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168_1999 AT

168. Bundesgesetz: Universitäts-Akkreditierungsgesetz

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 168. Bundesgesetz: Universitäts-Akkreditierungsgesetz – UniAkkG

Der Nationalrat hat beschlossen

Regelungsgegenstand

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die staatliche Akkreditierung von Bildungseinrichtungen, die

nicht auf Grund einer anderen österreichischen Rechtsvorschrift als postsekundäre Bildungseinrichtung

anerkannt sind, als Privatuniversitäten.

(2) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweisungen auf andere Bundesgesetze gelten als

Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.

(3) Sämtliche in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral

zu verstehen.

Voraussetzungen für die Akkreditierung

§ 2. Für die Erlangung der Akkreditierung als Privatuniversität muß die antragstellende Bildungseinrichtung

folgende Voraussetzungen erfüllen

1. Sie muß eine juristische Person mit Sitz in Österreich sein.

2. Sie muß jedenfalls Studien oder Teile von solchen in einer oder mehreren wissenschaftlichen

oder künstlerischen Disziplinen, die zu einem akademischen Grad führen, welcher im internationalen

Standard für mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird, oder darauf aufbauende

Studien anbieten. Bei der erstmaligen Antragstellung sind die Studienpläne für die geplanten

Studien vorzulegen.

3. Sie muß in den für die durchzuführenden Studien wesentlichen Fächern ein dem internationalen

Standard entsprechendes, wissenschaftlich oder künstlerisch ausgewiesenes Lehrpersonal verpflichten.

Bei der erstmaligen Antragstellung müssen zumindest rechtsverbindliche Vorverträge

in dem für die geplanten Studien ausreichenden Ausmaß vorliegen.

4. Die für das Studium erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung muß ab dem Beginn des

geplanten Studienbetriebes vorhanden sein. Entsprechende Nachweise sind bei der erstmaligen

Antragstellung vorzulegen.

5. Die Privatuniversität muß ihre Tätigkeit an folgenden Grundsätzen orientieren: Freiheit der

Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der

Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867), Freiheit des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von

Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der

Staatsbürger), Verbindung von Forschung und Lehre sowie Vielfalt wissenschaftlicher und

künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen.

Wirkungen der Akkreditierung

§ 3. (1) Für die Dauer der Gültigkeit der Akkreditierung nach diesem Bundesgesetz ist die Bildungseinrichtung

berechtigt, sich als „Privatuniversität“ zu bezeichnen. Die Privatuniversität und die dort

tätigen Personen sind berechtigt, sonstige Bezeichnungen und Titel des Universitätswesens zu verwenden,

und zwar jeweils mit dem Zusatz „der Privatuniversität...“. Die Privatuniversität ist weiters berechtigt, an

die Absolventen der an ihr durchgeführten Studien akademische Grade, auch in gleichlautender

Bezeichnung mit den im Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997, geregelten akademischen

Graden, zu verleihen und die Absolventen sind berechtigt, diese zu führen.

(2) Die an der Privatuniversität abgelegten Prüfungen und verliehenen akademischen Grade haben

die Wirkung ausländischer Prüfungen bzw. akademischer Grade im Sinne des Universitäts-Studiengesetzes.

(3) Die Lehrenden und Studierenden der Privatuniversität sind hinsichtlich der Bestimmungen des

Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75/1997, und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/

1975, sowie der auf der Grundlage dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen den Lehrenden und

Studierenden an staatlichen österreichischen Universitäten gleichgestellt.

(4) Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, und die auf seiner Grundlage erlassenen

Verordnungen, das Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986, das Familienlastenausgleichsgesetz,

BGBl. Nr. 376/1967, hinsichtlich des Anspruches auf Familienbeihilfe, die sozialversicherungsrechtlichen

Bestimmungen hinsichtlich der Mitversicherung von Kindern sowie die steuerrechtlichen Bestimmungen

sind auf die Studierenden an der Privatuniversität anzuwenden.

(5) Studierende an Privatuniversitäten sind Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft gemäß

dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999.

(6) Privatuniversitäten gelten hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Zuwendungen an sie als

Universitäten im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988.

