168. Bundesgesetz: Universitäts-Akkreditierungsgesetz
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Regelungsgegenstand
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die staatliche Akkreditierung von Bildungseinrichtungen, die
nicht auf Grund einer anderen österreichischen Rechtsvorschrift als postsekundäre Bildungseinrichtung
anerkannt sind, als Privatuniversitäten.
(2) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweisungen auf andere Bundesgesetze gelten als
Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.
(3) Sämtliche in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral
zu verstehen.
Voraussetzungen für die Akkreditierung
§ 2. Für die Erlangung der Akkreditierung als Privatuniversität muß die antragstellende Bildungseinrichtung
folgende Voraussetzungen erfüllen
1. Sie muß eine juristische Person mit Sitz in Österreich sein.
2. Sie muß jedenfalls Studien oder Teile von solchen in einer oder mehreren wissenschaftlichen
oder künstlerischen Disziplinen, die zu einem akademischen Grad führen, welcher im internationalen
Standard für mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird, oder darauf aufbauende
Studien anbieten. Bei der erstmaligen Antragstellung sind die Studienpläne für die geplanten
Studien vorzulegen.
3. Sie muß in den für die durchzuführenden Studien wesentlichen Fächern ein dem internationalen
Standard entsprechendes, wissenschaftlich oder künstlerisch ausgewiesenes Lehrpersonal verpflichten.
Bei der erstmaligen Antragstellung müssen zumindest rechtsverbindliche Vorverträge
in dem für die geplanten Studien ausreichenden Ausmaß vorliegen.
4. Die für das Studium erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung muß ab dem Beginn des
geplanten Studienbetriebes vorhanden sein. Entsprechende Nachweise sind bei der erstmaligen
Antragstellung vorzulegen.
5. Die Privatuniversität muß ihre Tätigkeit an folgenden Grundsätzen orientieren: Freiheit der
Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der
Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867), Freiheit des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von
Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der
Staatsbürger), Verbindung von Forschung und Lehre sowie Vielfalt wissenschaftlicher und
künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen.
Wirkungen der Akkreditierung
§ 3. (1) Für die Dauer der Gültigkeit der Akkreditierung nach diesem Bundesgesetz ist die Bildungseinrichtung
berechtigt, sich als „Privatuniversität“ zu bezeichnen. Die Privatuniversität und die dort
tätigen Personen sind berechtigt, sonstige Bezeichnungen und Titel des Universitätswesens zu verwenden,
und zwar jeweils mit dem Zusatz „der Privatuniversität...“. Die Privatuniversität ist weiters berechtigt, an
die Absolventen der an ihr durchgeführten Studien akademische Grade, auch in gleichlautender
Bezeichnung mit den im Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997, geregelten akademischen
Graden, zu verleihen und die Absolventen sind berechtigt, diese zu führen.
(2) Die an der Privatuniversität abgelegten Prüfungen und verliehenen akademischen Grade haben
die Wirkung ausländischer Prüfungen bzw. akademischer Grade im Sinne des Universitäts-Studiengesetzes.
(3) Die Lehrenden und Studierenden der Privatuniversität sind hinsichtlich der Bestimmungen des
Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75/1997, und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/
1975, sowie der auf der Grundlage dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen den Lehrenden und
Studierenden an staatlichen österreichischen Universitäten gleichgestellt.
(4) Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, und die auf seiner Grundlage erlassenen
Verordnungen, das Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986, das Familienlastenausgleichsgesetz,
BGBl. Nr. 376/1967, hinsichtlich des Anspruches auf Familienbeihilfe, die sozialversicherungsrechtlichen
Bestimmungen hinsichtlich der Mitversicherung von Kindern sowie die steuerrechtlichen Bestimmungen
sind auf die Studierenden an der Privatuniversität anzuwenden.
(5) Studierende an Privatuniversitäten sind Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft gemäß
dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999.
(6) Privatuniversitäten gelten hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Zuwendungen an sie als
Universitäten im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988.
