168. Verordnung: 1. Änderung der Tierprämien-Verordnung 2000
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 99 Abs. 1 Z 5 und 6 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet
Die Tierprämien-Verordnung 2000, BGBl. II Nr. 497/1999, wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 3 lautet
„(3) Die Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene, in deren Sprengel der Betriebssitz des Erzeugers
liegt, ist für die Ausstellung des amtlichen Handelsdokumentes auf Antrag eines landwirtschaftlichen
Erzeugers, nicht jedoch für die Ausstellung von Duplikaten zuständig.“
2. In § 3 Abs. 2 Z 6 wird der Ausdruck „drei Monate“ durch den Ausdruck „sechs Monate“ ersetzt.
3. § 9 Abs. 2 lautet
„(2) Die Prämie ist für Kalbinnen mit einem Alter zu Beginn des Haltungszeitraumes von mindestens
acht Monaten bis höchstens 20 Monaten zu gewähren, die auf einem österreichischen Zuchtbetrieb gehalten
werden. Der Zuchtbetrieb hat zum Zeitpunkt der Antragstellung Mitglied einer von der jeweiligen
Landwirtschaftskammer oder Landesregierung anerkannten Zuchtorganisation zu sein und sich mit
Rinderzucht zu befassen. Dieser Zuchtbetrieb hat hinsichtlich aller Rinder, bei denen dies auf Grund des
Alters und der Zuchtrichtung möglich ist, Leistungserhebungen gemäß den Bestimmungen der Zentralen
Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter durch den zuständigen Kontrollverband durchzuführen.“
4. § 26 Abs. 1 lautet
„(1) Im Zuge der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge ist der entsprechende Betrag unter
Anwendung des Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 vom ersten Vorschuss oder von der
ersten Zahlung nach dem Rückforderungsbescheid abzuziehen.“
5. § 27 Abs. 1 lautet
„(1) Gegen einen Bescheid betreffend die Vorschusszahlung können bei der AMA binnen zwei
Wochen ab Zustellung schriftlich begründete Einwände eingebracht werden. Die Mitteilung über die
Anzahl der maximal förderfähigen Großvieheinheiten (GVE) ist Teil der Begründung des Vorschuss-
oder Endauszahlungsbescheides für Rinderprämien.“
6. Nach § 29 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) § 9 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 168/2000 ist auf Anträge für die
Prämienjahre ab einschließlich 2001 anzuwenden.“
Artikel 1: Begründung und Ziel
Angesichts des strukturellen Nahrungsmitteldefizits von Kap Verde ist die Österreichische Bundesregierung
bereit, nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten in den Jahren 2000 und 2001 einen jährlichen Beitrag
zur Verbesserung und Sicherung der Nahrungsversorgung der Bevölkerung von Kap Verde zu
leisten.
Artikel 2: Art und Umfang der Hilfe
Im Rahmen und gemäß den Bestimmungen des Internationalen Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens
von 1999 wird die Österreichische Bundesregierung in den Jahren 2000 und 2001 jeweils
11008240 S (800000 Euro) für den Ankauf von Nahrungsmitteln bereitstellen.
Artikel 3: Endgültige Zusage
Die Österreichische Bundesregierung wird die Regierung der Republik Kap Verde nach Erhalt der
Bedarfsschätzung gemäß Artikel 4 ehestmöglich hinsichtlich der endgültigen Entscheidung über die
Gewährung der von der Republik Kap Verde erbetenen Nahrungsmittelhilfe verständigen.
Artikel 4: Bereitstellung
Die österreichische Bundesregierung überweist die gemäß Artikel 2 zugesagte Summe in Höhe von
11008240 S (800000 Euro) auf ein von der Regierung der Republik Kap Verde angegebenes Konto bei
der Zentralbank, sobald die Regierung von Kap Verde folgende Unterlagen vorgelegt hat
– Schätzung des Bedarfs an Grundnahrungsmitteln für das betreffende Jahr,
– Übersicht über die im Vorjahr insgesamt für Kap Verde bereitgestellte Nahrungsmittelhilfe,
– Angaben über Art, Ursprung, Menge und Kosten der im Vorjahr mit den österreichischen Beiträgen
beschafften Nahrungsmittel, belegt durch Unterlagen des Importeurs, der im Vorjahr von
der Regierung von Kap Verde mit der Beschaffung der Nahrungsmittel beauftragt war,
– Übersicht über die Höhe der im Vorjahr mit der österreichischen Nahrungsmittelhilfe gebildeten
Gegenwertmittel,
– Übersicht der Verwendung dieser Gegenwertmittel.