Akkreditierungsrat

§ 4. (1) Zur Durchführung von Akkreditierungen nach diesem Bundesgesetz und zur Aufsicht über

die akkreditierten Universitäten wird ein Akkreditierungsrat eingerichtet.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Akkreditierungsrates sind in Ausübung ihres

Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(3) Der Akkreditierungsrat ist berechtigt, sich an den akkreditierten Universitäten jederzeit über

sämtliche Angelegenheiten zu informieren, welche die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen

des § 2 ermöglichen. Soweit dies der Ausübung des Aufsichtsrechtes des Akkreditierungsrates dient, sind

die Organe der Privatuniversität verpflichtet, dem Akkreditierungsrat Auskünfte über alle Angelegenheiten

der Privatuniversität zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Akkreditierungsrat

bezeichneten Gegenstände vorzulegen und Überprüfungen des Akkreditierungsrates an Ort und Stelle

zuzulassen.

(4) Die Privatuniversität hat dem Akkreditierungsrat jährlich einen Bericht über die Entwicklung der

Privatuniversität im abgelaufenen Berichtsjahr vorzulegen, der jedenfalls folgende Inhalte umfassen muß

1. Zahl der Studierenden und der Absolventen in den einzelnen Studiengängen;

2. Liste der Universitätslehrer mit Angaben zu deren wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikationen

und Leistungen;

3. Ergebnisse von Evaluierungsverfahren zur Qualität von Forschung und Lehre, soweit solche

jährlich durchgeführt werden, jedenfalls aber jedes zweite Jahr;

4. Änderungen in der gemäß § 2 Z 4 erforderlichen Personal-, Raum- und Sachausstattung der

Privatuniversität gegenüber dem letzten Bericht bzw. gegenüber dem Akkreditierungsantrag.

(5) Der Akkreditierungsrat besteht aus acht Mitgliedern mit Kenntnissen des internationalen Universitätswesens,

die von der Bundesregierung – vier von ihnen auf Vorschlag der Rektorenkonferenz –

bestellt werden. Bei der Bestellung der Mitglieder sind Frauen in angemessener Zahl zu berücksichtigen.

(6) Die Funktionsperiode der Mitglieder des Akkreditierungsrates beträgt grundsätzlich fünf Jahre.

Abweichend davon beträgt die erste Funktionsperiode nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von

drei der auf Vorschlag der Rektorenkonferenz und von drei der ohne Vorschlag bestellten Mitglieder

jeweils zwei Jahre.

(7) Aus dem Kreis der Mitglieder des Akkreditierungsrates hat die Bundesministerin oder der

Bundesminister einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten zu ernennen. Ihre Funktionsperiode beträgt

drei Jahre mit der Möglichkeit einer einmaligen unmittelbaren Wiederwahl für weitere drei Jahre. Bei

Ausscheiden aus dem Beirat endet die Funktionsperiode des Präsidenten und des Vizepräsidenten.

(8) Der Akkreditierungsrat trifft seine Entscheidungen im Abstimmungsweg. Eine Entscheidung des

Akkreditierungsrates kommt nur zustande, wenn mindestens fünf Mitglieder für einen Antrag gestimmt

haben.

(9) Der Akkreditierungsrat hat dem Nationalrat im Wege des Bundesministers oder der Bundesministerin

jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit vorzulegen.

(10) Der Akkreditierungsrat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung durch

die Bundesministerin oder den Bundesminister unterliegt.

(11) Für die Unterstützung in der Geschäftsführung des Akkreditierungsrates hat die Bundesministerin

oder der Bundesminister eine Geschäftsstelle einzurichten und die notwendige Sach- und

Personalausstattung bereitzustellen.

Akkreditierungsverfahren

§ 5. (1) Die Entscheidung über den Antrag auf Akkreditierung und über den Widerruf der Akkreditierung

nach diesem Bundesgesetz erfolgt durch Bescheid des Akkreditierungsrates. Die Entscheidung des

Akkreditierungsrates bedarf vor Bescheiderlassung der Genehmigung durch den Bundesminister oder die

Bundesministerin.

