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168_1987 AT

168. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 81 Bleiburger Straße im Bereich der Gemeinden Eberndorf und Globasnitz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 168. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 81 Bleiburger Straße im Bereich der Gemeinden Eberndorf und Globasnitz

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 81

Bleiburger Straße wird im Bereich der Gemeinden

Eberndorf und Globasnitz wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 5,2 (neu), verläuft sodann südlich der bestehenden

Straße in gestreckterer Linienführung und bindet

bei km 5,7 (neu) wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim

Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei den

Gemeinden Eberndorf und Globasnitz aufliegenden

Planunterlagen im Maßstab 1 : 1000 zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Gleichzeitig mit dieser Verordnung wird die

Verordnung vom 5. Dezember 1978, BGBl.

Nr. 643, von Plan-km 4,95 bis km 8,90 (alt) aufgehoben.

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