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168_1996 AT

168. Verordnung: Kontrollmaßnahmen betreffend kosmetische Mittel

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 168. Verordnung: Kontrollmaßnahmen betreffend kosmetische Mittel

Auf Grund des § 27 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 1105/1994, wird verordnet

§ 1. (1) Der Hersteller eines kosmetischen Mittels oder sein Beauftragter oder die Person, in deren

Auftrag ein kosmetisches Mittel hergestellt wird, oder – im Fall der Einfuhr – der für das Inverkehrbringen

des kosmetischen Mittels im Europäischen Wirtschaftsraum Verantwortliche hat,

1. sofern der Ort der Herstellung oder – im Fall der Einfuhr – der Ort des ersten Inverkehrbringens

des kosmetischen Mittels im Europäischen Wirtschaftsraum in Österreich liegt, der zuständigen

Behörde (Landeshauptmann gemäß § 35 LMG 1975) den Herstellungsort bzw. den Ort der Ersteinfuhr

vor dem Inverkehrbringen der Erzeugnisse mitzuteilen;

2. sicherzustellen, daß der zuständigen Behörde zu Kontrollzwecken folgende Angaben in einer

leicht verständlichen Sprache unter der gemäß der Kosmetikkennzeichnungsverordnung, BGBl.

Nr. 891/1993, in der jeweils geltenden Fassung, auf dem Etikett angegebenen Anschrift oder dem

Firmensitz leicht zugänglich sind

a) die qualitative und quantitative Zusammensetzung des Erzeugnisses; bei Riech- und Aromastoffen

beschränkt sich dies auf die Bezeichnung und die Code-Nummer dieser Zusammensetzung

und Angaben zur Identität des Lieferanten;

b) die physikalisch-chemischen und mikrobiologischen Spezifikationen der Ausgangsstoffe und

des Erzeugnisses sowie die Kriterien für Reinheit und mikrobiologische Kontrollen der kosmetischen

Mittel;

c) die Herstellungsweise. Die für die Herstellung oder die Ersteinfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum

verantwortliche Person muß eine angemessene berufliche Qualifikation oder Erfahrung

aufweisen;

d) die Bewertung der Sicherheit des Erzeugnisses für die menschliche Gesundheit. Zu diesem

Zweck sind das allgemeine toxikologische Profil der Bestandteile, ihr chemischer Aufbau und

der Grad der Exposition zu berücksichtigen. Die Sicherheit für die menschliche Gesundheit ist

nach den Grundsätzen der „Guten Laborpraxis“ gemäß der Richtlinie 87/18/EWG des Rates

vom 18. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die

Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei

Versuchen mit chemischen Stoffen ABl. Nr. L 15 vom 17. Jänner 1987, S. 29. zu beurteilen;

e) Name und Anschrift der Personen, die für die Bewertung nach lit. d verantwortlich sind. Diese

Person muß ein Diplom im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom

21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome,

die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen ABl. Nr. L 19 vom 24. Jänner 1989, S. 16., auf dem Gebiet der Pharmazie,

der Toxikologie, der Dermatologie, der Medizin oder einer verwandten Disziplin vorweisen

können;

f) bekannte Daten über unerwünschte Nebenwirkungen für die menschliche Gesundheit, die

durch das kosmetische Mittel bei seiner Anwendung hervorgerufen werden;

g) der Nachweis der für das kosmetische Mittel angepriesenen Wirkung, wenn dies auf Grund

der Beschaffenheit des Erzeugnisses oder der angepriesenen Wirkung gerechtfertigt ist.

(2) Wird ein Erzeugnis an mehreren Orten im Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt, so kann der

Hersteller einen einzigen Herstellungsort bestimmen, an dem er die in Abs. 1 Z 2 lit. d genannten Angaben

zur Verfügung hält. In diesem Fall muß er diesen Ort der zuständigen Behörde auf Verlangen zu

Kontrollzwecken mitteilen.

§ 2. Kosmetische Mittel, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch

bis 31. Dezember 1996 in Verkehr gebracht und bis 31. Dezember 1997 in Verkehr belassen werden.

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