(2) Im Falle einer positiven Entscheidung über den Akkreditierungsantrag muß der Akkreditierungsbescheid

jedenfalls über die folgenden Inhalte absprechen

1. Bezeichnung der Einrichtung;

2. Bezeichnung der Art des Rechtsverhältnisses, welches zwischen der Privatuniversität und ihren

Studierenden einzugehen ist;

3. Bezeichnung, Art, Stundenumfang und Dauer des (der) an der Privatuniversität durchzuführenden

Studiums (Studien);

4. Wortlaut des akademischen Grades (der akademischen Grade), der (die) von der Privatuniversität

verliehen werden kann (können);

5. Dauer der Akkreditierung.

(3) Der Akkreditierungsbescheid ist bei Änderung der im Bescheid enthaltenen Inhalte auf Antrag

oder von Amts wegen zu ergänzen bzw. abzuändern.

(4) Gegen einen Bescheid des Akkreditierungsrates ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

(5) Auf das Akkreditierungsverfahren sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1991, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden.

Dauer der Akkreditierung

§ 6. (1) Die Akkreditierung erlischt nach Ablauf von fünf Jahren ab Wirksamkeit des Akkreditierungsbescheides,

wenn die Privatuniversität nicht rechtzeitig vorher auf ihren Antrag durch Bescheid

für weitere fünf Jahre akkreditiert wurde. Das Erlöschen ist mit Bescheid festzustellen.

(2) Nach einer ununterbrochenen Akkreditierungsdauer von zehn Jahren kann die Akkreditierung

jeweils für weitere zehn Jahre erfolgen.

(3) Die Akkreditierung ist auch während des Laufes der Fristen gemäß Abs. 1 und 2 durch Bescheid

zu widerrufen, wenn für die ununterbrochene Dauer von sechs Monaten eine der dem Akkreditierungsbescheid

zugrundeliegenden Voraussetzungen gemäß § 2 nicht mehr vorliegt oder kein Studienbetrieb im

Sinne des § 2 Z 2 durchgeführt wird.

Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers

§ 7. (1) Der Akkreditierungsrat unterliegt der Aufsicht durch die Bundesministerin oder den

Bundesminister. Der Akkreditierungsrat ist verpflichtet, der Bundesministerin oder dem Bundesminister

Auskünfte über alle Angelegenheiten zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von der

Bundesministerin oder dem Bundesminister bezeichneten Gegenstände vorzulegen und Überprüfungen an

Ort und Stelle zuzulassen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die vom Akkreditierungsrat einzuholende

Genehmigung der Entscheidung über einen Akkreditierungsantrag mit Bescheid zu verweigern, wenn die

Entscheidung des Akkreditierungsrates im Widerspruch zu nationalen bildungspolitischen Interessen

steht. Im aufsichtsbehördlichen Verfahren hat der Akkreditierungsrat Parteistellung sowie das Recht,

gegen den Bescheid, mit dem die Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers

verweigert wird, vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen.

(3) Ein Bescheid des Akkreditierungsrates, der ohne ausdrückliche Genehmigung der Bundesministerin

oder des Bundesministers gemäß § 5 Abs. 1 erlassen wird, leidet im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4

des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, an einem mit Nichtigkeit bedrohten

Fehler.

Finanzierungsverbot des Bundes

§ 8. Einer Privatuniversität dürfen keine geldwerten Leistungen des Bundes zuerkannt werden, mit

Ausnahme von Gegenleistungen aus Verträgen über die Erbringung bestimmter Lehr- und Forschungsleistungen

einer Privatuniversität, die der Bund zur Ergänzung des Studienangebotes der staatlichen

Universitäten bei Bedarf mit einer Privatuniversität abschließt.

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 9. (1) Der § 4 dieses Bundesgesetzes tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt

in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmung des § 4 Abs. 2 tritt ebenfalls mit Ablauf

des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(3) Die übrigen Bestimmungen treten am 1. November 1999 in Kraft.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister oder die Bundesministerin für

Wissenschaft und Verkehr betraut, soweit sich aus Abs. 5 nichts anderes ergibt.

