168. Kundmachung: Geltungsbereich der drei zu Barcelona abgeschlossenen Übereinkommen (Übereinkommen und Statut über die Freiheit des Durchgangsverkehrs, Übereinkommen und Statut über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung sowie Zusatzprotokoll zu dem Übereinkommen über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung)
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten
ihre Beitritts- bzw. Kontinuitätserklärungen
hinterlegt
1. Zum Übereinkommen und Statut über die
Freiheit des Durchgangsverkehrs (BGBl.
Nr. 429/1924, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches
BGBl. Nr. 175/1967).
Staaten
Datum der Hinterlegung
der Beitrittsurkunde
bzw. Kontinuitätserklärung
Fidschi 15. März 1972
Lesotho 23. Oktober 1973
Mauritius 18. Juli 1969
Nigeria 3. November 1967
Swasiland 24. November 1969
Malawi hat erklärt, sich nach Erlangung der
Unabhängigkeit nicht mehr, und zwar mit Wirkung
vom 3. September 1968, an das obgenannte Übereinkommen
gebunden zu erachten.
2. Zum Übereinkommen und Statut über das
Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler
Bedeutung (BGBl. Nr. 429/1924, letzte
Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.
Nr. 175/1967)
Staaten
Datum der Hinterlegung
der Beitrittsurkunde
bzw. Kontinuitätserklärung
Fidschi 15. März 1972
Marokko 10. Oktober 1972
Nigeria 3. November 1967
Salomon-Inseln 3. September 1981
Swasiland 16. Oktober 1970
3. Zum Zusatzprotokoll zu dem Übereinkommen
über das Regime der schiffbaren Wasserwege
von internationaler Bedeutung (BGBl.
Nr. 429/1924, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches
BGBl. Nr. 175/1967)
Staaten
Datum der Hinterlegung
der Beitrittsurkunde
bzw. Kontinuitätserklärung
Fidschi 15. März 1972
Marokko 10. Oktober 1972
Nigeria 3. November 1967
Salomon-Inseln 3. September 1981
Nigeria hat erklärt, Verpflichtungen, die sich aus
dem obgenannten Zusatzprotokoll ergeben, in dem
in Abs. a) des Art. I angeführten Ausmaß anzunehmen,
nämlich unter der Bedingung der Reziprozität
auf allen schiffbaren Wasserwegen.