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168. Verordnung: 1. Änderung der Tierprämien-Verordnung 2000

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 168. Verordnung: 1. Änderung der Tierprämien-Verordnung 2000

Auf Grund des § 99 Abs. 1 Z 5 und 6 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet

Die Tierprämien-Verordnung 2000, BGBl. II Nr. 497/1999, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 3 lautet

„(3) Die Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene, in deren Sprengel der Betriebssitz des Erzeugers

liegt, ist für die Ausstellung des amtlichen Handelsdokumentes auf Antrag eines landwirtschaftlichen

Erzeugers, nicht jedoch für die Ausstellung von Duplikaten zuständig.“

2. In § 3 Abs. 2 Z 6 wird der Ausdruck „drei Monate“ durch den Ausdruck „sechs Monate“ ersetzt.

3. § 9 Abs. 2 lautet

„(2) Die Prämie ist für Kalbinnen mit einem Alter zu Beginn des Haltungszeitraumes von mindestens

acht Monaten bis höchstens 20 Monaten zu gewähren, die auf einem österreichischen Zuchtbetrieb gehalten

werden. Der Zuchtbetrieb hat zum Zeitpunkt der Antragstellung Mitglied einer von der jeweiligen

Landwirtschaftskammer oder Landesregierung anerkannten Zuchtorganisation zu sein und sich mit

Rinderzucht zu befassen. Dieser Zuchtbetrieb hat hinsichtlich aller Rinder, bei denen dies auf Grund des

Alters und der Zuchtrichtung möglich ist, Leistungserhebungen gemäß den Bestimmungen der Zentralen

Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter durch den zuständigen Kontrollverband durchzuführen.“

4. § 26 Abs. 1 lautet

„(1) Im Zuge der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge ist der entsprechende Betrag unter

Anwendung des Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 vom ersten Vorschuss oder von der

ersten Zahlung nach dem Rückforderungsbescheid abzuziehen.“

5. § 27 Abs. 1 lautet

„(1) Gegen einen Bescheid betreffend die Vorschusszahlung können bei der AMA binnen zwei

Wochen ab Zustellung schriftlich begründete Einwände eingebracht werden. Die Mitteilung über die

Anzahl der maximal förderfähigen Großvieheinheiten (GVE) ist Teil der Begründung des Vorschuss-

oder Endauszahlungsbescheides für Rinderprämien.“

6. Nach § 29 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 9 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 168/2000 ist auf Anträge für die

Prämienjahre ab einschließlich 2001 anzuwenden.“

BGBlPdf 168. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kap Verde über Nahrungsmittelhilfe in den Jahren 2000 und 2001

Artikel 1: Begründung und Ziel

Angesichts des strukturellen Nahrungsmitteldefizits von Kap Verde ist die Österreichische Bundesregierung

bereit, nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten in den Jahren 2000 und 2001 einen jährlichen Beitrag

zur Verbesserung und Sicherung der Nahrungsversorgung der Bevölkerung von Kap Verde zu

leisten.

Artikel 2: Art und Umfang der Hilfe

Im Rahmen und gemäß den Bestimmungen des Internationalen Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens

von 1999 wird die Österreichische Bundesregierung in den Jahren 2000 und 2001 jeweils

11008240 S (800000 Euro) für den Ankauf von Nahrungsmitteln bereitstellen.

Artikel 3: Endgültige Zusage

Die Österreichische Bundesregierung wird die Regierung der Republik Kap Verde nach Erhalt der

Bedarfsschätzung gemäß Artikel 4 ehestmöglich hinsichtlich der endgültigen Entscheidung über die

Gewährung der von der Republik Kap Verde erbetenen Nahrungsmittelhilfe verständigen.

Artikel 4: Bereitstellung

Die österreichische Bundesregierung überweist die gemäß Artikel 2 zugesagte Summe in Höhe von

11008240 S (800000 Euro) auf ein von der Regierung der Republik Kap Verde angegebenes Konto bei

der Zentralbank, sobald die Regierung von Kap Verde folgende Unterlagen vorgelegt hat

– Schätzung des Bedarfs an Grundnahrungsmitteln für das betreffende Jahr,

– Übersicht über die im Vorjahr insgesamt für Kap Verde bereitgestellte Nahrungsmittelhilfe,

– Angaben über Art, Ursprung, Menge und Kosten der im Vorjahr mit den österreichischen Beiträgen

beschafften Nahrungsmittel, belegt durch Unterlagen des Importeurs, der im Vorjahr von

der Regierung von Kap Verde mit der Beschaffung der Nahrungsmittel beauftragt war,

– Übersicht über die Höhe der im Vorjahr mit der österreichischen Nahrungsmittelhilfe gebildeten

Gegenwertmittel,

– Übersicht der Verwendung dieser Gegenwertmittel.

