168. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes
über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293,
wird kundgemacht
1. Die Finanzstrafgesetznovelle 1975, BGBl.
Nr. 335, wird wie folgt berichtigt
Im Art. I Z. 12 halben § 44 Abs. 1 lit. a sublit.
dd sowie der Schlußsatz der lit. a zu lauten
„dd) daß er mit Branntwein handelt
oder zum Schutz der Rechte des Branntweinmonopols
nach den einschlägigen Vorschriften
bestehende Gebote und Verbote
verletzt;"
2. Die Verordnung des Bundesministers für
Land- und Forstwirtschaft vom 10. Dezember
1975, BGBl. Nr. 650, über den Tarif der Forstlichen
Bundesversuchsanstalt wird wie folgt
berichtigt
Im § 4 hat es statt „im folgenden „Besonderen
Teil" des Tarifs" richtig „im Tarif" zu lauten.
3. Die Kundmachung des Abkommens zwischen
der Österreichischen Bundesregierung und der
Regierung von Trinidad-Tobago über die Abschaffung
der Sichtvermerkspflicht (Notenwechsel),
BGBl. Nr. 197/1976, wird wie folgt
berichtigt
Im letzten Satz hat es statt „30. Mai 1976"
richtig „20. Mai 1976" zu lauten.
4. Die Kundmachung des Abkommens zwischen
dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie und dem Bundesminister für Finanzen
der Republik Österreich einerseits und dem Minister
für Auswärtige Angelegenheiten von Spanien
andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen
über den Ursprung und die handwerkliche
Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien
oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich,
BGBl. Nr. 198/1976, wird wie folgt berichtigt
Im letzten Satz hat es statt „18. Mai 1976"
richtig „21. Mai 1976" zu lauten.
5. Die Kundmachung des Abkommens zwischen
dem Bundesminister für Verkehr der Republik
Österreich und dem Außenminister der türkischen
Republik zur Änderung des Abkommens
zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie der Republik Österreich
und dem Außenminister der türkischen Republik
über den internationalen Straßentransport, BGBl.
Nr. 327/1976, wird wie folgt berichtigt
a) Im ersten Satz des englischen Textes hat es
jeweils statt „Ministry" richtig „Minister" zu
lauten;
b) der erste Satz der deutschen Übersetzung
hat zu lauten: „Der Bundesminister für Verkehr
der Republik Österreich und der Minister für
Auswärtige Angelegenheiten der türkischen Republik
sind wie folgt übereingekommen:";
c) in der Fertigung des englischen Textes hat
es statt „Head of the Austrian Delegation:" bzw.
„Head of the Turkish Delegation:" richtig „For
the Federal Minister of Transport of the Repu-
blic of Austria:" bzw. „For the Minister of
Foreign Affairs of tshe Republic of Turkey:"
zu lauten;
d) in der Fertigung der deutschen Übersetzung
hat es statt „Der Leiter der österreichischen Delegation:"
bzw. „Der Leiter der türkischen Delegation:"
richtig „Für den Bundesminister für Verkehr
der Republik Österreich:" bzw. „Für den
Minister für Auswärtige Angelegenheiten der
türkischen Republik:" zu lauten.
6. Das Bundesgesetz vom 7. Juli 1976, BGBl.
Nr. 395, mit dem Vorschriften der medizinischen
Rigorosenordnung, RGBl. Nr. 102/1903, abgeändert
werden, wird wie folgt berichtigt
Im Art. II hat es statt „BGBl. Nr. 283/1972"
richtig „BGBl. Nr. 458/1972" zu lauten.
7. Die Kundmachung der Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Verkehr der
Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister
für Verkehr der Republik Österreich
gemäß Rn 2010 des ADR betreffend die Zulassung
bestimmter neuer organischer Peroxide zum
Straßentransport, BGBl. Nr. 491/1976, wird wie
folgt berichtigt
a) Im Abschnitt I des deutschen Textes hat
Z. 1 zu lauten
„1. 1,1-Di-(tert-butylperoxy)-3,3,5-Trimethylcyclohexan
mit
1.1 mindestens 45% Phlegmatisierungsmitteln
1.2 mindestens 50% trockenen inerten
Stoffen";
b) im Abschnitt I des französischen Textes hat
es in Z. 1.2. statt „56%" richtig „50%" zu
lauten;
c) im Abschnitt I des deutschen Textes hat
Z. 3 zu lauten
„3. 3,5-Dimethyl-3,5-Dihydroxydioxolan-
1,2 mit mindestens 50% Phlegmatisierungsmitteln";
d) im Abschnitt I des französischen Textes hat
Z. 3 zu lauten
„3. b 3,5-diméthyl-3,5-dihydroxydioxolane-
1,2 avec au moins 50% de flegmatisant;"
8. Die Verordnung des Bundesministers für
soziale Verwaltung vom 27. August 1976, BGBl.
Nr. 508, über die Errichtung von Landesarbeitsämtern
und Arbeitsämtern und die Festsetzung
ihrer Sprengel wird wie folgt berichtigt
Im § 4 Abs. 2 Z. 3 hat es statt „BGBl.
