168. Verordnung: Die zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen vorgeschriebenen Konzessionsprüfungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 a Abs. 2 und 5 des Güterbeförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 63/1952, in der Fassung
BGBl. Nr. 630/1982 wird verordnet
Geltungsbereich
§ 1. Die nachfolgenden Bestimmungen über den
Prüfungsstoff, die Prüfungskommission, die Zulassung
zur Prüfung, die Durchführung der Prüfung
sowie die Prüfungsgebühr gelten für die gewerbsmäßige
Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen
im Nahverkehr (Güternahverkehr) und für die
gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen
im Fernverkehr (Güterfernverkehr).
Prüfungsstoff
§ 2. Der vom Prüfling zu beherrschende Prüfungsstoff
umfaßt je nach der Art des angestrebten
Gewerbes (§ 1) die für die selbständige Ausübung
dieses Gewerbes notwendigen Kenntnisse aus folgenden
Sachgebieten
1. Für Konzessionen zur Ausübung des Güternahverkehrs
(§ 3 Abs. 1 Z 1 des Güterbeförderungsgesetzes)
a) Schriftlicher Teil
aa) Kalkulation;
bb) Angebots- und Rechnungswesen,
unter Berücksichtigung der einschlägigen
Tarife und Tarifempfehlungen;
cc) Umsatzsteuer;
dd) Grundkenntnisse der Buchführung
und Lohnverrechnung, im Zusammenhang
mit den angeführten Sachgebieten.
b) Mündlicher Teil
aa) Grundsätze des Verwaltungs- und
Verfassungsrechtes, insbesondere der
den Straßenverkehr betreffenden
Rechtsvorschriften; zuständige Behörden;
bb) Pflichten des Zulassungs- bzw. Fahrzeugbesitzers
nach dem Kraftfahrrecht
(KFG 1967, GGSt) und dem
Straßenpolizeirecht (StVO 1960);
cc) gewerberechtliche Vorschriften;
dd) Tarifvorschriften, Tarifempfehlungen
und Handelsbräuche (Allgemeine
Transportbedingungen für das Lastfuhrwerksgewerbe)
betreffend den
Güternahverkehr;
ee) Steuerrecht;
ff) Arbeitsrecht unter besonderer
Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzrechtes,
insbesondere Arbeitszeitrecht
einschließlich der einschlägigen
Kollektivverträge;
gg) Organisation der Kammern der
gewerblichen Wirtschaft;
hh) Sozialversicherungsrecht;
ii) Grundsätze des bürgerlichen Rechtes
und des Handelsrechtes (unter besonderer
Berücksichtigung des Schadenersatzrechtes
und des Dienstnehmerhaftpflichtrechtes);
jj) Versicherungsrecht, insbesondere im
Hinblick auf die Haftung des Zulassungs-
bzw. Fahrzeugbesitzers und
des Frachtführers;
kk) Buchhaltung, Lohnverrechnung, Kalkulation
sowie Angebots- und Rechnungswesen;
11) Grundsätze der die Straßenverkehrsstatistik
betreffenden Rechtsvorschriften
für den Güternahverkehr;
mm) Gefahrguttransporte (vor allem unter
dem Gesichtspunkt der besonderen
Verantwortung des Frachtführers);
nn) Ladetechnik.
2. Für Konzessionen zur Ausübung des Güterfernverkehrs
(§ 3 Abs. 1 Z 2 des Güterbeförderungsgesetzes)
a) Schriftlicher Teil
aa) Kalkulation;
bb) Angebots- und Rechnungswesen
unter Berücksichtigung der einschlägigen
Tarif- und Frachtbriefbestimmungen;
cc) Umsatzsteuer, auch unter Bedachtnahme
auf grenzüberschreitende
Beförderungsleistungen;
dd) Grundkenntnisse der Buchführung
und Lohnverrechnung im Zusammenhang
mit den angeführten Sachgebieten.
