Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
168_1978 AT

168. Bundesgesetz: Änderung des Rechtspflegergesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 168. Bundesgesetz: Änderung des Rechtspflegergesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Rechtspflegergesetz, BGBl. Nr. 180/1962,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 149/

1964, BGBl. Nr. 172/1970, BGBl. Nr. 108/1973,

BGBl. Nr. 91/1976 und BGBl. Nr. 252/1976 wird

in folgender Weise geändert

1. Die Z. 6 des § 14 hat zu lauten

„6. im Zusammenhang mit den in den Z. 1

bis 5 angeführten Geschäften auch die Entscheidung

über Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe."

2. Die Abs. 1 und 2 des § 16 haben zu lauten

„(1) Der Wirkungskreis in Vormundschafts- und

Pflegschaftssachen umfaßt mit den sich aus

Abs. 2 ergebenden Einschränkungen

1. die Aufsicht über und die Fürsorge für Minderjährige

einschließlich der Bestellung und der

Enthebung von Vormündern, Kuratoren und

sonstigen Sachwaltern;

2. Verfügungen nach § 111 der Jurisdiktionsnorm,

sofern sie nicht die Übertragung an ein ausländisches

Gericht betreffen;

3. die Ermächtigung zur Erhebung von Klagen

auf Feststellung der Vaterschaft und von Klagen

auf Leistung des Unterhaltes;

4. die Entgegennahme der Erklärung über die

Anerkennung der Vaterschaft;

5. die Aufnahme und die Genehmigung von

Vereinbarungen auf Leistung des Unterhaltes und

die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen für Minderjährige;

6. die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung

der Exekution zur Hereinbringung von

Geldforderungen durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung

nach den §§ 87 bis 96 der Exekutionsordnung

oder auf das bewegliche Vermögen

nach den §§ 249 bis 345 der Exekutionsordnung

sowie der Exekution zur Sicherstellung nach dem

§ 372 der Exekutionsordnung durch die bücherliche

Vormerkung des Pfandrechts auf Liegenschaften

und daran haftenden Rechten sowie auf

das bewegliche Vermögen auf Grund eines unter

die Bestimmungen der Z. 5 fallenden Exekutionstitels;

7. die Aufnahme und die Genehmigung von

Vereinbarungen über den persönlichen Verkehr

eines Elternteils (Großelternteils) mit seinem

Kind (Enkelkind), über die Aufsicht über Pflegebefohlene

oder über die Fürsorge von Pflegebefohlenen

sowie nach § 177 Abs. 1 ABGB;

8. die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung

der Verfahrenshilfe;

9. die Entscheidungen hinsichtlich der Verwaltung

des Vermögens Pflegebefohlener und die

Genehmigung aller damit zusammenhängender

Veränderungen des Vermögensstandes, sofern die

Aktiven des Vermögens den Betrag von

300000 S nicht übersteigen;

10. die Bestätigung der Rechtskraft und der

Vollstreckbarkeit gerichtlicher Entscheidungen

sowie die Aufhebung einer von einem Rechtspfleger

gesetzwidrig oder irrtümlich erteilten Bestätigung

der Vollstreckbarkeit;

11. die Entscheidungen in den Angelegenheiten

der Gewährung, Weitergewährung, Änderung

und Einstellung von Vorschüssen auf den gesetzlichen

Unterhalt mit Ausnahme der Entscheidung

über den Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse.

