168. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Architektur an der Akademie der bildenden Künste in Wien
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1, 4, 14, 16, 17 und 20 des
Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 290/1969, über technische
Studienrichtungen, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 58/1983, in Verbindung
mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 116/1984, wird verordnet
Einrichtung
§ 1. Die Studienrichtung Architektur ist an der
Akademie der bildenden Künste in Wien einzurichten.
Studienziele
§ 2. Das Studium dient der intensiven Entwicklung
kreativer Fähigkeiten für die Gestaltung baulicher
und städtebaulicher Aufgaben unter Einbeziehung
der Problemstellungen aus Wissenschaft und
Praxis. Der Erreichung dieser Ziele dient insbesondere
die umfassende Behandlung der Studienprojekte
in engem Zusammenwirken der Meisterschulen
mit den Instituten, von Lehrenden und Lernenden
sowie auch der Lernenden untereinander.
Zulassung
§ 3. (1) Vor der Inskription des ersten Semesters
ist der Nachweis ausreichender künstlerischer
Begabung durch eine Aufnahmsprüfung zu erbringen.
Der Aufnahmswerber hat das Recht, vor der
Aufnahmsprüfung bekanntzugeben, bei welchem
Meisterschulleiter er die Lehrveranstaltungen aus
dem Fach Architekturentwurf (Meisterschule) zu
inskribieren wünscht.
(2) Die Aufnahmsprüfung ist vor einem Prüfungssenat
abzulegen. Dem Prüfungssenat gehören
der Leiter jener Meisterschule, dessen Lehrveranstaltungen
aus dem Fach Architekturentwurf (Meisterschule)
der Aufnahmswerber zu inskribieren
wünscht, als Vorsitzender, sowie jene Hochschulassistenten,
Vertragsassistenten, Bundes- und Vertragslehrer
und Lehrbeauftragten an, die an dieser
Meisterschule tätig sind.
(3) Die Prüfung gliedert sich in zwei Teile. Der
erste Teil dient der Beurteilung künstlerischer
Arbeiten, die vom Aufnahmswerber angefertigt
wurden; diese Arbeiten müssen in keinem thematischen
Zusammenhang mit Architekturentwürfen
stehen. Der zweite Teil der Aufnahmsprüfung
besteht aus einem künstlerischen Projekt in Form
einer Klausurarbeit. Das Thema der Klausurarbeit
ist vom Vorsitzenden des Prüfungssenates festzulegen.
Inskription
§ 4. (1) In jedem Semester des Studiums sind
mindestens 20 Wochenstunden zu inskribieren.
(2) Während des gesamten Studiums sind nach
Maßgabe des Studienplanes insgesamt zwischen
284 und 308 Semesterwochenstunden aus den folgenden
Pflicht- und Wahlfächern und sechs Semesterwochenstunden
aus Freifächern zu inskribieren
Votprüfungsfächer
§ 5. (1) Zur Diplomprüfung sind aus folgenden
Fächern Vorprüfungen abzulegen
1. Technische und konstruktive Grundlagen
a) Hochbau,
b) Tragwerkslehre,
c) Technischer Ausbau;
2. Planerische und gestalterische Grundlagen
a) Darstellende Geometrie und Perspektive,
b) Planungsgrundlagen,
c) Städtebau und Raumordnung,
d) Bauordnung und Baugesetze;
3. Kunsttheoretische und humanwissenschaftliche
Grundlagen
a) Kunstgeschichte,
b) Verhalten und Raum;
4. Nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden
Fächer
a) Architekturentwicklung und Architekturtheorie,
b) Philosophie der Künste,
c) Gestaltungslehre;
(2) Die Vorprüfungen aus den Fächern „Planungsgrundlagen"
und „Gestaltungslehre" sind in
Form der Beurteilung des Erfolges praktischer
Tätigkeiten (§ 23 Abs. 1 lit. d AHStG) abzuhalten.
Die Vorprüfungen aus den anderen Fächern sind
grundsätzlich mündlich abzuhalten (§ 23 Abs. 1
lit. a AHStG), bei konstruktiven und planerischen
Aufgaben zusätzlich entweder in Form von schriftlichen
Prüfungen (§ 23 Abs. 1 lit. b AHStG) oder in
Form von Prüfungsarbeiten (§ 23 Abs. 1 lit. c
AHStG).
Nachweis des Studienerfolges im Fach Architekturentwurf
(Meisterschule)
§ 6. Im Fach Architekturentwurf (Meisterschule)
ist der Nachweis des Studienerfolges neben der
positiven Beurteilung der Teilnahme an den Lehrveranstaltungen
durch die positive Beurteilung von
acht Studienprojekten zu erbringen. Der Studierende
ist berechtigt, Vorschläge für die Studienprojekte
zu erstellen.
Vergabe des Themas der Diplomarbeit
§ 7. Die Vergabe des Themas der Diplomarbeit
setzt die erfolgreiche Ablegung der im § 5 Abs. 1
vorgeschriebenen Vorprüfungen sowie die positive
Beurteilung der im § 6 angeführten Studienprojekte
voraus. Das Thema ist vom Leiter der Meisterschule
für Architektur zu vergeben, dessen Lehrveranstaltung
der ordentliche Hörer zuletzt inskribiert
hat.
Zulassung zur Diplomprüfung
§ 8. Die Zulassung zur Diplomprüfung setzt voraus
1. den Nachweis der Inskription von zehn einrechenbaren
Semestern in der Studienrichtung
Architektur, soweit nicht eine Studienverkürzung
gemäß § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über technische Studienrichtungen bewilligt
wurde;
2. die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen
gemäß § 5 Abs. 1;
3. den Nachweis des Studienerfolges im Fach
Architekturentwurf (Meisterschule).
Diplomprüfung
§ 9. (1) Die Diplomprüfung besteht in der Ausarbeitung
eines baukünstlerischen Projektes (Diplomarbeit)
aus dem Fach Architekturentwurf (Meisterschule)
und dessen mündlicher Verteidigung in
allen seinen Teilen. Die Diplomarbeit ist in der
Meisterschule auszuführen.
(2) Die Diplomprüfung ist vor dem Professorenkollegium
der Akademie der bildenden Künste in
Wien abzulegen.
Verleihung des Diplomgrades
§ 10. Den Absolventen der Studienrichtung
Architektur ist der akademische Grad „Magister
der Architektur", lateinische Bezeichnung „Magister
architecturae", lateinische Abkürzung „Mag.
arch." zu verleihen.
Übergangsbestimmungen
§ 11. Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes haben ordentliche Hörer, die
vor dem Inkrafttreten des neuen Studienplanes ihr
Studium begonnen haben, das Recht, sich durch
schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das
Inkrafttreten folgenden Semesters diesem neuen
Studienplan zu unterwerfen. In diesem Fall werden
zurückgelegte Studien dieser Studienrichtung zur
Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet
und alle abgelegten Prüfungen anerkannt.