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168_1976 AT

168. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 214 Hohenberger Straße im Bereich der Gemeinde Türnitz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 168. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 214 Hohenberger Straße im Bereich der Gemeinde Türnitz

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der

B 214 Hohenberger Straße wird im Bereich der

Gemeinde Türnitz wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 0,080, verläuft in einem Abstand bis zu

70 m linksseitig der alten Trasse und erreicht dieselbe

etwa wieder bei km 0,310.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Türnitz aufliegenden

Planunterlage (Planzeichen B 22/9-68;

Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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