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168_1988 AT

168. Verordnung: Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 168. Verordnung: Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung

Auf Grund des Datenschutzgesetzes (DSG),

BGBl. Nr. 565/1978, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 341/1981, 577/1982 und 370/1986

wird verordnet

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für alle Auftraggeber

und Dienstleister im Wirkungsbereich des Bundesministeriums

für Wissenschaft und Forschung.

Auftraggeber und Aufgabengebiete

§ 2. Auftraggeber sind nach Maßgabe ihrer sachlichen

und örtlichen Zuständigkeit

1. das Bundesministerium für Wissenschaft und

Forschung für Personalverwaltung, Haushaltsführung,

Hochschulinformation, Hörerevidenz,

Studienförderung, Studienberechtigungsprüfung,

Studentenheime, Wissenschaftsverwaltung,

Denkmalschutz sowie das

Büroinformationssystem,

2. die Studienbeihilfenbehörde für Studienförderung,

3. die nachgeordneten Dienststellen, soweit sie

anweisende Stellen im Sinne des Haushaltsrechtes

sind, für die Haushaltsführung.

§ 3. (1) Aufgabengebiete im Sinne dieser Verordnung

sind

1. Personalverwaltung: die Vollziehung des

Dienst- und Besoldungsrechtes für die aktiven

Bundesbediensteten einschließlich der

Rechtsvorschriften über die Ausbildung und

die Planstellenbewirtschaftung sowie die

Vollziehung des Bundesgesetzes über die

Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeit

an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974,

jeweils in der geltenden Fassung;

2. Haushaltsführung: Vollziehung der Haushaltsvorschriften

einschließlich der damit in

Zusammenhang stehenden Neben- und

HilfsVerrechnungen sowie Betriebsabrechnungen;

3. Hochschulinformation: die Vollziehung des

Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl.

Nr. 258/1975, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 54/1970, der

Kunsthochschulordnung, BGBl. Nr. 70/

1971, und des Akademie-Organisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 237/1955, jeweils in der

geltenden Fassung;

4. Hörerevidenz: die Vollziehung des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.

Nr. 177/1966, und des Kunsthochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 187/1983, jeweils in

der geltenden Fassung;

5. Studienförderung: die Vollziehung des Studienförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 436/

1983, jeweils in der geltenden Fassung;

6. Studienberechtigungsprüfung: die Vollziehung

des Studienberechtigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 292/1985;

7. Studentenheime: die Vollziehung des Studentenheimgesetzes,

BGBl. Nr. 291/1986;

8. Wissenschaftsverwaltung: die Vollziehung

des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl.

Nr. 341/1981, des Bundesministeriengesetzes,

BGBl. Nr. 76/1986, sowie die Evidenz

der Einrichtungen im Sinne des § 4 Abs. 4

Z 5 lit. d und e des Einkommensteuergesetzes

1972, jeweils in der geltenden Fassung;

9. Denkmalschutz: die Vollziehung des Denkmalschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 533/1923,

jeweils in der geltenden Fassung;

10. Büroinformationssystem: die Erstellung,

Verteilung und Archivierung von Texten.

(2) Ein Aufgabengebiet unterliegt dieser Verordnung

nur hinsichtlich jener Daten (§ 3 Z 1 DSG),

die zumindest in einer Phase des Verfahrensablaufes

Gegenstand eines automationsunterstützten

Vorganges sind.

(3) Jedes automationsunterstützt zu vollziehende

Aufgabengebiet ist so einzurichten, daß im Außenverhältnis,

insbesondere für den Betroffenen, die

sachliche und örtliche Zuständigkeit des, Auftraggebers

ersichtlich ist. Für die Durchführung von

Zusendungen und Zustellungen kann sich der Auftraggeber

des Dienstleisters bedienen, soweit dies

aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit

und Zweckmäßigkeit geboten ist.

