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168. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 168. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher,

BGBl. Nr. 137/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 623/1994, wird wie folgt

geändert

1. Der Titel des Gesetzes hat zu lauten

„Bundesgesetz über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und

Dolmetscher (SDG)“

2. § 1 hat zu lauten

„§ 1. Dieses Bundesgesetz bezieht sich auf die allgemeine Beeidigung und Zertifizierung von

Sachverständigen und Dolmetschern für ihre Tätigkeit vor Gerichten und auf ihre Erfassung in Listen.“

3. Die Überschrift des zweiten Abschnitts hat zu lauten

„II. Abschnitt

Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige“

4. Im § 2

a) wird im Abs. 1 die Wendung „allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen“ durch die Wendung

„allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen“ ersetzt und nach dem Klammerzitat

„(§ 3)“ die Wendung „als Zertifizierungsstellen“ eingefügt;

b) hat im Abs. 2 die Z 1 Buchstabe a zu lauten

„a) Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das

Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen

und nachvollziehbaren Gutachtens,“;

c) wird im Abs. 2 Z 1 der Strichpunkt am Ende des Buchstabens h durch einen Beistrich ersetzt und

folgender Buchstabe i angefügt

„i) der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach § 2a;“

d) wird im Abs. 2 nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt

„1a. die ausreichende Ausstattung mit der für eine Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet

erforderlichen Ausrüstung;“.

5. Nach dem § 2 wird folgender § 2a eingefügt

„§ 2a. (1) Jeder Sachverständige ist verpflichtet, vor Eintragung in die Liste dem die Liste führenden

Präsidenten nachzuweisen, daß zur Deckung der aus seiner gerichtlichen Sachverständigentätigkeit gegen

ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in

Österreich berechtigten Versicherer besteht. Er hat die Versicherung während der Dauer seiner Eintragung

in die Liste aufrechtzuerhalten und dies dem die Liste führenden Präsidenten auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Die Mindestversicherungssumme hat 5600000 S für jeden Versicherungsfall zu betragen.

(3) Der Ausschluß oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.

(4) Die Versicherer sind verpflichtet, dem die Liste führenden Präsidenten unaufgefordert und

umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes

oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten

kann, und auf Verlangen über solche Umstände Auskunft zu erteilen.“

6. § 3 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) In den Listen sind die Sachverständigen nach Fachgebieten und innerhalb der Fachgebiete nach

dem allenfalls besonderen sachlichen oder eingeschränkten örtlichen Wirkungsbereich zu gliedern. Der

Sachverständige ist mit Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift, unter der er

erreichbar ist, sowie mit den vom Sachverständigen angegebenen weiteren Daten, die seine Erreichbarkeit

erleichtern, zu verzeichnen. Allfällige Änderungen sind dem listenführenden Präsidenten unverzüglich

bekanntzugeben.“

7. § 4 hat zu lauten

„§ 4. (1) Der Sachverständige darf nur in eine einzige Liste und nur auf Grund eines schriftlichen

Antrags des Bewerbers eingetragen werden. Im Antrag sind das Fachgebiet und der allenfalls angestrebte

besondere sachliche oder eingeschränkte örtliche Wirkungsbereich anzugeben.

(2) Der Bewerber hat die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a, b, f, g und i sowie Z 1a

nachzuweisen. Hat der entscheidende Präsident Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2

Abs. 2 Z 1 Buchstaben c, d, e oder h, so hat er dem Bewerber die Bescheinigung dieser Voraussetzungen

aufzutragen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a und b sowie Z 1a

hat der entscheidende Präsident ein Gutachten einer Kommission (§ 4a) einzuholen.

(3) Der entscheidende Präsident hat über das Gutachten der Kommission hinaus alle ihm erforderlich

scheinenden Ermittlungen anzustellen. Der Bewerber hat keinen Anspruch auf Eintragung.

