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168_1970 AT

168. Auslieferungsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 168. Auslieferungsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

Nachdem der am 9. Jänner 1963 in Wien unterzeichnete Auslieferungsvertrag zwischen der

Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, welcher

also lautet

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und Ihre Majestät die Königin des Vereinigten

Königreiches von Großbritannien und Nordirland

und Ihrer anderen Reiche und Gebiete,

Haupt des Commonwealth,

Vom Wunsche geleitet, für die gegenseitige

Auslieferung von Rechtsbrechern Vorkehrung zu

treffen,

Haben beschlossen, hierüber einen Vertrag abzuschließen,

und zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten

ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

für die Republik Österreich

Herrn Dr. Bruno Kreisky,

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,

Herrn Dr. Christian Broda,

Bundesminister für Justiz,

Ihre Britannische Majestät

für das Vereinigte Königreich von Großbritannien

und Nordirland

Seine Exzellenz Sir Malcolm Siborne Henderson,

K.C.M.G.,

Ihrer Majestät außerordentlicher und bevollmächtigter

Botschafter in Wien,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart

haben

96

Artikel 1

Die Hohen Vertragschließenden Parteien verpflichten

sich, unter den in diesem Vertrag angegebenen

Umständen und Bedingungen einander

jene Personen auszuliefern, die einer der im

Artikel 3 bezeichneten und im Gebiet der einen

Partei oder auf Hoher See an Bord eines im Gebiet

dieser Partei eingetragenen Schiffes begangenen

strafbaren Handlung beschuldigt werden

oder schuldig befunden worden sind und im

Gebiet der anderen Partei betroffen werden.

Artikel 2

(1) Die Gebiete, auf welche dieser Vertrag

anzuwenden ist, sind einerseits

a) das Vereinigte Königreich von Großbritannien

und Nordirland (hier in der

Folge als „das Vereinigte Königreich" bezeichnet),

die Kanalinseln und die Insel

Man;

b) die folgenden Gebiete (und mit ihnen mitverwalteten

Gebiete), für deren zwischenstaatliche

Beziehungen die Regierung Ihrer

Britannischen Majestät im Vereinigten

Königreich verantwortlich ist, nämlich

Aden (Kolonie), Antigua, Bahamas, Barbados,

Basutoland, Protektorat Bechuanaland,

Bermuda, Britisches Antarktisches Gebiet,

Britisch-Guyana, Britisch-Honduras,

Protektorat Britische Salomon-Inseln, Brunei,

Cayman-Inseln, Dominica, Falkland-

Inseln, die Föderation von Rhodesien und

Nyassaland, bestehend aus Südrhodesien,

Nordrhodesien und Nyassaland, Fiji, Gambia

(Kolonie und Protektorat), Gibraltar,

Gilbert- und Ellis-Inseln, Grenada, Hongkong,

Kenia (Kolonie und Protektorat),

Malta, Mauritius, Montserrat, Nordborneo,

Pitcairn, St. Christopher, Nevis und Anguilla,

St. Helena, St. Lucia, St. Vincent,

Sarawak, Seychellen, der Staat Singapur, die

unabhängigen Gebiete von Akrotiri und

Dhekelia (Insel Cypern), Swaziland, Turks-

und Caicos-Inseln, Jungfern-Inseln und

Protektorat Sansibar;

c) jedes andere Gebiet, für dessen zwischenstaatliche

Beziehungen die Regierung Ihrer

Britannischen Majestät im Vereinigten Königreich

verantwortlich ist und auf welches

die Anwendung dieses Vertrages zwischen

den Hohen Vertragschließenden Parteien

vereinbart wird;

und andererseits

die Republik Österreich.

(2) Abänderungen des gebietsmäßigen Anwendungsbereiches

dieses Vertrages können im gegenseitigen

Einvernehmen der Hohen Vertragschließenden

Parteien durch Notenwechsel

erfolgen.

Artikel 3

(1) Auslieferung wird wegen der folgenden

strafbaren Handlungen gewährt, sofern die strafbare

Handlung nach dem Recht beider Parteien

eine auslieferungsfähige strafbare Handlung darstellt

1. Mord; Mordversuch; Verabredung und Verbindung

zum Mord.

2. Totschlag.

3. Anwendung von Drogen oder Werkzeugen

zur Bewirkung einer Abtreibung.

