168. Verordnung: Gürtler- und Ziseleur-Meisterprüfungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973,
BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfungsordnung
für das Handwerk der Gürtler und Ziseleure
ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,
BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten
(Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten
1. Feilen,
2. Meißeln,
3. Bohren,
4. Biegen und Richten,
5. Hartlöten,
6. Autogenschweißen,
7. Handpolieren,
8. Modellieren,
9. Treiben,
10. Aufziehen,
11. Ausschneiden,
12. Zusammenbauen,
13. Ziselieren.
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch
die Meisterprüfungskommission sind auszuführen
1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines
Prüfungsstückes dienen, sowie
2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum
Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei
den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht
nachgewiesen werden können.
(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß
vom Prüfling in acht Stunden erwartet werden können.
Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
ist nach neun Stunden zu beenden.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung
besteht aus einer schriftlichen und
einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Fachrechnen (§ 4), Fachzeichnen
(§ 5) und Fachkalkulation (§ 6) zu erstrecken. Die
Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling
in den Gegenständen Fachkalkulation, Fachrechnen
und Fachzeichnen in je einer Stunde
erwartet werden können. Die Prüfung in den
Gegenständen Fachkalkulation, Fachrechnen und
Fachzeichnen ist nach jeweils eineinhalb Stunden
zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Arbeitskunde (§ 7), Werkstoffkunde
(§ 8) und Fachliche Sondervorschriften (§ 9) zu
erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen
nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger
als 30 Minuten dauern.
Fachrechnen
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen
hat je eine Aufgabe aus folgenden Bereichen zu
umfassen
1. Flächen-, Volums- und Masseberechnungen,
2. Bedarfsberechnung von Blechen,
3. Ermitteln des Verschnittes,
4. Berechnungen aus der Elektrotechnik (zB für
Verdrahtung von Beleuchtungskörpern).
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen
umfaßt die Anfertigung einer Fertigungszeichnung
mit den erforderlichen Schnitten und Abwicklungen.
Fachkalkulation
§ 6. Die Prüfung im Gegenstand Fachkalkulation
hat je eine Aufgabe aus folgenden Bereichen zu
umfassen
1. Materialbedarfsermittlung,
2. Ausmaßfeststellung,
3. Feststellung der Arbeitszeit.
Arbeitskunde
§ 7. Im Gegenstand Arbeitskunde sind dem Prüfling
Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen
1. Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf,
2. Grundlagen der Elektrotechnik,
3. Werkzeuge und Werkzeugmaschinen,
4. Maschinenelemente,
5. Begriffe der Physik,
6. Begriffe der Chemie,
7. Oberflächenbehandlung und Oberflächenveredelung,
8. Löten (Weich- und Hartlöten),
9. Härten,
10. Schweißen,
11. Stilarten,
12. Heraldik,
13. Vorkehrungen bei der Verwendung von Beizen,
Säuren und Laugen.
Werkstoffkunde
§ 8. Im Gegenstand Werkstoffkunde sind dem
Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu
stellen
1. Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung
und Verarbeitung der Werk- und
Hilfsstoffe,
2. Vorkommen und Gewinnung von Eisen und
anderen einschlägigen Metallen, Herstellung
von Stahl, anderen Metallen und Metallegierungen,
Glas und Kunststoffen,
3. Werkstoffprüfung,
4. Einteilen der Stähle und der Bleche nach
Qualität und Handelsformen,
5. Metalle und deren Legierungen,
6. Verbindungselemente.
Fachliche Sondervorschriften
§ 9. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften
sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten
zu stellen
1. Vorschriften über die Aufbewahrung, Verwendung
und Entsorgung von Giften,
2. Punzierungsvorschriften,
3. Sicherheitstechnische Vorschriften, die sich
auf die Montage der Erzeugnisse des Gürtler-
und Ziseleurhandwerks beziehen,
4. Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung
und des Arbeitsschutzes,
5. Facheinschlägige Normen.
Zusatzprüfung für das Handwerk der Gürtler und
Ziseleure
§ 10. (1) Die Zusatzprüfung für das mit dem
Handwerk der Metalldrücker verwandte Handwerk
der Gürtler und Ziseleure hat sich auf jene für
das Handwerk der Gürtler und Ziseleure erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken,
die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises
für das Handwerk der Metalldrücker nachzuweisen
waren.
(2) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung
umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten
gemäß § 2.
(3) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung
besteht aus einer schriftlichen und einer
mündlichen Prüfung.
(4) Die schriftliche Prüfung hat sich auf den
Gegenstand Fachrechnen (§ 6) zu erstrecken. Die
Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling
in einer Stunde erwartet werden können. Die
schriftliche Prüfung ist nach eineinhalb Stunden zu
beenden.
(5) Die mündliche Prüfung hat sich im Gegenstand
Arbeitskunde auf die Sachgebiete Arbeitsvorbereitung
und Arbeitsablauf sowie Werkzeuge und
Werkzeugmaschinen (§ 7 Zl und 3) und im
Gegenstand Werkstoffkunde auf das Sachgebiet
Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung
und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe (§ 8
Z 1) sowie auf den Gegenstand Fachliche Sondervorschriften
(§ 9) zu erstrecken. Die mündliche
Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen
nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als
30 Minuten dauern.
Schlußbestimmungen
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August
1989 in Kraft.
(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-
theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden
Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen
Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen
treten, soweit sie sich auf das
Handwerk der Gürtler und Ziseleure beziehen,
gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des
31. Juli 1989 außer Kraft.