168. Verordnung: Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Datenschutzgesetzes (DSG),
BGBl. Nr. 565/1978, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 341/1981, 577/1982 und 370/1986
wird verordnet
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für alle Auftraggeber
und Dienstleister im Wirkungsbereich des Bundesministeriums
für Wissenschaft und Forschung.
Auftraggeber und Aufgabengebiete
§ 2. Auftraggeber sind nach Maßgabe ihrer sachlichen
und örtlichen Zuständigkeit
1. das Bundesministerium für Wissenschaft und
Forschung für Personalverwaltung, Haushaltsführung,
Hochschulinformation, Hörerevidenz,
Studienförderung, Studienberechtigungsprüfung,
Studentenheime, Wissenschaftsverwaltung,
Denkmalschutz sowie das
Büroinformationssystem,
2. die Studienbeihilfenbehörde für Studienförderung,
3. die nachgeordneten Dienststellen, soweit sie
anweisende Stellen im Sinne des Haushaltsrechtes
sind, für die Haushaltsführung.
§ 3. (1) Aufgabengebiete im Sinne dieser Verordnung
sind
1. Personalverwaltung: die Vollziehung des
Dienst- und Besoldungsrechtes für die aktiven
Bundesbediensteten einschließlich der
Rechtsvorschriften über die Ausbildung und
die Planstellenbewirtschaftung sowie die
Vollziehung des Bundesgesetzes über die
Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeit
an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974,
jeweils in der geltenden Fassung;
2. Haushaltsführung: Vollziehung der Haushaltsvorschriften
einschließlich der damit in
Zusammenhang stehenden Neben- und
HilfsVerrechnungen sowie Betriebsabrechnungen;
3. Hochschulinformation: die Vollziehung des
Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl.
Nr. 258/1975, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 54/1970, der
Kunsthochschulordnung, BGBl. Nr. 70/
1971, und des Akademie-Organisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 237/1955, jeweils in der
geltenden Fassung;
4. Hörerevidenz: die Vollziehung des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.
Nr. 177/1966, und des Kunsthochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 187/1983, jeweils in
der geltenden Fassung;
5. Studienförderung: die Vollziehung des Studienförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 436/
1983, jeweils in der geltenden Fassung;
6. Studienberechtigungsprüfung: die Vollziehung
des Studienberechtigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 292/1985;
7. Studentenheime: die Vollziehung des Studentenheimgesetzes,
BGBl. Nr. 291/1986;
8. Wissenschaftsverwaltung: die Vollziehung
des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl.
Nr. 341/1981, des Bundesministeriengesetzes,
BGBl. Nr. 76/1986, sowie die Evidenz
der Einrichtungen im Sinne des § 4 Abs. 4
Z 5 lit. d und e des Einkommensteuergesetzes
1972, jeweils in der geltenden Fassung;
9. Denkmalschutz: die Vollziehung des Denkmalschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 533/1923,
jeweils in der geltenden Fassung;
10. Büroinformationssystem: die Erstellung,
Verteilung und Archivierung von Texten.
(2) Ein Aufgabengebiet unterliegt dieser Verordnung
nur hinsichtlich jener Daten (§ 3 Z 1 DSG),
die zumindest in einer Phase des Verfahrensablaufes
Gegenstand eines automationsunterstützten
Vorganges sind.
(3) Jedes automationsunterstützt zu vollziehende
Aufgabengebiet ist so einzurichten, daß im Außenverhältnis,
insbesondere für den Betroffenen, die
sachliche und örtliche Zuständigkeit des, Auftraggebers
ersichtlich ist. Für die Durchführung von
Zusendungen und Zustellungen kann sich der Auftraggeber
des Dienstleisters bedienen, soweit dies
aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit
und Zweckmäßigkeit geboten ist.
Datensicherungsmaßnahmen
§ 4. (1) Die gemäß § 10 DSG zu treffenden
Datensicherheitsmaßnahmen sind für jede Organisationseinheit
so zu gestalten, daß für die verwendeten
Daten die auf Grund ihrer Schutzwürdigkeit
angemessene Schutzwirkung erreicht wird. Hiebei
dürfen Daten mit geringerer Schutzwürdigkeit mit
Daten höherer Schutzwürdigkeit gleich behandelt
werden. Die gemäß § 10 DSG erlassenen Datensicherheitsvorschriften
sind den jeweiligen technischen
und organisatorischen Änderungen umgehend
anzupassen und zu dokumentieren.