b) Mündlicher Teil
aa) Grundsätze des Verwaltungs- und
Verfassungsrechtes, insbesondere der
den Straßenverkehr betreffenden
Rechtsvorschriften; zuständige Behörden;
bb) Rechtsvorschriften für den grenzüberschreitenden
Straßengüterverkehr
wie Vertragsrecht bei internationalen
Beförderungen (CMR, internationale
Schiedsgerichtsbarkeit usw.),
Vorschriften des ATP, Richtlinien
der CEMT und der EG sowie Vorschriften
ausländischer Staaten, im
Hinblick auf sonstige Verkehrs- und
Verwaltungsvorschriften, soweit sie
von österreichischen Regelungen
abweichen;
cc) Zollvorschriften wie Begleitscheinverfahren,
Zollvormerkverkehr, Carnet-TIR
und GW;
dd) Pflichten des Zulassungs- bzw. Fahrzeugbesitzers
nach dem Kraftfahrrecht
(KFG 1967, GGSt) und dem
Straßenpolizeirecht (StVO 1960);
ee) gewerberechtliche Vorschriften;
ff) Tarifvorschriften, Tarifempfehlungen
und Handelsbräuche (Allgemeine
Transportbedingungen für das Lastfuhrwerksgewerbe)
beim Güternahverkehr
sowie Tarifvorschriften und
Beförderungsbedingungen beim
Güterfernverkehr, auch unter besonderer
Berücksichtigung des grenzüberschreitenden
Straßengüterverkehrs;
gg) Verkehrsgeographie und Streckenplanung;
hh) Steuerrecht, auch unter Bedachtnahme
auf grenzüberschreitende Beförderungsleistungen;
ii) Arbeitsrecht unter besonderer
Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzrechtes,
insbesondere Arbeitszeitrecht,
einschließlich der einschlägigen
Kollektivverträge, Vorschriften
des AETR sowie einschlägige Sozialvorschriften
der EG;
jj) Organisation der Kammern der
gewerblichen Wirtschaft;
kk) Sozialversicherungsrecht;
ll) Grundsätze des bürgerlichen Rechtes
und des Handelsrechtes unter besonderer
Berücksichtigung des Schadenersatzrechtes
und des Dienstnehmerhaftpflichtrechtes;
mm) Versicherungsrecht im Hinblick auf
die Haftung des Zulassungs- bzw.
Fahrzeugbesitzers, sowie einschlägige
Vorschriften für die Schadensabdeckung
im grenzüberschreitenden
Güterverkehr (zB CMR-, See- und
allgemeine Transportversicherung);
nn) Buchhaltung, Lohnverrechnung, Kalkulation
sowie Angebots- und Rechnungswesen
für den Güternah- und
den Güterfernverkehr;
oo) Grundsätze der die Straßenverkehrsstatistik
betreffenden Rechtsvorschriften
für den Güternah- und den
Güterfernverkehr;
pp) Gefahrguttransporte (vor allem unter
dem Gesichtspunkt der besonderen
Verantwortung des Frachtführers);
qq) Ladetechnik;
rr) kombinierter Verkehr Schiene —
Straße mit seinen verschiedenen
Techniken (Rollende Landstraße,
Verkehr mit Anhängern, Sattelanhängern,
Wechselaufbauten und Containern
usw.) sowie Ro/Ro-Verkehr (in
Verbindung mit Binnen- und Hochseeschiffahrt).
Prüfungskommission
§ 3. (1) Die Prüfungskommissionen sind vom
Landeshauptmann zu bestellen. In diese Kommissionen
hat der Landeshauptmann zwei Personen,
die das betreffende Gewerbe als Gewerbeinhaber
oder Pächter seit mindestens drei Jahren ohne
Unterbrechung ausüben oder in diesem Gewerbe
als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer ebensolange
ohne Unterbrechung tätig sind, auf Grund
eines Vorschlages der zuständigen Fachgruppe zu
berufen. In die Kommissionen sind überdies unter
Berücksichtigung der Fachgebiete der Prüfung
zwei weitere Fachleute zu berufen; die Berufung
eines dieser Fachleute wird vom Landeshauptmann
auf Grund eines Vorschlages der zuständigen Kammer
für Arbeiter und Angestellte vorgenommen.
