168. Bundesgesetz: Strafverfahrensänderungsgesetz 1983
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderungen der Strafprozeßordnung
Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 403/1977, 169/1978, 529/1979, 201 und
205/1982 sowie der Kundmachung BGBl.
Nr. 28/1980 wird wie folgt geändert
1. § 175 Abs. 1 Z 4 hat zu lauten
„4. wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen
ist, er werde eine strafbare Handlung begehen,
die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie
die ihm angelastete, oder er werde die ihm angelastete
versuchte oder angedrohte Tat (§ 74 Z 5
StGB) ausführen."
2. § 179 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Nach der Vernehmung hat der Untersuchungsrichter
sofort zu beschließen, ob der
Beschuldigte wieder auf freien Fuß gestellt oder ob
über ihn die Untersuchungshaft verhängt wird.
Beschwert sich der Beschuldigte gegen die Verhängung
der Untersuchungshaft, so ist nach § 194
Abs. 2 vorzugehen. Der Beschluß, daß der Beschuldigte
wieder auf freien Fuß gestellt wird, bedarf
auch dann nicht einer Entscheidung der Ratskammer
(§§ 94, 97 Abs. 1), wenn der Staatsanwalt die
Verhängung der Untersuchungshaft beantragt hat.
Der Beschluß des Untersuchungsrichters ist dem
Staatsanwalt binnen 24 Stunden zuzustellen; über
Beschwerden dagegen ist ohne Verzug nach § 113
zu entscheiden. Den Beschwerden gegen die in diesem
Absatz bezeichneten Beschlüsse kommt aufschiebende
Wirkung nicht zu."
3. § 180 wird geändert wie folgt
a) Im Abs. 2 hat die Z 3 zu lauten
„3. ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens
a) eine strafbare Handlung mit schweren Folgen
begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut
gerichtet ist wie die ihm angelastete strafbare
Handlung mit schweren Folgen;
b) eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten
Folgen begehen, die gegen dasselbe
Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete
strafbare Handlung, wenn er entweder
wegen einer solchen strafbaren Handlung
bereits verurteilt worden ist oder wenn ihm
nunmehr wiederholte oder fortgesetzte
Handlungen angelastet werden;
c) eine strafbare Handlung begehen, die ebenso
wie die ihm angelastete strafbare Handlung
gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die
strafbaren Handlungen, derentwegen er
bereits zweimal verurteilt worden ist;
d) die ihm angelastete versuchte oder angedrohte
Tat (§ 74 Z 5 StGB) ausführen."
b) Dem Abs. 3 wird folgender Satz angefügt
„Bei Beurteilung des Haftgrundes nach Abs. 2 Z 3
ist zu berücksichtigen, inwieweit eine Minderung
der dort bezeichneten Gefahr dadurch eingetreten
ist, daß sich die Verhältnisse, unter denen die dem
Beschuldigten angelastete Tat begangen worden
ist, geändert haben."
c) Im Abs. 8 haben die beiden ersten Sätze zu
lauten
„Der Beschluß des Untersuchungsrichters auf
Verhängung der Untersuchungshaft ist samt
Begründung dem Beschuldigten sofort zu eröffnen;
die Eröffnung ist im Protokoll zu vermerken. Der
begründete Beschluß ist dem Beschuldigten binnen
24 Stunden auch schriftlich zuzustellen; ein Verzicht
auf die Zustellung ist ohne Wirkung."
4. Im § 182 werden im ersten Satz die Worte
„sechs Monate" durch die Worte „zwei Monate"
ersetzt.
5. Dem § 191 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Wenn besondere Umstände den Verdacht nahelegen,
daß die angebotene Kautions- oder Bürgschaftssumme
aus einer gerichtlich strafbaren
Handlung des Beschuldigten herrührt, hat das
Gericht vor der Annahme der Kaution oder Bürgschaft
Erhebungen über die Redlichkeit der Herkunft
vorzunehmen."
6. Im § 193 Abs. 2 entfallen die letzten drei
Sätze; an ihrer Stelle werden folgende Absätze
angefügt
„(3) Im übrigen darf die Dauer der bloß aus dem
Grund der Verdunkelungsgefahr verhängten
Untersuchungshaft (§ 180 Abs. 2 Z 2) zwei
Monate, die Dauer der auch oder ausschließlich
aus einem anderen Grund verhängten Untersuchungshaft
(§ 180 Abs. 2 Z 1 und 3 oder Abs. 7)
sechs Monate nicht übersteigen.
