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168_1984 AT

168. Verordnung: Die zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen vorgeschriebenen Konzessionsprüfungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 168. Verordnung: Die zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen vorgeschriebenen Konzessionsprüfungen

Auf Grund des § 5 a Abs. 2 und 5 des Güterbeförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 63/1952, in der Fassung

BGBl. Nr. 630/1982 wird verordnet

Geltungsbereich

§ 1. Die nachfolgenden Bestimmungen über den

Prüfungsstoff, die Prüfungskommission, die Zulassung

zur Prüfung, die Durchführung der Prüfung

sowie die Prüfungsgebühr gelten für die gewerbsmäßige

Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen

im Nahverkehr (Güternahverkehr) und für die

gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen

im Fernverkehr (Güterfernverkehr).

Prüfungsstoff

§ 2. Der vom Prüfling zu beherrschende Prüfungsstoff

umfaßt je nach der Art des angestrebten

Gewerbes (§ 1) die für die selbständige Ausübung

dieses Gewerbes notwendigen Kenntnisse aus folgenden

Sachgebieten

1. Für Konzessionen zur Ausübung des Güternahverkehrs

(§ 3 Abs. 1 Z 1 des Güterbeförderungsgesetzes)

a) Schriftlicher Teil

aa) Kalkulation;

bb) Angebots- und Rechnungswesen,

unter Berücksichtigung der einschlägigen

Tarife und Tarifempfehlungen;

cc) Umsatzsteuer;

dd) Grundkenntnisse der Buchführung

und Lohnverrechnung, im Zusammenhang

mit den angeführten Sachgebieten.

b) Mündlicher Teil

aa) Grundsätze des Verwaltungs- und

Verfassungsrechtes, insbesondere der

den Straßenverkehr betreffenden

Rechtsvorschriften; zuständige Behörden;

bb) Pflichten des Zulassungs- bzw. Fahrzeugbesitzers

nach dem Kraftfahrrecht

(KFG 1967, GGSt) und dem

Straßenpolizeirecht (StVO 1960);

cc) gewerberechtliche Vorschriften;

dd) Tarifvorschriften, Tarifempfehlungen

und Handelsbräuche (Allgemeine

Transportbedingungen für das Lastfuhrwerksgewerbe)

betreffend den

Güternahverkehr;

ee) Steuerrecht;

ff) Arbeitsrecht unter besonderer

Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzrechtes,

insbesondere Arbeitszeitrecht

einschließlich der einschlägigen

Kollektivverträge;

gg) Organisation der Kammern der

gewerblichen Wirtschaft;

hh) Sozialversicherungsrecht;

ii) Grundsätze des bürgerlichen Rechtes

und des Handelsrechtes (unter besonderer

Berücksichtigung des Schadenersatzrechtes

und des Dienstnehmerhaftpflichtrechtes);

jj) Versicherungsrecht, insbesondere im

Hinblick auf die Haftung des Zulassungs-

bzw. Fahrzeugbesitzers und

des Frachtführers;

kk) Buchhaltung, Lohnverrechnung, Kalkulation

sowie Angebots- und Rechnungswesen;

11) Grundsätze der die Straßenverkehrsstatistik

betreffenden Rechtsvorschriften

für den Güternahverkehr;

mm) Gefahrguttransporte (vor allem unter

dem Gesichtspunkt der besonderen

Verantwortung des Frachtführers);

nn) Ladetechnik.

2. Für Konzessionen zur Ausübung des Güterfernverkehrs

(§ 3 Abs. 1 Z 2 des Güterbeförderungsgesetzes)

a) Schriftlicher Teil

aa) Kalkulation;

bb) Angebots- und Rechnungswesen

unter Berücksichtigung der einschlägigen

Tarif- und Frachtbriefbestimmungen;

cc) Umsatzsteuer, auch unter Bedachtnahme

auf grenzüberschreitende

Beförderungsleistungen;

dd) Grundkenntnisse der Buchführung

und Lohnverrechnung im Zusammenhang

mit den angeführten Sachgebieten.

