168. Verordnung: Kontrollmaßnahmen betreffend kosmetische Mittel
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 27 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 1105/1994, wird verordnet
§ 1. (1) Der Hersteller eines kosmetischen Mittels oder sein Beauftragter oder die Person, in deren
Auftrag ein kosmetisches Mittel hergestellt wird, oder – im Fall der Einfuhr – der für das Inverkehrbringen
des kosmetischen Mittels im Europäischen Wirtschaftsraum Verantwortliche hat,
1. sofern der Ort der Herstellung oder – im Fall der Einfuhr – der Ort des ersten Inverkehrbringens
des kosmetischen Mittels im Europäischen Wirtschaftsraum in Österreich liegt, der zuständigen
Behörde (Landeshauptmann gemäß § 35 LMG 1975) den Herstellungsort bzw. den Ort der Ersteinfuhr
vor dem Inverkehrbringen der Erzeugnisse mitzuteilen;
2. sicherzustellen, daß der zuständigen Behörde zu Kontrollzwecken folgende Angaben in einer
leicht verständlichen Sprache unter der gemäß der Kosmetikkennzeichnungsverordnung, BGBl.
Nr. 891/1993, in der jeweils geltenden Fassung, auf dem Etikett angegebenen Anschrift oder dem
Firmensitz leicht zugänglich sind
a) die qualitative und quantitative Zusammensetzung des Erzeugnisses; bei Riech- und Aromastoffen
beschränkt sich dies auf die Bezeichnung und die Code-Nummer dieser Zusammensetzung
und Angaben zur Identität des Lieferanten;
b) die physikalisch-chemischen und mikrobiologischen Spezifikationen der Ausgangsstoffe und
des Erzeugnisses sowie die Kriterien für Reinheit und mikrobiologische Kontrollen der kosmetischen
Mittel;
c) die Herstellungsweise. Die für die Herstellung oder die Ersteinfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum
verantwortliche Person muß eine angemessene berufliche Qualifikation oder Erfahrung
aufweisen;
d) die Bewertung der Sicherheit des Erzeugnisses für die menschliche Gesundheit. Zu diesem
Zweck sind das allgemeine toxikologische Profil der Bestandteile, ihr chemischer Aufbau und
der Grad der Exposition zu berücksichtigen. Die Sicherheit für die menschliche Gesundheit ist
nach den Grundsätzen der „Guten Laborpraxis“ gemäß der Richtlinie 87/18/EWG des Rates
vom 18. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei
Versuchen mit chemischen Stoffen ABl. Nr. L 15 vom 17. Jänner 1987, S. 29. zu beurteilen;
e) Name und Anschrift der Personen, die für die Bewertung nach lit. d verantwortlich sind. Diese
Person muß ein Diplom im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom
21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome,
die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen ABl. Nr. L 19 vom 24. Jänner 1989, S. 16., auf dem Gebiet der Pharmazie,
der Toxikologie, der Dermatologie, der Medizin oder einer verwandten Disziplin vorweisen
können;
f) bekannte Daten über unerwünschte Nebenwirkungen für die menschliche Gesundheit, die
durch das kosmetische Mittel bei seiner Anwendung hervorgerufen werden;
g) der Nachweis der für das kosmetische Mittel angepriesenen Wirkung, wenn dies auf Grund
der Beschaffenheit des Erzeugnisses oder der angepriesenen Wirkung gerechtfertigt ist.
(2) Wird ein Erzeugnis an mehreren Orten im Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt, so kann der
Hersteller einen einzigen Herstellungsort bestimmen, an dem er die in Abs. 1 Z 2 lit. d genannten Angaben
zur Verfügung hält. In diesem Fall muß er diesen Ort der zuständigen Behörde auf Verlangen zu
Kontrollzwecken mitteilen.
§ 2. Kosmetische Mittel, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch
bis 31. Dezember 1996 in Verkehr gebracht und bis 31. Dezember 1997 in Verkehr belassen werden.