(5) Abweichend von Abs. 4 sind mit der Vollziehung betraut

1.Hinsichtlich der im § 3 Abs. 3 vorgesehenen Anwendung des Fremdengesetzes ist der

Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres mit der Vollziehung betraut.

2. Hinsichtlich der im § 3 Abs. 3 vorgesehenen Anwendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

und der im § 3 Abs. 4 vorgesehenen Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen

betreffend die Mitversicherung von Kindern ist der Bundesminister oder die Bundesministerin

für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit der Vollziehung betraut.

3. Hinsichtlich der im § 3 Abs. 4 und 6 vorgesehenen Anwendung steuerrechtlicher Bestimmungen

betreffend die Berücksichtigung von Kindern und betreffend Zuwendungen an Privatuniversitäten

ist der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen mit der Vollziehung

betraut.

4. Hinsichtlich der im § 3 Abs. 4 vorgesehenen Anwendung des Familienlastenausgleichsgesetzes

ist der Bundesminister oder die Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie mit der Vollziehung

betraut.

BGBlPdf 168. Verordnung: Zustimmung zur Besetzung bestimmter Arten von Planstellen

Auf Grund des § 3 Abs. 7 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, des § 2a Abs. 3

des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, beide zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 10/1999, und des Art. VII des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/1999, wird verordnet

1. Abschnitt

Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis

Zustimmung zur Aufnahme

§ 1. (1) Die Zustimmung zur Besetzung einer Planstelle durch Ernennung in ein öffentlich-

rechtliches Dienstverhältnis wird erteilt, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt.

(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht für

1. Planstellen für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1 in den

Funktionsgruppen 7 bis 9,

2. Planstellen für Beamte des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E 1 in den Funktionsgruppen

8 bis 11,

3. Planstellen für Beamte des Militärischen Dienstes der Verwendungsgruppe M BO 1 in den

Funktionsgruppen 7 bis 9 und der Verwendungsgruppe M ZO 1 in der Funktionsgruppe 7,

4. Planstellen für ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren und außerordentliche Universitätsprofessoren,

5. Planstellen für Beamte des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 1,

6. Planstellen für Beamte des Post- und Fernmeldewesens in der Verwendungsgruppe PT 1 mit

Fixgehalt.

(3) Die Zustimmung nach Abs. 1 wird unter der Bedingung erteilt,

1. dass der Aufzunehmende, sofern nicht § 136a oder § 228a BDG 1979 anzuwenden sind und

soweit es sich nicht um die Ernennung zum Universitätsprofessor gemäß dem Universitäts-

Organisationsgesetz 1993 (UOG 1993), BGBl. Nr. 805, oder dem Bundesgesetz über die

Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998, handelt, zum

Zeitpunkt der Ernennung das 45. Lebensjahr nicht überschritten hat,

2. dass der Aufzunehmende nicht auf eine Planstelle ernannt werden soll, die im Stellenplan nur für

den vorübergehenden Bedarf vorgesehen ist,

3. dass im Fall der Aufnahme in den Allgemeinen Verwaltungsdienst oder in den Militärischen

Dienst die allenfalls erforderliche Zustimmung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 138

Abs. 3 oder § 148 Abs. 4 BDG 1979 vorliegt oder die Ernennung in die jeweilige Grundlaufbahn

erfolgen soll,

4. dass mit der Ernennung keine Nachsichterteilung verbunden ist, für die die Zustimmung des

Bundesministers für Finanzen einzuholen ist, und

5. dass der Aufzunehmende nicht bei einer Dienststelle verwendet werden soll, deren Ausgliederung

aus der Bundesverwaltung oder für die eine Organisationsreform im Sinne der einschlägigen

gesetzlichen Regelungen vorgesehen ist.

