168. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 31 Ybbstal Straße im Bereich der Stadt Waidhofen an der Ybbs
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 31
Ybbstal Straße wird im Bereich der Stadt Waidhofen
an der Ybbs wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 0,10, unterführt in der Folge den Schiller-Park
und bindet bei km 0,60 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neuen
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für
wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der
Niederösterreichischen Landesregierung sowie
beim Magistrat der Stadt Waidhofen an der Ybbs
aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 31/86-85
im Maßstab 1 : 1 250) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.