4. Vorsätzliche schwere Körperverletzung.

5. Feindselige Handlungen mit dem Erfolg einer

Körperverletzung.

6. Notzucht.

7. Vollendeter oder versuchter widerrechtlicher

Beischlaf mit einem Mädchen unter sechzehn

Jahren.

8. Unzucht mit Personen des gleichen oder des

anderen Geschlechtes unter Androhung oder

Anwendung von Gewalt; Schändung.

9. Kuppelei.

10. Zweifache Ehe.

11. Menschenraub; Entführung; unbefugte Einschränkung

der persönlichen Freiheit.

12. Entführung, Weglegung, Aussetzung oder

widerrechtliche Zurückhaltung eines Kindes.

13. Bestechung.

14. Meineid; Verleitung zum Meineid.

15. Brandlegung.

16. a) Nachmachung oder Verfälschung von

Geld; Inverkehrbringen von nachgemachtem

oder verfälschtem Geld;

b) wissentliche Herstellung oder wissentlicher

Besitz von Werkzeugen, Geräten

oder Maschinen, die zur Nachmachung

von Geld hergerichtet und bestimmt

sind, ohne rechtliche Befugnis;

c) Versuch einer der in a) oder b) angeführten

strafbaren Handlungen.

17. Urkundenfälschung; Weitergabe von nachgemachten

oder verfälschten Urkunden.

18. Betrug durch Vorspiegelung falscher Tatsachen.

19. Untreue.

20. Einbruchsdiebstahl, Diebstahl; Veruntreuung;

Raub.

21. Hehlerei.

22. Erpressung.

23. Betrügerische Krida.

24. Boshafte Beschädigung fremden Eigentums.

25. Vorsätzliche Gefährdung von Personen im

Eisenbahnverkehr.

26. Strafbare Handlungen im Zusammenhang mit

dem Suchtgifthandel; Versuch.

27. Piraterie.

28. Vorsätzliche Versenkung oder Zerstörung

eines Schiffes auf See; Versuch; Verabredung

hiezu.

29. Angriff an Bord eines Schiffes auf Hoher See

in der Absicht der Tötung oder schweren Körperverletzung.

30. Auflehnung von zwei oder mehr Personen an

Bord eines Schiffes auf Hoher See gegen die

Befehlsgewalt des Schiffsführers; Verabredung

hiezu.

31. Sklavenhandel.

(2) Auslieferung wird auch wegen Beteiligung

an einer der vorerwähnten strafbaren Handlungen

gewährt, sofern sie nach dem Recht beider

Parteien strafbar ist.

(3) Auslieferung wird auch wegen anderer strafbarer

Handlungen gewährt, derentwegen sie nach

dem Recht beider Parteien gewährt werden kann.

Dies gilt nicht für rein militärische strafbare

Handlungen.

(4) Eine einer strafbaren Handlung schuldig befundene

Person darf derentwegen nur ausgeliefert

werden, wenn sie zu einer Freiheitsstrafe

oder anderen Form der Freiheitsentziehung oder,

vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 6,

zur Todesstrafe verurteilt worden ist.

(5) Ein in Abwesenheit ergangener Schuldspruch

gilt nicht als Schuldspruch, aber eine in dieser

Weise verurteilte Person kann als beschuldigte

Person behandelt werden.

(6) Wenn die auszuliefernde Person nach dem

Recht der ersuchenden Partei wegen der strafbaren

Handlung, auf die sich das Auslieferungsersuchen

gründet, der Todesstrafe unterworfen

ist, aber das Recht der ersuchten Partei in einem

gleichartigen Fall die Todesstrafe nicht vorsieht,

kann die Auslieferung abgelehnt werden.

Artikel 4

Die österreichische Bundesregierung ist nicht

verpflichtet, einen Staatsbürger der Republik

Österreich auszuliefern. Die Regierung Ihrer

Britannischen Majestät im Vereinigten Königreich

ist nicht verpflichtet, einen britischen Untertan,

eine Person unter britischem Schutz oder einen

Bürger der Irischen Republik auszuliefern.

Artikel 5

Auslieferung wird nicht gewährt, wenn wegen

der strafbaren Handlung, derentwegen darum

ersucht wird, im Gebiet der ersuchten Partei

gegen die auszuliefernde Person ein Verfahren

anhängig ist oder diese Person bereits freigesprochen,

auf andere Weise außer Verfolgung

gesetzt worden oder schuldig befunden worden

ist.

Artikel 6

Auslieferung wird nicht gewährt, wenn nach

dem Recht der ersuchenden oder der ersuchten

Partei wegen der strafbaren Handlung, derentwegen

um Auslieferung ersucht wird, die Strafverfolgung

oder Strafvollstreckung verjährt ist.

Artikel 7

Nicht ausgeliefert wird, wenn

a) die strafbare Handlung, derentwegen um

Auslieferung einer Person ersucht wird, von

der ersuchten Partei als eine strafbare

Handlung politischen Charakters angesehen

wird, oder

b) die auszuliefernde Person der ersuchten

Partei glaubhaft macht, daß das Auslieferungsersuchen

in Wirklichkeit mit der

Absicht gestellt worden ist, sie wegen einer

strafbaren Handlung politischen Charakters

zu verfolgen oder zu bestrafen.

Artikel 8

(1) Eine ausgelieferte Person darf vor ihrer

Rückkehr in das Gebiet der ersuchten Partei oder

vor Ablauf von dreißig Tagen, nachdem sie

Gelegenheit hatte, dorthin zurückzukehren,

wegen einer anderen als der durch den Sachverhalt,

dessentwegen ihre Auslieferung bewilligt

worden ist, verwirklichten auslieferungsfähigen

strafbaren Handlung oder auf Grund anderer

Umstände im Gebiet der ersuchenden Partei

keinesfalls in Gewahrsam genommen oder gehalten

werden oder verfolgt werden, noch darf sie

von dieser Partei an einen dritten Staat ausgeliefert

werden.

(2) Dies gilt nicht für strafbare Handlungen,

die nach der Auslieferung begangen werden, oder

für Umstände, die sich danach ergeben.

Artikel 9

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels

19 ist das Auslieferungsersuchen auf dem

diplomatischen Weg zu stellen.

(2) Dem Ersuchen sind anzuschließen

a) eine möglichst genaue Beschreibung der

auszuliefernden Person sowie alle anderen

zur Feststellung ihrer Identität und Staatsangehörigkeit

geeigneten Angaben;

b) die Bezeichnung und Sachverhaltsdarstellung

der strafbaren Handlung, derentwegen um

ihre Auslieferung ersucht wird;

c) der Wortlaut der gegebenenfalls bestehenden

gesetzlichen Bestimmung über den Tatbestand

und die Angabe der Strafe, die für

die Tat verhängt werden kann;

d) die Anführung der gesetzlichen Bestimmungen,

welche die Auslieferungsfähigkeit

der strafbaren Handlung nach dem Recht

der ersuchenden Partei festsetzen.

(3) Betrifft das Ersuchen eine beschuldigte Person,

so sind ihm auch ein von einem Richter oder

einer anderen zuständigen Behörde im Gebiet der

ersuchenden Partei erlassener Haftbefehl und

solche Beweise anzuschließen, die nach dem Recht

der ersuchten Partei ihre Überweisung zur

Hauptverhandlung rechtfertigen würden, wenn

die strafbare Handlung im Gebiet der ersuchten

Partei begangen worden wäre.

(4) Betrifft das Ersuchen eine bereits schuldig

befundene Person, so sind ihm der Nachweis des

Schuldspruches und Strafausspruches sowie eine

Erklärung darüber anzuschließen, inwieweit der

Strafausspruch noch nicht vollstreckt worden ist;

wenn die auszuliefernde Person bei der Hauptverhandlung

nicht anwesend war, ist dem Ersuchen

außerdem eine Erklärung anzuschließen,

ob sie wegen ihrer Abwesenheit ein Recht auf

eine neue Verhandlung hat und ob sie ein Rechtsmittel

gegen ihren Schuldspruch einzubringen berechtigt

ist.

Artikel 10

(1) In dringenden Fällen kann die gesuchte Person

auf Ersuchen der zuständigen Behörden der

ersuchenden Partei gemäß dem Recht der ersuchten

Partei vorläufig in Haft genommen werden.