2. Abschnitt

Ernennung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

Allgemeiner Verwaltungsdienst, Exekutivdienst, Militärischer Dienst, Beamte des

Krankenpflegedienstes und des Post- und Fernmeldewesens

Überstellung

§ 2. (1) Die Zustimmung zur Besetzung einer Planstelle durch Überstellung in eine andere

Verwendungsgruppe wird für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes, des

Militärischen Dienstes, des Krankenpflegedienstes und für Beamte des Post- und Fernmeldewesens unter

der Bedingung erteilt, dass

1. mit der Überstellung kein Wechsel der Besoldungsgruppe verbunden ist,

2. der Beamte das 55. Lebensjahr noch nicht überschritten hat,

3. im Bereich des Allgemeinen Verwaltungsdienstes oder des Militärischen Dienstes die allenfalls

erforderliche Zustimmung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 138 Abs. 3 oder § 148

Abs. 4 BDG 1979 vorliegt oder die Ernennung in die jeweilige Grundlaufbahn erfolgen soll und

4. mit der Ernennung keine Nachsichterteilung verbunden ist, für die die Zustimmung des

Bundesministers für Finanzen einzuholen ist.

(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht

1. für Überstellungen in die Verwendungsgruppe A 1 in die Funktionsgruppen 7 bis 9,

2. für Überstellungen in die Verwendungsgruppe E 1 in die Funktionsgruppen 8 bis 11,

3. für Überstellungen in die Verwendungsgruppe M BO 1 in den Generalstabsdienst und in die

Funktionsgruppen 7 bis 9, in die Verwendungsgruppe M ZO 1 in die Funktionsgruppe 7, in die

Verwendungsgruppe M BO 2 im Zuge der Ausmusterung,

4. für Überstellungen in die Verwendungsgruppe PT 1 mit Fixgehalt.

Ernennung innerhalb einer Verwendungsgruppe

§ 3. (1) Die Zustimmung zur Besetzung einer Planstelle durch Ernennung auf eine Planstelle einer

anderen Funktionsgruppe oder Dienstzulagengruppe innerhalb einer Verwendungsgruppe (Verleihung

einer Planstelle) wird für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes, des

Militärischen Dienstes sowie für Beamte des Post- und Fernmeldewesens unter der Bedingung erteilt, dass

bei Ernennungen in eine Funktionsgruppe unter allfälliger Anwendung des § 138 Abs. 3 oder des § 148

Abs. 4 BDG 1979 die hiefür erforderliche Zustimmung des Bundesministers für Finanzen vorliegt.

(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht

1. in der Verwendungsgruppe A 1 für Planstellen der Funktionsgruppen 7 bis 9,

2. in der Verwendungsgruppe E 1 für Planstellen der Funktionsgruppen 8 bis 11,

3. in der Verwendungsgruppe M BO 1 für Planstellen der Funktionsgruppen 7 bis 9 und in der

Verwendungsgruppe M ZO 1 für Planstellen der Funktionsgruppe 7,

4. in der Verwendungsgruppe PT 1 mit Fixgehalt,

5. für alle Personalmaßnahmen, die die Anwendung der Wahrungsbestimmungen der §§ 141a, 145b

oder 152c BDG 1979 zur Folge haben, ausgenommen Ernennungen im Zuge einer Organisationsänderung

im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 5.

Richter

§ 4. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen für Richter nach § 25 des Richterdienstgesetzes,

BGBl. Nr. 305/1961, wird erteilt für die Ernennung

1. eines Richteramtsanwärters,

2. eines Richters oder

3. eines Staatsanwaltes

zum Richter.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Ernennung der

1. Präsidenten, Vizepräsidenten, Senatspräsidenten und Hofräte des Obersten Gerichtshofes und des

Verwaltungsgerichtshofes,

2. Präsidenten der Oberlandesgerichte,

3. Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz.

Staatsanwälte

§ 5. (1) Die Zustimmung zur Ernennung zum Staatsanwalt wird erteilt.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Ernennung

1. des Generalprokurators, der ersten Generalanwälte und der Generalanwälte,

2. der Leitenden Oberstaatsanwälte,

3. der Leitenden Staatsanwälte.

(3) Die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen der Verwendungsgruppe A 1 wird für Staatsanwälte

nach Maßgabe des § 153a BDG 1979 erteilt.