Datensicherungsmaßnahmen

§ 4. (1) Die gemäß § 10 DSG zu treffenden

Datensicherheitsmaßnahmen sind für jede Organisationseinheit

so zu gestalten, daß für die verwendeten

Daten die auf Grund ihrer Schutzwürdigkeit

angemessene Schutzwirkung erreicht wird. Hiebei

dürfen Daten mit geringerer Schutzwürdigkeit mit

Daten höherer Schutzwürdigkeit gleich behandelt

werden. Die gemäß § 10 DSG erlassenen Datensicherheitsvorschriften

sind den jeweiligen technischen

und organisatorischen Änderungen umgehend

anzupassen und zu dokumentieren.

(2) Das Bundesministerium für Wissenschaft und

Forschung hat jene Organisationseinheit zu bestimmen,

die die Zutrittsberechtigungen zu den Räumlichkeiten,

in denen die Verarbeitung stattfindet,

vergibt, ändert, kontrolliert und entzieht.

(3) Das Bundesministerium für Wissenschaft und

Forschung hat jene Organisationseinheit zu bestimmen,

die Zugriffsberechtigungen vergibt, ändert,

kontrolliert und entzieht. Hiebei ist eine Identifikation

jedes Zugriffsberechtigten vorzusehen. Der

Zugriff auf das Betriebssystem einschließlich

System- und Netzwerksoftware ist darüber hinaus

durch geeignete Maßnahmen zu sichern.

(4) Die Vernichtung unbrauchbarer oder nicht

mehr benötigter Ausdrucke und sonstiger Datenträger

ist vom Auftraggeber oder Dienstleister

durch entsprechende personelle oder vertragliche

Maßnahmen sicherzustellen.

(5) Jeder Bedienstete ist über seine Pflichten

nach dem Datenschutzgesetz und den innerorganisatorischen

Datenschutzvorschriften, insbesondere

über die von ihm einzuhaltenden Datensicherheitsvorschriften

zu belehren und von diesbezüglichen

Änderungen umgehend und nachweislich in Kenntnis

zu setzen.

Grundsätze für die Ermittlung, Verarbeitung und

Benützung

§ 5. (1) Wird zur Ermittlung und Verarbeitung

von Daten Amtshilfe in Anspruch genommen, so ist

das Amtshilfeersuchen so zu begründen, daß die

ersuchte Stelle die Zulässigkeit der Übermittlung

gemäß § 7 DSG beurteilen kann. Insbesondere ist

darzulegen, durch welche gesetzliche Bestimmungen

dem Auftraggeber jene Aufgaben übertragen

sind, zu deren Wahrnehmung die zu ermittelnden

Daten eine wesentliche Voraussetzung bilden. Die

Begründung kann entfallen, wenn die Zulässigkeit

der Übermittlung für die ersuchte Stelle offenkundig

ist oder anläßlich eines vorangegangenen Amtshilfeersuchens

gleicher Art festgestellt wurde.

(2) Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung

für eine Ermittlung und Verarbeitung im Sinne des

§ 6 DSG liegt nur dann vor, wenn in dieser die zu

ermittelnden und verarbeitenden Datenarten, die

Kreise der Betroffenen und die Empfänger der

Daten enthalten sind.

(3) Die Ermittlung und Verarbeitung von Daten

ist dann als wesentliche Voraussetzung für die

Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben

zu erachten, wenn andere Möglichkeiten, die

gesetzlich übertragenen Aufgaben wahrzunehmen,

nicht vorliegen oder sie auf Grund des zu erwartenden

Aufwandes dem Auftraggeber nicht zuzumuten

sind.

(4) Werden Daten vom Betroffenen ermittelt, so

ist dieser vor der Ermittlung darüber zu informieren,

ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung

seiner personenbezogenen Daten besteht oder

ob die Ermittlung durch seine freiwillige Mitwirkung

zustande kommt.

§ 6. (1) Jedes Programm ist vor seinem Einsatz in

der Verarbeitung personenbezogener Daten von

der durch das Bundesministerium für Wissenschaft

und Forschung zu bestimmenden Organisationseinheit

freizugeben.

(2) Die Daten und Programme sind vor Entstellung,

Zerstörung und Verlust sowie gegen unbefugte

Verwendung und Weitergabe zu schützen.

(3) Daten dürfen nur auf Grund von schriftlichen

Aufträgen verarbeitet werden.

