168. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher,
BGBl. Nr. 137/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 623/1994, wird wie folgt
geändert
1. Der Titel des Gesetzes hat zu lauten
„Bundesgesetz über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und
Dolmetscher (SDG)“
2. § 1 hat zu lauten
„§ 1. Dieses Bundesgesetz bezieht sich auf die allgemeine Beeidigung und Zertifizierung von
Sachverständigen und Dolmetschern für ihre Tätigkeit vor Gerichten und auf ihre Erfassung in Listen.“
3. Die Überschrift des zweiten Abschnitts hat zu lauten
„II. Abschnitt
Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige“
4. Im § 2
a) wird im Abs. 1 die Wendung „allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen“ durch die Wendung
„allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen“ ersetzt und nach dem Klammerzitat
„(§ 3)“ die Wendung „als Zertifizierungsstellen“ eingefügt;
b) hat im Abs. 2 die Z 1 Buchstabe a zu lauten
„a) Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das
Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen
und nachvollziehbaren Gutachtens,“;
c) wird im Abs. 2 Z 1 der Strichpunkt am Ende des Buchstabens h durch einen Beistrich ersetzt und
folgender Buchstabe i angefügt
„i) der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach § 2a;“
d) wird im Abs. 2 nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt
„1a. die ausreichende Ausstattung mit der für eine Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet
erforderlichen Ausrüstung;“.
5. Nach dem § 2 wird folgender § 2a eingefügt
„§ 2a. (1) Jeder Sachverständige ist verpflichtet, vor Eintragung in die Liste dem die Liste führenden
Präsidenten nachzuweisen, daß zur Deckung der aus seiner gerichtlichen Sachverständigentätigkeit gegen
ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in
Österreich berechtigten Versicherer besteht. Er hat die Versicherung während der Dauer seiner Eintragung
in die Liste aufrechtzuerhalten und dies dem die Liste führenden Präsidenten auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Die Mindestversicherungssumme hat 5600000 S für jeden Versicherungsfall zu betragen.
(3) Der Ausschluß oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.
(4) Die Versicherer sind verpflichtet, dem die Liste führenden Präsidenten unaufgefordert und
umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes
oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten
kann, und auf Verlangen über solche Umstände Auskunft zu erteilen.“
6. § 3 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) In den Listen sind die Sachverständigen nach Fachgebieten und innerhalb der Fachgebiete nach
dem allenfalls besonderen sachlichen oder eingeschränkten örtlichen Wirkungsbereich zu gliedern. Der
Sachverständige ist mit Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift, unter der er
erreichbar ist, sowie mit den vom Sachverständigen angegebenen weiteren Daten, die seine Erreichbarkeit
erleichtern, zu verzeichnen. Allfällige Änderungen sind dem listenführenden Präsidenten unverzüglich
bekanntzugeben.“
7. § 4 hat zu lauten
„§ 4. (1) Der Sachverständige darf nur in eine einzige Liste und nur auf Grund eines schriftlichen
Antrags des Bewerbers eingetragen werden. Im Antrag sind das Fachgebiet und der allenfalls angestrebte
besondere sachliche oder eingeschränkte örtliche Wirkungsbereich anzugeben.
(2) Der Bewerber hat die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a, b, f, g und i sowie Z 1a
nachzuweisen. Hat der entscheidende Präsident Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2
Abs. 2 Z 1 Buchstaben c, d, e oder h, so hat er dem Bewerber die Bescheinigung dieser Voraussetzungen
aufzutragen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a und b sowie Z 1a
hat der entscheidende Präsident ein Gutachten einer Kommission (§ 4a) einzuholen.
(3) Der entscheidende Präsident hat über das Gutachten der Kommission hinaus alle ihm erforderlich
scheinenden Ermittlungen anzustellen. Der Bewerber hat keinen Anspruch auf Eintragung.