Hochschullehrer

§ 6. (1) Die Zustimmung zur Ernennung zum Universitätsprofessor gemäß dem Universitäts-

Organisationsgesetz 1993 (UOG 1993), BGBl. Nr. 805, sowie dem Bundesgesetz über die Organisation

der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998, wird erteilt.

(2) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis wird erteilt für eine Überstellung vom

Universitäts(Hochschul)assistenten, Bundeslehrer an Universitäten und Universitäten der Künste oder

Beamten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung zum Universitäts(Hochschul)dozenten.

Lehrer und Beamte des Schulaufsichtsdienstes

§ 7. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis wird für Lehrer und für Beamte des

Schulaufsichtsdienstes erteilt für eine

1. Überstellung in die Verwendungsgruppen S 1, L PA oder L 1,

2. Überstellung in die Verwendungsgruppe S 2 oder in eine der Verwendungsgruppen L 2,

3.Ernennung zum Direktor, Direktor-Stellvertreter, Abteilungsvorstand, Fachvorstand oder

Erziehungsleiter.

(2) Die Zustimmung nach Abs. 1 gilt unter der Bedingung, dass der Beamte das 55. Lebensjahr noch

nicht überschritten hat.

Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung

§ 8. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis wird für Beamte der Allgemeinen

Verwaltung und für Beamte in handwerklicher Verwendung erteilt

1. für Überstellungen in die Verwendungsgruppen E, P 4 und P 5,

2. für Überstellungen in die Verwendungsgruppen A bis D und P 1 bis P 3 unter der Bedingung,

dass

a) in den Fällen der Ernennung in eine höhere Verwendungsgruppe der Beamte das 55. Lebensjahr

noch nicht überschritten hat und

b) mit der Überstellung keine Nachsichterteilung verbunden ist, für die die Zustimmung des

Bundesministers für Finanzen einzuholen ist,

3. für Beförderungen, wenn die in der Anlage angegebenen Voraussetzungen vorliegen.

(2) In den Fällen der Anlage 1 Z 51.1 lit. b zum BDG 1979 wird, auch bei Nichtzutreffen der

Bedingung des Abs. 1 Z 2 lit. a, die Zustimmung erteilt.

(3) Die Zustimmung nach Abs. 1 Z 3 gilt unter der Bedingung, dass die Beförderung mit einem

1. Jänner oder 1. Juli wirksam werden soll. Die Arbeitsplatzwertigkeit und die bisher für Beamte der

Allgemeinen Verwaltung sowie in handwerklicher Verwendung gehandhabte Beförderungspraxis sind

dabei zu berücksichtigen.

Wachebeamte

§ 9. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis wird für Wachebeamte erteilt

1. für Überstellungen in die Verwendungsgruppen W 1 und W 2 unter der Bedingung, dass der

Beamte das 55. Lebensjahr noch nicht überschritten hat und mit der Überstellung keine Nachsichterteilung

verbunden ist, für die die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen

ist,

2. für Beförderungen

a) der Beamten der Verwendungsgruppe W 1, wenn die in der Anlage für Beamte der Verwendungsgruppe

B angegebenen Voraussetzungen vorliegen,

b) der Beamten der Verwendungsgruppe W 2, wenn die in der Anlage für Beamte der Verwendungsgruppe

C angegebenen Voraussetzungen vorliegen,

3. für Ernennungen in eine Dienststufe.

(2) Die Zustimmung nach Abs. 1 Z 2 gilt unter der Bedingung, dass die Beförderung mit einem

1. Jänner oder 1. Juli wirksam werden soll. Die Arbeitsplatzwertigkeit und die bisher für Wachebeamte

gehandhabte Beförderungspraxis sind dabei zu berücksichtigen.

