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168_1977 AT

168. Vereinbarung über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen für den Schiffsverkehr in Passau-Donaulände und in Obernzell (Donau)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 168. Vereinbarung über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen für den Schiffsverkehr in Passau-Donaulände und in Obernzell (Donau)

AUSWÄRTIGES AMT

510-511.13 OST

Verbalnote

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen

Botschaft mitzuteilen, daß die für die

Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden

der Bundesrepublik Deutschland in

Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens

vom 14. September 1955 zwischen

der Bundesrepublik Deutschland und der Republik

Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung

im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957

folgende Vereinbarung über die Errichtung

vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen

für den Schiffsverkehr in Passau-

Donaulände und in Obernzell (Donau) vorschlagen

Artikel 1

In Passau-Donaulände und in Obernzell

(Donau) werden für den Schiffsverkehr vorgeschobene

österreichische Grenzdienststellen auf

deutschem Gebiet errichtet.

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4

Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955

umfaßt

1. für die Grenzdienststellen in Passau-Donaulände

a) die von den Bediensteten beider Staaten

gemeinsam benützten Flächen, Anlagen

und Räume, und zwar

— die Uferstreifen

am rechten Donauufer von Strom-

km 2225,340 bis 2225,810 einschließlich

der Vorrichtungen zum Anlegen

der Schiffe, landseitig begrenzt von

Strom-km 2225,340 bis zur Stadtmauer,

durch eine in 4 Meter Abstand

parallel zur Oberkante der

Ufermauer verlaufende Linie, anschließend

durch die Stadtmauer und

die Häuserreihe bis zur NW-Ecke

des Gebäudes Passau, Im Ort 14 a,

von dort durch eine gedachte gerade

Linie zur NO-Ecke des Anwesens

Passau, Bräugasse 29, und weiter bis

Strom-km 2225,810 durch die Häuser

und Stützmauern entlang des Donaukais,

am rechten Donauufer von Strom-

km 2226,000 bis 2227,030 in einer

Breite von 4 m

und

am linken Donauufer von Strom-

km 2228,820 bis 2229,240 zwischen

der Donau und der Staatsstraße

2125;

— den Bereich der beiden Kachletschleusen

von Strom-km 2230,470

bis 2230,750;

— im Gebäude Passau, Im Ort 14 a, den

Abfertigungsraum im Erdgeschoß,

die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege;

— den Abfertigungskiosk am donauseitigen

Ausgang des Gebäudes Passau,

Bräugasse 13;

— im Gebäude „Haus der Donauschifffahrt"

Passau, Roßtränke 8, die Verbindungswege;

— im Dienstgebäude der Wasser- und

Schiffahrtsverwaltung in Maierhof,

Schleusenweg 6, den Raum in der

Nordostecke des Obergeschosses, die

sanitären Anlagen, die Verbindungswege

in diesem Dienstgebäude sowie

zwischen diesem Dienstgebäude und

den Kachletschleusen;

b) die den österreichischen Bediensteten zur

alleinigen Benützung überlassenen Räume

und zwar

— im Gebäude Passau, Im Ort 14 a, den

im ersten Obergeschoß an der Nordostecke

gelegenen Raum;

— im Gebäude „Haus der Donauschifffahrt"

Passau, Roßtränke 8, die im

Mitteltrakt, II. Obergeschoß, gelegenen

4 Räume einschließlich Zwischenflur

und sanitäre Anlagen;

2. für die Grenzdienststellen in Obernzeil

(Donau)

die von den Bediensteten beider Staaten

gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und

Räume, und zwar

— den Uferstreifen am linken Donauufer

von Stromkilometer 2209,777 bis

2210,040 zwischen der Donau und der

Straße;

— das Zollamtsgebäude;

— den Abfertigungskiosk an der Schiffsanlegestelle;

3. die Donau von Strom-km 2201,770 bis

2230,750, soweit sie deutsches Hoheitsgebiet

ist.

Artikel 3

Festgenommene oder zurückgewiesene Personen

und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel

dürfen, sofern eine Beförderung auf

der Donau nicht tunlich ist, von den österreichischen

Bediensteten

a) auf der kürzesten Straßenverbindung

zwischen den einzelnen Teilen des in

Artikel 2 Nr. 1 umschriebenen örtlichen

Bereichs befördert und

b) auf der kürzesten Straßenverbindung von

Passau oder Obernzell zur gemeinsamen

Grenze bei Achleiten oder bei Mariahilf

oder zum Bahnhof Passau Hbf und von

dort auf dem Eisenbahnweg zur gemeinsamen

Grenze verbracht

werden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen

gehören diese Verkehrswege zum örtlichen

Bereich.

Artikel 4

Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung

tritt die Vereinbarung vom 12. Juni 1974 über

die Errichtung vorgeschobener österreichischer

Grenzdienststellen für den Schiffsverkehr in

Passau-Donaulände und in Obernzell (Donau) Kundgemacht in BGBl. Nr. 443/1974

außer Kraft.

Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen,

daß durch den Austausch dieser Verbalnote

und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft

die vorstehende Regelung eine Vereinbarung

im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens

vom 14. September 1955 bildet, die

mit 1. Mai 1977 in Kraft tritt und die auf diplomatischem

Wege unter Einhaltung einer Frist

von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines

Monats gekündigt werden kann.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß,

die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten

Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 25. Feber 1977

An die

Österreichische Botschaft

LS

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

Zl. 112.05/13-A/77

Verbalnote

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem

Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote

vom 25. Feber 1977 zu bestätigen, deren

Text wie folgt lautet

„Das Auswärtige Amt ... (es folgt der weitere

Text der deutschen Eröffnungsnote) ... gekündigt

werden kann."

Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen

Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung

damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene

Regelung durch den Austausch der

Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser

Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des

Artikels 1 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September

1955 bildet, die mit 1. Mai 1977 in Kraft

tritt und die auf diplomatischem Wege unter

Einhaltung einer Frist von 6 Monaten je auf den

ersten Tag eines Monats gekündigt werden

kann.

Die Österreichische Botschaft benützt gerne

auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den

Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung

zu erneuern.

Bonn, am 25. Feber 1977

An das

Auswärtige Amt

Bonn

LS

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