(4) Der Auftraggeber hat, soweit ihm dies mit

vertretbarem Arbeitsaufwand möglich ist, die Richtigkeit

der Verarbeitungsergebnisse durch Stichproben

oder sonstige geeignete Methoden zu überprüfen.

(5) Wird ein Fehler festgestellt, so hat der Auftraggeber

die Fehlerbehebung umgehend einzuleiten

und die Fehlerursache zu beheben. Der betreffende

Dienstleister ist unverzüglich zu verständigen,

wenn zu vermuten ist, daß die Fehlerursache

in seinem Tätigkeitsbereich liegt.

(6) Die Benützung der Daten darf nur in der Art

und in dem Umfang erfolgen, als hiefür eine ausdrückliche

gesetzliche Ermächtigung besteht oder

die Benützung für den Auftraggeber zur Wahrnehmung

der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben

eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(7) Die Bediensteten des Auftraggebers dürfen

nur jene Daten benützen, die zur Erfüllung der

ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

Grundsätze für die Übermittlung

§ 7. (1) Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung

für eine Ermittlung und Verarbeitung im

Sinne des § 6 DSG liegt nur dann vor, wenn in dieser

die zu ermittelnden und verarbeitenden Daten-

arten, die Kreise der Betroffenen und die Empfänger

der Daten enthalten sind.

(2) Übermittlungen von Daten durch den Auftraggeber

bedürfen, sofern sie sich nicht auf eine

ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung stützen,

eines schriftlichen Auftrages; der Auftrag kann als

Einzel- oder Dauerauftrag erteilt werden. Im Auftrag

ist anzugeben, auf Grund welcher Bestimmung

des § 7 DSG die Übermittlung zulässig ist. Die

Kompetenz für die Auftragserteilung liegt im Bundesministerium

für Wissenschaft und Forschung

beim zuständigen Abteilungsleiter, bei nachgeordneten

Dienststellen beim Dienststellenleiter; der

Dienststellenleiter kann in der Personal- und

Geschäftseinteilung andere Bedienstete zur Auftragserteilung

ermächtigen.

(3) Die Zustimmung des Betroffenen zur Datenübermittlung

gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 DSG gilt dann

als erteilt, wenn der Betroffene sein Einverständnis

zur Datenübermittlung ausdrücklich mit seiner

Unterschrift getrennt von etwaigen sonstigen Vereinbarungen

gegeben hat. Eine Zustimmungserklärung

liegt nur dann vor, wenn die zu übermittelnden

Datenarten und die Übermittlungsempfänger

ausdrücklich genannt sind und der Betroffene in

allgemein verständlicher Form über den Übermittlungszweck

informiert wird. Der Betroffene ist

nachweislich über die Möglichkeit des schriftlichen

Widerrufes seiner Zustimmung zu informieren.

(4) Der Auftraggeber hat zu veranlassen, daß

vom Österreichischen Statistischen Zentralamt im

Anschluß an die anonymisierte Verarbeitung

gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 DSG die personenbezogenen

Daten dem übermittelnden Organ zurückgegeben,

gelöscht oder auftragsgemäß aufbewahrt oder verarbeitet

werden.

(5) Werden die Daten für verschiedene Aufgabengebiete

mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen

verarbeitet, so ist sicherzustellen, daß Verknüpfungen

von Daten verschiedener Aufgabengebiete

nur in den im § 7 DSG genannten Fällen

erfolgen.

§ 8. Einem Ersuchen um Übermittlung von

Daten gemäß § 7 Abs. 2 DSG darf nur entsprochen

werden, wenn es auf einen Einzelfall gerichtet ist.

Hiebei ist festzustellen, durch welche gesetzliche

Bestimmungen dem Empfänger jene Aufgaben

übertragen sind, zu deren Wahrnehmung die zu

übermittelnden Daten eine wesentliche Voraussetzung

sind. Um die Darlegung der für die Beurteilung

der Zulässigkeit der Übermittlung maßgeblichen

Sach- und Rechtslage ist zu ersuchen, es sei

denn, die Zulässigkeit der Übermittlung ist offenkundig.