Wurden Vorschläge nicht innerhalb einer Frist von
vier Wochen erstattet, hat der Landeshauptmann
die jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen
Stelle vorzunehmen. Zum Vorsitzenden der
Kommission hat der Landeshauptmann einen für
diese Aufgabe geeigneten Beamten des höheren
Dienstes zu bestellen.
(2) Von den beiden weiteren Fachleuten (Abs. 1)
muß der eine in einem Beruf tätig sein, für dessen
Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet
der Rechtskunde erforderlich sind. Der andere
Fachmann muß in einem Beruf tätig sein, für dessen
Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet
der Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind.
Prüfungstermin
§ 4. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr
mindestens je einen Termin für die Abhaltung der
Konzessionsprüfungen festzulegen und zu veranlassen,
daß diese Termine spätestens drei Monate
vor Beginn der Prüfung im Amtsblatt des betreffenden
Landes und im Mitteilungsblatt der zuständigen
Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft
verlautbart werden.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 5. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse
nachweist, daß ihm von der im § 5 a Abs. 1
des Güterbeförderungsgesetzes vorgeschriebenen
mindestens vierjährigen fachlichen Tätigkeit nicht
mehr als ein halbes Jahr fehlt.
Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 6. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
hat der Prüfungswerber spätestens sechs
Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (§ 4)
beim Landeshauptmann einzubringen.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
sind anzuschließen
1. Die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens
dienenden Urkunden,
2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen
für die Zulassung erforderlichen
Belege und
3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.
Ladung zur Prüfung
§ 7. Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung
zugelassen ist, ist er rechtzeitig zur Prüfung zu
laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber
Zeit und Ort der Prüfung, die Gegenstände der
schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie jene
Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche
Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben.
Prüfungsvorgang
§ 8. (1) Die mündliche Prüfung kann für höchstens
sechs Prüfungswerber gemeinsam abgehalten
werden und darf bei der Konzessionsprüfung für
den Güternahverkehr zwei Stunden und bei der
Konzessionsprüfung für den Güterfernverkehr drei
Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Prüfung ist mit dem schriftlichen Teil zu
beginnen. Der Zeitraum zwischen dem Ende des
schriftlichen Teiles und dem Beginn des mündlichen
Teiles darf zwei Stunden nicht unterschreiten
und zwei Wochen nicht überschreiten.
(3) Umfang und Niveau der Prüfungsfragen
haben den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
Dabei sind dem Prüfling aus jedem Sachgebiet
so viele Fragen zu stellen, daß sich die Prüfungskommission
ein Urteil über die in dem angestrebten
Gewerbe erforderlichen Kenntnisse bilden
kann. Die Erledigung der Aufgaben der schriftlichen
Prüfung muß vom Prüfling in dreieinhalb
Stunden erwartet werden können; die schriftliche
Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.
Zeugnis
§ 9. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission
hat der Landeshauptmann dem
Geprüften über die bestandene Prüfung ein Zeugnis
entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung
auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973).
Prüfungsgebühr
§ 10. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag
zur Durchführung der Prüfung eine Gebühr
von 10 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten
der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich
einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf
einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag, zu
entrichten.
(2) Zur Bezahlung der Entschädigung an die
Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann
neun Zehntel der Prüfungsgebühr
auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu
gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende
Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung
der Konzessionsprüfung entstandenen sonstigen
besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
(3) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber
vom Landeshauptmann zur Gänze zu erstatten,
wenn der Prüfungswerber
1. zur Konzessionsprüfung nicht zugelassen
wird,
2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin
die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin
zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt
oder
3. nachweist, daß er an der termingemäßen
Ablegung der Konzessionsprüfung ohne sein
Verschulden verhindert war.
Inkrafttreten
§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1984 in
Kraft.