Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
168_1983 AT

168. Bundesgesetz: Strafverfahrensänderungsgesetz 1983

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 168. Bundesgesetz: Strafverfahrensänderungsgesetz 1983

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderungen der Strafprozeßordnung

Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 403/1977, 169/1978, 529/1979, 201 und

205/1982 sowie der Kundmachung BGBl.

Nr. 28/1980 wird wie folgt geändert

1. § 175 Abs. 1 Z 4 hat zu lauten

„4. wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen

ist, er werde eine strafbare Handlung begehen,

die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie

die ihm angelastete, oder er werde die ihm angelastete

versuchte oder angedrohte Tat (§ 74 Z 5

StGB) ausführen."

2. § 179 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Nach der Vernehmung hat der Untersuchungsrichter

sofort zu beschließen, ob der

Beschuldigte wieder auf freien Fuß gestellt oder ob

über ihn die Untersuchungshaft verhängt wird.

Beschwert sich der Beschuldigte gegen die Verhängung

der Untersuchungshaft, so ist nach § 194

Abs. 2 vorzugehen. Der Beschluß, daß der Beschuldigte

wieder auf freien Fuß gestellt wird, bedarf

auch dann nicht einer Entscheidung der Ratskammer

(§§ 94, 97 Abs. 1), wenn der Staatsanwalt die

Verhängung der Untersuchungshaft beantragt hat.

Der Beschluß des Untersuchungsrichters ist dem

Staatsanwalt binnen 24 Stunden zuzustellen; über

Beschwerden dagegen ist ohne Verzug nach § 113

zu entscheiden. Den Beschwerden gegen die in diesem

Absatz bezeichneten Beschlüsse kommt aufschiebende

Wirkung nicht zu."

3. § 180 wird geändert wie folgt

a) Im Abs. 2 hat die Z 3 zu lauten

„3. ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens

a) eine strafbare Handlung mit schweren Folgen

begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut

gerichtet ist wie die ihm angelastete strafbare

Handlung mit schweren Folgen;

b) eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten

Folgen begehen, die gegen dasselbe

Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete

strafbare Handlung, wenn er entweder

wegen einer solchen strafbaren Handlung

bereits verurteilt worden ist oder wenn ihm

nunmehr wiederholte oder fortgesetzte

Handlungen angelastet werden;

c) eine strafbare Handlung begehen, die ebenso

wie die ihm angelastete strafbare Handlung

gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die

strafbaren Handlungen, derentwegen er

bereits zweimal verurteilt worden ist;

d) die ihm angelastete versuchte oder angedrohte

Tat (§ 74 Z 5 StGB) ausführen."

b) Dem Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Bei Beurteilung des Haftgrundes nach Abs. 2 Z 3

ist zu berücksichtigen, inwieweit eine Minderung

der dort bezeichneten Gefahr dadurch eingetreten

ist, daß sich die Verhältnisse, unter denen die dem

Beschuldigten angelastete Tat begangen worden

ist, geändert haben."

c) Im Abs. 8 haben die beiden ersten Sätze zu

lauten

„Der Beschluß des Untersuchungsrichters auf

Verhängung der Untersuchungshaft ist samt

Begründung dem Beschuldigten sofort zu eröffnen;

die Eröffnung ist im Protokoll zu vermerken. Der

begründete Beschluß ist dem Beschuldigten binnen

24 Stunden auch schriftlich zuzustellen; ein Verzicht

auf die Zustellung ist ohne Wirkung."

4. Im § 182 werden im ersten Satz die Worte

„sechs Monate" durch die Worte „zwei Monate"

ersetzt.

5. Dem § 191 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Wenn besondere Umstände den Verdacht nahelegen,

daß die angebotene Kautions- oder Bürgschaftssumme

aus einer gerichtlich strafbaren

Handlung des Beschuldigten herrührt, hat das

Gericht vor der Annahme der Kaution oder Bürgschaft

Erhebungen über die Redlichkeit der Herkunft

vorzunehmen."

6. Im § 193 Abs. 2 entfallen die letzten drei

Sätze; an ihrer Stelle werden folgende Absätze

angefügt

„(3) Im übrigen darf die Dauer der bloß aus dem

Grund der Verdunkelungsgefahr verhängten

Untersuchungshaft (§ 180 Abs. 2 Z 2) zwei

Monate, die Dauer der auch oder ausschließlich

aus einem anderen Grund verhängten Untersuchungshaft

(§ 180 Abs. 2 Z 1 und 3 oder Abs. 7)

sechs Monate nicht übersteigen.

