozesses oder Verfahrens verhängt wird, dessentwegen um ihre

Auslieferung oder Überstellung ersucht wurde, und sich dieser Staat und der um Auslieferung ersuchende

Staat mit dieser Vorgehensweise und etwaigen anderen Bedingungen, die sie für zweckmäßig erachten,

einverstanden, so entbindet diese Auslieferung oder Überstellung unter Bedingung den ersuchten

Vertragsstaat von der in Absatz 1 genannten Verpflichtung.

Artikel 9

(1) Die in Artikel 2 genannten Straftaten gelten als in jeden zwischen Vertragsstaaten vor dem

Inkrafttreten dieses Übereinkommens bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene auslieferungsfähige

Straftaten. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diese Straftaten als auslieferungsfähige Straftaten in

jeden künftig zwischen ihnen zu schließenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.

(2) Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein

Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so

steht es dem ersuchten Staat frei, dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in

bezug auf die in Artikel 2 genannten Straftaten anzusehen. Die Auslieferung unterliegt im übrigen den im

Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen.

(3) Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen,

erkennen unter sich die in Artikel 2 genannten Straftaten als auslieferungsfähige Straftaten vorbehaltlich

der im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen an.

(4) Die in Artikel 2 genannten Straftaten werden für die Zwecke der Auslieferung zwischen

Vertragsstaaten nötigenfalls so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet

haben, sondern auch in den Hoheitsgebieten der Staaten begangen worden, die nach Artikel 6 Absätze 1

und 2 Gerichtsbarkeit begründet haben.

(5) Die Bestimmungen aller Auslieferungsverträge und sonstigen Übereinkünfte über Auslieferung

zwischen den Vertragsstaaten gelten hinsichtlich der in Artikel 2 genannten Straftaten als im Verhältnis

zwischen den Vertragsstaaten geändert, soweit sie mit dem vorliegenden Übereinkommen unvereinbar

sind.

Artikel 10

(1) Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit

Ermittlungen sowie strafgerichtliche Verfahren und Auslieferungsverfahren, die in bezug auf die in Artikel

2 genannten Straftaten eingeleitet werden, einschließlich der Hilfe bei der Beschaffung der ihnen zur

Verfügung stehenden und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel.

(2) Die Vertragsstaaten erfüllen ihre Verpflichtungen nach Absatz 1 im Einklang mit den zwischen

ihnen bestehenden Verträgen oder sonstigen Übereinkünften über die gegenseitige Rechtshilfe. In Ermangelung

solcher Verträge oder sonstigen Übereinkünfte gewähren die Vertragsstaaten einander Rechtshilfe

nach ihrem innerstaatlichen Recht.

Artikel 11

Für die Zwecke der Auslieferung oder der Rechtshilfe wird keine der in Artikel 2 genannten Straftaten

als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf

politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen. Folglich darf ein Ersuchen um Auslieferung

oder Rechtshilfe, das auf einer solchen Straftat beruht, nicht allein mit der Begründung verweigert

werden, daß es sich um eine politische Straftat, um eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende

oder um eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat handelt.

Artikel 12

Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als enthalte es eine Verpflichtung zur Auslieferung

oder Rechtshilfe, wenn der ersuchte Vertragsstaat ernstliche Gründe für die Annahme hat, daß das

Auslieferungsersuchen wegen in Artikel 2 genannter Straftaten oder das Ersuchen um Rechtshilfe in

bezug auf solche Straftaten gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer

Staatsangehörigkeit, ihrer ethnischen Herkunft oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu

bestrafen, oder daß die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte, wenn dem

Ersuchen stattgegeben würde.

Artikel 13

(1) Eine Person, die sich im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats in Haft befindet oder eine Strafe

verbüßt und um deren Anwesenheit in einem anderen Vertragsstaat zum Zwecke der Ablegung einer

Zeugenaussage, für eine Identifizierung oder eine andere Unterstützung bei der Beweiserhebung im

Rahmen von Ermittlungen oder der Verfolgung wegen Straftaten im Sinne dieses Übereinkommens

ersucht wird, darf überstellt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind

a) Die Person willigt nach vorheriger Aufklärung ein, und

b) die zuständigen Behörden beider Staaten geben unter den Bedingungen, die sie für geeignet

erachten, ihre Zustimmung.