b) Mündlicher Teil

aa) Grundsätze des Verwaltungs- und

Verfassungsrechtes, insbesondere der

den Straßenverkehr betreffenden

Rechtsvorschriften; zuständige Behörden;

bb) Rechtsvorschriften für den grenzüberschreitenden

Straßengüterverkehr

wie Vertragsrecht bei internationalen

Beförderungen (CMR, internationale

Schiedsgerichtsbarkeit usw.),

Vorschriften des ATP, Richtlinien

der CEMT und der EG sowie Vorschriften

ausländischer Staaten, im

Hinblick auf sonstige Verkehrs- und

Verwaltungsvorschriften, soweit sie

von österreichischen Regelungen

abweichen;

cc) Zollvorschriften wie Begleitscheinverfahren,

Zollvormerkverkehr, Carnet-TIR

und GW;

dd) Pflichten des Zulassungs- bzw. Fahrzeugbesitzers

nach dem Kraftfahrrecht

(KFG 1967, GGSt) und dem

Straßenpolizeirecht (StVO 1960);

ee) gewerberechtliche Vorschriften;

ff) Tarifvorschriften, Tarifempfehlungen

und Handelsbräuche (Allgemeine

Transportbedingungen für das Lastfuhrwerksgewerbe)

beim Güternahverkehr

sowie Tarifvorschriften und

Beförderungsbedingungen beim

Güterfernverkehr, auch unter besonderer

Berücksichtigung des grenzüberschreitenden

Straßengüterverkehrs;

gg) Verkehrsgeographie und Streckenplanung;

hh) Steuerrecht, auch unter Bedachtnahme

auf grenzüberschreitende Beförderungsleistungen;

ii) Arbeitsrecht unter besonderer

Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzrechtes,

insbesondere Arbeitszeitrecht,

einschließlich der einschlägigen

Kollektivverträge, Vorschriften

des AETR sowie einschlägige Sozialvorschriften

der EG;

jj) Organisation der Kammern der

gewerblichen Wirtschaft;

kk) Sozialversicherungsrecht;

ll) Grundsätze des bürgerlichen Rechtes

und des Handelsrechtes unter besonderer

Berücksichtigung des Schadenersatzrechtes

und des Dienstnehmerhaftpflichtrechtes;

mm) Versicherungsrecht im Hinblick auf

die Haftung des Zulassungs- bzw.

Fahrzeugbesitzers, sowie einschlägige

Vorschriften für die Schadensabdeckung

im grenzüberschreitenden

Güterverkehr (zB CMR-, See- und

allgemeine Transportversicherung);

nn) Buchhaltung, Lohnverrechnung, Kalkulation

sowie Angebots- und Rechnungswesen

für den Güternah- und

den Güterfernverkehr;

oo) Grundsätze der die Straßenverkehrsstatistik

betreffenden Rechtsvorschriften

für den Güternah- und den

Güterfernverkehr;

pp) Gefahrguttransporte (vor allem unter

dem Gesichtspunkt der besonderen

Verantwortung des Frachtführers);

qq) Ladetechnik;

rr) kombinierter Verkehr Schiene —

Straße mit seinen verschiedenen

Techniken (Rollende Landstraße,

Verkehr mit Anhängern, Sattelanhängern,

Wechselaufbauten und Containern

usw.) sowie Ro/Ro-Verkehr (in

Verbindung mit Binnen- und Hochseeschiffahrt).

Prüfungskommission

§ 3. (1) Die Prüfungskommissionen sind vom

Landeshauptmann zu bestellen. In diese Kommissionen

hat der Landeshauptmann zwei Personen,

die das betreffende Gewerbe als Gewerbeinhaber

oder Pächter seit mindestens drei Jahren ohne

Unterbrechung ausüben oder in diesem Gewerbe

als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer ebensolange

ohne Unterbrechung tätig sind, auf Grund

eines Vorschlages der zuständigen Fachgruppe zu

berufen. In die Kommissionen sind überdies unter

Berücksichtigung der Fachgebiete der Prüfung

zwei weitere Fachleute zu berufen; die Berufung

eines dieser Fachleute wird vom Landeshauptmann

auf Grund eines Vorschlages der zuständigen Kammer

für Arbeiter und Angestellte vorgenommen.

Wurden Vorschläge nicht innerhalb einer Frist von

vier Wochen erstattet, hat der Landeshauptmann

die jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen

Stelle vorzunehmen. Zum Vorsitzenden der

Kommission hat der Landeshauptmann einen für

diese Aufgabe geeigneten Beamten des höheren

Dienstes zu bestellen.

(2) Von den beiden weiteren Fachleuten (Abs. 1)

muß der eine in einem Beruf tätig sein, für dessen

Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet

der Rechtskunde erforderlich sind. Der andere

Fachmann muß in einem Beruf tätig sein, für dessen

Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet

der Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind.

Prüfungstermin

§ 4. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr

mindestens je einen Termin für die Abhaltung der

Konzessionsprüfungen festzulegen und zu veranlassen,

daß diese Termine spätestens drei Monate

vor Beginn der Prüfung im Amtsblatt des betreffenden

Landes und im Mitteilungsblatt der zuständigen

Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft

verlautbart werden.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 5. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse

nachweist, daß ihm von der im § 5 a Abs. 1

des Güterbeförderungsgesetzes vorgeschriebenen

mindestens vierjährigen fachlichen Tätigkeit nicht

mehr als ein halbes Jahr fehlt.

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

§ 6. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

hat der Prüfungswerber spätestens sechs

Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (§ 4)

beim Landeshauptmann einzubringen.

(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

sind anzuschließen

1. Die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens

dienenden Urkunden,

2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen

für die Zulassung erforderlichen

Belege und

3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.

Ladung zur Prüfung

§ 7. Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung

zugelassen ist, ist er rechtzeitig zur Prüfung zu

laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber

Zeit und Ort der Prüfung, die Gegenstände der

schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie jene

Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche

Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben.

Prüfungsvorgang

§ 8. (1) Die mündliche Prüfung kann für höchstens

sechs Prüfungswerber gemeinsam abgehalten

werden und darf bei der Konzessionsprüfung für

den Güternahverkehr zwei Stunden und bei der

Konzessionsprüfung für den Güterfernverkehr drei

Stunden nicht überschreiten.

(2) Die Prüfung ist mit dem schriftlichen Teil zu

beginnen. Der Zeitraum zwischen dem Ende des

schriftlichen Teiles und dem Beginn des mündlichen

Teiles darf zwei Stunden nicht unterschreiten

und zwei Wochen nicht überschreiten.

(3) Umfang und Niveau der Prüfungsfragen

haben den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

Dabei sind dem Prüfling aus jedem Sachgebiet

so viele Fragen zu stellen, daß sich die Prüfungskommission

ein Urteil über die in dem angestrebten

Gewerbe erforderlichen Kenntnisse bilden

kann. Die Erledigung der Aufgaben der schriftlichen

Prüfung muß vom Prüfling in dreieinhalb

Stunden erwartet werden können; die schriftliche

Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.

Zeugnis

§ 9. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission

hat der Landeshauptmann dem

Geprüften über die bestandene Prüfung ein Zeugnis

entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung

auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973).

Prüfungsgebühr

§ 10. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag

zur Durchführung der Prüfung eine Gebühr

von 10 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten

der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich

einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf

einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag, zu

entrichten.

(2) Zur Bezahlung der Entschädigung an die

Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann

neun Zehntel der Prüfungsgebühr

auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu

gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende

Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung

der Konzessionsprüfung entstandenen sonstigen

besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

(3) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber

vom Landeshauptmann zur Gänze zu erstatten,

wenn der Prüfungswerber

1. zur Konzessionsprüfung nicht zugelassen

wird,

2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin

die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin

zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt

oder

3. nachweist, daß er an der termingemäßen

Ablegung der Konzessionsprüfung ohne sein

Verschulden verhindert war.

Inkrafttreten

§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1984 in

Kraft.

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