(4) Auf Antrag des Untersuchungsrichters, Vorsitzenden

oder Staatsanwaltes kann der Gerichtshof

zweiter Instanz wegen besonderer Schwierigkeit

oder besonderen Umfanges der Untersuchung

bestimmen, daß die bloß aus dem Grund der Verdunkelungsgefahr

verhängte Haft bis zu drei

Monaten, die auch oder ausschließlich aus einem

anderen Grund verhängte Haft bis zu einem Jahr,

wenn es sich aber um ein Verbrechen handelt, das

mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe

bedroht ist, bis zu zwei Jahre dauern dürfe; die

Entscheidung darüber, daß die Haft länger als ein

Jahr dauern dürfe, darf erst innerhalb der letzten

sechs Wochen des ersten Haftjahres getroffen werden.

(5) Die zeitliche Beschränkung der auch oder

ausschließlich aus einem anderen Grund als dem

der Verdunkelungsgefahr verhängten Untersuchungshaft

entfällt mit dem Beginn der Hauptverhandlung.

(6) Muß ein in Vollziehung der vorstehenden

Bestimmungen aus der Untersuchungshaft entlassener

Beschuldigter zum Zwecke der Durchführung

der Hauptverhandlung neuerlich in Haft genommen

werden, so darf dies jeweils höchstens für die

Dauer von weiteren sechs Wochen geschehen."

7. § 194 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Eine Haftprüfungsverhandlung ist von Amts

wegen durchzuführen, wenn nicht ohnedies nach

Abs. 2 eine solche Verhandlung stattfinden muß

und die Untersuchungshaft schon zwei Monate

gedauert hat, ohne daß eine solche Verhandlung

durchgeführt worden ist. Auf die von Amts wegen

durchzuführende Haftprüfungsverhandlung kann

der Beschuldigte verzichten, sobald er einen Verteidiger

hat."

8. Im § 294 hat im Abs. 5 der zweite Satz zu lauten

„Für die Anberaumung und Durchführung des

Gerichtstages gelten die Bestimmungen der §§ 286

und 287 dem Sinne nach mit der Maßgabe, daß der

nicht verhaftete Angeklagte stets vorzuladen und

auch die Vorführung des verhafteten Angeklagten

zu veranlassen ist, wenn er dies in seiner Berufung

oder Gegenausführung beantragt hat oder die Vorführung

sonst im Interesse der Rechtspflege geboten

erscheint."

9. Im § 296 Abs. 3 hat der zweite Satz zu lauten

„Für die Anberaumung und Durchführung des

Gerichtstages gelten die Bestimmungen der §§ 286

und 287 dem Sinne nach mit der Maßgabe, daß der

nicht verhaftete Angeklagte stets vorzuladen und

auch die Vorführung des verhafteten Angeklagten

zu veranlassen ist, wenn er dies in seiner Berufung

oder Gegenausführung beantragt hat oder die Vorführung

sonst im Interesse der Rechtspflege geboten

erscheint."

10. § 381 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Pauschalkostenbeitrag (Abs. 1 Z 1) darf

folgende Beträge nicht übersteigen

1. im Verfahren vor den Geschwornengerichten

30000 S,

2. im Verfahren vor den Schöffengerichten

15000 S,

3. im Verfahren vor dem Einzelrichter

des Gerichtshofes erster

Instanz 6000 S,

4. im Verfahren vor den Bezirksgerichten

3000 S."

11. Nach dem § 393 wird folgende Bestimmung

eingefügt

„§ 393 a. (1) Wird ein nicht lediglich auf Grund

einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten

(§ 48) Angeklagter freigesprochen oder

das Strafverfahren nach Durchführung einer

Hauptverhandlung gemäß § 227 oder nach einer

gemäß den §§ 353 oder 362 erfolgten Wiederaufnahme

eingestellt, so hat ihm der Bund auf Antrag

einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu

leisten. Der Beitrag umfaßt die nötig gewesenen

und vom Angeklagten wirklich bestrittenen baren

Auslagen und außer im Fall des § 41 Abs. 2 auch

einen Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers,

dessen sich der Angeklagte bedient. Der Pauschalbeitrag

ist unter Bedachtnahme auf den

Umfang und die Schwierigkeit der Verteidigung

und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen

Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er

darf folgende Beträge nicht übersteigen

1. im Verfahren vor den Geschwornengerichten

20000 S,

2. im Verfahren vor den Schöffengerichten

10000 S,

3. im Verfahren vor dem Einzelrichter

des Gerichtshofes erster

Instanz 5000 S.

(2) Wird ein vor einem Geschwornen- oder

Schöffengericht Angeklagter lediglich einer in die

Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden strafbaren

Handlung für schuldig erkannt, so gebührt

ihm ein angemessener Teil des im Fall eines Freispruches

oder einer Einstellung nach Abs. 1 zustehenden

Beitrages.