(4) Bewirbt sich ein bereits eingetragener Sachverständiger nur deshalb um die Eintragung in die

vom Präsidenten eines anderen Gerichtshofs I. Instanz geführte Liste, weil er seinen gewöhnlichen

Aufenthalt oder seine berufliche Tätigkeit an einen anderen Ort verlegt hat, so kann der entscheidende

Präsident von den in Abs. 2 und 3 genannten Beweisen, Bescheinigungen und Ermittlungen absehen. Der

bereits abgelegte Sachverständigeneid behält seine Wirkung. Eine nach § 6 begonnene Frist ist anzurechnen.“

8. Nach dem § 4 wird folgender § 4a eingefügt

„§ 4a. (1) Den Vorsitz der in § 4 Abs. 2 genannten Kommission führt ein vom entscheidenden

Präsidenten zu bestimmender – allenfalls auch im Ruhestand befindlicher – Richter, der auch einem

anderen Gerichtssprengel angehören kann. Erforderlichenfalls hat der entscheidende Präsident mehrere

Richter zu bestellen, welche in gleichmäßiger Reihenfolge heranzuziehen sind. Der Vorsitzende hat unter

Beachtung allfälliger Befangenheitsgründe in ausgewogener Weise mindestens zwei weitere qualifizierte

und unabhängige Fachleute in die Kommission zu berufen, die

1. nach Möglichkeit für das betreffende Fachgebiet in eine Sachverständigenliste eingetragen sind

und

2. von der Kammer (gesetzlichen Interessensvertretung), zu der das betreffende Fachgebiet gehört,

sowie vom Hauptverband der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen Österreichs

oder von einer anderen Vereinigung, die sich die Wahrnehmung der Belange der Sachverständigen

zahlreicher Fachgebiete zur Aufgabe macht und eine große Anzahl der Sachverständigen des

Fachgebiets des Bewerbers als Mitglieder in sich vereinigt, namhaft gemacht wurden.

(2) Die Kommissionsmitglieder haben ihre Tätigkeit unparteiisch auszuüben. Die Kommission hat

den Bewerber grundsätzlich mündlich zu prüfen. Wenn dies zweckmäßig ist, ist der Bewerber auch

schriftlich zu prüfen, wobei ihm insbesondere die Erstattung eines Probegutachtens aufgetragen werden

kann. Die Kommission hat die Prüfungsschritte zu dokumentieren und ein Gutachten zu erstatten. Sie

entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den

Ausschlag. Hat ein Bewerber eine Lehrbefugnis für das betreffende wissenschaftliche Fach an einer in

einem EWR-Vertragsstaat gelegenen Hochschule oder ist er befugt, einen Beruf auszuüben, zu dem nach

der gesetzlichen Berufsordnung auch die Erstattung von Gutachten gehört, so ist das Vorliegen der

Voraussetzung der Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstabe a nicht zu prüfen.

(3) Beauftragt der entscheidende Präsident die Kommission mit der Erstattung eines Gutachtens, so

hat der Bewerber oder der Verlängerungswerber (§ 6) vor Ablegung der Prüfung Prüfungsgebühren

(Justizverwaltungsgebühren) zu entrichten. Die Mitglieder der Kommission erhalten für ihre Tätigkeit

Vergütungen. Die Höhe der Prüfungsgebühren und der Vergütungen hat der Bundesminister für Justiz im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die Art

und den Umfang der Tätigkeit der Kommissionsmitglieder sowie auf den mit der Vorbereitung und

Durchführung der Prüfungen verbundenen Aufwand Bedacht zu nehmen.“

9. § 6 hat zu lauten

„§ 6. (1) Der Eintrag in die Sachverständigenliste ist zunächst mit dem Ende des fünften auf die

Eintragung folgenden Kalenderjahres befristet und kann danach auf Antrag um jeweils zehn Jahre

verlängert werden. Der Zeitpunkt des Fristablaufs ist in die Sachverständigenliste einzutragen.

(2) Der Antrag des Sachverständigen auf Verlängerung des Eintrags ist frühestens ein Jahr und

spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist schriftlich zu stellen. Der Sachverständige bleibt

über den Zeitpunkt des Fristablaufs hinaus jedenfalls bis zur Entscheidung über den fristgerechten

Verlängerungsantrag in die Liste eingetragen. Der Eintrag kann verlängert werden, wenn die Voraussetzungen

nach § 2 Abs. 2, mit Ausnahme der Z 1 Buchstabe b und der Z 2, sowie nach § 2a nach wie vor

gegeben sind. Auf die Verlängerung des Eintrags besteht kein Anspruch.