(2) Für die Zwecke dieses Artikels gilt folgendes

a) Der Staat, dem die Person überstellt wird, hat die Befugnis und die Pflicht, die betreffende Person

in Haft zu halten, sofern der Staat, von dem die Person überstellt wurde, nichts anderes verlangt

oder genehmigt;

b) der Staat, dem die Person überstellt wird, erfüllt entsprechend der vorherigen oder sonstigen

Vereinbarung der zuständigen Behörden beider Staaten unverzüglich seine Pflicht, die Person

wieder dem Staat zurückzustellen, von dem sie überstellt wurde;

c) der Staat, dem die Person überstellt wird, verlangt von dem Staat, von dem sie überstellt wurde,

nicht die Einleitung eines Auslieferungsverfahrens zwecks Rückstellung dieser Person;

d) der überstellten Person wird die in dem Staat, dem sie überstellt wurde, verbrachte Haftzeit auf

die Strafe angerechnet, die sie in dem Staat, von dem sie überstellt wurde, zu verbüßen hat.

(3) Sofern nicht der Vertragsstaat, von dem eine Person nach diesem Artikel überstellt werden soll,

zustimmt, darf diese Person, unabhängig davon, welche Staatsangehörigkeit sie besitzt, nicht wegen

Handlungen oder Verurteilungen, die vor ihrer Ausreise aus dem Hoheitsgebiet des Staates, von dem sie

überstellt wurde, erfolgten, im Hoheitsgebiet des Staates, dem sie überstellt wird, verfolgt, in Haft

gehalten oder einer anderen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.

Artikel 14

Einer Person, die in Haft genommen wird oder gegen die andere Maßnahmen ergriffen werden oder

ein Verfahren nach diesem Übereinkommen durchgeführt wird, ist eine gerechte Behandlung zu

gewährleisten, die den Genuß aller Rechte und Garantien einschließt, die mit dem Recht des Staates, in

dessen Hoheitsgebiet sie sich befindet, sowie mit den anwendbaren völkerrechtlichen Bestimmungen

einschließlich derer über die Menschenrechte im Einklang stehen.

Artikel 15

Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Verhütung der in Artikel 2 genannten Straftaten insbesondere

auf folgende Weise zusammen

a) indem sie alle durchführbaren Maßnahmen treffen, wozu erforderlichenfalls auch eine Anpassung

ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften gehört, um Vorbereitungen in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten

für die Begehung dieser Straftaten innerhalb oder außerhalb ihrer Hoheitsgebiete zu

verhindern und diesen entgegenzuwirken, einschließlich Maßnahmen, um in ihren Hoheitsgebieten

rechtswidrige Tätigkeiten von Personen, Gruppen und Organisationen zu verbieten,

welche die Begehung von in Artikel 2 genannten Straftaten fördern, organisieren, wissentlich

finanzieren, durchführen oder andere zur Begehung solcher Straftaten anstiften;

b) indem sie genaue, nachgeprüfte Informationen im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht

austauschen und die Verwaltungs- und andere Maßnahmen miteinander abstimmen, die sie

gegebenenfalls treffen, um die Begehung von in Artikel 2 genannten Straftaten zu verhindern;

c) gegebenenfalls durch Forschung und Entwicklung in bezug auf Methoden zur Aufspürung von

Sprengstoff und anderen gefährlichen Stoffen, die den Tod oder schwere Körperverletzungen

verursachen können, durch Konsultationen über die Entwicklung von Normen für die Kennzeichnung

von Sprengstoff, um bei den Ermittlungen nach einer Explosion dessen Herkunft feststellen

zu können, durch Austausch von Informationen über vorbeugende Maßnahmen, durch

Zusammenarbeit sowie durch Weitergabe von Technologie, Ausrüstung und dazugehörigem

Material.

Artikel 16

Der Vertragsstaat, in dem der Verdächtige verfolgt wird, teilt nach innerstaatlichem Recht oder nach

den anwendbaren Verfahren den Ausgang des Verfahrens dem Generalsekretär der Vereinten Nationen

mit; dieser unterrichtet die anderen Vertragsstaaten.

Artikel 17

Die Vertragsstaaten erfüllen ihre Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen in einer Weise, die

mit den Grundsätzen der souveränen Gleichheit und territorialen Unversehrtheit der Staaten sowie der

Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten vereinbar ist.

Artikel 18

Dieses Übereinkommen berechtigt einen Vertragsstaat nicht, im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats

Gerichtsbarkeit auszuüben oder Aufgaben wahrzunehmen, die nach innerstaatlichem Recht

dieses anderen Vertragsstaats ausschließlich seinen Behörden vorbehalten sind.

Artikel 19

(1) Dieses Übereinkommen berührt nicht die sonstigen Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten,

die sich für Staaten und Einzelpersonen aus dem Völkerrecht, insbesondere den Zielen und

Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und dem humanitären Völkerrecht, ergeben.