(4) Auf Antrag des Untersuchungsrichters, Vorsitzenden
oder Staatsanwaltes kann der Gerichtshof
zweiter Instanz wegen besonderer Schwierigkeit
oder besonderen Umfanges der Untersuchung
bestimmen, daß die bloß aus dem Grund der Verdunkelungsgefahr
verhängte Haft bis zu drei
Monaten, die auch oder ausschließlich aus einem
anderen Grund verhängte Haft bis zu einem Jahr,
wenn es sich aber um ein Verbrechen handelt, das
mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe
bedroht ist, bis zu zwei Jahre dauern dürfe; die
Entscheidung darüber, daß die Haft länger als ein
Jahr dauern dürfe, darf erst innerhalb der letzten
sechs Wochen des ersten Haftjahres getroffen werden.
(5) Die zeitliche Beschränkung der auch oder
ausschließlich aus einem anderen Grund als dem
der Verdunkelungsgefahr verhängten Untersuchungshaft
entfällt mit dem Beginn der Hauptverhandlung.
(6) Muß ein in Vollziehung der vorstehenden
Bestimmungen aus der Untersuchungshaft entlassener
Beschuldigter zum Zwecke der Durchführung
der Hauptverhandlung neuerlich in Haft genommen
werden, so darf dies jeweils höchstens für die
Dauer von weiteren sechs Wochen geschehen."
7. § 194 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Eine Haftprüfungsverhandlung ist von Amts
wegen durchzuführen, wenn nicht ohnedies nach
Abs. 2 eine solche Verhandlung stattfinden muß
und die Untersuchungshaft schon zwei Monate
gedauert hat, ohne daß eine solche Verhandlung
durchgeführt worden ist. Auf die von Amts wegen
durchzuführende Haftprüfungsverhandlung kann
der Beschuldigte verzichten, sobald er einen Verteidiger
hat."
8. Im § 294 hat im Abs. 5 der zweite Satz zu lauten
„Für die Anberaumung und Durchführung des
Gerichtstages gelten die Bestimmungen der §§ 286
und 287 dem Sinne nach mit der Maßgabe, daß der
nicht verhaftete Angeklagte stets vorzuladen und
auch die Vorführung des verhafteten Angeklagten
zu veranlassen ist, wenn er dies in seiner Berufung
oder Gegenausführung beantragt hat oder die Vorführung
sonst im Interesse der Rechtspflege geboten
erscheint."
9. Im § 296 Abs. 3 hat der zweite Satz zu lauten
„Für die Anberaumung und Durchführung des
Gerichtstages gelten die Bestimmungen der §§ 286
und 287 dem Sinne nach mit der Maßgabe, daß der
nicht verhaftete Angeklagte stets vorzuladen und
auch die Vorführung des verhafteten Angeklagten
zu veranlassen ist, wenn er dies in seiner Berufung
oder Gegenausführung beantragt hat oder die Vorführung
sonst im Interesse der Rechtspflege geboten
erscheint."
10. § 381 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Pauschalkostenbeitrag (Abs. 1 Z 1) darf
folgende Beträge nicht übersteigen
1. im Verfahren vor den Geschwornengerichten
30000 S,
2. im Verfahren vor den Schöffengerichten
15000 S,
3. im Verfahren vor dem Einzelrichter
des Gerichtshofes erster
Instanz 6000 S,
4. im Verfahren vor den Bezirksgerichten
3000 S."
11. Nach dem § 393 wird folgende Bestimmung
eingefügt
„§ 393 a. (1) Wird ein nicht lediglich auf Grund
einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten
(§ 48) Angeklagter freigesprochen oder
das Strafverfahren nach Durchführung einer
Hauptverhandlung gemäß § 227 oder nach einer
gemäß den §§ 353 oder 362 erfolgten Wiederaufnahme
eingestellt, so hat ihm der Bund auf Antrag
einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu
leisten. Der Beitrag umfaßt die nötig gewesenen
und vom Angeklagten wirklich bestrittenen baren
Auslagen und außer im Fall des § 41 Abs. 2 auch
einen Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers,
dessen sich der Angeklagte bedient. Der Pauschalbeitrag
ist unter Bedachtnahme auf den
Umfang und die Schwierigkeit der Verteidigung
und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen
Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er
darf folgende Beträge nicht übersteigen
1. im Verfahren vor den Geschwornengerichten
20000 S,
2. im Verfahren vor den Schöffengerichten
10000 S,
3. im Verfahren vor dem Einzelrichter
des Gerichtshofes erster
Instanz 5000 S.
(2) Wird ein vor einem Geschwornen- oder
Schöffengericht Angeklagter lediglich einer in die
Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden strafbaren
Handlung für schuldig erkannt, so gebührt
ihm ein angemessener Teil des im Fall eines Freispruches
oder einer Einstellung nach Abs. 1 zustehenden
Beitrages.
