168. Bundesgesetz: Waffengesetz-Novelle 1973
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Waffengesetz 1967, BGBl. Nr. 121, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 109/1971
wird wie folgt geändert
Der § 17 hat zu lauten
„§ 17. (1) Die Behörde hat einer verläßlichen
Person, die das 21. Lebensjahr vollendet hat
und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen.
Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte
an andere verläßliche Personen, die das 21. Lebensjahr
vollendet haben, liegt im Ermessen der
Behörde; ebenso die Ausstellung an Personen, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben, soweit diese
den Nachweis des beruflichen Bedarfes erbringen.
(2) Die Behörde hat einer verläßlichen Person,
die das 21. Lebensjahr vollendet hat, die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzt und einen
Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen nachweist,
einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung
eines Waffenpasses an andere verläßliche Personen,
die das 21. Lebensjahr vollendet haben,
liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung
an Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben, soweit diese den Nachweis des
beruflichen Bedarfes erbringen."
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1973 in
Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Inneres betraut.