§ 9. (1) Eine Übermittlung in den Fällen des § 7

Abs. 3 DSG ist zulässig, wenn andere Möglichkeiten,

das berechtigte Interesse des Dritten zu wahren,

nicht vorliegen oder nicht zumutbar sind. Auch

in diesem Fall ist die Übermittlung nur zulässig,

wenn das schutzwürdige Interesse des Betroffenen

an der Geheimhaltung nicht überwiegt. Derartige

Übermittlungen sind zu protokollieren.

(2) Daten gelten dann als veröffentlicht, wenn sie

einem generell bestimmten Personenkreis zugänglich

gemacht wurden.

Grundsätze für die Überlassung

§ 10. (1) Die in § 2 genannten Auftraggeber dürfen

unter den in § 13 DSG genannten Voraussetzungen

Dienstleister in Anspruch nehmen.

(2) Die Überlassung der Daten darf nur in der

Art und in dem Umfang erfolgen, als Auftraggeber

zu deren Ermittlung und Verarbeitung berechtigt

sind, die Überlassung auf Grund ausdrücklicher

gesetzlicher Bestimmungen zulässig oder aus Gründen

der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit

der Verwaltung geboten ist und schutzwürdige

Interessen Betroffener oder öffentliche Interessen

nicht entgegenstehen.

(3) Die Überlassung der Daten ist nur mit vorheriger

Genehmigung des Bundesministeriums für

Wissenschaft und Forschung zulässig; dies gilt auch

für die Überlassung durch einen Dienstleister an

einen weiteren. Wurde dem Auftraggeber von der

Datenschutzkommission die Auffassung mitgeteilt,

daß der Inanspruchnahme eines Dienstleisters

schutzwürdige Interessen Betroffener oder öffentliche

Interessen entgegenstehen, so hat der Auftraggeber

entweder der Rechtsanschauung der Datenschutzkommission

zu entsprechen oder andernfalls

die begründete Entscheidung über die weitere Vorgangsweise

zu dokumentieren.

(4) Die Einhaltung der Pflichten der Dienstleister

gemäß §§ 13 und 19 DSG ist durch das Bundesministerium

für Wissenschaft und Forschung zu

kontrollieren.

Auskunftsrecht

§ 11. (1) Der Betroffene hat in seinem Antrag auf

Auskunft gemäß § 11 DSG diejenigen Datenverarbeitungen

im Sinne des § 8 DSG zu bezeichnen,

bezüglich derer er die Auskunft wünscht, oder

durch Vorlage von Unterlagen oder die Beschreibung

von Lebensumständen glaubhaft zu machen,

aus welchen Gründen anzunehmen ist, daß seine

Daten irrtümlich oder mißbräuchlich in Datenbeständen

des Auftraggebers enthalten sind. Eine allfällige

Aufforderung zur Verbesserung eines Antrages

auf Auskunft gemäß § 11 DSG hat ohne unnötigen

Verzug zu erfolgen.

(2) Der aktuelle Datenbestand im Sinne des § 11

Abs. 4 DSG umfaßt jene Daten, die in der betreffenden

Datenverarbeitung dem Direktzugriff

unterliegen oder — mangels eines solchen — den

letztgültigen Datenbestand.

(3) Wirkt der Betroffene im Auskunftsverfahren

im Sinne des § 11 Abs. 2 DSG nicht oder nur

unvollständig mit, so ist er vom Auftraggeber

unverzüglich aufzufordern, dieser Verpflichtung

nachzukommen.

(4) Eine Auskunft gemäß § 11 DSG darf nur auf

Grund eines unbedenklichen Identitätsnachweises

und gegen Empfangsbestätigung ausgefolgt oder

zu eigenen Handen zugestellt werden. Eine Auskunftserteilung

ist hinsichtlich des Aufgabengebietes

und des Zeitpunktes der Erledigung zu dokumentieren.

(5) Dem Betroffenen gegenüber sind, unbeschadet

der ihm nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften

zustehenden Rechte, wegen überwiegenden

öffentlichen Interesses geheimzuhalten

1. Daten, die im Zuge eines gerichtlichen oder

verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens oder

eines Disziplinarverfahrens sowie diesbezüglicher

Vorerhebungen ermittelt wurden,

solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig

abgeschlossen ist;

2. die Empfänger übermittelter Daten, sofern die

Übermittlung für Zwecke eines gerichtlichen

oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens

oder eines Disziplinarverfahrens durchgeführt

wurde.