(3) Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen,

soweit der Angeklagte den das Verfahren begründenden

Verdacht vorsätzlich herbeigeführt hat

oder das Verfahren lediglich deshalb beendet worden

ist, weil der Angeklagte die Tat im Zustand der

Zurechnungsunfähigkeit begangen hat oder weil

die Ermächtigung zur Strafverfolgung in der

Hauptverhandlung zurückgenommen worden ist.

(4) Der Antrag ist bei sonstigem Ausschluß binnen

vierzehn Tagen nach mündlicher Verkündung

oder Zustellung der das Verfahren erledigenden

Entscheidung oder Verfügung zu stellen, wenn

aber keine Verkündung oder Zustellung erfolgt ist,

längstens binnen drei Jahren nach der Entscheidung

oder Verfügung.

(5) Gegen den Beschluß, mit dem über den

Antrag entschieden worden ist, steht dem Staatsanwalt

und dem Angeklagten die Beschwerde an den

Gerichtshof zweiter Instanz offen. Sie ist binnen

vierzehn Tagen einzubringen und hat aufschiebende

Wirkung.

(6) Weitergehende Rechte des Angeklagten nach

diesem Bundesgesetz und dem Strafrechtlichen

Entschädigungsgesetz bleiben unberührt."

12. Dem § 458 wird folgender Absatz angefügt

„(6) § 393 a ist im Verfahren vor den Bezirksgerichten

nicht anzuwenden."

13. § 471 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Ist der Angeklagte verhaftet, so hat der

Gerichtshof seine Vorführung zu veranlassen,

wenn dies der Angeklagte in seiner Berufung oder

Gegenausführung beantragt hat oder die Vorführung

sonst im Interesse der Rechtspflege geboten

erscheint."

14. Im § 501 haben die Abs. 2 und 3 zu lauten

„(2) Das Gericht darf ein Strafverfahren wegen

eines mit nicht mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe

bedrohten Vergehens nach dem Militärstrafgesetz

aber nicht einleiten, ein eingeleitetes Verfahren

vorläufig nicht fortsetzen, sobald ihm bekanntgeworden

ist, daß wegen der Tat ein militärisches

Ordnungsstrafverfahren oder Disziplinarverfahren

durchgeführt wird. Handelt es sich um ein mit

mehr als sechsmonatiger, aber nicht mehr als zweijähriger

Freiheitsstrafe bedrohtes Vergehen nach

dem Militärstrafgesetz, so kann das Gericht die

Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens aufschieben,

wenn dies im Hinblick auf ein wegen der

Tat durchgeführtes militärisches Ordnungsstrafverfahren

oder Disziplinarverfahren zweckmäßig

erscheint. Solange das gerichtliche Strafverfahren

nicht eingeleitet oder fortgesetzt wird, ruht die

Verjährung.

(3) Der Staatsanwalt kann von der Verfolgung

eines mit nicht mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe

bedrohten Vergehens nach dem Militärstrafgesetz

absehen oder zurücktreten, wenn anzunehmen

ist, daß das Gericht nach § 42 StGB vorgehen

würde."

Artikel II

Änderungen des Heeresdisziplinargesetzes

Im § 4 Abs. 2 des Heeresdisziplinargesetzes,

BGBl. Nr. 151/1956, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 369/1975 hat der erste Satz zu

lauten

„(2) Das Ordnungsstrafverfahren oder das Disziplinarverfahren

wegen einer Tat, die auch gerichtlich

zu ahnden ist, hat bis zur rechtskräftigen Beendigung

des strafgerichtlichen Verfahrens zu ruhen,

es sei denn, daß entweder

a) die Tat eine mit keiner strengeren Strafe als

einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte

strafbare Handlung nach dem Militärstrafgesetz,

BGBl. Nr. 344/1970, ist oder

b) die Tat eine mit keiner strengeren Strafe als

einer zweijährigen Freiheitsstrafe bedrohte

strafbare Handlung nach dem Militärstrafgesetz

und die unverzügliche Durchführung

eines Ordnungsstrafverfahrens oder Disziplinarverfahrens

zur Aufrechterhaltung der Disziplin

und Ordnung zwingend geboten ist."

Artikel III

Inkrafttreten und Vollziehung

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1983 in

Kraft, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt

wird.

(2) Die durch Art. I Z 8 bis 13 angeordneten

Änderungen der Strafprozeßordnung treten mit

1. Jänner 1984 in Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden. Diese

Verordnungen dürfen frühestens mit 1. Juli 1983,

soweit sie sich aber auf die im vorstehenden Abs. 2

bezeichneten Bestimmungen gründen, frühestens

mit 1. Jänner 1984 in Kraft treten.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich des Art. I der Bundesminister für

Justiz und hinsichtlich des Art. II der Bundesminister

für Landesverteidigung betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →