168. Vereinbarung über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen für den Schiffsverkehr in Passau-Donaulände und in Obernzell (Donau)
Gesetzestext (1 Artikel)
AUSWÄRTIGES AMT
510-511.13 OST
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen
Botschaft mitzuteilen, daß die für die
Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden
der Bundesrepublik Deutschland in
Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens
vom 14. September 1955 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung
im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957
folgende Vereinbarung über die Errichtung
vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen
für den Schiffsverkehr in Passau-
Donaulände und in Obernzell (Donau) vorschlagen
Artikel 1
In Passau-Donaulände und in Obernzell
(Donau) werden für den Schiffsverkehr vorgeschobene
österreichische Grenzdienststellen auf
deutschem Gebiet errichtet.
Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4
Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955
umfaßt
1. für die Grenzdienststellen in Passau-Donaulände
a) die von den Bediensteten beider Staaten
gemeinsam benützten Flächen, Anlagen
und Räume, und zwar
— die Uferstreifen
am rechten Donauufer von Strom-
km 2225,340 bis 2225,810 einschließlich
der Vorrichtungen zum Anlegen
der Schiffe, landseitig begrenzt von
Strom-km 2225,340 bis zur Stadtmauer,
durch eine in 4 Meter Abstand
parallel zur Oberkante der
Ufermauer verlaufende Linie, anschließend
durch die Stadtmauer und
die Häuserreihe bis zur NW-Ecke
des Gebäudes Passau, Im Ort 14 a,
von dort durch eine gedachte gerade
Linie zur NO-Ecke des Anwesens
Passau, Bräugasse 29, und weiter bis
Strom-km 2225,810 durch die Häuser
und Stützmauern entlang des Donaukais,
am rechten Donauufer von Strom-
km 2226,000 bis 2227,030 in einer
Breite von 4 m
und
am linken Donauufer von Strom-
km 2228,820 bis 2229,240 zwischen
der Donau und der Staatsstraße
2125;
— den Bereich der beiden Kachletschleusen
von Strom-km 2230,470
bis 2230,750;
— im Gebäude Passau, Im Ort 14 a, den
Abfertigungsraum im Erdgeschoß,
die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege;
— den Abfertigungskiosk am donauseitigen
Ausgang des Gebäudes Passau,
Bräugasse 13;
— im Gebäude „Haus der Donauschifffahrt"
Passau, Roßtränke 8, die Verbindungswege;
— im Dienstgebäude der Wasser- und
Schiffahrtsverwaltung in Maierhof,
Schleusenweg 6, den Raum in der
Nordostecke des Obergeschosses, die
sanitären Anlagen, die Verbindungswege
in diesem Dienstgebäude sowie
zwischen diesem Dienstgebäude und
den Kachletschleusen;
b) die den österreichischen Bediensteten zur
alleinigen Benützung überlassenen Räume
und zwar
— im Gebäude Passau, Im Ort 14 a, den
im ersten Obergeschoß an der Nordostecke
gelegenen Raum;
— im Gebäude „Haus der Donauschifffahrt"
Passau, Roßtränke 8, die im
Mitteltrakt, II. Obergeschoß, gelegenen
4 Räume einschließlich Zwischenflur
und sanitäre Anlagen;
2. für die Grenzdienststellen in Obernzeil
(Donau)
die von den Bediensteten beider Staaten
gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und
Räume, und zwar
— den Uferstreifen am linken Donauufer
von Stromkilometer 2209,777 bis
2210,040 zwischen der Donau und der
Straße;
— das Zollamtsgebäude;
— den Abfertigungskiosk an der Schiffsanlegestelle;
3. die Donau von Strom-km 2201,770 bis
2230,750, soweit sie deutsches Hoheitsgebiet
ist.
Artikel 3
Festgenommene oder zurückgewiesene Personen
und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel
dürfen, sofern eine Beförderung auf
der Donau nicht tunlich ist, von den österreichischen
Bediensteten
a) auf der kürzesten Straßenverbindung
zwischen den einzelnen Teilen des in
Artikel 2 Nr. 1 umschriebenen örtlichen
Bereichs befördert und
b) auf der kürzesten Straßenverbindung von
Passau oder Obernzell zur gemeinsamen
Grenze bei Achleiten oder bei Mariahilf
oder zum Bahnhof Passau Hbf und von
dort auf dem Eisenbahnweg zur gemeinsamen
Grenze verbracht
werden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen
gehören diese Verkehrswege zum örtlichen
Bereich.
Artikel 4
Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung
tritt die Vereinbarung vom 12. Juni 1974 über
die Errichtung vorgeschobener österreichischer
Grenzdienststellen für den Schiffsverkehr in
Passau-Donaulände und in Obernzell (Donau) Kundgemacht in BGBl. Nr. 443/1974
außer Kraft.
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen,
daß durch den Austausch dieser Verbalnote
und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft
die vorstehende Regelung eine Vereinbarung
im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens
vom 14. September 1955 bildet, die
mit 1. Mai 1977 in Kraft tritt und die auf diplomatischem
Wege unter Einhaltung einer Frist
von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines
Monats gekündigt werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß,
die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten
Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 25. Feber 1977
An die
Österreichische Botschaft
LS
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
Zl. 112.05/13-A/77
Verbalnote
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem
Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote
vom 25. Feber 1977 zu bestätigen, deren
Text wie folgt lautet
„Das Auswärtige Amt ... (es folgt der weitere
Text der deutschen Eröffnungsnote) ... gekündigt
werden kann."
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen
Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung
damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene
Regelung durch den Austausch der
Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser
Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des
Artikels 1 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September
1955 bildet, die mit 1. Mai 1977 in Kraft
tritt und die auf diplomatischem Wege unter
Einhaltung einer Frist von 6 Monaten je auf den
ersten Tag eines Monats gekündigt werden
kann.
Die Österreichische Botschaft benützt gerne
auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den
Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung
zu erneuern.
Bonn, am 25. Feber 1977
An das
Auswärtige Amt
Bonn
LS