(3) Im Antrag sind die gerichtlichen Verfahren, in denen der Sachverständige seit seiner Eintragung,

bei häufiger Heranziehung in einem maßgeblichen Zeitraum unmittelbar vor der Antragstellung, tätig

geworden ist, mit Aktenzeichen und Gericht anzuführen. Ist der Sachverständige dem entscheidenden

Präsidenten hinsichtlich seiner Eignung nicht ohnehin – besonders wegen seiner häufigen Heranziehung

als Sachverständiger – bekannt, so sind Kopien des Antrags zur Erhebung von Stichproben Leitern von

Gerichtsabteilungen, denen die vom Sachverständigen angeführten Verfahren zur Erledigung zugewiesen

sind oder waren, zur schriftlichen Stellungnahme über die Eignung des Sachverständigen, besonders zur

Äußerung über die Sorgfalt der Befundaufnahme, über die Rechtzeitigkeit der Gutachtenserstattung sowie

über die Schlüssigkeit, die Nachvollziehbarkeit und den richtigen Aufbau seiner Gutachten, zu

übermitteln. Der entscheidende Präsident hat auf Grund der ihm vorgelegten Berichte die weitere Eignung

des Sachverständigen zu prüfen. Zu diesem Zweck kann er weitere Ermittlungen anstellen und ein

Gutachten der Kommission (§ 4a) einholen.“

10. § 7 zweiter Satz hat zu lauten

„Der Präsident des Oberlandesgerichts hat den unterstellten Gerichten und den anderen Oberlandesgerichten

jeweils spätestens zum folgenden 31. Dezember ein vollständiges, nach Fachgebieten und

innerhalb der Fachgebiete nach dem allenfalls besonderen sachlichen oder eingeschränkten örtlichen

Wirkungsbereich gegliedertes und die Befristung des Eintrags ausweisendes Verzeichnis aller Sachverständigen

des Sprengels mitzuteilen.“

11. Im § 8

a) hat die Überschrift zu lauten

„Ausweis, Siegel“

b) hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Der Ausweis hat den Vor- und Familiennamen, den Tag und Ort der Geburt des Sachverständigen,

die Anschrift, unter der er erreichbar ist, die Liste, in die er, und das Fachgebiet, für das er

eingetragen ist, sowie die Befristung des Eintrags zu bezeichnen.“;

c) wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Der Sachverständige hat bei der Unterfertigung schriftlicher Gutachten ein Rundsiegel zu

verwenden, das den Namen des Sachverständigen sowie die Bezeichnung „Allgemein beeideter und

gerichtlich zertifizierter Sachverständiger“ enthält. Nach Eintragung in die Liste hat der Sachverständige

dem die Liste führenden Präsidenten einen Siegelabdruck vorzulegen.“

12. § 9 hat zu lauten

„§ 9. (1) Die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger

erlischt

1. bei Nichtverlängerung der Befristung des Eintrags mit Fristablauf oder der darüber ergangenen

späteren Entscheidung (§ 6);

2. mit dem Eingang einer Verzichtserklärung.

(2) Das Erlöschen der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger

während der Tätigkeit des Sachverständigen in einem bestimmten Verfahren hat keine

Wirkung auf dieses Verfahren.

(3) Der die Liste führende Präsident hat die Fälle des Erlöschens dem Präsidenten des Oberlandesgerichts

zu berichten. Dieser hat sie jeweils zum Ende jedes Kalendervierteljahres gesammelt den

unterstellten Gerichten und den anderen Oberlandesgerichten mitzuteilen.“

13. Im § 10

a) wird im Abs. 1 die Wendung „allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger“ durch die Wendung

„allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger“ ersetzt;

b) wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Im Entziehungsverfahren wegen Wegfalls der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstabe a

und Z 1a kann der Präsident auch ein Gutachten der Kommission (§ 4a) einholen.“

14. Im § 11 und im § 12 Z 3 wird die Wendung „allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger“

durch die Wendung „allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger“ ersetzt.

