168. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 81 Bleiburger Straße im Bereich der Gemeinden Eberndorf und Globasnitz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 81
Bleiburger Straße wird im Bereich der Gemeinden
Eberndorf und Globasnitz wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 5,2 (neu), verläuft sodann südlich der bestehenden
Straße in gestreckterer Linienführung und bindet
bei km 5,7 (neu) wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim
Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei den
Gemeinden Eberndorf und Globasnitz aufliegenden
Planunterlagen im Maßstab 1 : 1000 zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Gleichzeitig mit dieser Verordnung wird die
Verordnung vom 5. Dezember 1978, BGBl.
Nr. 643, von Plan-km 4,95 bis km 8,90 (alt) aufgehoben.