Akkreditierungsrat
§ 4. (1) Zur Durchführung von Akkreditierungen nach diesem Bundesgesetz und zur Aufsicht über
die akkreditierten Universitäten wird ein Akkreditierungsrat eingerichtet.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Akkreditierungsrates sind in Ausübung ihres
Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(3) Der Akkreditierungsrat ist berechtigt, sich an den akkreditierten Universitäten jederzeit über
sämtliche Angelegenheiten zu informieren, welche die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen
des § 2 ermöglichen. Soweit dies der Ausübung des Aufsichtsrechtes des Akkreditierungsrates dient, sind
die Organe der Privatuniversität verpflichtet, dem Akkreditierungsrat Auskünfte über alle Angelegenheiten
der Privatuniversität zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Akkreditierungsrat
bezeichneten Gegenstände vorzulegen und Überprüfungen des Akkreditierungsrates an Ort und Stelle
zuzulassen.
(4) Die Privatuniversität hat dem Akkreditierungsrat jährlich einen Bericht über die Entwicklung der
Privatuniversität im abgelaufenen Berichtsjahr vorzulegen, der jedenfalls folgende Inhalte umfassen muß
1. Zahl der Studierenden und der Absolventen in den einzelnen Studiengängen;
2. Liste der Universitätslehrer mit Angaben zu deren wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikationen
und Leistungen;
3. Ergebnisse von Evaluierungsverfahren zur Qualität von Forschung und Lehre, soweit solche
jährlich durchgeführt werden, jedenfalls aber jedes zweite Jahr;
4. Änderungen in der gemäß § 2 Z 4 erforderlichen Personal-, Raum- und Sachausstattung der
Privatuniversität gegenüber dem letzten Bericht bzw. gegenüber dem Akkreditierungsantrag.
(5) Der Akkreditierungsrat besteht aus acht Mitgliedern mit Kenntnissen des internationalen Universitätswesens,
die von der Bundesregierung – vier von ihnen auf Vorschlag der Rektorenkonferenz –
bestellt werden. Bei der Bestellung der Mitglieder sind Frauen in angemessener Zahl zu berücksichtigen.
(6) Die Funktionsperiode der Mitglieder des Akkreditierungsrates beträgt grundsätzlich fünf Jahre.
Abweichend davon beträgt die erste Funktionsperiode nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von
drei der auf Vorschlag der Rektorenkonferenz und von drei der ohne Vorschlag bestellten Mitglieder
jeweils zwei Jahre.
(7) Aus dem Kreis der Mitglieder des Akkreditierungsrates hat die Bundesministerin oder der
Bundesminister einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten zu ernennen. Ihre Funktionsperiode beträgt
drei Jahre mit der Möglichkeit einer einmaligen unmittelbaren Wiederwahl für weitere drei Jahre. Bei
Ausscheiden aus dem Beirat endet die Funktionsperiode des Präsidenten und des Vizepräsidenten.
(8) Der Akkreditierungsrat trifft seine Entscheidungen im Abstimmungsweg. Eine Entscheidung des
Akkreditierungsrates kommt nur zustande, wenn mindestens fünf Mitglieder für einen Antrag gestimmt
haben.
(9) Der Akkreditierungsrat hat dem Nationalrat im Wege des Bundesministers oder der Bundesministerin
jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit vorzulegen.
(10) Der Akkreditierungsrat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung durch
die Bundesministerin oder den Bundesminister unterliegt.
(11) Für die Unterstützung in der Geschäftsführung des Akkreditierungsrates hat die Bundesministerin
oder der Bundesminister eine Geschäftsstelle einzurichten und die notwendige Sach- und
Personalausstattung bereitzustellen.
Akkreditierungsverfahren
§ 5. (1) Die Entscheidung über den Antrag auf Akkreditierung und über den Widerruf der Akkreditierung
nach diesem Bundesgesetz erfolgt durch Bescheid des Akkreditierungsrates. Die Entscheidung des
Akkreditierungsrates bedarf vor Bescheiderlassung der Genehmigung durch den Bundesminister oder die
Bundesministerin.