(2) Dem Richter bleiben vorbehalten

1. die Verfügungen über einen Antrag auf

Ersetzung der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters

oder des Sorgeberechtigten zur Eheschließung,

auf Erklärung der Ehemündigkeit, auf

Verlängerung oder Verkürzung der Minderjährigkeit,

auf Bewilligung der Annahme an Kindesstatt,

der Widerruf der Bewilligung oder

die Aufhebung der Wahlkindschaft und Verfügungen

über das Ansuchen um Ehelicherklärung;

2. alle Verfügungen nach der Entmündigungsordnung;

3. alle Verfügungen nach den §§ 145 Abs. 1

zweiter Satz, §§ 147, 148, 154 a Abs. 1, § 176,

durch die alle aus den familienr,echtlichen Beziehungen

erfließenden rein persönlichen Rechte

und Pflichten entzogen werden, § 177 Abs. 2 und

§ 178 Abs. 2 ABGB sowie nach den §§ 26 bis

31 JWG;

4. alle vormundschafts- und pflegschaftsgerichtlichen

Verfügungen, wenn sich der Pflegebefohlene

im Ausland aufhält oder ausländischer Staatsangehöriger

ist;

5. alle vormundschafts- und pflegschaftsgerichtlichen

Verfügungen über Personen, die in einer

Krankenanstalt für Geisteskrankheiten oder die

auf Grund der Fürsorgeerziehung in einer Familie

oder in einem Fürsorgeerziehungsheim untergebracht

sind."

3. Die Z. 1 des § 17 hat zu lauten

„1. die Geschäfte des Grundbuchsverfahrens

und der gerichtlichen Hinterlegung und Einreihung

von Urkunden über Rechte an nichtverbücherten

Liegenschaften und an Bauwerken;"

4. Der Abs. 1 des § 18 hat zu lauten

„(1) Der Wirkungskreis in Sachen des Handels-

und des Genossenschaftsregisters umfaßt,

soweit es sich nicht um Geschäfte handelt, die

vom Senat zu erledigen sind,

1. die mit der Führung des Handelsregisters A

zusammenhängenden Geschäfte;

2. die Bearbeitung des Handelsregisters B und

des Genossenschaftsregisters. Dem Richter bleiben

jedoch vorbehalten

a) der Beschluß auf erste Eintragung,

b) Beschlüsse auf Eintragungen von Änderungen

des Gesellschaftsvertrags (der Satzung,

des Genossenschaftsvertrags), der Nichtigkeit,

ferner der Nichtigkeit von Beschlüssen

der Versammlung der Gesellschafter

(Genossenschafter), sofern diese Eintragungen

bei der Hauptniederlassung (dem Sitz)

oder bei der Zweigniederlassung einer ausländischen

Kapitalgesellschaft vorzunehmen

sind,

c) die Ernennung oder die Abberufung von

Liquidatoren und Abwicklern (§ 146 Abs. 2

und § 147 des Handelsgesetzbuches, § 88

Abs. 3 und § 89 Abs. 2 und 3 des Gesetzes

über die Gesellschaften mit beschränkter

Haftung sowie § 206 Abs. 2 des Aktiengesetzes

1965), die Bestellung von Vorstands-

oder von Aufsichtsratsmitgliedern

(§§ 76 und 89 des Aktiengesetzes 1965, § 31

des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter

Haftung);

3. das Einschreiten gemäß den §§ 140 und 141

des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen

Gerichtsbarkeit;

4. die Verfügungen über die Aufbewahrung der

Bücher und der Schriften nach Beendigung der

Liquidation (§ 157 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches,

§ 214 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes

1965, § 93 Abs. 3 des Gesetzes über die Gesellschaften

mit beschränkter Haftung, § 51 Abs. 1

des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften);

5. die Bestellung und die Abberufung von Revisoren

(§ 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Juni

1903, RGBl. Nr. 133, betreffend die Revision

der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

und anderer Vereine);

6. die Bestellung von Abschlußprüfern (§ 136

Abs. 4 bis 6 des Aktiengesetzes 1965)."

Artikel II

Einem Gerichtsbeamten, der die Rechtspflegerprüfung

für das Arbeitsgebiet Zivilprozeß- und

Exekutionssachen bestanden hat, ist die Zeit,

während deren er vor dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes bei einer Einbringungsstelle beim

Oberlandesgericht mit mindestens sehr gutem

Erfolg verwendet worden ist, in den im § 22

Z. 1 des Rechtspflegergesetzes festgelegten Zeitraum

einzurechnen.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1978

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →