168. Bundesgesetz: Änderung des Rechtspflegergesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Rechtspflegergesetz, BGBl. Nr. 180/1962,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 149/
1964, BGBl. Nr. 172/1970, BGBl. Nr. 108/1973,
BGBl. Nr. 91/1976 und BGBl. Nr. 252/1976 wird
in folgender Weise geändert
1. Die Z. 6 des § 14 hat zu lauten
„6. im Zusammenhang mit den in den Z. 1
bis 5 angeführten Geschäften auch die Entscheidung
über Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe."
2. Die Abs. 1 und 2 des § 16 haben zu lauten
„(1) Der Wirkungskreis in Vormundschafts- und
Pflegschaftssachen umfaßt mit den sich aus
Abs. 2 ergebenden Einschränkungen
1. die Aufsicht über und die Fürsorge für Minderjährige
einschließlich der Bestellung und der
Enthebung von Vormündern, Kuratoren und
sonstigen Sachwaltern;
2. Verfügungen nach § 111 der Jurisdiktionsnorm,
sofern sie nicht die Übertragung an ein ausländisches
Gericht betreffen;
3. die Ermächtigung zur Erhebung von Klagen
auf Feststellung der Vaterschaft und von Klagen
auf Leistung des Unterhaltes;
4. die Entgegennahme der Erklärung über die
Anerkennung der Vaterschaft;
5. die Aufnahme und die Genehmigung von
Vereinbarungen auf Leistung des Unterhaltes und
die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen für Minderjährige;
6. die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung
der Exekution zur Hereinbringung von
Geldforderungen durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung
nach den §§ 87 bis 96 der Exekutionsordnung
oder auf das bewegliche Vermögen
nach den §§ 249 bis 345 der Exekutionsordnung
sowie der Exekution zur Sicherstellung nach dem
§ 372 der Exekutionsordnung durch die bücherliche
Vormerkung des Pfandrechts auf Liegenschaften
und daran haftenden Rechten sowie auf
das bewegliche Vermögen auf Grund eines unter
die Bestimmungen der Z. 5 fallenden Exekutionstitels;
7. die Aufnahme und die Genehmigung von
Vereinbarungen über den persönlichen Verkehr
eines Elternteils (Großelternteils) mit seinem
Kind (Enkelkind), über die Aufsicht über Pflegebefohlene
oder über die Fürsorge von Pflegebefohlenen
sowie nach § 177 Abs. 1 ABGB;
8. die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung
der Verfahrenshilfe;
9. die Entscheidungen hinsichtlich der Verwaltung
des Vermögens Pflegebefohlener und die
Genehmigung aller damit zusammenhängender
Veränderungen des Vermögensstandes, sofern die
Aktiven des Vermögens den Betrag von
300000 S nicht übersteigen;
10. die Bestätigung der Rechtskraft und der
Vollstreckbarkeit gerichtlicher Entscheidungen
sowie die Aufhebung einer von einem Rechtspfleger
gesetzwidrig oder irrtümlich erteilten Bestätigung
der Vollstreckbarkeit;
11. die Entscheidungen in den Angelegenheiten
der Gewährung, Weitergewährung, Änderung
und Einstellung von Vorschüssen auf den gesetzlichen
Unterhalt mit Ausnahme der Entscheidung
über den Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse.