(3) Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen,
soweit der Angeklagte den das Verfahren begründenden
Verdacht vorsätzlich herbeigeführt hat
oder das Verfahren lediglich deshalb beendet worden
ist, weil der Angeklagte die Tat im Zustand der
Zurechnungsunfähigkeit begangen hat oder weil
die Ermächtigung zur Strafverfolgung in der
Hauptverhandlung zurückgenommen worden ist.
(4) Der Antrag ist bei sonstigem Ausschluß binnen
vierzehn Tagen nach mündlicher Verkündung
oder Zustellung der das Verfahren erledigenden
Entscheidung oder Verfügung zu stellen, wenn
aber keine Verkündung oder Zustellung erfolgt ist,
längstens binnen drei Jahren nach der Entscheidung
oder Verfügung.
(5) Gegen den Beschluß, mit dem über den
Antrag entschieden worden ist, steht dem Staatsanwalt
und dem Angeklagten die Beschwerde an den
Gerichtshof zweiter Instanz offen. Sie ist binnen
vierzehn Tagen einzubringen und hat aufschiebende
Wirkung.
(6) Weitergehende Rechte des Angeklagten nach
diesem Bundesgesetz und dem Strafrechtlichen
Entschädigungsgesetz bleiben unberührt."
12. Dem § 458 wird folgender Absatz angefügt
„(6) § 393 a ist im Verfahren vor den Bezirksgerichten
nicht anzuwenden."
13. § 471 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Ist der Angeklagte verhaftet, so hat der
Gerichtshof seine Vorführung zu veranlassen,
wenn dies der Angeklagte in seiner Berufung oder
Gegenausführung beantragt hat oder die Vorführung
sonst im Interesse der Rechtspflege geboten
erscheint."
14. Im § 501 haben die Abs. 2 und 3 zu lauten
„(2) Das Gericht darf ein Strafverfahren wegen
eines mit nicht mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe
bedrohten Vergehens nach dem Militärstrafgesetz
aber nicht einleiten, ein eingeleitetes Verfahren
vorläufig nicht fortsetzen, sobald ihm bekanntgeworden
ist, daß wegen der Tat ein militärisches
Ordnungsstrafverfahren oder Disziplinarverfahren
durchgeführt wird. Handelt es sich um ein mit
mehr als sechsmonatiger, aber nicht mehr als zweijähriger
Freiheitsstrafe bedrohtes Vergehen nach
dem Militärstrafgesetz, so kann das Gericht die
Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens aufschieben,
wenn dies im Hinblick auf ein wegen der
Tat durchgeführtes militärisches Ordnungsstrafverfahren
oder Disziplinarverfahren zweckmäßig
erscheint. Solange das gerichtliche Strafverfahren
nicht eingeleitet oder fortgesetzt wird, ruht die
Verjährung.
(3) Der Staatsanwalt kann von der Verfolgung
eines mit nicht mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe
bedrohten Vergehens nach dem Militärstrafgesetz
absehen oder zurücktreten, wenn anzunehmen
ist, daß das Gericht nach § 42 StGB vorgehen
würde."
Artikel II
Änderungen des Heeresdisziplinargesetzes
Im § 4 Abs. 2 des Heeresdisziplinargesetzes,
BGBl. Nr. 151/1956, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 369/1975 hat der erste Satz zu
lauten
„(2) Das Ordnungsstrafverfahren oder das Disziplinarverfahren
wegen einer Tat, die auch gerichtlich
zu ahnden ist, hat bis zur rechtskräftigen Beendigung
des strafgerichtlichen Verfahrens zu ruhen,
es sei denn, daß entweder
a) die Tat eine mit keiner strengeren Strafe als
einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte
strafbare Handlung nach dem Militärstrafgesetz,
BGBl. Nr. 344/1970, ist oder
b) die Tat eine mit keiner strengeren Strafe als
einer zweijährigen Freiheitsstrafe bedrohte
strafbare Handlung nach dem Militärstrafgesetz
und die unverzügliche Durchführung
eines Ordnungsstrafverfahrens oder Disziplinarverfahrens
zur Aufrechterhaltung der Disziplin
und Ordnung zwingend geboten ist."
Artikel III
Inkrafttreten und Vollziehung
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1983 in
Kraft, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt
wird.
(2) Die durch Art. I Z 8 bis 13 angeordneten
Änderungen der Strafprozeßordnung treten mit
1. Jänner 1984 in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden. Diese
Verordnungen dürfen frühestens mit 1. Juli 1983,
soweit sie sich aber auf die im vorstehenden Abs. 2
bezeichneten Bestimmungen gründen, frühestens
mit 1. Jänner 1984 in Kraft treten.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich des Art. I der Bundesminister für
Justiz und hinsichtlich des Art. II der Bundesminister
für Landesverteidigung betraut.