(2) Im Falle einer positiven Entscheidung über den Akkreditierungsantrag muß der Akkreditierungsbescheid
jedenfalls über die folgenden Inhalte absprechen
1. Bezeichnung der Einrichtung;
2. Bezeichnung der Art des Rechtsverhältnisses, welches zwischen der Privatuniversität und ihren
Studierenden einzugehen ist;
3. Bezeichnung, Art, Stundenumfang und Dauer des (der) an der Privatuniversität durchzuführenden
Studiums (Studien);
4. Wortlaut des akademischen Grades (der akademischen Grade), der (die) von der Privatuniversität
verliehen werden kann (können);
5. Dauer der Akkreditierung.
(3) Der Akkreditierungsbescheid ist bei Änderung der im Bescheid enthaltenen Inhalte auf Antrag
oder von Amts wegen zu ergänzen bzw. abzuändern.
(4) Gegen einen Bescheid des Akkreditierungsrates ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(5) Auf das Akkreditierungsverfahren sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1991, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden.
Dauer der Akkreditierung
§ 6. (1) Die Akkreditierung erlischt nach Ablauf von fünf Jahren ab Wirksamkeit des Akkreditierungsbescheides,
wenn die Privatuniversität nicht rechtzeitig vorher auf ihren Antrag durch Bescheid
für weitere fünf Jahre akkreditiert wurde. Das Erlöschen ist mit Bescheid festzustellen.
(2) Nach einer ununterbrochenen Akkreditierungsdauer von zehn Jahren kann die Akkreditierung
jeweils für weitere zehn Jahre erfolgen.
(3) Die Akkreditierung ist auch während des Laufes der Fristen gemäß Abs. 1 und 2 durch Bescheid
zu widerrufen, wenn für die ununterbrochene Dauer von sechs Monaten eine der dem Akkreditierungsbescheid
zugrundeliegenden Voraussetzungen gemäß § 2 nicht mehr vorliegt oder kein Studienbetrieb im
Sinne des § 2 Z 2 durchgeführt wird.
Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers
§ 7. (1) Der Akkreditierungsrat unterliegt der Aufsicht durch die Bundesministerin oder den
Bundesminister. Der Akkreditierungsrat ist verpflichtet, der Bundesministerin oder dem Bundesminister
Auskünfte über alle Angelegenheiten zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von der
Bundesministerin oder dem Bundesminister bezeichneten Gegenstände vorzulegen und Überprüfungen an
Ort und Stelle zuzulassen.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die vom Akkreditierungsrat einzuholende
Genehmigung der Entscheidung über einen Akkreditierungsantrag mit Bescheid zu verweigern, wenn die
Entscheidung des Akkreditierungsrates im Widerspruch zu nationalen bildungspolitischen Interessen
steht. Im aufsichtsbehördlichen Verfahren hat der Akkreditierungsrat Parteistellung sowie das Recht,
gegen den Bescheid, mit dem die Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers
verweigert wird, vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen.
(3) Ein Bescheid des Akkreditierungsrates, der ohne ausdrückliche Genehmigung der Bundesministerin
oder des Bundesministers gemäß § 5 Abs. 1 erlassen wird, leidet im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4
des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, an einem mit Nichtigkeit bedrohten
Fehler.
Finanzierungsverbot des Bundes
§ 8. Einer Privatuniversität dürfen keine geldwerten Leistungen des Bundes zuerkannt werden, mit
Ausnahme von Gegenleistungen aus Verträgen über die Erbringung bestimmter Lehr- und Forschungsleistungen
einer Privatuniversität, die der Bund zur Ergänzung des Studienangebotes der staatlichen
Universitäten bei Bedarf mit einer Privatuniversität abschließt.
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 9. (1) Der § 4 dieses Bundesgesetzes tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt
in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmung des § 4 Abs. 2 tritt ebenfalls mit Ablauf
des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(3) Die übrigen Bestimmungen treten am 1. November 1999 in Kraft.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister oder die Bundesministerin für
Wissenschaft und Verkehr betraut, soweit sich aus Abs. 5 nichts anderes ergibt.