Nr. 144" richtig „BGBl. Nr. 114" zu lauten.
9. Im 163. Stück des Bundesgesetzblattes, Jahrgang
1976, hat auf Seite 2202 die Nummer der
Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung
vom 17. September 1976 über die Änderung
der Pflichtzahl nach dem Invalideneinstellungsgesetz
1969 für einstellungspflichtige
Dienstgeber der Öfen und Herde erzeugenden
Industrie (ausgenommen Elektro- und Kachelöfen)
statt „95" richtig „566" zu lauten.
10. Die Kundmachung des Bundeskanzlers vom
4. November 1976, BGBl. Nr. 631, über die Aufhebung
des § 45 des Personenstandsgesetzes durch
den Verfassungsgerichtshof wird wie folgt berichtigt
Im Abs. 1 hat es statt „DRGBl. I S. 1176"
richtig „DRGBl. I S. 1146" zu lauten.
11. Die Verordnung des Bundesministers für
Verkehr vom 7. Dezember 1976, BGBl. Nr. 703,
mit der die Straßenverkehrszeichenverordnung
geändert wird, wird wie folgt berichtigt
Im Art. I Z. 5 hat es im Anhang 2, Abschnitt
„Hinweiszeichen", in der Kolonne „Kleinformat"
unter lit. a Z. 2 statt „930" richtig „630" zu
lauten.
12. Die Verordnung der Bundesregierung vom
11. Jänner 1977, BGBl. Nr. 37, über die Auflassung
der Bezirksgerichte Althofen, Bad Sankt
Leonhard im Lavanttal, Eberndorf, Eberstein,
Friesach, Gmünd in Kärnten, Gurk, Kötschach,
Millstatt, Obervellach, Paternion, Rosegg, Sankt
Paul im Lavanttal und Winklern sowie die Änderung
der Sprengel der Bezirksgerichte Bleiburg,
Hermagor, Sankt Veit an der Glan, Spittal an
der Drau, Villach, Völkermarkt und Wolfsberg
wird wie folgt berichtigt
Im Art. 2 Z. 4 hat es statt „Mölbing" richtig
„Mölbling" zu lauten.
13. Die Kundmachung des Bundeskanzlers vom
8. Feber 1977, BGBl. Nr. 102, betreffend die in
Art. 2 des Übereinkommens vom 26. September
1957 über die kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden
und den Verzicht auf ihre Beglaubigung
erwähnte zuständige Behörde Italiens
wird wie folgt berichtigt
In der achten Zeile hat es statt „BGBl. Nr.
201/1966" richtig „BGBl. Nr. 48/1969" zu lauten.
14. Das Bundesgesetz vom 27. April 1977,
BGBl. Nr. 231, mit dem das Schulunterrichtsgesetz
geändert wird, wird wie folgt berichtigt
Im Art. I Z. 32 hat es statt „Im § 80" richtig
„Im § 81" zu lauten.
15. Das Bundesgesetz vom 30. Juni 1977, BGBl.
Nr. 403, über die Neuordnung des Kindschaftsrechts
wird wie folgt berichtigt
a) Im Art. I Z. 1 hat es im § 146 statt „die
Erziehung, besonders die Entfaltung" richtig
„die Erziehung besonders die Entfaltung" zu
lauten;
b) im Art. XVIII § 7 Z. 4 hat es statt „Zutändigkeit"
richtig „Zuständigkeit" zu lauten.
16. Die Verordnung des Bundesministers für
Handel, Gewerbe und Industrie vom 26. August
1977, BGBl. Nr. 459, über den Befähigungsnachweis
für das konzessionierte Gewerbe der Bestatter
wird wie folgt berichtigt
In der Einleitung hat es statt „§ 231 Abs. 5"
richtig „§ 351 Abs. 5" zu lauten.
17. Die Kundmachung des Bundesministers für
Handel, Gewerbe und Industrie vom 17. Oktober
1977, BGBl. Nr. 534, betreffend die Bezeichnung,
die Abkürzung der Bezeichnung und das Emblem
der „Europäischen Konferenz der Post- und
Telegraphenverwaltungen" (CEPT) wird wie
folgt berichtigt
Im Titel und im Text der Kundmachung hat
es statt „Post- und Telegraphenverwaltungen""
richtig „Post- und Fernmeldeverwaltungen"" zu
lauten.
18. Die Verordnung des Bundesministers für
Handel, Gewerbe und Industrie vom 8. Juni
1978, BGBl. Nr. 285, über die Zurückbehaltung
von Waren durch die Zollämter wird wie folgt
berichtigt
Im § 1 hat es statt „Eingangsvormerkverkehr,
zum Ungewissen Verkauf oder zur Einlagerung in
ein offenes Lager auf Vormerkrechnung, die in
der Anlage" richtig „Eingangsvormerkverkehr
zum Ungewissen Verkauf oder zur Einlagerung
in ein offenes Lager auf Vormerkrechnung die
in der Anlage" zu lauten.