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168_1981 AT

168. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Abkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 168. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Abkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des

Europarates ist dem Anhang zum Europäischem

Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs

zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates

(BGBl. Nr. 175/1958, letzte Kundmachung

betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 51/

1977) die Liste der Türkei angefügt worden

(Übersetzung)

TÜRKEI

Gültiger Reisepaß,

Reiseausweis (nur für eine Reise

zwecks Rückkehr in die Türkei).

Eine gegen diese Liste erhobene Einwendung

wurde zurückgenommen. Die Liste ist daher gemäß

Artikel 11 des Abkommens am 19. Jänner

1981 in Kraft getreten.

Ferner hat die Türkei ihre anläßlich der Unterzeichnung

des Abkommens gemäß dessen Artikel

7 abgegebene Eltklärung Kundgemacht in BGBl. Nr. 123/1962 unter Z 2 mit Wirkung vom

28. August 1980 zurückgenommen.

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