(4) Bewirbt sich ein bereits eingetragener Sachverständiger nur deshalb um die Eintragung in die
vom Präsidenten eines anderen Gerichtshofs I. Instanz geführte Liste, weil er seinen gewöhnlichen
Aufenthalt oder seine berufliche Tätigkeit an einen anderen Ort verlegt hat, so kann der entscheidende
Präsident von den in Abs. 2 und 3 genannten Beweisen, Bescheinigungen und Ermittlungen absehen. Der
bereits abgelegte Sachverständigeneid behält seine Wirkung. Eine nach § 6 begonnene Frist ist anzurechnen.“
8. Nach dem § 4 wird folgender § 4a eingefügt
„§ 4a. (1) Den Vorsitz der in § 4 Abs. 2 genannten Kommission führt ein vom entscheidenden
Präsidenten zu bestimmender – allenfalls auch im Ruhestand befindlicher – Richter, der auch einem
anderen Gerichtssprengel angehören kann. Erforderlichenfalls hat der entscheidende Präsident mehrere
Richter zu bestellen, welche in gleichmäßiger Reihenfolge heranzuziehen sind. Der Vorsitzende hat unter
Beachtung allfälliger Befangenheitsgründe in ausgewogener Weise mindestens zwei weitere qualifizierte
und unabhängige Fachleute in die Kommission zu berufen, die
1. nach Möglichkeit für das betreffende Fachgebiet in eine Sachverständigenliste eingetragen sind
und
2. von der Kammer (gesetzlichen Interessensvertretung), zu der das betreffende Fachgebiet gehört,
sowie vom Hauptverband der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen Österreichs
oder von einer anderen Vereinigung, die sich die Wahrnehmung der Belange der Sachverständigen
zahlreicher Fachgebiete zur Aufgabe macht und eine große Anzahl der Sachverständigen des
Fachgebiets des Bewerbers als Mitglieder in sich vereinigt, namhaft gemacht wurden.
(2) Die Kommissionsmitglieder haben ihre Tätigkeit unparteiisch auszuüben. Die Kommission hat
den Bewerber grundsätzlich mündlich zu prüfen. Wenn dies zweckmäßig ist, ist der Bewerber auch
schriftlich zu prüfen, wobei ihm insbesondere die Erstattung eines Probegutachtens aufgetragen werden
kann. Die Kommission hat die Prüfungsschritte zu dokumentieren und ein Gutachten zu erstatten. Sie
entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag. Hat ein Bewerber eine Lehrbefugnis für das betreffende wissenschaftliche Fach an einer in
einem EWR-Vertragsstaat gelegenen Hochschule oder ist er befugt, einen Beruf auszuüben, zu dem nach
der gesetzlichen Berufsordnung auch die Erstattung von Gutachten gehört, so ist das Vorliegen der
Voraussetzung der Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstabe a nicht zu prüfen.
(3) Beauftragt der entscheidende Präsident die Kommission mit der Erstattung eines Gutachtens, so
hat der Bewerber oder der Verlängerungswerber (§ 6) vor Ablegung der Prüfung Prüfungsgebühren
(Justizverwaltungsgebühren) zu entrichten. Die Mitglieder der Kommission erhalten für ihre Tätigkeit
Vergütungen. Die Höhe der Prüfungsgebühren und der Vergütungen hat der Bundesminister für Justiz im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die Art
und den Umfang der Tätigkeit der Kommissionsmitglieder sowie auf den mit der Vorbereitung und
Durchführung der Prüfungen verbundenen Aufwand Bedacht zu nehmen.“
9. § 6 hat zu lauten
„§ 6. (1) Der Eintrag in die Sachverständigenliste ist zunächst mit dem Ende des fünften auf die
Eintragung folgenden Kalenderjahres befristet und kann danach auf Antrag um jeweils zehn Jahre
verlängert werden. Der Zeitpunkt des Fristablaufs ist in die Sachverständigenliste einzutragen.
(2) Der Antrag des Sachverständigen auf Verlängerung des Eintrags ist frühestens ein Jahr und
spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist schriftlich zu stellen. Der Sachverständige bleibt
über den Zeitpunkt des Fristablaufs hinaus jedenfalls bis zur Entscheidung über den fristgerechten
Verlängerungsantrag in die Liste eingetragen. Der Eintrag kann verlängert werden, wenn die Voraussetzungen
nach § 2 Abs. 2, mit Ausnahme der Z 1 Buchstabe b und der Z 2, sowie nach § 2a nach wie vor
gegeben sind. Auf die Verlängerung des Eintrags besteht kein Anspruch.
(3) Im Antrag sind die gerichtlichen Verfahren, in denen der Sachverständige seit seiner Eintragung,
bei häufiger Heranziehung in einem maßgeblichen Zeitraum unmittelbar vor der Antragstellung, tätig
geworden ist, mit Aktenzeichen und Gericht anzuführen. Ist der Sachverständige dem entscheidenden
Präsidenten hinsichtlich seiner Eignung nicht ohnehin – besonders wegen seiner häufigen Heranziehung
als Sachverständiger – bekannt, so sind Kopien des Antrags zur Erhebung von Stichproben Leitern von
Gerichtsabteilungen, denen die vom Sachverständigen angeführten Verfahren zur Erledigung zugewiesen
sind oder waren, zur schriftlichen Stellungnahme über die Eignung des Sachverständigen, besonders zur
Äußerung über die Sorgfalt der Befundaufnahme, über die Rechtzeitigkeit der Gutachtenserstattung sowie
über die Schlüssigkeit, die Nachvollziehbarkeit und den richtigen Aufbau seiner Gutachten, zu
übermitteln. Der entscheidende Präsident hat auf Grund der ihm vorgelegten Berichte die weitere Eignung
des Sachverständigen zu prüfen. Zu diesem Zweck kann er weitere Ermittlungen anstellen und ein
Gutachten der Kommission (§ 4a) einholen.“
10. § 7 zweiter Satz hat zu lauten
„Der Präsident des Oberlandesgerichts hat den unterstellten Gerichten und den anderen Oberlandesgerichten
jeweils spätestens zum folgenden 31. Dezember ein vollständiges, nach Fachgebieten und
innerhalb der Fachgebiete nach dem allenfalls besonderen sachlichen oder eingeschränkten örtlichen
Wirkungsbereich gegliedertes und die Befristung des Eintrags ausweisendes Verzeichnis aller Sachverständigen
des Sprengels mitzuteilen.“
11. Im § 8
a) hat die Überschrift zu lauten
„Ausweis, Siegel“
b) hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Der Ausweis hat den Vor- und Familiennamen, den Tag und Ort der Geburt des Sachverständigen,
die Anschrift, unter der er erreichbar ist, die Liste, in die er, und das Fachgebiet, für das er
eingetragen ist, sowie die Befristung des Eintrags zu bezeichnen.“;
c) wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Der Sachverständige hat bei der Unterfertigung schriftlicher Gutachten ein Rundsiegel zu
verwenden, das den Namen des Sachverständigen sowie die Bezeichnung „Allgemein beeideter und
gerichtlich zertifizierter Sachverständiger“ enthält. Nach Eintragung in die Liste hat der Sachverständige
dem die Liste führenden Präsidenten einen Siegelabdruck vorzulegen.“
12. § 9 hat zu lauten
„§ 9. (1) Die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger
erlischt
1. bei Nichtverlängerung der Befristung des Eintrags mit Fristablauf oder der darüber ergangenen
späteren Entscheidung (§ 6);
2. mit dem Eingang einer Verzichtserklärung.
(2) Das Erlöschen der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger
während der Tätigkeit des Sachverständigen in einem bestimmten Verfahren hat keine
Wirkung auf dieses Verfahren.
(3) Der die Liste führende Präsident hat die Fälle des Erlöschens dem Präsidenten des Oberlandesgerichts
zu berichten. Dieser hat sie jeweils zum Ende jedes Kalendervierteljahres gesammelt den
unterstellten Gerichten und den anderen Oberlandesgerichten mitzuteilen.“
13. Im § 10
a) wird im Abs. 1 die Wendung „allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger“ durch die Wendung
„allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger“ ersetzt;
b) wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Im Entziehungsverfahren wegen Wegfalls der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstabe a
und Z 1a kann der Präsident auch ein Gutachten der Kommission (§ 4a) einholen.“
14. Im § 11 und im § 12 Z 3 wird die Wendung „allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger“
durch die Wendung „allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger“ ersetzt.
