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168_1990 AT

168. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 31 Ybbstal Straße im Bereich der Stadt Waidhofen an der Ybbs

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 168. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 31 Ybbstal Straße im Bereich der Stadt Waidhofen an der Ybbs

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 31

Ybbstal Straße wird im Bereich der Stadt Waidhofen

an der Ybbs wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 0,10, unterführt in der Folge den Schiller-Park

und bindet bei km 0,60 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neuen

Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für

wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der

Niederösterreichischen Landesregierung sowie

beim Magistrat der Stadt Waidhofen an der Ybbs

aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 31/86-85

im Maßstab 1 : 1 250) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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