(5) Abweichend von Abs. 4 sind mit der Vollziehung betraut
1.Hinsichtlich der im § 3 Abs. 3 vorgesehenen Anwendung des Fremdengesetzes ist der
Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres mit der Vollziehung betraut.
2. Hinsichtlich der im § 3 Abs. 3 vorgesehenen Anwendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
und der im § 3 Abs. 4 vorgesehenen Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen
betreffend die Mitversicherung von Kindern ist der Bundesminister oder die Bundesministerin
für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit der Vollziehung betraut.
3. Hinsichtlich der im § 3 Abs. 4 und 6 vorgesehenen Anwendung steuerrechtlicher Bestimmungen
betreffend die Berücksichtigung von Kindern und betreffend Zuwendungen an Privatuniversitäten
ist der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen mit der Vollziehung
betraut.
4. Hinsichtlich der im § 3 Abs. 4 vorgesehenen Anwendung des Familienlastenausgleichsgesetzes
ist der Bundesminister oder die Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie mit der Vollziehung
betraut.
Auf Grund des § 3 Abs. 7 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, des § 2a Abs. 3
des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, beide zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 10/1999, und des Art. VII des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/1999, wird verordnet
1. Abschnitt
Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
Zustimmung zur Aufnahme
§ 1. (1) Die Zustimmung zur Besetzung einer Planstelle durch Ernennung in ein öffentlich-
rechtliches Dienstverhältnis wird erteilt, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt.
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht für
1. Planstellen für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1 in den
Funktionsgruppen 7 bis 9,
2. Planstellen für Beamte des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E 1 in den Funktionsgruppen
8 bis 11,
3. Planstellen für Beamte des Militärischen Dienstes der Verwendungsgruppe M BO 1 in den
Funktionsgruppen 7 bis 9 und der Verwendungsgruppe M ZO 1 in der Funktionsgruppe 7,
4. Planstellen für ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren und außerordentliche Universitätsprofessoren,
5. Planstellen für Beamte des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 1,
6. Planstellen für Beamte des Post- und Fernmeldewesens in der Verwendungsgruppe PT 1 mit
Fixgehalt.
(3) Die Zustimmung nach Abs. 1 wird unter der Bedingung erteilt,
1. dass der Aufzunehmende, sofern nicht § 136a oder § 228a BDG 1979 anzuwenden sind und
soweit es sich nicht um die Ernennung zum Universitätsprofessor gemäß dem Universitäts-
Organisationsgesetz 1993 (UOG 1993), BGBl. Nr. 805, oder dem Bundesgesetz über die
Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998, handelt, zum
Zeitpunkt der Ernennung das 45. Lebensjahr nicht überschritten hat,
2. dass der Aufzunehmende nicht auf eine Planstelle ernannt werden soll, die im Stellenplan nur für
den vorübergehenden Bedarf vorgesehen ist,
3. dass im Fall der Aufnahme in den Allgemeinen Verwaltungsdienst oder in den Militärischen
Dienst die allenfalls erforderliche Zustimmung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 138
Abs. 3 oder § 148 Abs. 4 BDG 1979 vorliegt oder die Ernennung in die jeweilige Grundlaufbahn
erfolgen soll,
4. dass mit der Ernennung keine Nachsichterteilung verbunden ist, für die die Zustimmung des
Bundesministers für Finanzen einzuholen ist, und
5. dass der Aufzunehmende nicht bei einer Dienststelle verwendet werden soll, deren Ausgliederung
aus der Bundesverwaltung oder für die eine Organisationsreform im Sinne der einschlägigen
gesetzlichen Regelungen vorgesehen ist.
