168. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Abkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des
Europarates ist dem Anhang zum Europäischem
Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs
zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates
(BGBl. Nr. 175/1958, letzte Kundmachung
betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 51/
1977) die Liste der Türkei angefügt worden
(Übersetzung)
TÜRKEI
Gültiger Reisepaß,
Reiseausweis (nur für eine Reise
zwecks Rückkehr in die Türkei).
Eine gegen diese Liste erhobene Einwendung
wurde zurückgenommen. Die Liste ist daher gemäß
Artikel 11 des Abkommens am 19. Jänner
1981 in Kraft getreten.
Ferner hat die Türkei ihre anläßlich der Unterzeichnung
des Abkommens gemäß dessen Artikel
7 abgegebene Eltklärung Kundgemacht in BGBl. Nr. 123/1962 unter Z 2 mit Wirkung vom
28. August 1980 zurückgenommen.