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168_1980 AT

168. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Aus- oder Einfuhr, deren Wert 2000 S nicht übersteigt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 168. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Aus- oder Einfuhr, deren Wert 2000 S nicht übersteigt

Auf Grund des § 4 Albs. 3 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971 und BGBl.

Nr. 401/1974 wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 25. November

1974, BGBl. Nr. 721, über die Bewilligungspflicht

entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Aus- oder

Einfuhr, deren Wert 2000 S nicht übersteigt,

zuletzt geändert mit Verordnung BGBl. Nr. 88/

1980, wird wie folgt geändert

1. Die im § 1 genannten Tarifnummern

ex 60.03, ex 60.04 und ex 60.05 haben zu lauten

2. Die im § 2 genannte Tarifnummer ex 73.03

hat zu lauten

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