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168_1997 AT

168. Verordnung: Änderung der Waschmaschinen-Verbrauchsangabenverordnung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 168. Verordnung: Änderung der Waschmaschinen-Verbrauchsangabenverordnung

Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992 – ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, und

des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG 1984, BGBl. Nr. 448,

zuletzt geändert durch die UWG-Novelle 1993, BGBl. Nr. 227, und die Kundmachung BGBl.

Nr. 422/1994, wird verordnet

Die Waschmaschinen-Verbrauchsangabenverordnung, BGBl. Nr. 580/1996, wird wie folgt

geändert

Dem § 2 wird folgende Z 5 angefügt

„5. Maschinen ohne eingebaute Heißwasserbereitung.“

Diese Verordnung tritt mit 15. Mai 1997 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.

BGBlPdf 168. Kundmachung: Verlängerung der Wirksamkeit der Erklärung der Österreichischen Bundesregierung gemäß Art. 6 Abs. 2 des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind

(Übersetzung)

DER BUNDESMINISTER FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

ERKLÄRUNG

DER BUNDESREGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH GEMÄSS ART. 6 ABS. 2 DES

AM 16. SEPTEMBER 1963 ZUR UNTERZEICHNUNG AUFGELEGTEN PROTOKOLLS

NR. 4 Kundgemacht in BGBl. Nr. 434/1969 ZUR KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND

GRUNDFREIHEITEN

Ich erkläre im Namen der Bundesregierung der Republik Österreich, daß diese ihre am 31. Juli 1994

gemäß Art. 6 Abs. 2 des am 16. September 1963 zur Unterzeichnung aufgelegten Protokolls Nr. 4 zur

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten abgegebene Erklärung Kundgemacht in BGBl. Nr. 821/1994 für den

Zeitraum vom 3. September 1997 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls Nr. 11 zur

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die

Konvention eingeführten Kontrollmechanismus erneuert.

Wien, am 19. August 1997

Schüssel

Der Empfang der Erklärungen wurde vom Generalsekretär des Europarats am 25. August 1997

bestätigt.

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