Das Ersuchen hat zu enthalten

die Erklärung, daß die Stellung eines Ersuchens

um Auslieferung der Person beabsichtigt ist,

die Erklärung, daß ein Haftbefehl oder ein verurteilendes

Erkenntnis gegen diese Person besteht,

sowie

gegebenenfalls alle anderen Angaben, die zur

Rechtfertigung der Erlassung eines Haftbefehles

notwendig wären, wenn die strafbare Handlung

im Gebiet der ersuchten Partei begangen worden

oder die gesuchte Person dort schuldig befunden

worden wäre.

(2) Die vorläufige Haft der gesuchten Person

hat nach Ablauf von dreißig Tagen seit ihrer

Verhaftung zu enden, wenn das Ersuchen um ihre

Auslieferung bis dahin nicht eingelangt ist. Diese

Bestimmung hindert jedoch nicht die neuerliche

Verhaftung oder Auslieferung der gesuchten Person,

wenn das Ersuchen um ihre Auslieferung

später einlangt.

Artikel 11

(1) Die Auslieferung wird nur bewilligt, wenn

die Beweise nach dem Recht der ersuchten Partei

für ausreichend befunden werden, entweder um

die Überweisung der auszuliefernden Person zur

Hauptverhandlung zu rechtfertigen, falls die

strafbare Handlung, deren sie beschuldigt wird,

im Gebiet der ersuchten Partei begangen worden

wäre, oder um nachzuweisen, daß sie mit der von

den Gerichten der ersuchten Partei schuldig befundenen

Person identisch ist.

(2) Reichen die vorgelegten Beweise oder beigefügten

Angaben nach Ansicht der ersuchten

Partei nicht aus, um eine Entscheidung über das

Ersuchen zu ermöglichen, so sind innerhalb der

von dieser Partei gesetzten Frist ergänzende Beweise

oder Angaben beizubringen.

Artikel 12

Die Behörden der ersuchten Partei werden als

Beweis in einem Auslieferungsverfahren eine im

Gebiet der ersuchenden Partei aufgenommene

beeidete oder unbeeidete Aussage, einen Haftbefehl,

eine Abschrift einer solchen beeideten oder

unbeeideten Aussage oder eines solchen Haftbefehls

und eine Bescheinigung des Schuldspruches

oder eine gerichtliche Urkunde über das Bestehen

eines solchen gelten lassen, wenn die Echtheit

erwiesen ist

a) bei einem Haftbefehl durch die Unterschrift,

bei einer anderen urschriftlichen Urkunde

durch die Beglaubigung eines Richters

oder einer anderen zuständigen

Behörde der ersuchenden Partei, oder bei

einer Abschrift durch eine gleichartige Beglaubigung,

daß sie mit der Urschrift übereinstimmt,

und

b) entweder durch einen beeideten Zeugen

oder durch die Siegelung mit dem Amtssiegel

des zuständigen Ministers der ersuchenden

Partei;

oder auf eine sonstige durch das Recht der ersuchten

Partei zugelassene Weise.

Artikel 13

Wird wegen derselben strafbaren Handlung

oder wegen verschiedener strafbarer Handlungen

um die Auslieferung einer Person zugleich von

einer der Hohen Vertragschließenden Parteien

und einem anderen Staat oder anderen Staaten

ersucht, so entscheidet die ersuchte Partei, soweit

es ihr Recht zuläßt, unter Berücksichtigung aller

Umstände, einschließlich der betreffenden Bestimmungen

in zwischen der ersuchten Partei und

den ersuchenden Staaten bestehenden Vereinbarungen,

der verhältnismäßigen Schwere der

strafbaren Handlungen, des Tatortes, des Zeitpunktes

der Auslieferungsersuchen, der Staatsangehörigkeit

der auszuliefernden Person und der

Möglichkeit einer späteren Auslieferung an einen

anderen Staat.

Artikel 14

(1) Eine Person ist erst auszuliefern, sobald ihre

Auslieferung gerichtlich für zulässig erklärt ist

und jede weitere, nach dem Recht der ersuchten

Partei allenfalls erforderliche Frist abgelaufen ist.

(2) Die ersuchte Partei kann, nachdem sie über

das Auslieferungsersuchen entschieden hat, die

Übergabe der auszuliefernden Person aufschieben,

damit diese wegen einer anderen strafbaren

Handlung als jener, derentwegen um ihre Auslieferung

ersucht wird, gerichtlich verfolgt werden

kann oder damit ein gegen sie wegen einer

solchen strafbaren Handlung gefälltes Urteil vollstreckt

werden kann.