(2) Dem Richter bleiben vorbehalten
1. die Verfügungen über einen Antrag auf
Ersetzung der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
oder des Sorgeberechtigten zur Eheschließung,
auf Erklärung der Ehemündigkeit, auf
Verlängerung oder Verkürzung der Minderjährigkeit,
auf Bewilligung der Annahme an Kindesstatt,
der Widerruf der Bewilligung oder
die Aufhebung der Wahlkindschaft und Verfügungen
über das Ansuchen um Ehelicherklärung;
2. alle Verfügungen nach der Entmündigungsordnung;
3. alle Verfügungen nach den §§ 145 Abs. 1
zweiter Satz, §§ 147, 148, 154 a Abs. 1, § 176,
durch die alle aus den familienr,echtlichen Beziehungen
erfließenden rein persönlichen Rechte
und Pflichten entzogen werden, § 177 Abs. 2 und
§ 178 Abs. 2 ABGB sowie nach den §§ 26 bis
31 JWG;
4. alle vormundschafts- und pflegschaftsgerichtlichen
Verfügungen, wenn sich der Pflegebefohlene
im Ausland aufhält oder ausländischer Staatsangehöriger
ist;
5. alle vormundschafts- und pflegschaftsgerichtlichen
Verfügungen über Personen, die in einer
Krankenanstalt für Geisteskrankheiten oder die
auf Grund der Fürsorgeerziehung in einer Familie
oder in einem Fürsorgeerziehungsheim untergebracht
sind."
3. Die Z. 1 des § 17 hat zu lauten
„1. die Geschäfte des Grundbuchsverfahrens
und der gerichtlichen Hinterlegung und Einreihung
von Urkunden über Rechte an nichtverbücherten
Liegenschaften und an Bauwerken;"
4. Der Abs. 1 des § 18 hat zu lauten
„(1) Der Wirkungskreis in Sachen des Handels-
und des Genossenschaftsregisters umfaßt,
soweit es sich nicht um Geschäfte handelt, die
vom Senat zu erledigen sind,
1. die mit der Führung des Handelsregisters A
zusammenhängenden Geschäfte;
2. die Bearbeitung des Handelsregisters B und
des Genossenschaftsregisters. Dem Richter bleiben
jedoch vorbehalten
a) der Beschluß auf erste Eintragung,
b) Beschlüsse auf Eintragungen von Änderungen
des Gesellschaftsvertrags (der Satzung,
des Genossenschaftsvertrags), der Nichtigkeit,
ferner der Nichtigkeit von Beschlüssen
der Versammlung der Gesellschafter
(Genossenschafter), sofern diese Eintragungen
bei der Hauptniederlassung (dem Sitz)
oder bei der Zweigniederlassung einer ausländischen
Kapitalgesellschaft vorzunehmen
sind,
c) die Ernennung oder die Abberufung von
Liquidatoren und Abwicklern (§ 146 Abs. 2
und § 147 des Handelsgesetzbuches, § 88
Abs. 3 und § 89 Abs. 2 und 3 des Gesetzes
über die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung sowie § 206 Abs. 2 des Aktiengesetzes
1965), die Bestellung von Vorstands-
oder von Aufsichtsratsmitgliedern
(§§ 76 und 89 des Aktiengesetzes 1965, § 31
des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung);
3. das Einschreiten gemäß den §§ 140 und 141
des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit;
4. die Verfügungen über die Aufbewahrung der
Bücher und der Schriften nach Beendigung der
Liquidation (§ 157 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches,
§ 214 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes
1965, § 93 Abs. 3 des Gesetzes über die Gesellschaften
mit beschränkter Haftung, § 51 Abs. 1
des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften);
5. die Bestellung und die Abberufung von Revisoren
(§ 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Juni
1903, RGBl. Nr. 133, betreffend die Revision
der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
und anderer Vereine);
6. die Bestellung von Abschlußprüfern (§ 136
Abs. 4 bis 6 des Aktiengesetzes 1965)."
Artikel II
Einem Gerichtsbeamten, der die Rechtspflegerprüfung
für das Arbeitsgebiet Zivilprozeß- und
Exekutionssachen bestanden hat, ist die Zeit,
während deren er vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes bei einer Einbringungsstelle beim
Oberlandesgericht mit mindestens sehr gutem
Erfolg verwendet worden ist, in den im § 22
Z. 1 des Rechtspflegergesetzes festgelegten Zeitraum
einzurechnen.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1978
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz betraut.