2. Abschnitt
Ernennung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
Allgemeiner Verwaltungsdienst, Exekutivdienst, Militärischer Dienst, Beamte des
Krankenpflegedienstes und des Post- und Fernmeldewesens
Überstellung
§ 2. (1) Die Zustimmung zur Besetzung einer Planstelle durch Überstellung in eine andere
Verwendungsgruppe wird für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes, des
Militärischen Dienstes, des Krankenpflegedienstes und für Beamte des Post- und Fernmeldewesens unter
der Bedingung erteilt, dass
1. mit der Überstellung kein Wechsel der Besoldungsgruppe verbunden ist,
2. der Beamte das 55. Lebensjahr noch nicht überschritten hat,
3. im Bereich des Allgemeinen Verwaltungsdienstes oder des Militärischen Dienstes die allenfalls
erforderliche Zustimmung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 138 Abs. 3 oder § 148
Abs. 4 BDG 1979 vorliegt oder die Ernennung in die jeweilige Grundlaufbahn erfolgen soll und
4. mit der Ernennung keine Nachsichterteilung verbunden ist, für die die Zustimmung des
Bundesministers für Finanzen einzuholen ist.
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht
1. für Überstellungen in die Verwendungsgruppe A 1 in die Funktionsgruppen 7 bis 9,
2. für Überstellungen in die Verwendungsgruppe E 1 in die Funktionsgruppen 8 bis 11,
3. für Überstellungen in die Verwendungsgruppe M BO 1 in den Generalstabsdienst und in die
Funktionsgruppen 7 bis 9, in die Verwendungsgruppe M ZO 1 in die Funktionsgruppe 7, in die
Verwendungsgruppe M BO 2 im Zuge der Ausmusterung,
4. für Überstellungen in die Verwendungsgruppe PT 1 mit Fixgehalt.
Ernennung innerhalb einer Verwendungsgruppe
§ 3. (1) Die Zustimmung zur Besetzung einer Planstelle durch Ernennung auf eine Planstelle einer
anderen Funktionsgruppe oder Dienstzulagengruppe innerhalb einer Verwendungsgruppe (Verleihung
einer Planstelle) wird für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes, des
Militärischen Dienstes sowie für Beamte des Post- und Fernmeldewesens unter der Bedingung erteilt, dass
bei Ernennungen in eine Funktionsgruppe unter allfälliger Anwendung des § 138 Abs. 3 oder des § 148
Abs. 4 BDG 1979 die hiefür erforderliche Zustimmung des Bundesministers für Finanzen vorliegt.
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht
1. in der Verwendungsgruppe A 1 für Planstellen der Funktionsgruppen 7 bis 9,
2. in der Verwendungsgruppe E 1 für Planstellen der Funktionsgruppen 8 bis 11,
3. in der Verwendungsgruppe M BO 1 für Planstellen der Funktionsgruppen 7 bis 9 und in der
Verwendungsgruppe M ZO 1 für Planstellen der Funktionsgruppe 7,
4. in der Verwendungsgruppe PT 1 mit Fixgehalt,
5. für alle Personalmaßnahmen, die die Anwendung der Wahrungsbestimmungen der §§ 141a, 145b
oder 152c BDG 1979 zur Folge haben, ausgenommen Ernennungen im Zuge einer Organisationsänderung
im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 5.
Richter
§ 4. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen für Richter nach § 25 des Richterdienstgesetzes,
BGBl. Nr. 305/1961, wird erteilt für die Ernennung
1. eines Richteramtsanwärters,
2. eines Richters oder
3. eines Staatsanwaltes
zum Richter.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Ernennung der
1. Präsidenten, Vizepräsidenten, Senatspräsidenten und Hofräte des Obersten Gerichtshofes und des
Verwaltungsgerichtshofes,
2. Präsidenten der Oberlandesgerichte,
3. Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz.
Staatsanwälte
§ 5. (1) Die Zustimmung zur Ernennung zum Staatsanwalt wird erteilt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Ernennung
1. des Generalprokurators, der ersten Generalanwälte und der Generalanwälte,
2. der Leitenden Oberstaatsanwälte,
3. der Leitenden Staatsanwälte.
(3) Die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen der Verwendungsgruppe A 1 wird für Staatsanwälte
nach Maßgabe des § 153a BDG 1979 erteilt.