Berufsoffiziere

§ 10. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis wird für Berufsoffiziere erteilt

1. für Überstellungen in die Verwendungsgruppe H 1 unter der Bedingung, dass

a) der Beamte das 55. Lebensjahr noch nicht überschritten hat,

b) es sich nicht um eine Überstellung in den Generalstabsdienst handelt und

c) mit der Überstellung keine Nachsichterteilung verbunden ist, für die die Zustimmung des

Bundesministers für Finanzen einzuholen ist,

2. für Überstellungen in die Verwendungsgruppe H 2 und

3. für Beförderungen von Berufsoffizieren

a) der Verwendungsgruppe H 1, wenn die in der Anlage für Beamte der Verwendungsgruppe A,

b) der Verwendungsgruppe H 2, wenn die in der Anlage für Beamte der Verwendungsgruppe B

angegebenen Voraussetzungen vorliegen.

(2) Die Zustimmung nach Abs. 1 Z 3 gilt unter der Bedingung, dass die Beförderung mit einem

1. Jänner oder 1. Juli wirksam werden soll. Die Arbeitsplatzwertigkeit und die bisher für Berufsoffiziere

gehandhabte Beförderungspraxis sind dabei zu berücksichtigen.

Änderung des Planstellenbereiches

§ 11. (1) Die Zustimmung zur Besetzung einer Planstelle durch Ernennung im Dienstverhältnis

(Verleihung einer Planstelle) wird bei Änderung des Planstellenbereiches unter der Bedingung erteilt,

dass mit dem Planstellenbereichswechsel keine Änderung der Besoldungsgruppe verbunden ist.

(2) Die Zustimmung nach Abs. 1 gilt nicht für Beamte der Dienstklasse IX oder wenn es sich um

Ernennungen auf Planstellen handelt, die über Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten

zu erfolgen haben.

3. Abschnitt

Vertragsbedienstete

Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata v, h, I, II und k sowie Vertragslehrer

§ 12. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata

v (mit Ausnahme der Bewertungsgruppen 5 bis 7 der Entlohnungsgruppe v1), h und k sowie für

Vertragslehrer wird erteilt. Gleiches gilt für Überstellungen auf eine Planstelle der Entlohnungsschemata I

oder II.

(2) Die Zustimmung nach Abs. 1 gilt unter der Bedingung, dass

1. der Bedienstete in den Entlohnungsschemata h, k und II die gesetzlichen Einreihungserfordernisse

erfüllt,

2. der Bedienstete nicht auf eine Planstelle aufgenommen werden soll, die im Stellenplan nur für

den vorübergehenden Bedarf vorgesehen ist,

3. der Bedienstete nicht Beamter des Ruhestandes ist,

4. mit der Aufnahme oder Überstellung keine Nachsichterteilung verbunden ist, für die die Zustimmung

des Bundesministers für Finanzen erforderlich ist, und

5. die allenfalls erforderliche Zustimmung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 66 Abs. 3

VBG 1948 vorliegt oder die Einreihung in die Bewertungsgruppe 1 oder in die Entlohnungsgruppe

h3 erfolgen soll.

Hochschullehrer

§ 13. Die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen wird erteilt für

1. die Aufnahme von Vertragslehrern an Universitäten oder Universitäten der Künste nach § 50 des

Vertragsbedienstetengesetzes 1948,

2. die Aufnahme von Vertragsassistenten nach § 51 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,

3. die Überstellung von Vertragsassistenten zu Vertragsdozenten nach § 55 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 und die Überstellung von Vertragslehrern an Universitäten oder Universitäten

der Künste sowie von Vertragsbediensteten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher

Verwendung zu Vertragsdozenten,

4. die Aufnahme von Vertragsprofessoren nach § 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.

Änderung des Planstellenbereiches

§ 14. (1) Für Vertragsbedienstete, die die in den §§ 12 und 13 angeführten Bedingungen erfüllen,

wird die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen eines anderen Planstellenbereiches erteilt.

(2) Die Zustimmung nach Abs. 1 wird nicht erteilt, wenn es sich um eine Ausnahme nach § 12

Abs. 1 handelt.

4. Abschnitt

Andere vertraglich Bedienstete

§ 15. Die Zustimmung für die Aufnahme von Personen in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum

Bund, das nicht durch das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geregelt ist, wird unter der Bedingung erteilt,

dass die Entlohnung den in der jeweiligen Dienstordnung, im Kollektivvertrag oder in einer

Gesamtvereinbarung festgesetzten Entgeltsätzen entspricht.