Artikel 5: Beschaffung der Nahrungsmittel
Von den bereitgestellten Devisen können Getreide oder andere Grundnahrungsmittel, die unter
Artikel IV des Internationalen Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens 1999 angeführt sind und für die ein
nachweislicher Importbedarf besteht, beschafft werden. Die Beschaffung soll möglichst aus Entwicklungsländern
erfolgen. Der Regierung der Republik Kap Verde obliegt die Entscheidung über die
Produktwahl sowie die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Beschaffung der
Nahrungsmittel durch einen von ihr betrauten qualifizierten Importeur. Die Regierung der Republik Kap
Verde stellt sicher, daß sämtliche Dokumente, die die Beschaffung der Nahrungsmittel mit den österreichischen
Beiträgen belegen, der österreichischen Regierung vorgelegt werden.
Artikel 6: Verwendung der Nahrungsmittel
Die beschafften Nahrungsmittel tragen zur Versorgung des kapverdischen Binnenmarktes bei und
werden über die üblichen Marktkanäle zu üblichen Marktpreisen verkauft. Die Regierung der Republik
Kap Verde stellt sicher, daß die Nahrungsmittel nicht wieder ausgeführt werden.
Artikel 7: Bildung der Gegenwertmittel
Der von der österreichischen Bundesregierung überwiesene Betrag wird am ersten Werktag nach
dem Eingang von der Regierung der Republik Kap Verde in voller Höhe und gemäß aktuellem gültigen
Wechselkurs in kapverdische Escudos (CVE) umgetauscht und einem Sonderkonto der kapverdischen
Regierung bei der Zentralbank gutgeschrieben.
Artikel 8: Verwendung der Gegenwertmittel
Die Gegenwertmittel werden zur Finanzierung von Maßnahmen unter dem Nationalen Programm zur
Armutsbekämpfung (PNLP) eingesetzt. Damit soll ein verbesserter Zugang armer Bevölkerungsgruppen
zu den benötigten Nahrungsmitteln sichergestellt werden. Die konkreten Maßnahmen im Rahmen des
PNLP, die mit den Gegenwertmitteln finanziert werden, werden bei den jährlichen Verhandlungen über
das Jahresprogramm der Entwicklungszusammenarbeit zwischen Österreich und Kap Verde (PAC)
gemeinsam festgelegt.
Artikel 9: Einsatz der Gegenwertmittel
Die Regierung der Republik Kap Verde gewährleistet, daß die Gegenwertmittel rechtzeitig und in
geplanter Höhe zur Durchführung der Maßnahmen im Rahmen des PNLP, wie gemäß Artikel 8
vereinbart, zur Verfügung stehen.
Artikel 10: Transparenz der Mittelverwendung
Die Regierung der Republik Kap Verde gewährleistet die volle Transparenz über die Verwendung
der von der österreichischen Bundesregierung bereitgestellten Mittel, einschließlich Bildung, Bestand und
Verwendung der Gegenwertmittel. Sie gewährt jederzeit für von der österreichischen Bundesregierung
benannte Personen die Möglichkeit, Einsicht in die Aufzeichnungen über die Mittelverwendung zu
nehmen.
Artikel 11: Evaluierung
Gegen Ende der Laufzeit dieses Abkommens soll eine gemeinsame Bewertung der im Rahmen dieses
Abkommens durchgeführten Maßnahmen erfolgen.
Artikel 12: Änderungen des Abkommens
Jede Änderung dieses Abkommens unterliegt einem Notenwechsel zwischen dem Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Ministerium für auswärtige
Angelegenheiten und Gemeinschaften der Republik Kap Verde. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen
nach Ankündigung sechs Monate im voraus aufkündigen. Eine unverzügliche Aufkündigung auf
Grund höherer Gewalt bleibt vorbehalten.
Artikel 13: Inkrafttreten und Geltungsdauer des Abkommens
Das Abkommen tritt unmittelbar nach seiner Unterzeichnung in Kraft und hat eine Geltungsdauer bis
31. Dezember 2001.
GESCHEHEN in Praia/Wien am 3. August 2000 in zwei Urschriften in deutscher und portugiesischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Dipl. Ing. Günther Stachel
Stvtr. Leiter der Sektion VII
Für die Regierung der Republik Kap Verde
Dr. Luis Fonseca
Botschafter der Republik Kap Verde