(2) Das Bundesministerium für Wissenschaft und
Forschung hat jene Organisationseinheit zu bestimmen,
die die Zutrittsberechtigungen zu den Räumlichkeiten,
in denen die Verarbeitung stattfindet,
vergibt, ändert, kontrolliert und entzieht.
(3) Das Bundesministerium für Wissenschaft und
Forschung hat jene Organisationseinheit zu bestimmen,
die Zugriffsberechtigungen vergibt, ändert,
kontrolliert und entzieht. Hiebei ist eine Identifikation
jedes Zugriffsberechtigten vorzusehen. Der
Zugriff auf das Betriebssystem einschließlich
System- und Netzwerksoftware ist darüber hinaus
durch geeignete Maßnahmen zu sichern.
(4) Die Vernichtung unbrauchbarer oder nicht
mehr benötigter Ausdrucke und sonstiger Datenträger
ist vom Auftraggeber oder Dienstleister
durch entsprechende personelle oder vertragliche
Maßnahmen sicherzustellen.
(5) Jeder Bedienstete ist über seine Pflichten
nach dem Datenschutzgesetz und den innerorganisatorischen
Datenschutzvorschriften, insbesondere
über die von ihm einzuhaltenden Datensicherheitsvorschriften
zu belehren und von diesbezüglichen
Änderungen umgehend und nachweislich in Kenntnis
zu setzen.
Grundsätze für die Ermittlung, Verarbeitung und
Benützung
§ 5. (1) Wird zur Ermittlung und Verarbeitung
von Daten Amtshilfe in Anspruch genommen, so ist
das Amtshilfeersuchen so zu begründen, daß die
ersuchte Stelle die Zulässigkeit der Übermittlung
gemäß § 7 DSG beurteilen kann. Insbesondere ist
darzulegen, durch welche gesetzliche Bestimmungen
dem Auftraggeber jene Aufgaben übertragen
sind, zu deren Wahrnehmung die zu ermittelnden
Daten eine wesentliche Voraussetzung bilden. Die
Begründung kann entfallen, wenn die Zulässigkeit
der Übermittlung für die ersuchte Stelle offenkundig
ist oder anläßlich eines vorangegangenen Amtshilfeersuchens
gleicher Art festgestellt wurde.
(2) Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung
für eine Ermittlung und Verarbeitung im Sinne des
§ 6 DSG liegt nur dann vor, wenn in dieser die zu
ermittelnden und verarbeitenden Datenarten, die
Kreise der Betroffenen und die Empfänger der
Daten enthalten sind.
(3) Die Ermittlung und Verarbeitung von Daten
ist dann als wesentliche Voraussetzung für die
Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben
zu erachten, wenn andere Möglichkeiten, die
gesetzlich übertragenen Aufgaben wahrzunehmen,
nicht vorliegen oder sie auf Grund des zu erwartenden
Aufwandes dem Auftraggeber nicht zuzumuten
sind.
(4) Werden Daten vom Betroffenen ermittelt, so
ist dieser vor der Ermittlung darüber zu informieren,
ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung
seiner personenbezogenen Daten besteht oder
ob die Ermittlung durch seine freiwillige Mitwirkung
zustande kommt.
§ 6. (1) Jedes Programm ist vor seinem Einsatz in
der Verarbeitung personenbezogener Daten von
der durch das Bundesministerium für Wissenschaft
und Forschung zu bestimmenden Organisationseinheit
freizugeben.
(2) Die Daten und Programme sind vor Entstellung,
Zerstörung und Verlust sowie gegen unbefugte
Verwendung und Weitergabe zu schützen.
(3) Daten dürfen nur auf Grund von schriftlichen
Aufträgen verarbeitet werden.