(2) Die Tätigkeiten von Streitkräften während eines bewaffneten Konflikts im Sinne des humanitären

Völkerrechts, die von jenem Recht erfaßt werden, sind von diesem Übereinkommen nicht erfaßt; die

Tätigkeiten, die Streitkräfte eines Staates in Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten ausüben, sind von

diesem Übereinkommen ebenfalls nicht erfaßt, soweit sie von anderen Regeln des Völkerrechts erfaßt

sind.

Artikel 20

(1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung

dieses Übereinkommens, die nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch Verhandlungen beigelegt

werden kann, ist auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Können sich

die Parteien binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist,

über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jede dieser Parteien die Streitigkeit dem Internationalen

Gerichtshof unterbreiten, indem sie einen seinem Statut entsprechenden Antrag stellt.

(2) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses

Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, daß er sich durch Absatz 1 nicht als gebunden

betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt

gemacht hat, durch Absatz 1 nicht gebunden.

(3) Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 2 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt

jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurückziehen.

Artikel 21

(1) Dieses Übereinkommen liegt vom 12. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1999 am Sitz der

Vereinten Nationen in New York für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.

(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

(3) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim

Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel 22

(1) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten

Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten

Nationen in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt,

tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder

Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.

Artikel 23

(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten

Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten

Nationen wirksam.

Artikel 24

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer,

russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten

Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses

Übereinkommen, das am 12. Januar 1998 in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, unterschrieben.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 6. September 2000 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das

Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 22 Abs. 1 mit 23. Mai 2001 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert

oder sind ihm beigetreten

Aserbaidschan, Botsuana, Frankreich, Guinea, Indien, Jemen, Kirgisistan, Libysch-Arabische Dschamahirija,

Malediven, Mongolei, Norwegen, Panama, Slowakei, Spanien, Sri Lanka, Sudan, Trinidad und

Tobago, Tschechische Republik, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigtes Königreich, Zypern.

Nachstehende Staaten haben anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Frankreich

Gemäß Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens begründet Frankreich seine Gerichtsbarkeit über die in

Art. 2 genannten Straftaten für alle in Art. 6 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Fälle.

Indien

Vorbehalt

Gemäß Art. 20 Abs. 2 erklärt Indien hiermit, dass es sich nicht durch die Bestimmungen des Art. 20

Abs. 1 des Übereinkommens gebunden erachtet.

Spanien

Gemäß Art. 23 des Gerichtsorganisationsgesetzes (Organization of Justice Act) 6-1985 vom 1. Juli

ist Terrorismus ein universell strafrechtlich verfolgbares Verbrechen, über das die spanischen Gerichte

unter allen Umständen internationale Gerichtsbarkeit haben; demzufolge scheint dem Art. 6 Abs. 2 des

Übereinkommens entsprochen worden zu sein, und es besteht kein Anlass, eine spezielle Gerichtsbarkeit

bei Ratifikation des Übereinkommens zu begründen.

Sudan

Erklärung gemäß Art. 6 Abs. 3

Der Sudan erklärt hiermit, dass es seine Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 des Übereinkommens

genannten Verbrechen in Übereinstimmung mit Situationen und Voraussetzungen, wie sie in Art. 6 Abs. 2

festgelegt sind, begründet hat.

Erklärung betreffend Art. 19 Abs. 2

Dieser Absatz begründet keine zusätzlichen Verpflichtungen des Sudan. Er berührt und vermindert

nicht die Verantwortung des Sudan, mit allen legitimen Mitteln Ordnung und Recht aufrecht zu erhalten

oder diese im Land wieder herzustellen oder seine nationale Einheit oder territoriale Integrität zu

verteidigen.

Dieser Absatz berührt nicht das Prinzip der Nichteinmischung in interne Angelegenheiten von

Staaten, direkt oder indirekt, wie es in der Satzung der Vereinten Nationen und den diesbezüglichen

völkerrechtlichen Bestimmungen dargelegt ist.

Vorbehalt zu Art. 20 Abs. 1

Der Sudan erachtet sich gemäß Art. 20 Abs. 2 nicht an Abs. 1 dieses Artikels gebunden.

Usbekistan

Usbekistan hat seine Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 genannten Verbrechen unter allen in Art. 6

Abs. 2 festgelegten Bedingungen begründet.

Zypern

Erklärung

Gemäß Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens begründet Zypern seine Gerichtsbarkeit über die in Art. 2

genannten Straftaten für alle in Art. 6 Abs. 1, 2 und 4 vorgesehenen Fälle.

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