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168_1973 AT

168. Bundesgesetz: Waffengesetz-Novelle 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 168. Bundesgesetz: Waffengesetz-Novelle 1973

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Waffengesetz 1967, BGBl. Nr. 121, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 109/1971

wird wie folgt geändert

Der § 17 hat zu lauten

„§ 17. (1) Die Behörde hat einer verläßlichen

Person, die das 21. Lebensjahr vollendet hat

und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen.

Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte

an andere verläßliche Personen, die das 21. Lebensjahr

vollendet haben, liegt im Ermessen der

Behörde; ebenso die Ausstellung an Personen, die

das 18. Lebensjahr vollendet haben, soweit diese

den Nachweis des beruflichen Bedarfes erbringen.

(2) Die Behörde hat einer verläßlichen Person,

die das 21. Lebensjahr vollendet hat, die österreichische

Staatsbürgerschaft besitzt und einen

Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen nachweist,

einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung

eines Waffenpasses an andere verläßliche Personen,

die das 21. Lebensjahr vollendet haben,

liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung

an Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet

haben, soweit diese den Nachweis des

beruflichen Bedarfes erbringen."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1973 in

Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Inneres betraut.

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