15. Die Überschrift des III. Abschnitts hat zu lauten
„III. Abschnitt
Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher“
16. Die Überschrift des § 14 hat zu lauten
„Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über die allgemein beeideten und gerichtlich
zertifizierten Sachverständigen“
17. Im § 14
a) wird die Wendung „mit Ausnahme des § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben b und f“ durch die Wendung „mit
Ausnahme des § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben b, f und i sowie des § 2a“ ersetzt;
b) werden folgende neuen Z 1 und 2 eingefügt
„1. daß der Bewerber eine fünfjährige Übersetzer- und Dolmetschertätigkeit unmittelbar vor der
Eintragung nachzuweisen hat; eine zweijährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber
das Diplomstudium der Studienrichtung „Übersetzer- und Dolmetscherausbildung“ oder ein
gleichwertiges ausländisches Studium absolviert hat;
2. daß an die Stelle des im § 4a genannten „Hauptverbands der allgemein beeideten gerichtlichen
Sachverständigen Österreichs“ der „Österreichische Verband der Gerichtsdolmetscher“ tritt;“
c) erhalten die bisherigen Z 1 und 2 die Bezeichnung „3.“ und „4.“.
18. Nach dem § 14 wird folgender neuer IV. Abschnitt eingefügt
„IV. Abschnitt
Bestimmungen für die ADV-Sachverständigen- und Dolmetscherlisten
Umstellung der Sachverständigen- und Dolmetscherlisten auf ADV
§ 14a. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, die Umstellung der Sachverständigen- und
Dolmetscherlisten auf automationsunterstützte Datenverarbeitung (ADV) nach Maßgabe der technischen
und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit
anzuordnen.
Datenbank der Sachverständigen- und Dolmetscherlisten
§ 14b. (1) Die Sachverständigen- und Dolmetscherlisten sind durch Speicherung der Eintragungen in
einer Datenbank zu führen.
(2) In dieser Datenbank sind die Sachverständigen und Dolmetscher jeweils unter einer bundesweit
fortlaufenden Nummer zu führen.
(3) Zu löschende Eintragungen sind in dieser Datenbank entsprechend zu kennzeichnen und müssen
weiter abfragbar bleiben.
Auszüge und Einsichtnahme bei Gericht
§ 14c. (1) Die Einsicht in die Sachverständigen- und Dolmetscherlisten ist durch Ausdrucke (Datenbankauszüge)
von jedem Gerichtshof und von jedem Bezirksgericht zu gewähren.
(2) Die Einsicht in gelöschte Eintragungen ist grundsätzlich nur zu amtlichen Zwecken zulässig. Auf
Antrag von Privatpersonen ist aber von dem die Liste führenden Präsidenten aus gelöschten Eintragungen
Auskunft darüber zu erteilen, ob und für welches Fachgebiet ein bestimmter Sachverständiger zu einer
bestimmten Zeit eingetragen war.
Datenbankabfrage
§ 14d. (1) Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeit ist jedermann zur Einzelabfrage
aus der Datenbank der Sachverständigen- und Dolmetscherlisten mittels automationsunterstützter
Datenübermittlung befugt.
(2) Zur Einzelabfrage dürfen als Suchkriterien auch der Name des Sachverständigen oder
Dolmetschers, auch ergänzt durch dessen Geburtsdatum, verwendet werden.
Gebühren
§ 14e. Für die Abfrage der Sachverständigen- und Dolmetscherlisten nach § 14d gelten die für die
Abfrage des Firmenbuchs geltenden Gebührenbestimmungen sinngemäß.“
19. Der bisherige IV. Abschnitt erhält die Bezeichnung
„V. Abschnitt“.
20. Dem § 15 wird folgender § 15a angefügt
„§ 15a. Die §§ 1, 2, 2a, 3, 4, 4a, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 14a bis 14e, 16a und 16b in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 168/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft; die §§ 2, 2a, 4, 4a und 14
sind auf Eintragungsverfahren anzuwenden, bei denen der Antrag nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
bei dem die Liste führenden Präsidenten eingelangt ist. Sachverständige, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in eine Liste eingetragen sind oder auf Grund eines vor diesem
Zeitpunkt gestellten Antrags nach Inkrafttreten eingetragen werden, haben bis spätestens 30. Juni 1999
dem die Liste führenden Präsidenten den Abschluß einer dem § 2a entsprechenden Haftpflichtversicherung
nachzuweisen.“
21. Dem § 16 werden folgende §§ 16a und 16b angefügt
„§ 16a. (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 168/1998 in eine
Liste eingetragenen allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher gelten als
allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige und Dolmetscher im Sinn dieses
Bundesgesetzes. Die im genannten Zeitpunkt bestehenden Eintragungen auf unbestimmte Zeit gelten als
mit dem Ende des neunten darauf folgenden Kalenderjahres befristet.
