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168. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 168. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt

Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes

über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293,

wird kundgemacht

1. Die Finanzstrafgesetznovelle 1975, BGBl.

Nr. 335, wird wie folgt berichtigt

Im Art. I Z. 12 halben § 44 Abs. 1 lit. a sublit.

dd sowie der Schlußsatz der lit. a zu lauten

„dd) daß er mit Branntwein handelt

oder zum Schutz der Rechte des Branntweinmonopols

nach den einschlägigen Vorschriften

bestehende Gebote und Verbote

verletzt;"

2. Die Verordnung des Bundesministers für

Land- und Forstwirtschaft vom 10. Dezember

1975, BGBl. Nr. 650, über den Tarif der Forstlichen

Bundesversuchsanstalt wird wie folgt

berichtigt

Im § 4 hat es statt „im folgenden „Besonderen

Teil" des Tarifs" richtig „im Tarif" zu lauten.

3. Die Kundmachung des Abkommens zwischen

der Österreichischen Bundesregierung und der

Regierung von Trinidad-Tobago über die Abschaffung

der Sichtvermerkspflicht (Notenwechsel),

BGBl. Nr. 197/1976, wird wie folgt

berichtigt

Im letzten Satz hat es statt „30. Mai 1976"

richtig „20. Mai 1976" zu lauten.

4. Die Kundmachung des Abkommens zwischen

dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie und dem Bundesminister für Finanzen

der Republik Österreich einerseits und dem Minister

für Auswärtige Angelegenheiten von Spanien

andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen

über den Ursprung und die handwerkliche

Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien

oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich,

BGBl. Nr. 198/1976, wird wie folgt berichtigt

Im letzten Satz hat es statt „18. Mai 1976"

richtig „21. Mai 1976" zu lauten.

5. Die Kundmachung des Abkommens zwischen

dem Bundesminister für Verkehr der Republik

Österreich und dem Außenminister der türkischen

Republik zur Änderung des Abkommens

zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie der Republik Österreich

und dem Außenminister der türkischen Republik

über den internationalen Straßentransport, BGBl.

Nr. 327/1976, wird wie folgt berichtigt

a) Im ersten Satz des englischen Textes hat es

jeweils statt „Ministry" richtig „Minister" zu

lauten;

b) der erste Satz der deutschen Übersetzung

hat zu lauten: „Der Bundesminister für Verkehr

der Republik Österreich und der Minister für

Auswärtige Angelegenheiten der türkischen Republik

sind wie folgt übereingekommen:";

c) in der Fertigung des englischen Textes hat

es statt „Head of the Austrian Delegation:" bzw.

„Head of the Turkish Delegation:" richtig „For

the Federal Minister of Transport of the Repu-

blic of Austria:" bzw. „For the Minister of

Foreign Affairs of tshe Republic of Turkey:"

zu lauten;

d) in der Fertigung der deutschen Übersetzung

hat es statt „Der Leiter der österreichischen Delegation:"

bzw. „Der Leiter der türkischen Delegation:"

richtig „Für den Bundesminister für Verkehr

der Republik Österreich:" bzw. „Für den

Minister für Auswärtige Angelegenheiten der

türkischen Republik:" zu lauten.

6. Das Bundesgesetz vom 7. Juli 1976, BGBl.

Nr. 395, mit dem Vorschriften der medizinischen

Rigorosenordnung, RGBl. Nr. 102/1903, abgeändert

werden, wird wie folgt berichtigt

Im Art. II hat es statt „BGBl. Nr. 283/1972"

richtig „BGBl. Nr. 458/1972" zu lauten.

7. Die Kundmachung der Vereinbarung

zwischen dem Bundesminister für Verkehr der

Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister

für Verkehr der Republik Österreich

gemäß Rn 2010 des ADR betreffend die Zulassung

bestimmter neuer organischer Peroxide zum

Straßentransport, BGBl. Nr. 491/1976, wird wie

folgt berichtigt

a) Im Abschnitt I des deutschen Textes hat

Z. 1 zu lauten

„1. 1,1-Di-(tert-butylperoxy)-3,3,5-Trimethylcyclohexan

mit

1.1 mindestens 45% Phlegmatisierungsmitteln

1.2 mindestens 50% trockenen inerten

Stoffen";

b) im Abschnitt I des französischen Textes hat

es in Z. 1.2. statt „56%" richtig „50%" zu

lauten;

c) im Abschnitt I des deutschen Textes hat

Z. 3 zu lauten

„3. 3,5-Dimethyl-3,5-Dihydroxydioxolan-

1,2 mit mindestens 50% Phlegmatisierungsmitteln";

d) im Abschnitt I des französischen Textes hat

Z. 3 zu lauten

„3. b 3,5-diméthyl-3,5-dihydroxydioxolane-

1,2 avec au moins 50% de flegmatisant;"

8. Die Verordnung des Bundesministers für

soziale Verwaltung vom 27. August 1976, BGBl.

Nr. 508, über die Errichtung von Landesarbeitsämtern

und Arbeitsämtern und die Festsetzung

ihrer Sprengel wird wie folgt berichtigt

Im § 4 Abs. 2 Z. 3 hat es statt „BGBl.