15. Die Überschrift des III. Abschnitts hat zu lauten

„III. Abschnitt

Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher“

16. Die Überschrift des § 14 hat zu lauten

„Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über die allgemein beeideten und gerichtlich

zertifizierten Sachverständigen“

17. Im § 14

a) wird die Wendung „mit Ausnahme des § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben b und f“ durch die Wendung „mit

Ausnahme des § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben b, f und i sowie des § 2a“ ersetzt;

b) werden folgende neuen Z 1 und 2 eingefügt

„1. daß der Bewerber eine fünfjährige Übersetzer- und Dolmetschertätigkeit unmittelbar vor der

Eintragung nachzuweisen hat; eine zweijährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber

das Diplomstudium der Studienrichtung „Übersetzer- und Dolmetscherausbildung“ oder ein

gleichwertiges ausländisches Studium absolviert hat;

2. daß an die Stelle des im § 4a genannten „Hauptverbands der allgemein beeideten gerichtlichen

Sachverständigen Österreichs“ der „Österreichische Verband der Gerichtsdolmetscher“ tritt;“

c) erhalten die bisherigen Z 1 und 2 die Bezeichnung „3.“ und „4.“.

18. Nach dem § 14 wird folgender neuer IV. Abschnitt eingefügt

„IV. Abschnitt

Bestimmungen für die ADV-Sachverständigen- und Dolmetscherlisten

Umstellung der Sachverständigen- und Dolmetscherlisten auf ADV

§ 14a. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, die Umstellung der Sachverständigen- und

Dolmetscherlisten auf automationsunterstützte Datenverarbeitung (ADV) nach Maßgabe der technischen

und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit

anzuordnen.

Datenbank der Sachverständigen- und Dolmetscherlisten

§ 14b. (1) Die Sachverständigen- und Dolmetscherlisten sind durch Speicherung der Eintragungen in

einer Datenbank zu führen.

(2) In dieser Datenbank sind die Sachverständigen und Dolmetscher jeweils unter einer bundesweit

fortlaufenden Nummer zu führen.

(3) Zu löschende Eintragungen sind in dieser Datenbank entsprechend zu kennzeichnen und müssen

weiter abfragbar bleiben.

Auszüge und Einsichtnahme bei Gericht

§ 14c. (1) Die Einsicht in die Sachverständigen- und Dolmetscherlisten ist durch Ausdrucke (Datenbankauszüge)

von jedem Gerichtshof und von jedem Bezirksgericht zu gewähren.

(2) Die Einsicht in gelöschte Eintragungen ist grundsätzlich nur zu amtlichen Zwecken zulässig. Auf

Antrag von Privatpersonen ist aber von dem die Liste führenden Präsidenten aus gelöschten Eintragungen

Auskunft darüber zu erteilen, ob und für welches Fachgebiet ein bestimmter Sachverständiger zu einer

bestimmten Zeit eingetragen war.

Datenbankabfrage

§ 14d. (1) Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeit ist jedermann zur Einzelabfrage

aus der Datenbank der Sachverständigen- und Dolmetscherlisten mittels automationsunterstützter

Datenübermittlung befugt.

(2) Zur Einzelabfrage dürfen als Suchkriterien auch der Name des Sachverständigen oder

Dolmetschers, auch ergänzt durch dessen Geburtsdatum, verwendet werden.

Gebühren

§ 14e. Für die Abfrage der Sachverständigen- und Dolmetscherlisten nach § 14d gelten die für die

Abfrage des Firmenbuchs geltenden Gebührenbestimmungen sinngemäß.“

19. Der bisherige IV. Abschnitt erhält die Bezeichnung

„V. Abschnitt“.

20. Dem § 15 wird folgender § 15a angefügt

„§ 15a. Die §§ 1, 2, 2a, 3, 4, 4a, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 14a bis 14e, 16a und 16b in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 168/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft; die §§ 2, 2a, 4, 4a und 14

sind auf Eintragungsverfahren anzuwenden, bei denen der Antrag nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

bei dem die Liste führenden Präsidenten eingelangt ist. Sachverständige, die im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in eine Liste eingetragen sind oder auf Grund eines vor diesem

Zeitpunkt gestellten Antrags nach Inkrafttreten eingetragen werden, haben bis spätestens 30. Juni 1999

dem die Liste führenden Präsidenten den Abschluß einer dem § 2a entsprechenden Haftpflichtversicherung

nachzuweisen.“

21. Dem § 16 werden folgende §§ 16a und 16b angefügt

„§ 16a. (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 168/1998 in eine

Liste eingetragenen allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher gelten als

allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige und Dolmetscher im Sinn dieses

Bundesgesetzes. Die im genannten Zeitpunkt bestehenden Eintragungen auf unbestimmte Zeit gelten als

mit dem Ende des neunten darauf folgenden Kalenderjahres befristet.