Hochschullehrer
§ 6. (1) Die Zustimmung zur Ernennung zum Universitätsprofessor gemäß dem Universitäts-
Organisationsgesetz 1993 (UOG 1993), BGBl. Nr. 805, sowie dem Bundesgesetz über die Organisation
der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998, wird erteilt.
(2) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis wird erteilt für eine Überstellung vom
Universitäts(Hochschul)assistenten, Bundeslehrer an Universitäten und Universitäten der Künste oder
Beamten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung zum Universitäts(Hochschul)dozenten.
Lehrer und Beamte des Schulaufsichtsdienstes
§ 7. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis wird für Lehrer und für Beamte des
Schulaufsichtsdienstes erteilt für eine
1. Überstellung in die Verwendungsgruppen S 1, L PA oder L 1,
2. Überstellung in die Verwendungsgruppe S 2 oder in eine der Verwendungsgruppen L 2,
3.Ernennung zum Direktor, Direktor-Stellvertreter, Abteilungsvorstand, Fachvorstand oder
Erziehungsleiter.
(2) Die Zustimmung nach Abs. 1 gilt unter der Bedingung, dass der Beamte das 55. Lebensjahr noch
nicht überschritten hat.
Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung
§ 8. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis wird für Beamte der Allgemeinen
Verwaltung und für Beamte in handwerklicher Verwendung erteilt
1. für Überstellungen in die Verwendungsgruppen E, P 4 und P 5,
2. für Überstellungen in die Verwendungsgruppen A bis D und P 1 bis P 3 unter der Bedingung,
dass
a) in den Fällen der Ernennung in eine höhere Verwendungsgruppe der Beamte das 55. Lebensjahr
noch nicht überschritten hat und
b) mit der Überstellung keine Nachsichterteilung verbunden ist, für die die Zustimmung des
Bundesministers für Finanzen einzuholen ist,
3. für Beförderungen, wenn die in der Anlage angegebenen Voraussetzungen vorliegen.
(2) In den Fällen der Anlage 1 Z 51.1 lit. b zum BDG 1979 wird, auch bei Nichtzutreffen der
Bedingung des Abs. 1 Z 2 lit. a, die Zustimmung erteilt.
(3) Die Zustimmung nach Abs. 1 Z 3 gilt unter der Bedingung, dass die Beförderung mit einem
1. Jänner oder 1. Juli wirksam werden soll. Die Arbeitsplatzwertigkeit und die bisher für Beamte der
Allgemeinen Verwaltung sowie in handwerklicher Verwendung gehandhabte Beförderungspraxis sind
dabei zu berücksichtigen.
Wachebeamte
§ 9. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis wird für Wachebeamte erteilt
1. für Überstellungen in die Verwendungsgruppen W 1 und W 2 unter der Bedingung, dass der
Beamte das 55. Lebensjahr noch nicht überschritten hat und mit der Überstellung keine Nachsichterteilung
verbunden ist, für die die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen
ist,
2. für Beförderungen
a) der Beamten der Verwendungsgruppe W 1, wenn die in der Anlage für Beamte der Verwendungsgruppe
B angegebenen Voraussetzungen vorliegen,
b) der Beamten der Verwendungsgruppe W 2, wenn die in der Anlage für Beamte der Verwendungsgruppe
C angegebenen Voraussetzungen vorliegen,
3. für Ernennungen in eine Dienststufe.
(2) Die Zustimmung nach Abs. 1 Z 2 gilt unter der Bedingung, dass die Beförderung mit einem
1. Jänner oder 1. Juli wirksam werden soll. Die Arbeitsplatzwertigkeit und die bisher für Wachebeamte
gehandhabte Beförderungspraxis sind dabei zu berücksichtigen.
Berufsoffiziere
§ 10. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis wird für Berufsoffiziere erteilt
1. für Überstellungen in die Verwendungsgruppe H 1 unter der Bedingung, dass
a) der Beamte das 55. Lebensjahr noch nicht überschritten hat,
b) es sich nicht um eine Überstellung in den Generalstabsdienst handelt und
c) mit der Überstellung keine Nachsichterteilung verbunden ist, für die die Zustimmung des
Bundesministers für Finanzen einzuholen ist,
2. für Überstellungen in die Verwendungsgruppe H 2 und
3. für Beförderungen von Berufsoffizieren
a) der Verwendungsgruppe H 1, wenn die in der Anlage für Beamte der Verwendungsgruppe A,
b) der Verwendungsgruppe H 2, wenn die in der Anlage für Beamte der Verwendungsgruppe B
angegebenen Voraussetzungen vorliegen.
(2) Die Zustimmung nach Abs. 1 Z 3 gilt unter der Bedingung, dass die Beförderung mit einem
1. Jänner oder 1. Juli wirksam werden soll. Die Arbeitsplatzwertigkeit und die bisher für Berufsoffiziere
gehandhabte Beförderungspraxis sind dabei zu berücksichtigen.
Änderung des Planstellenbereiches
§ 11. (1) Die Zustimmung zur Besetzung einer Planstelle durch Ernennung im Dienstverhältnis
(Verleihung einer Planstelle) wird bei Änderung des Planstellenbereiches unter der Bedingung erteilt,
dass mit dem Planstellenbereichswechsel keine Änderung der Besoldungsgruppe verbunden ist.
(2) Die Zustimmung nach Abs. 1 gilt nicht für Beamte der Dienstklasse IX oder wenn es sich um
Ernennungen auf Planstellen handelt, die über Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten
zu erfolgen haben.
3. Abschnitt
Vertragsbedienstete
Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata v, h, I, II und k sowie Vertragslehrer
§ 12. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata
v (mit Ausnahme der Bewertungsgruppen 5 bis 7 der Entlohnungsgruppe v1), h und k sowie für
Vertragslehrer wird erteilt. Gleiches gilt für Überstellungen auf eine Planstelle der Entlohnungsschemata I
oder II.
(2) Die Zustimmung nach Abs. 1 gilt unter der Bedingung, dass
1. der Bedienstete in den Entlohnungsschemata h, k und II die gesetzlichen Einreihungserfordernisse
erfüllt,
2. der Bedienstete nicht auf eine Planstelle aufgenommen werden soll, die im Stellenplan nur für
den vorübergehenden Bedarf vorgesehen ist,
3. der Bedienstete nicht Beamter des Ruhestandes ist,
4. mit der Aufnahme oder Überstellung keine Nachsichterteilung verbunden ist, für die die Zustimmung
des Bundesministers für Finanzen erforderlich ist, und
5. die allenfalls erforderliche Zustimmung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 66 Abs. 3
VBG 1948 vorliegt oder die Einreihung in die Bewertungsgruppe 1 oder in die Entlohnungsgruppe
h3 erfolgen soll.
Hochschullehrer
§ 13. Die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen wird erteilt für
1. die Aufnahme von Vertragslehrern an Universitäten oder Universitäten der Künste nach § 50 des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948,
2. die Aufnahme von Vertragsassistenten nach § 51 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,
3. die Überstellung von Vertragsassistenten zu Vertragsdozenten nach § 55 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 und die Überstellung von Vertragslehrern an Universitäten oder Universitäten
der Künste sowie von Vertragsbediensteten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher
Verwendung zu Vertragsdozenten,
4. die Aufnahme von Vertragsprofessoren nach § 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.
Änderung des Planstellenbereiches
§ 14. (1) Für Vertragsbedienstete, die die in den §§ 12 und 13 angeführten Bedingungen erfüllen,
wird die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen eines anderen Planstellenbereiches erteilt.
(2) Die Zustimmung nach Abs. 1 wird nicht erteilt, wenn es sich um eine Ausnahme nach § 12
Abs. 1 handelt.
4. Abschnitt
Andere vertraglich Bedienstete
§ 15. Die Zustimmung für die Aufnahme von Personen in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum
Bund, das nicht durch das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geregelt ist, wird unter der Bedingung erteilt,
dass die Entlohnung den in der jeweiligen Dienstordnung, im Kollektivvertrag oder in einer
Gesamtvereinbarung festgesetzten Entgeltsätzen entspricht.