Nr. 144" richtig „BGBl. Nr. 114" zu lauten.

9. Im 163. Stück des Bundesgesetzblattes, Jahrgang

1976, hat auf Seite 2202 die Nummer der

Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung

vom 17. September 1976 über die Änderung

der Pflichtzahl nach dem Invalideneinstellungsgesetz

1969 für einstellungspflichtige

Dienstgeber der Öfen und Herde erzeugenden

Industrie (ausgenommen Elektro- und Kachelöfen)

statt „95" richtig „566" zu lauten.

10. Die Kundmachung des Bundeskanzlers vom

4. November 1976, BGBl. Nr. 631, über die Aufhebung

des § 45 des Personenstandsgesetzes durch

den Verfassungsgerichtshof wird wie folgt berichtigt

Im Abs. 1 hat es statt „DRGBl. I S. 1176"

richtig „DRGBl. I S. 1146" zu lauten.

11. Die Verordnung des Bundesministers für

Verkehr vom 7. Dezember 1976, BGBl. Nr. 703,

mit der die Straßenverkehrszeichenverordnung

geändert wird, wird wie folgt berichtigt

Im Art. I Z. 5 hat es im Anhang 2, Abschnitt

„Hinweiszeichen", in der Kolonne „Kleinformat"

unter lit. a Z. 2 statt „930" richtig „630" zu

lauten.

12. Die Verordnung der Bundesregierung vom

11. Jänner 1977, BGBl. Nr. 37, über die Auflassung

der Bezirksgerichte Althofen, Bad Sankt

Leonhard im Lavanttal, Eberndorf, Eberstein,

Friesach, Gmünd in Kärnten, Gurk, Kötschach,

Millstatt, Obervellach, Paternion, Rosegg, Sankt

Paul im Lavanttal und Winklern sowie die Änderung

der Sprengel der Bezirksgerichte Bleiburg,

Hermagor, Sankt Veit an der Glan, Spittal an

der Drau, Villach, Völkermarkt und Wolfsberg

wird wie folgt berichtigt

Im Art. 2 Z. 4 hat es statt „Mölbing" richtig

„Mölbling" zu lauten.

13. Die Kundmachung des Bundeskanzlers vom

8. Feber 1977, BGBl. Nr. 102, betreffend die in

Art. 2 des Übereinkommens vom 26. September

1957 über die kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden

und den Verzicht auf ihre Beglaubigung

erwähnte zuständige Behörde Italiens

wird wie folgt berichtigt

In der achten Zeile hat es statt „BGBl. Nr.

201/1966" richtig „BGBl. Nr. 48/1969" zu lauten.

14. Das Bundesgesetz vom 27. April 1977,

BGBl. Nr. 231, mit dem das Schulunterrichtsgesetz

geändert wird, wird wie folgt berichtigt

Im Art. I Z. 32 hat es statt „Im § 80" richtig

„Im § 81" zu lauten.

15. Das Bundesgesetz vom 30. Juni 1977, BGBl.

Nr. 403, über die Neuordnung des Kindschaftsrechts

wird wie folgt berichtigt

a) Im Art. I Z. 1 hat es im § 146 statt „die

Erziehung, besonders die Entfaltung" richtig

„die Erziehung besonders die Entfaltung" zu

lauten;

b) im Art. XVIII § 7 Z. 4 hat es statt „Zutändigkeit"

richtig „Zuständigkeit" zu lauten.

16. Die Verordnung des Bundesministers für

Handel, Gewerbe und Industrie vom 26. August

1977, BGBl. Nr. 459, über den Befähigungsnachweis

für das konzessionierte Gewerbe der Bestatter

wird wie folgt berichtigt

In der Einleitung hat es statt „§ 231 Abs. 5"

richtig „§ 351 Abs. 5" zu lauten.

17. Die Kundmachung des Bundesministers für

Handel, Gewerbe und Industrie vom 17. Oktober

1977, BGBl. Nr. 534, betreffend die Bezeichnung,

die Abkürzung der Bezeichnung und das Emblem

der „Europäischen Konferenz der Post- und

Telegraphenverwaltungen" (CEPT) wird wie

folgt berichtigt

Im Titel und im Text der Kundmachung hat

es statt „Post- und Telegraphenverwaltungen""

richtig „Post- und Fernmeldeverwaltungen"" zu

lauten.

18. Die Verordnung des Bundesministers für

Handel, Gewerbe und Industrie vom 8. Juni

1978, BGBl. Nr. 285, über die Zurückbehaltung

von Waren durch die Zollämter wird wie folgt

berichtigt

Im § 1 hat es statt „Eingangsvormerkverkehr,

zum Ungewissen Verkauf oder zur Einlagerung in

ein offenes Lager auf Vormerkrechnung, die in

der Anlage" richtig „Eingangsvormerkverkehr

zum Ungewissen Verkauf oder zur Einlagerung

in ein offenes Lager auf Vormerkrechnung die

in der Anlage" zu lauten.

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