(2) Sachverständige mit auf den Sprengel eines Bezirksgerichts beschränktem örtlichen Wirkungsbereich
für die Fachgebiete Alt- und Gebrauchtwarenhandel, Schätzung von Gebrauchsgegenständen,
Kleinere landwirtschaftliche Liegenschaften, Kleinere forstwirtschaftliche Liegenschaften und Kleinere
Wohnhäuser (Baugründe) gelten nicht als gerichtlich zertifizierte, sondern weiterhin als allgemein
beeidete gerichtliche Sachverständige und sind in der Liste gesondert ersichtlich zu machen. Für derartige
Sachverständige finden auch bei Neueintragung in die Liste die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Z 1
Buchstaben a (ausgenommen die Voraussetzung der Sachkunde) und i, Z 1a sowie § 2a und die
Bestimmungen über das vom entscheidenden Präsidenten einzuholende Kommissionsgutachten (§ 4
Abs. 2, § 4a, § 6 Abs. 3 und § 10 Abs. 4) keine Anwendung. Der entscheidende Präsident hat sich in
diesen Fällen auf andere geeignete Weise vom Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen zu überzeugen.
Übergangsbestimmungen für die ADV-Sachverständigen- und Dolmetscherlisten
§ 16b. (1) Der die Liste führende Präsident hat die erfolgte Umstellung der Sachverständigen- und
Dolmetscherliste auf ADV mit Edikt kundzumachen.
(2) Aus den noch nicht auf ADV umgestellten Sachverständigen- und Dolmetscherlisten sind die
aufrechten Eintragungen in die Datenbank der Sachverständigen- und Dolmetscherlisten zu übertragen.
Bereits gelöschte Eintragungen dürfen in diese Datenbank übertragen werden; der Umfang dieser
Übertragung ist nach § 3 Abs. 3 zu bestimmen.
(3) Ab dem in Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt sind § 7, § 9 Abs. 3 und § 14 Z 4 nicht mehr anzuwenden.
(4) Mit diesem Zeitpunkt ist dem Sachverständigen oder Dolmetscher ein Auszug mit dem Beifügen
zuzustellen, daß er binnen vier Wochen die Berichtigung seiner Eintragung oder von Erfassungsfehlern
begehren kann. Die Berichtigung umfaßt auch die Aufnahme fehlender Eintragungen.
(5) Die Tatsache, daß die Berichtigungsfrist noch nicht abgelaufen ist, ist in der Datenbank zu
vermerken.“
Auf Grund des § 85d Abs. 4 letzter Satz des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994,
in der Fassung der 3. Zollrechts-Durchführungsgesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 13/1998, werden in den
Anlagen 1 bis 3 die von der Vollversammlung der Berufungskommission bei der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland am 9. Februar 1998, die von der Vollversammlung der
Berufungskommission bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich am 17. Februar 1998 und die von
der Vollversammlung der Berufungskommission bei der Finanzlandesdirektion für Tirol am 18. Februar
1998 beschlossenen Geschäftsordnungen für das Verfahren dieser Berufungskommissionen und der aus
ihren Mitgliedern gemäß § 85d Abs. 5 Zollrechts-Durchführungsgesetz gebildeten Berufungssenate
kundgemacht.
Nach Mitteilungen der Belgischen Regierung haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden
zum Protokoll betreffend die Europäische Konferenz der Verkehrsminister (BGBl. Nr. 231/1956, letzte
Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 625/1993) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
Belarus 21. März 1997
Bosnien und Herzegowina 22. März 1994
Island 20. August 1998
Litauen 27. Dezember 1994
Moldova 30. August 1996
Slowakei 16. Februar 1994