5. Abschnitt

Mitteilung an den Bundesminister für Finanzen

§ 16. (1) Soweit nicht eine Zustimmung im Einzelfall einzuholen war, sind dem Bundesminister für

Finanzen folgende Personalmaßnahmen mitzuteilen

1. Personalmaßnahmen nach § 1, soweit sie die Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppen

A 1 bis A 5, E 1, M BO 1, M BO 2, M ZO 1, M ZO 2, M BUO 1 oder M ZUO 1

betreffen,

2. Personalmaßnahmen nach

a) § 2, ausgenommen die Besetzung von Planstellen der Verwendungsgruppen A 6 und A 7, E 2a

und E 2b, sowie K 1 bis K 6,

b) § 3, ausgenommen die Besetzung von Planstellen

aa) einer anderen Funktionsgruppe innerhalb der Verwendungsgruppe E 2a,

bb) der Verwendungsgruppe E 2b,

cc) der Verwendungsgruppen M BUO 2 und M ZUO 2,

c) den §§ 8 bis 10, sowie

d) Ernennungen von Universitätsprofessoren gemäß UOG 1993 oder KUOG, wobei das Lebensalter

zum Zeitpunkt der Ernennung und Bewilligungen gemäß § 56 Abs. 9 des Pensionsgesetzes

1965 bekanntzugeben sind,

3. Personalmaßnahmen nach §§ 4 und 5, soweit sie die Ernennung auf eine Planstelle eines

Vizepräsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz, eines ersten Staatsanwaltes und eines Richters

oder Staatsanwaltes der Gehaltsgruppe II bzw. R 2 sowie St 2 betreffen,

4. Personalmaßnahmen, die mit einer Nachsichterteilung von Definitivstellungserfordernissen durch

den jeweiligen Bundesminister verbunden sind.

(2) Personalmaßnahmen nach Abs. 1 sind dem Bundesministerium für Finanzen mittels entsprechenden

Ausdrucken aus dem Personalinformationssystem des Bundes für jedes Kalendervierteljahr im

nachhinein bekanntzugeben.

(3) Schriftliche Mitteilungen nach Abs. 1 sind nicht erforderlich, wenn sämtliche Dienstbehörden

und Personalstellen eines Ressorts den Bundesminister für Finanzen als Empfänger von Personaldaten

beim Datenverarbeitungsregister bekanntgegeben haben.

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften

§ 17. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der

jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Personenbezogene Ausdrücke

§ 18. Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und

Männer gleichermaßen.

Aufhebung der Planstellenbesetzungs-Verordnung 1995

§ 19. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Planstellenbesetzungs-Verordnung 1995,

BGBl. Nr. 541, außer Kraft.

BGBlPdf 168. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Staatsbürgerschaft der verheirateten Frau

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre

Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Staatsbürgerschaft der verheirateten Frau (BGBl.

Nr. 238/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 226/1986) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung

der Beitrittsurkunde

Armenien 18. Mai 1994

Aserbaidschan 16. August 1996

Staaten: Datum der Hinterlegung

der Beitrittsurkunde

Jordanien 1. Juli 1992

Kirgisistan 10. Februar 1997

Lettland 14. April 1992

Libysch-Arabische-

Dschamahirija 16. Mai 1989

Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu

erachten

Staaten: mit Wirksamkeit

Antigua und Barbuda am 25. Oktober 1988

Bosnien und Herzegowina vom 6. März 1992

Kroatien vom 8. Oktober 1991

die ehemalige jugoslawische

Republik Mazedonien vom 17. September 1991

Simbabwe vom 18. April 1980

Slowakei vom 1. Jänner 1993

Slowenien vom 25. Juni 1991

St. Lucia am 14. Oktober 1991

Tschechische Republik vom 1. Jänner 1993

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge haben die Niederlande am 16. Jänner 1992

das Übereinkommen gekündigt. Diese Kündigung erstreckt sich auf das Königreich in Europa, die

Niederländischen Antillen und Aruba.

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