Artikel 5: Beschaffung der Nahrungsmittel

Von den bereitgestellten Devisen können Getreide oder andere Grundnahrungsmittel, die unter

Artikel IV des Internationalen Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens 1999 angeführt sind und für die ein

nachweislicher Importbedarf besteht, beschafft werden. Die Beschaffung soll möglichst aus Entwicklungsländern

erfolgen. Der Regierung der Republik Kap Verde obliegt die Entscheidung über die

Produktwahl sowie die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Beschaffung der

Nahrungsmittel durch einen von ihr betrauten qualifizierten Importeur. Die Regierung der Republik Kap

Verde stellt sicher, daß sämtliche Dokumente, die die Beschaffung der Nahrungsmittel mit den österreichischen

Beiträgen belegen, der österreichischen Regierung vorgelegt werden.

Artikel 6: Verwendung der Nahrungsmittel

Die beschafften Nahrungsmittel tragen zur Versorgung des kapverdischen Binnenmarktes bei und

werden über die üblichen Marktkanäle zu üblichen Marktpreisen verkauft. Die Regierung der Republik

Kap Verde stellt sicher, daß die Nahrungsmittel nicht wieder ausgeführt werden.

Artikel 7: Bildung der Gegenwertmittel

Der von der österreichischen Bundesregierung überwiesene Betrag wird am ersten Werktag nach

dem Eingang von der Regierung der Republik Kap Verde in voller Höhe und gemäß aktuellem gültigen

Wechselkurs in kapverdische Escudos (CVE) umgetauscht und einem Sonderkonto der kapverdischen

Regierung bei der Zentralbank gutgeschrieben.

Artikel 8: Verwendung der Gegenwertmittel

Die Gegenwertmittel werden zur Finanzierung von Maßnahmen unter dem Nationalen Programm zur

Armutsbekämpfung (PNLP) eingesetzt. Damit soll ein verbesserter Zugang armer Bevölkerungsgruppen

zu den benötigten Nahrungsmitteln sichergestellt werden. Die konkreten Maßnahmen im Rahmen des

PNLP, die mit den Gegenwertmitteln finanziert werden, werden bei den jährlichen Verhandlungen über

das Jahresprogramm der Entwicklungszusammenarbeit zwischen Österreich und Kap Verde (PAC)

gemeinsam festgelegt.

Artikel 9: Einsatz der Gegenwertmittel

Die Regierung der Republik Kap Verde gewährleistet, daß die Gegenwertmittel rechtzeitig und in

geplanter Höhe zur Durchführung der Maßnahmen im Rahmen des PNLP, wie gemäß Artikel 8

vereinbart, zur Verfügung stehen.

Artikel 10: Transparenz der Mittelverwendung

Die Regierung der Republik Kap Verde gewährleistet die volle Transparenz über die Verwendung

der von der österreichischen Bundesregierung bereitgestellten Mittel, einschließlich Bildung, Bestand und

Verwendung der Gegenwertmittel. Sie gewährt jederzeit für von der österreichischen Bundesregierung

benannte Personen die Möglichkeit, Einsicht in die Aufzeichnungen über die Mittelverwendung zu

nehmen.

Artikel 11: Evaluierung

Gegen Ende der Laufzeit dieses Abkommens soll eine gemeinsame Bewertung der im Rahmen dieses

Abkommens durchgeführten Maßnahmen erfolgen.

Artikel 12: Änderungen des Abkommens

Jede Änderung dieses Abkommens unterliegt einem Notenwechsel zwischen dem Bundesministerium

für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Ministerium für auswärtige

Angelegenheiten und Gemeinschaften der Republik Kap Verde. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen

nach Ankündigung sechs Monate im voraus aufkündigen. Eine unverzügliche Aufkündigung auf

Grund höherer Gewalt bleibt vorbehalten.

Artikel 13: Inkrafttreten und Geltungsdauer des Abkommens

Das Abkommen tritt unmittelbar nach seiner Unterzeichnung in Kraft und hat eine Geltungsdauer bis

31. Dezember 2001.

GESCHEHEN in Praia/Wien am 3. August 2000 in zwei Urschriften in deutscher und portugiesischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Dipl. Ing. Günther Stachel

Stvtr. Leiter der Sektion VII

Für die Regierung der Republik Kap Verde

Dr. Luis Fonseca

Botschafter der Republik Kap Verde

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