168. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 214 Hohenberger Straße im Bereich der Gemeinde Türnitz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der
B 214 Hohenberger Straße wird im Bereich der
Gemeinde Türnitz wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 0,080, verläuft in einem Abstand bis zu
70 m linksseitig der alten Trasse und erreicht dieselbe
etwa wieder bei km 0,310.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Türnitz aufliegenden
Planunterlage (Planzeichen B 22/9-68;
Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.