Artikel 15

(1) Wird die Auslieferung bewilligt, so ist die

auszuliefernde Person von den Behörden der ersuchten

Partei an den Grenzort oder Einschiffungshafen

im Gebiet dieser Partei zu überstellen,

der von der ersuchenden Partei bezeichnet wird.

(2) Die ersuchende Partei hat die auszuliefernde

Person vom Gebiet der ersuchten Partei innerhalb

einer angemessenen, von dieser Partei allenfalls

bestimmten Frist wegzuschaffen. Wird sie innerhalb

dieser Frist nicht weggeschafft, so kann die

ersuchte Partei ihre Auslieferung wegen derselben

strafbaren Handlung ablehnen.

Artikel 16

(1) Im Falle der Bewilligung der Auslieferung

übergibt die ersuchte Partei, soweit es ihr Recht

zuläßt, der ersuchenden Partei alle Gegenstände

(einschließlich Geldbeträge),

a) die als Beweis der strafbaren Handlung

dienen können;

b) die als Ergebnis der strafbaren Handlung

durch die auszuliefernde Person erlangt

worden und in ihrem Besitz sind.

(2) Unterliegen diese Gegenstände der Beschlagnahme

oder dem Verfall im Gebiet der ersuchten

Partei, so kann diese sie im Zusammenhang mit

einem anhängigen Verfahren zeitweilig zurückbehalten

oder unter der Bedingung der Zurückstellung

übergeben.

(3) Durch diese Bestimmungen werden die

Rechte der ersuchten Partei oder anderer Personen

als der auszuliefernden Person nicht beeinträchtigt.

Bestehen solche Rechte, so sind die

Gegenstände auf Verlangen nach Abschluß des

Verfahrens so bald wie möglich der ersuchten

Partei kostenlos zurückzustellen.

Artikel 17

Wenn es die ersuchte Partei in einem Einzelfall

verlangt, hat die ersuchende Partei eine Übersetzung

aller, gemäß den Bestimmungen dieses

Vertrages beigebrachten Urkunden vorzulegen.

Artikel 18

Kosten, die wegen der Auslieferung im Gebiet

der ersuchten Partei auflaufen, werden von dieser

Partei getragen. Die ersuchende Partei trägt jedoch

alle Kosten, die durch ihre rechtsfreundliche

Vertretung vor den Gerichten der ersuchten

Partei entstehen.

Artikel 19

Ein Ersuchen der Österreichischen Bundesregierung

um Auslieferung eines Rechtsbrechers, der in

einem der im Artikel 2 Absatz 1 lit. b und c

angeführten Gebiete betroffen wird, kann an den

Gouverneur oder die sonst zuständige Behörde

dieses Gebietes gerichtet werden; der Gouverneur

oder die Behörde kann die Entscheidung selbst

treffen oder die Sache der Regierung Ihrer Britannischen

Majestät im Vereinigten Königreich zur

Entscheidung vorlegen.

Artikel 20

(1) Dieser Vertrag ist zu ratifizieren; die Ratifikationsurkunden

werden so bald wie möglich in

London ausgetauscht. Der Vertrag tritt drei

Monate nach dem Zeitpunkt des Austausches der

Ratifikationsurkunden in Kraft.

(2) Auf vor seinem Inkrafttreten begangene

strafbare Handlungen ist der Vertrag nicht anzuwenden.

(3) Jede Hohe Vertragschließende Partei kann

diesen Vertrag jederzeit durch Notifikation an

die andere Partei auf diplomatischem "Weg kündigen.

In diesem Fall tritt der Vertrag sechs Monate

nach Einlangen dieser Notifikation außer

Kraft.

Zu Urkund dessen haben die oben genannten Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet

und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen in zweifacher Ausfertigung in Wien am 9. Jänner 1963, in deutscher und englischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diesen Auslieferungsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die

gewissenhafte Erfüllung der in diesem Auslieferungsvertrag enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz

und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel

der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 22. August 1963

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Gorbach

Der Bundesminister für Inneres

Olah

Der Bundesminister für Justiz

Broda

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertrag sind am 12. Mai 1970 ausgetauscht

worden; der Vertrag tritt sohin gemäß seinem Artikel 20 Absatz 1 am 12. August 1970 in Kraft.

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