168. Bundesgesetz: 23. Gehaltsgesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 280/1971, wird wie folgt geändert
Artikel I
1. Im § 3 Abs. 2 ist im Klammerausdruck nach
dem Wort „Exekutivdienstzulage" das Wort
„Heeresdienstzulage" einzufügen.
2. Im § 76 Abs. 1 ist in der Tabelle in den
Spalten „Amtstitel" und „Dienstzulage Schilling"
ein Abschnitt mit dem Amtstitel „Fähnrich"
und dem Betrag „250•—" voranzusetzen.
3. Nach § 76 wird eingefügt
„Heeresdienstzulage
§ 76 a. (1) Dem Berufsoffizier gebührt eine
für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare
Heeresdienstzulage. Die Heeresdienstzulage
richtet sich nach der besoldungsrechtlichen Stellung
und beträgt in der
(2) Für die Anwendung der Bestimmungen
des § 33 Abs. 4 gilt die Heeresdienstzulage als
Gehaltsbestandteil."
4. Im § 78 Abs. 2 entfällt vor dem Wort
„Präsenzdienst" das Wort „ordentlichen".
5. § 79 a wird als § 79 b bezeichnet, als
§ 79 a wird eingefügt
„Heeresdienstzulage
§ 79 a. Dem zeitverpflichteten Soldaten gebührt
eine Heeresdienstzulage in der Höhe von
S 756•—."
6. Nach § 85 c wird eingefügt
„§ 85 d. Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes,
BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1966 zur
Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen
werden, gebührt für die Dauer dieser
Verwendung eine für die Bemessung des Ruhegenusses
anrechenbare Heeresdienstzulage in der
Höhe von S 667•—."
Artikel II
Die besoldungsrechtliche Stellung der Berufsoffiziere
der Dienstklasse VI, die vor dem
1. Juli 1972 in diese Dienstklasse befördert
wurden, ist insoweit neu festzusetzen, als sich
eine Verbesserung ergäbe, wenn die Bestimmungen
des § 76 a in der Fassung des Art. I
Z. 3 schon im Zeitpunkt ihrer Beförderung gegolten
hätten.
Artikel III
(1) Die Bestimmungen des Art. I Z. 2 treten
mit dem auf die Kundmachung der Gehaltsüberleitungsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 167/1972,
folgenden Monatsersten, die übrigen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes mit 1. Jänner
1972 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit darin nichts anderes bestimmt ist,
jeder Bundesminister insoweit betraut, als er
oberste Dienstbehörde ist.