5. Abschnitt
Mitteilung an den Bundesminister für Finanzen
§ 16. (1) Soweit nicht eine Zustimmung im Einzelfall einzuholen war, sind dem Bundesminister für
Finanzen folgende Personalmaßnahmen mitzuteilen
1. Personalmaßnahmen nach § 1, soweit sie die Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppen
A 1 bis A 5, E 1, M BO 1, M BO 2, M ZO 1, M ZO 2, M BUO 1 oder M ZUO 1
betreffen,
2. Personalmaßnahmen nach
a) § 2, ausgenommen die Besetzung von Planstellen der Verwendungsgruppen A 6 und A 7, E 2a
und E 2b, sowie K 1 bis K 6,
b) § 3, ausgenommen die Besetzung von Planstellen
aa) einer anderen Funktionsgruppe innerhalb der Verwendungsgruppe E 2a,
bb) der Verwendungsgruppe E 2b,
cc) der Verwendungsgruppen M BUO 2 und M ZUO 2,
c) den §§ 8 bis 10, sowie
d) Ernennungen von Universitätsprofessoren gemäß UOG 1993 oder KUOG, wobei das Lebensalter
zum Zeitpunkt der Ernennung und Bewilligungen gemäß § 56 Abs. 9 des Pensionsgesetzes
1965 bekanntzugeben sind,
3. Personalmaßnahmen nach §§ 4 und 5, soweit sie die Ernennung auf eine Planstelle eines
Vizepräsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz, eines ersten Staatsanwaltes und eines Richters
oder Staatsanwaltes der Gehaltsgruppe II bzw. R 2 sowie St 2 betreffen,
4. Personalmaßnahmen, die mit einer Nachsichterteilung von Definitivstellungserfordernissen durch
den jeweiligen Bundesminister verbunden sind.
(2) Personalmaßnahmen nach Abs. 1 sind dem Bundesministerium für Finanzen mittels entsprechenden
Ausdrucken aus dem Personalinformationssystem des Bundes für jedes Kalendervierteljahr im
nachhinein bekanntzugeben.
(3) Schriftliche Mitteilungen nach Abs. 1 sind nicht erforderlich, wenn sämtliche Dienstbehörden
und Personalstellen eines Ressorts den Bundesminister für Finanzen als Empfänger von Personaldaten
beim Datenverarbeitungsregister bekanntgegeben haben.
6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften
§ 17. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der
jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Personenbezogene Ausdrücke
§ 18. Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und
Männer gleichermaßen.
Aufhebung der Planstellenbesetzungs-Verordnung 1995
§ 19. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Planstellenbesetzungs-Verordnung 1995,
BGBl. Nr. 541, außer Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre
Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Staatsbürgerschaft der verheirateten Frau (BGBl.
Nr. 238/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 226/1986) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung
der Beitrittsurkunde
Armenien 18. Mai 1994
Aserbaidschan 16. August 1996
Staaten: Datum der Hinterlegung
der Beitrittsurkunde
Jordanien 1. Juli 1992
Kirgisistan 10. Februar 1997
Lettland 14. April 1992
Libysch-Arabische-
Dschamahirija 16. Mai 1989
Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu
erachten
Staaten: mit Wirksamkeit
Antigua und Barbuda am 25. Oktober 1988
Bosnien und Herzegowina vom 6. März 1992
Kroatien vom 8. Oktober 1991
die ehemalige jugoslawische
Republik Mazedonien vom 17. September 1991
Simbabwe vom 18. April 1980
Slowakei vom 1. Jänner 1993
Slowenien vom 25. Juni 1991
St. Lucia am 14. Oktober 1991
Tschechische Republik vom 1. Jänner 1993
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge haben die Niederlande am 16. Jänner 1992
das Übereinkommen gekündigt. Diese Kündigung erstreckt sich auf das Königreich in Europa, die
Niederländischen Antillen und Aruba.