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168_1972 AT

168. Bundesgesetz: 23. Gehaltsgesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 168. Bundesgesetz: 23. Gehaltsgesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 280/1971, wird wie folgt geändert

Artikel I

1. Im § 3 Abs. 2 ist im Klammerausdruck nach

dem Wort „Exekutivdienstzulage" das Wort

„Heeresdienstzulage" einzufügen.

2. Im § 76 Abs. 1 ist in der Tabelle in den

Spalten „Amtstitel" und „Dienstzulage Schilling"

ein Abschnitt mit dem Amtstitel „Fähnrich"

und dem Betrag „250•—" voranzusetzen.

3. Nach § 76 wird eingefügt

„Heeresdienstzulage

§ 76 a. (1) Dem Berufsoffizier gebührt eine

für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare

Heeresdienstzulage. Die Heeresdienstzulage

richtet sich nach der besoldungsrechtlichen Stellung

und beträgt in der

(2) Für die Anwendung der Bestimmungen

des § 33 Abs. 4 gilt die Heeresdienstzulage als

Gehaltsbestandteil."

4. Im § 78 Abs. 2 entfällt vor dem Wort

„Präsenzdienst" das Wort „ordentlichen".

5. § 79 a wird als § 79 b bezeichnet, als

§ 79 a wird eingefügt

„Heeresdienstzulage

§ 79 a. Dem zeitverpflichteten Soldaten gebührt

eine Heeresdienstzulage in der Höhe von

S 756•—."

6. Nach § 85 c wird eingefügt

„§ 85 d. Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes,

BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1966 zur

Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen

werden, gebührt für die Dauer dieser

Verwendung eine für die Bemessung des Ruhegenusses

anrechenbare Heeresdienstzulage in der

Höhe von S 667•—."

Artikel II

Die besoldungsrechtliche Stellung der Berufsoffiziere

der Dienstklasse VI, die vor dem

1. Juli 1972 in diese Dienstklasse befördert

wurden, ist insoweit neu festzusetzen, als sich

eine Verbesserung ergäbe, wenn die Bestimmungen

des § 76 a in der Fassung des Art. I

Z. 3 schon im Zeitpunkt ihrer Beförderung gegolten

hätten.

Artikel III

(1) Die Bestimmungen des Art. I Z. 2 treten

mit dem auf die Kundmachung der Gehaltsüberleitungsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 167/1972,

folgenden Monatsersten, die übrigen Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes mit 1. Jänner

1972 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit darin nichts anderes bestimmt ist,

jeder Bundesminister insoweit betraut, als er

oberste Dienstbehörde ist.

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