(4) Der Auftraggeber hat, soweit ihm dies mit
vertretbarem Arbeitsaufwand möglich ist, die Richtigkeit
der Verarbeitungsergebnisse durch Stichproben
oder sonstige geeignete Methoden zu überprüfen.
(5) Wird ein Fehler festgestellt, so hat der Auftraggeber
die Fehlerbehebung umgehend einzuleiten
und die Fehlerursache zu beheben. Der betreffende
Dienstleister ist unverzüglich zu verständigen,
wenn zu vermuten ist, daß die Fehlerursache
in seinem Tätigkeitsbereich liegt.
(6) Die Benützung der Daten darf nur in der Art
und in dem Umfang erfolgen, als hiefür eine ausdrückliche
gesetzliche Ermächtigung besteht oder
die Benützung für den Auftraggeber zur Wahrnehmung
der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben
eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(7) Die Bediensteten des Auftraggebers dürfen
nur jene Daten benützen, die zur Erfüllung der
ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
Grundsätze für die Übermittlung
§ 7. (1) Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung
für eine Ermittlung und Verarbeitung im
Sinne des § 6 DSG liegt nur dann vor, wenn in dieser
die zu ermittelnden und verarbeitenden Daten-
arten, die Kreise der Betroffenen und die Empfänger
der Daten enthalten sind.
(2) Übermittlungen von Daten durch den Auftraggeber
bedürfen, sofern sie sich nicht auf eine
ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung stützen,
eines schriftlichen Auftrages; der Auftrag kann als
Einzel- oder Dauerauftrag erteilt werden. Im Auftrag
ist anzugeben, auf Grund welcher Bestimmung
des § 7 DSG die Übermittlung zulässig ist. Die
Kompetenz für die Auftragserteilung liegt im Bundesministerium
für Wissenschaft und Forschung
beim zuständigen Abteilungsleiter, bei nachgeordneten
Dienststellen beim Dienststellenleiter; der
Dienststellenleiter kann in der Personal- und
Geschäftseinteilung andere Bedienstete zur Auftragserteilung
ermächtigen.
(3) Die Zustimmung des Betroffenen zur Datenübermittlung
gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 DSG gilt dann
als erteilt, wenn der Betroffene sein Einverständnis
zur Datenübermittlung ausdrücklich mit seiner
Unterschrift getrennt von etwaigen sonstigen Vereinbarungen
gegeben hat. Eine Zustimmungserklärung
liegt nur dann vor, wenn die zu übermittelnden
Datenarten und die Übermittlungsempfänger
ausdrücklich genannt sind und der Betroffene in
allgemein verständlicher Form über den Übermittlungszweck
informiert wird. Der Betroffene ist
nachweislich über die Möglichkeit des schriftlichen
Widerrufes seiner Zustimmung zu informieren.
(4) Der Auftraggeber hat zu veranlassen, daß
vom Österreichischen Statistischen Zentralamt im
Anschluß an die anonymisierte Verarbeitung
gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 DSG die personenbezogenen
Daten dem übermittelnden Organ zurückgegeben,
gelöscht oder auftragsgemäß aufbewahrt oder verarbeitet
werden.
(5) Werden die Daten für verschiedene Aufgabengebiete
mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen
verarbeitet, so ist sicherzustellen, daß Verknüpfungen
von Daten verschiedener Aufgabengebiete
nur in den im § 7 DSG genannten Fällen
erfolgen.
§ 8. Einem Ersuchen um Übermittlung von
Daten gemäß § 7 Abs. 2 DSG darf nur entsprochen
werden, wenn es auf einen Einzelfall gerichtet ist.
Hiebei ist festzustellen, durch welche gesetzliche
Bestimmungen dem Empfänger jene Aufgaben
übertragen sind, zu deren Wahrnehmung die zu
übermittelnden Daten eine wesentliche Voraussetzung
sind. Um die Darlegung der für die Beurteilung
der Zulässigkeit der Übermittlung maßgeblichen
Sach- und Rechtslage ist zu ersuchen, es sei
denn, die Zulässigkeit der Übermittlung ist offenkundig.
