168. Verordnung: Änderung der Waschmaschinen-Verbrauchsangabenverordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992 – ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, und
des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG 1984, BGBl. Nr. 448,
zuletzt geändert durch die UWG-Novelle 1993, BGBl. Nr. 227, und die Kundmachung BGBl.
Nr. 422/1994, wird verordnet
Die Waschmaschinen-Verbrauchsangabenverordnung, BGBl. Nr. 580/1996, wird wie folgt
geändert
Dem § 2 wird folgende Z 5 angefügt
„5. Maschinen ohne eingebaute Heißwasserbereitung.“
Diese Verordnung tritt mit 15. Mai 1997 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.
(Übersetzung)
DER BUNDESMINISTER FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
ERKLÄRUNG
DER BUNDESREGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH GEMÄSS ART. 6 ABS. 2 DES
AM 16. SEPTEMBER 1963 ZUR UNTERZEICHNUNG AUFGELEGTEN PROTOKOLLS
NR. 4 Kundgemacht in BGBl. Nr. 434/1969 ZUR KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND
GRUNDFREIHEITEN
Ich erkläre im Namen der Bundesregierung der Republik Österreich, daß diese ihre am 31. Juli 1994
gemäß Art. 6 Abs. 2 des am 16. September 1963 zur Unterzeichnung aufgelegten Protokolls Nr. 4 zur
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten abgegebene Erklärung Kundgemacht in BGBl. Nr. 821/1994 für den
Zeitraum vom 3. September 1997 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls Nr. 11 zur
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die
Konvention eingeführten Kontrollmechanismus erneuert.
Wien, am 19. August 1997
Schüssel
Der Empfang der Erklärungen wurde vom Generalsekretär des Europarats am 25. August 1997
bestätigt.