(2) Sachverständige mit auf den Sprengel eines Bezirksgerichts beschränktem örtlichen Wirkungsbereich

für die Fachgebiete Alt- und Gebrauchtwarenhandel, Schätzung von Gebrauchsgegenständen,

Kleinere landwirtschaftliche Liegenschaften, Kleinere forstwirtschaftliche Liegenschaften und Kleinere

Wohnhäuser (Baugründe) gelten nicht als gerichtlich zertifizierte, sondern weiterhin als allgemein

beeidete gerichtliche Sachverständige und sind in der Liste gesondert ersichtlich zu machen. Für derartige

Sachverständige finden auch bei Neueintragung in die Liste die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Z 1

Buchstaben a (ausgenommen die Voraussetzung der Sachkunde) und i, Z 1a sowie § 2a und die

Bestimmungen über das vom entscheidenden Präsidenten einzuholende Kommissionsgutachten (§ 4

Abs. 2, § 4a, § 6 Abs. 3 und § 10 Abs. 4) keine Anwendung. Der entscheidende Präsident hat sich in

diesen Fällen auf andere geeignete Weise vom Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen zu überzeugen.

Übergangsbestimmungen für die ADV-Sachverständigen- und Dolmetscherlisten

§ 16b. (1) Der die Liste führende Präsident hat die erfolgte Umstellung der Sachverständigen- und

Dolmetscherliste auf ADV mit Edikt kundzumachen.

(2) Aus den noch nicht auf ADV umgestellten Sachverständigen- und Dolmetscherlisten sind die

aufrechten Eintragungen in die Datenbank der Sachverständigen- und Dolmetscherlisten zu übertragen.

Bereits gelöschte Eintragungen dürfen in diese Datenbank übertragen werden; der Umfang dieser

Übertragung ist nach § 3 Abs. 3 zu bestimmen.

(3) Ab dem in Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt sind § 7, § 9 Abs. 3 und § 14 Z 4 nicht mehr anzuwenden.

(4) Mit diesem Zeitpunkt ist dem Sachverständigen oder Dolmetscher ein Auszug mit dem Beifügen

zuzustellen, daß er binnen vier Wochen die Berichtigung seiner Eintragung oder von Erfassungsfehlern

begehren kann. Die Berichtigung umfaßt auch die Aufnahme fehlender Eintragungen.

(5) Die Tatsache, daß die Berichtigungsfrist noch nicht abgelaufen ist, ist in der Datenbank zu

vermerken.“

BGBlPdf 168. Kundmachung: Die gemäß § 85d Abs. 4 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes von den Berufungskommissionen (Zoll) beschlossenen Geschäftsordnungen

Auf Grund des § 85d Abs. 4 letzter Satz des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994,

in der Fassung der 3. Zollrechts-Durchführungsgesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 13/1998, werden in den

Anlagen 1 bis 3 die von der Vollversammlung der Berufungskommission bei der Finanzlandesdirektion

für Wien, Niederösterreich und Burgenland am 9. Februar 1998, die von der Vollversammlung der

Berufungskommission bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich am 17. Februar 1998 und die von

der Vollversammlung der Berufungskommission bei der Finanzlandesdirektion für Tirol am 18. Februar

1998 beschlossenen Geschäftsordnungen für das Verfahren dieser Berufungskommissionen und der aus

ihren Mitgliedern gemäß § 85d Abs. 5 Zollrechts-Durchführungsgesetz gebildeten Berufungssenate

kundgemacht.

BGBlPdf 168. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls betreffend die Europäische Konferenz der Verkehrsminister

Nach Mitteilungen der Belgischen Regierung haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden

zum Protokoll betreffend die Europäische Konferenz der Verkehrsminister (BGBl. Nr. 231/1956, letzte

Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 625/1993) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

Belarus 21. März 1997

Bosnien und Herzegowina 22. März 1994

Island 20. August 1998

Litauen 27. Dezember 1994

Moldova 30. August 1996

Slowakei 16. Februar 1994

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