168. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung der Anlage des Bundesgesetzes betreffend auf Schilling lautende Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, mit der Oesterreichischen Nationalbank
ein Übereinkommen, wie es in der Anlage enthalten
ist, zur Abänderung des „Übereinkommen
zwischen dem Bund, vertreten durch den Bundesminister
für Finanzen, und der Oesterreichischen
Nationalbank betreffend die Gewährung eines Kredites
an den Bund zwecks Einlösung der zugunsten
der Internationalen Bank für Wiederaufbau und
Entwicklung, der Internationalen Entwicklungsorganisation,
der Asiatischen Entwicklungsbank, des
Asiatischen Entwicklungsfonds, der Inter-Amerikanischen
Entwicklungsbank, des von letzterer errichteten
Fonds für Sondergeschäfte, der Afrikanischen
Entwicklungsbank, des Afrikanischen Entwicklungsfonds
und des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche
Entwicklung gemäß § 1 des
3. Schatzscheingesetzes 1948 in der jeweiligen Fassung
begebenen Bundesschatzscheine" (Anlage
zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 97/1979 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 218/1981)
abzuschließen.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.