In anderen Rechtsvorschriften festgelegte Auskunftsbeschränkungen

werden hiedurch nicht

berührt.

Pauschalierter Kostenersatz

§ 12. (1) Für die Erteilung einer entgeltlichen

Auskunft im Sinne des § 11 Abs. 4 DSG werden

folgende pauschalierte Kostenersätze festgelegt

1. für die Auskunft über den aktuellen Stand der

Daten des Antragstellers, wenn dieser im laufenden

Jahr bereits ein Auskunftsbegehren

über dasselbe Aufgabengebiet gestellt hat,

100 S je Datenverarbeitung;

2. für jede darüber hinausgehende Auskunft

500 S je Datenverarbeitung; in jenen Fällen,

in denen die Auskunftserteilung einen besonderen

hohen technischen oder organisatorischen

Aufwand erfordert, 1000 S je Datenverarbeitung.

(2) Die in Abs. 1 angeführten Kostenersätze sind

nicht zu entrichten

1. wenn der Antragsteller nachweist, daß sein

monatliches Einkommen die Richtsätze der

Ausgleichszulagen nach dem ASVG nicht

überschreitet oder

2. wenn der Aufwand für die Auskunftserteilung

geringfügig ist.

(3) Dem Antragsteller ist der zu entrichtende

Kostenersatz unverzüglich mitzuteilen.

(4) Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages

ist abzusehen, wenn der gemäß Abs. 3 mitgeteilte

Kostenersatz nicht entrichtet wurde oder der

Betroffene am Verfahren nicht ausreichend mitgewirkt

hat.

(5) Die in § 11 Abs. 1 DSG enthaltene Frist für

die Erteilung von entgeltlichen Auskünften beginnt

mit dem Einlangen des Kostenersatzes zu laufen.

Richtigstellung und Löschung

§ 13. (1) Eine logische Richtigstellung oder

Löschung von Daten hat durch solche Maßnahmen

zu erfolgen, die bei einer Abfrage die Unrichtigkeit

der verarbeiteten Daten angeben und auf die richtigen

Daten verweisen oder den Umstand der

Löschung anzeigen.

(2) Die für Zwecke der Dokumentation oder der

internen Kontrolle aufzubewahrenden Daten dürfen

nur durch einen entsprechenden Vermerk richtiggestellt

und vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist

nur mit einem Löschungsvermerk versehen werden.

(3) Durch geeignete organisatorische Maßnahmen

ist sicherzustellen, daß im Falle eines Rückgriffes

auf die zu Sicherungszwecken aufbewahrten

Datenbestände allfällige Richtigstellungen und

Löschungen wirksam bleiben.

(4) Ein Betroffener, dessen Daten nach einer

Übermittlung richtiggestellt oder gelöscht werden,

hat ein Begehren auf Verständigung des Empfängers

von der Richtigstellung bzw. Löschung schriftlich

zu stellen.

(5) Rechtsverbindlich festgestellte Daten dürfen

nur auf Grund einer Entscheidung des für die Feststellung

zuständigen Organs richtiggestellt oder

gelöscht werden.

Angabe der Registernummer

§ 14. (1) Der Auftraggeber hat die ihm zugeteilte

Registernummer bei Übermittlungen von Daten

bzw. Mitteilungen an den Betroffenen auf jedem

Schriftstück, das automationsunterstützt verarbeitete

Daten enthält, anzuführen.

(2) Bei Übermittlungen im Sinne des § 3 Z 9

DSG und Mitteilungen an den Betroffenen mittels

maschinell lesbarer Datenträger, soweit es sich

nicht um maschinell lesbare Schriftstücke handelt,

ist die Registernummer auf den Begleitpapieren

anzugeben.

Inkrafttreten

§ 15. Diese Verordnung tritt am 1. April 1988 in

Kraft. Mit Wirksamkeit vom gleichen Zeitpunkt

tritt die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft

und Forschung vom 22. Juli 1980, BGBl.

Nr. 361, außer Kraft.

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