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168. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Architektur an der Akademie der bildenden Künste in Wien

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 168. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Architektur an der Akademie der bildenden Künste in Wien

Auf Grund der §§ 1, 4, 14, 16, 17 und 20 des

Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 290/1969, über technische

Studienrichtungen, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 58/1983, in Verbindung

mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 116/1984, wird verordnet

Einrichtung

§ 1. Die Studienrichtung Architektur ist an der

Akademie der bildenden Künste in Wien einzurichten.

Studienziele

§ 2. Das Studium dient der intensiven Entwicklung

kreativer Fähigkeiten für die Gestaltung baulicher

und städtebaulicher Aufgaben unter Einbeziehung

der Problemstellungen aus Wissenschaft und

Praxis. Der Erreichung dieser Ziele dient insbesondere

die umfassende Behandlung der Studienprojekte

in engem Zusammenwirken der Meisterschulen

mit den Instituten, von Lehrenden und Lernenden

sowie auch der Lernenden untereinander.

Zulassung

§ 3. (1) Vor der Inskription des ersten Semesters

ist der Nachweis ausreichender künstlerischer

Begabung durch eine Aufnahmsprüfung zu erbringen.

Der Aufnahmswerber hat das Recht, vor der

Aufnahmsprüfung bekanntzugeben, bei welchem

Meisterschulleiter er die Lehrveranstaltungen aus

dem Fach Architekturentwurf (Meisterschule) zu

inskribieren wünscht.

(2) Die Aufnahmsprüfung ist vor einem Prüfungssenat

abzulegen. Dem Prüfungssenat gehören

der Leiter jener Meisterschule, dessen Lehrveranstaltungen

aus dem Fach Architekturentwurf (Meisterschule)

der Aufnahmswerber zu inskribieren

wünscht, als Vorsitzender, sowie jene Hochschulassistenten,

Vertragsassistenten, Bundes- und Vertragslehrer

und Lehrbeauftragten an, die an dieser

Meisterschule tätig sind.

(3) Die Prüfung gliedert sich in zwei Teile. Der

erste Teil dient der Beurteilung künstlerischer

Arbeiten, die vom Aufnahmswerber angefertigt

wurden; diese Arbeiten müssen in keinem thematischen

Zusammenhang mit Architekturentwürfen

stehen. Der zweite Teil der Aufnahmsprüfung

besteht aus einem künstlerischen Projekt in Form

einer Klausurarbeit. Das Thema der Klausurarbeit

ist vom Vorsitzenden des Prüfungssenates festzulegen.

Inskription

§ 4. (1) In jedem Semester des Studiums sind

mindestens 20 Wochenstunden zu inskribieren.

(2) Während des gesamten Studiums sind nach

Maßgabe des Studienplanes insgesamt zwischen

284 und 308 Semesterwochenstunden aus den folgenden

Pflicht- und Wahlfächern und sechs Semesterwochenstunden

aus Freifächern zu inskribieren

Votprüfungsfächer

§ 5. (1) Zur Diplomprüfung sind aus folgenden

Fächern Vorprüfungen abzulegen

1. Technische und konstruktive Grundlagen

a) Hochbau,

b) Tragwerkslehre,

c) Technischer Ausbau;

2. Planerische und gestalterische Grundlagen

a) Darstellende Geometrie und Perspektive,

b) Planungsgrundlagen,

c) Städtebau und Raumordnung,

d) Bauordnung und Baugesetze;

3. Kunsttheoretische und humanwissenschaftliche

Grundlagen

a) Kunstgeschichte,

b) Verhalten und Raum;

4. Nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden

Fächer

a) Architekturentwicklung und Architekturtheorie,

b) Philosophie der Künste,

c) Gestaltungslehre;

(2) Die Vorprüfungen aus den Fächern „Planungsgrundlagen"

und „Gestaltungslehre" sind in

Form der Beurteilung des Erfolges praktischer

Tätigkeiten (§ 23 Abs. 1 lit. d AHStG) abzuhalten.

Die Vorprüfungen aus den anderen Fächern sind

grundsätzlich mündlich abzuhalten (§ 23 Abs. 1

lit. a AHStG), bei konstruktiven und planerischen

Aufgaben zusätzlich entweder in Form von schriftlichen

Prüfungen (§ 23 Abs. 1 lit. b AHStG) oder in

Form von Prüfungsarbeiten (§ 23 Abs. 1 lit. c

AHStG).

Nachweis des Studienerfolges im Fach Architekturentwurf

(Meisterschule)

§ 6. Im Fach Architekturentwurf (Meisterschule)

ist der Nachweis des Studienerfolges neben der

positiven Beurteilung der Teilnahme an den Lehrveranstaltungen

durch die positive Beurteilung von

acht Studienprojekten zu erbringen. Der Studierende

ist berechtigt, Vorschläge für die Studienprojekte

zu erstellen.

Vergabe des Themas der Diplomarbeit

§ 7. Die Vergabe des Themas der Diplomarbeit

setzt die erfolgreiche Ablegung der im § 5 Abs. 1

vorgeschriebenen Vorprüfungen sowie die positive

Beurteilung der im § 6 angeführten Studienprojekte

voraus. Das Thema ist vom Leiter der Meisterschule

für Architektur zu vergeben, dessen Lehrveranstaltung

der ordentliche Hörer zuletzt inskribiert

hat.

Zulassung zur Diplomprüfung

§ 8. Die Zulassung zur Diplomprüfung setzt voraus

1. den Nachweis der Inskription von zehn einrechenbaren

Semestern in der Studienrichtung

Architektur, soweit nicht eine Studienverkürzung

gemäß § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes

über technische Studienrichtungen bewilligt

wurde;

2. die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen

gemäß § 5 Abs. 1;

3. den Nachweis des Studienerfolges im Fach

Architekturentwurf (Meisterschule).

Diplomprüfung

§ 9. (1) Die Diplomprüfung besteht in der Ausarbeitung

eines baukünstlerischen Projektes (Diplomarbeit)

aus dem Fach Architekturentwurf (Meisterschule)

und dessen mündlicher Verteidigung in

allen seinen Teilen. Die Diplomarbeit ist in der

Meisterschule auszuführen.

(2) Die Diplomprüfung ist vor dem Professorenkollegium

der Akademie der bildenden Künste in

Wien abzulegen.

Verleihung des Diplomgrades

§ 10. Den Absolventen der Studienrichtung

Architektur ist der akademische Grad „Magister

der Architektur", lateinische Bezeichnung „Magister

architecturae", lateinische Abkürzung „Mag.

arch." zu verleihen.

Übergangsbestimmungen

§ 11. Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes haben ordentliche Hörer, die

vor dem Inkrafttreten des neuen Studienplanes ihr

Studium begonnen haben, das Recht, sich durch

schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das

Inkrafttreten folgenden Semesters diesem neuen

Studienplan zu unterwerfen. In diesem Fall werden

zurückgelegte Studien dieser Studienrichtung zur

Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet

und alle abgelegten Prüfungen anerkannt.

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