§ 9. (1) Eine Übermittlung in den Fällen des § 7
Abs. 3 DSG ist zulässig, wenn andere Möglichkeiten,
das berechtigte Interesse des Dritten zu wahren,
nicht vorliegen oder nicht zumutbar sind. Auch
in diesem Fall ist die Übermittlung nur zulässig,
wenn das schutzwürdige Interesse des Betroffenen
an der Geheimhaltung nicht überwiegt. Derartige
Übermittlungen sind zu protokollieren.
(2) Daten gelten dann als veröffentlicht, wenn sie
einem generell bestimmten Personenkreis zugänglich
gemacht wurden.
Grundsätze für die Überlassung
§ 10. (1) Die in § 2 genannten Auftraggeber dürfen
unter den in § 13 DSG genannten Voraussetzungen
Dienstleister in Anspruch nehmen.
(2) Die Überlassung der Daten darf nur in der
Art und in dem Umfang erfolgen, als Auftraggeber
zu deren Ermittlung und Verarbeitung berechtigt
sind, die Überlassung auf Grund ausdrücklicher
gesetzlicher Bestimmungen zulässig oder aus Gründen
der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit
der Verwaltung geboten ist und schutzwürdige
Interessen Betroffener oder öffentliche Interessen
nicht entgegenstehen.
(3) Die Überlassung der Daten ist nur mit vorheriger
Genehmigung des Bundesministeriums für
Wissenschaft und Forschung zulässig; dies gilt auch
für die Überlassung durch einen Dienstleister an
einen weiteren. Wurde dem Auftraggeber von der
Datenschutzkommission die Auffassung mitgeteilt,
daß der Inanspruchnahme eines Dienstleisters
schutzwürdige Interessen Betroffener oder öffentliche
Interessen entgegenstehen, so hat der Auftraggeber
entweder der Rechtsanschauung der Datenschutzkommission
zu entsprechen oder andernfalls
die begründete Entscheidung über die weitere Vorgangsweise
zu dokumentieren.
(4) Die Einhaltung der Pflichten der Dienstleister
gemäß §§ 13 und 19 DSG ist durch das Bundesministerium
für Wissenschaft und Forschung zu
kontrollieren.
Auskunftsrecht
§ 11. (1) Der Betroffene hat in seinem Antrag auf
Auskunft gemäß § 11 DSG diejenigen Datenverarbeitungen
im Sinne des § 8 DSG zu bezeichnen,
bezüglich derer er die Auskunft wünscht, oder
durch Vorlage von Unterlagen oder die Beschreibung
von Lebensumständen glaubhaft zu machen,
aus welchen Gründen anzunehmen ist, daß seine
Daten irrtümlich oder mißbräuchlich in Datenbeständen
des Auftraggebers enthalten sind. Eine allfällige
Aufforderung zur Verbesserung eines Antrages
auf Auskunft gemäß § 11 DSG hat ohne unnötigen
Verzug zu erfolgen.
(2) Der aktuelle Datenbestand im Sinne des § 11
Abs. 4 DSG umfaßt jene Daten, die in der betreffenden
Datenverarbeitung dem Direktzugriff
unterliegen oder — mangels eines solchen — den
letztgültigen Datenbestand.
(3) Wirkt der Betroffene im Auskunftsverfahren
im Sinne des § 11 Abs. 2 DSG nicht oder nur
unvollständig mit, so ist er vom Auftraggeber
unverzüglich aufzufordern, dieser Verpflichtung
nachzukommen.
(4) Eine Auskunft gemäß § 11 DSG darf nur auf
Grund eines unbedenklichen Identitätsnachweises
und gegen Empfangsbestätigung ausgefolgt oder
zu eigenen Handen zugestellt werden. Eine Auskunftserteilung
ist hinsichtlich des Aufgabengebietes
und des Zeitpunktes der Erledigung zu dokumentieren.
(5) Dem Betroffenen gegenüber sind, unbeschadet
der ihm nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften
zustehenden Rechte, wegen überwiegenden
öffentlichen Interesses geheimzuhalten
1. Daten, die im Zuge eines gerichtlichen oder
verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens oder
eines Disziplinarverfahrens sowie diesbezüglicher
Vorerhebungen ermittelt wurden,
solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig
abgeschlossen ist;
2. die Empfänger übermittelter Daten, sofern die
Übermittlung für Zwecke eines gerichtlichen
oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens
oder eines Disziplinarverfahrens durchgeführt
wurde.
In anderen Rechtsvorschriften festgelegte Auskunftsbeschränkungen
werden hiedurch nicht
berührt.
Pauschalierter Kostenersatz
§ 12. (1) Für die Erteilung einer entgeltlichen
Auskunft im Sinne des § 11 Abs. 4 DSG werden
folgende pauschalierte Kostenersätze festgelegt
1. für die Auskunft über den aktuellen Stand der
Daten des Antragstellers, wenn dieser im laufenden
Jahr bereits ein Auskunftsbegehren
über dasselbe Aufgabengebiet gestellt hat,
100 S je Datenverarbeitung;
2. für jede darüber hinausgehende Auskunft
500 S je Datenverarbeitung; in jenen Fällen,
in denen die Auskunftserteilung einen besonderen
hohen technischen oder organisatorischen
Aufwand erfordert, 1000 S je Datenverarbeitung.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Kostenersätze sind
nicht zu entrichten
1. wenn der Antragsteller nachweist, daß sein
monatliches Einkommen die Richtsätze der
Ausgleichszulagen nach dem ASVG nicht
überschreitet oder
2. wenn der Aufwand für die Auskunftserteilung
geringfügig ist.
(3) Dem Antragsteller ist der zu entrichtende
Kostenersatz unverzüglich mitzuteilen.
(4) Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages
ist abzusehen, wenn der gemäß Abs. 3 mitgeteilte
Kostenersatz nicht entrichtet wurde oder der
Betroffene am Verfahren nicht ausreichend mitgewirkt
hat.
(5) Die in § 11 Abs. 1 DSG enthaltene Frist für
die Erteilung von entgeltlichen Auskünften beginnt
mit dem Einlangen des Kostenersatzes zu laufen.
Richtigstellung und Löschung
§ 13. (1) Eine logische Richtigstellung oder
Löschung von Daten hat durch solche Maßnahmen
zu erfolgen, die bei einer Abfrage die Unrichtigkeit
der verarbeiteten Daten angeben und auf die richtigen
Daten verweisen oder den Umstand der
Löschung anzeigen.
(2) Die für Zwecke der Dokumentation oder der
internen Kontrolle aufzubewahrenden Daten dürfen
nur durch einen entsprechenden Vermerk richtiggestellt
und vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist
nur mit einem Löschungsvermerk versehen werden.
(3) Durch geeignete organisatorische Maßnahmen
ist sicherzustellen, daß im Falle eines Rückgriffes
auf die zu Sicherungszwecken aufbewahrten
Datenbestände allfällige Richtigstellungen und
Löschungen wirksam bleiben.
(4) Ein Betroffener, dessen Daten nach einer
Übermittlung richtiggestellt oder gelöscht werden,
hat ein Begehren auf Verständigung des Empfängers
von der Richtigstellung bzw. Löschung schriftlich
zu stellen.
(5) Rechtsverbindlich festgestellte Daten dürfen
nur auf Grund einer Entscheidung des für die Feststellung
zuständigen Organs richtiggestellt oder
gelöscht werden.
Angabe der Registernummer
§ 14. (1) Der Auftraggeber hat die ihm zugeteilte
Registernummer bei Übermittlungen von Daten
bzw. Mitteilungen an den Betroffenen auf jedem
Schriftstück, das automationsunterstützt verarbeitete
Daten enthält, anzuführen.
(2) Bei Übermittlungen im Sinne des § 3 Z 9
DSG und Mitteilungen an den Betroffenen mittels
maschinell lesbarer Datenträger, soweit es sich
nicht um maschinell lesbare Schriftstücke handelt,
ist die Registernummer auf den Begleitpapieren
anzugeben.
Inkrafttreten
§ 15. Diese Verordnung tritt am 1. April 1988 in
Kraft. Mit Wirksamkeit vom gleichen Zeitpunkt
tritt die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung vom 22. Juli 1980, BGBl.
Nr. 361, außer Kraft.