168. Auslieferungsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem der am 9. Jänner 1963 in Wien unterzeichnete Auslieferungsvertrag zwischen der
Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, welcher
also lautet
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und Ihre Majestät die Königin des Vereinigten
Königreiches von Großbritannien und Nordirland
und Ihrer anderen Reiche und Gebiete,
Haupt des Commonwealth,
Vom Wunsche geleitet, für die gegenseitige
Auslieferung von Rechtsbrechern Vorkehrung zu
treffen,
Haben beschlossen, hierüber einen Vertrag abzuschließen,
und zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten
ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
für die Republik Österreich
Herrn Dr. Bruno Kreisky,
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,
Herrn Dr. Christian Broda,
Bundesminister für Justiz,
Ihre Britannische Majestät
für das Vereinigte Königreich von Großbritannien
und Nordirland
Seine Exzellenz Sir Malcolm Siborne Henderson,
K.C.M.G.,
Ihrer Majestät außerordentlicher und bevollmächtigter
Botschafter in Wien,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart
haben
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Artikel 1
Die Hohen Vertragschließenden Parteien verpflichten
sich, unter den in diesem Vertrag angegebenen
Umständen und Bedingungen einander
jene Personen auszuliefern, die einer der im
Artikel 3 bezeichneten und im Gebiet der einen
Partei oder auf Hoher See an Bord eines im Gebiet
dieser Partei eingetragenen Schiffes begangenen
strafbaren Handlung beschuldigt werden
oder schuldig befunden worden sind und im
Gebiet der anderen Partei betroffen werden.
Artikel 2
(1) Die Gebiete, auf welche dieser Vertrag
anzuwenden ist, sind einerseits
a) das Vereinigte Königreich von Großbritannien
und Nordirland (hier in der
Folge als „das Vereinigte Königreich" bezeichnet),
die Kanalinseln und die Insel
Man;
b) die folgenden Gebiete (und mit ihnen mitverwalteten
Gebiete), für deren zwischenstaatliche
Beziehungen die Regierung Ihrer
Britannischen Majestät im Vereinigten
Königreich verantwortlich ist, nämlich
Aden (Kolonie), Antigua, Bahamas, Barbados,
Basutoland, Protektorat Bechuanaland,
Bermuda, Britisches Antarktisches Gebiet,
Britisch-Guyana, Britisch-Honduras,
Protektorat Britische Salomon-Inseln, Brunei,
Cayman-Inseln, Dominica, Falkland-
Inseln, die Föderation von Rhodesien und
Nyassaland, bestehend aus Südrhodesien,
Nordrhodesien und Nyassaland, Fiji, Gambia
(Kolonie und Protektorat), Gibraltar,
Gilbert- und Ellis-Inseln, Grenada, Hongkong,
Kenia (Kolonie und Protektorat),
Malta, Mauritius, Montserrat, Nordborneo,
Pitcairn, St. Christopher, Nevis und Anguilla,
St. Helena, St. Lucia, St. Vincent,
Sarawak, Seychellen, der Staat Singapur, die
unabhängigen Gebiete von Akrotiri und
Dhekelia (Insel Cypern), Swaziland, Turks-
und Caicos-Inseln, Jungfern-Inseln und
Protektorat Sansibar;
c) jedes andere Gebiet, für dessen zwischenstaatliche
Beziehungen die Regierung Ihrer
Britannischen Majestät im Vereinigten Königreich
verantwortlich ist und auf welches
die Anwendung dieses Vertrages zwischen
den Hohen Vertragschließenden Parteien
vereinbart wird;
und andererseits
die Republik Österreich.
(2) Abänderungen des gebietsmäßigen Anwendungsbereiches
dieses Vertrages können im gegenseitigen
Einvernehmen der Hohen Vertragschließenden
Parteien durch Notenwechsel
erfolgen.
Artikel 3
(1) Auslieferung wird wegen der folgenden
strafbaren Handlungen gewährt, sofern die strafbare
Handlung nach dem Recht beider Parteien
eine auslieferungsfähige strafbare Handlung darstellt
1. Mord; Mordversuch; Verabredung und Verbindung
zum Mord.
2. Totschlag.
3. Anwendung von Drogen oder Werkzeugen
zur Bewirkung einer Abtreibung.
4. Vorsätzliche schwere Körperverletzung.
5. Feindselige Handlungen mit dem Erfolg einer
Körperverletzung.
6. Notzucht.
7. Vollendeter oder versuchter widerrechtlicher
Beischlaf mit einem Mädchen unter sechzehn
Jahren.
8. Unzucht mit Personen des gleichen oder des
anderen Geschlechtes unter Androhung oder
Anwendung von Gewalt; Schändung.
9. Kuppelei.
10. Zweifache Ehe.
11. Menschenraub; Entführung; unbefugte Einschränkung
der persönlichen Freiheit.
12. Entführung, Weglegung, Aussetzung oder
widerrechtliche Zurückhaltung eines Kindes.
13. Bestechung.
14. Meineid; Verleitung zum Meineid.
15. Brandlegung.
16. a) Nachmachung oder Verfälschung von
Geld; Inverkehrbringen von nachgemachtem
oder verfälschtem Geld;
b) wissentliche Herstellung oder wissentlicher
Besitz von Werkzeugen, Geräten
oder Maschinen, die zur Nachmachung
von Geld hergerichtet und bestimmt
sind, ohne rechtliche Befugnis;
c) Versuch einer der in a) oder b) angeführten
strafbaren Handlungen.
17. Urkundenfälschung; Weitergabe von nachgemachten
oder verfälschten Urkunden.
18. Betrug durch Vorspiegelung falscher Tatsachen.
19. Untreue.
20. Einbruchsdiebstahl, Diebstahl; Veruntreuung;
Raub.
21. Hehlerei.
22. Erpressung.
23. Betrügerische Krida.
24. Boshafte Beschädigung fremden Eigentums.
25. Vorsätzliche Gefährdung von Personen im
Eisenbahnverkehr.
26. Strafbare Handlungen im Zusammenhang mit
dem Suchtgifthandel; Versuch.
27. Piraterie.
28. Vorsätzliche Versenkung oder Zerstörung
eines Schiffes auf See; Versuch; Verabredung
hiezu.
29. Angriff an Bord eines Schiffes auf Hoher See
in der Absicht der Tötung oder schweren Körperverletzung.
30. Auflehnung von zwei oder mehr Personen an
Bord eines Schiffes auf Hoher See gegen die
Befehlsgewalt des Schiffsführers; Verabredung
hiezu.
31. Sklavenhandel.
(2) Auslieferung wird auch wegen Beteiligung
an einer der vorerwähnten strafbaren Handlungen
gewährt, sofern sie nach dem Recht beider
Parteien strafbar ist.
(3) Auslieferung wird auch wegen anderer strafbarer
Handlungen gewährt, derentwegen sie nach
dem Recht beider Parteien gewährt werden kann.
Dies gilt nicht für rein militärische strafbare
Handlungen.
(4) Eine einer strafbaren Handlung schuldig befundene
Person darf derentwegen nur ausgeliefert
werden, wenn sie zu einer Freiheitsstrafe
oder anderen Form der Freiheitsentziehung oder,
vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 6,
zur Todesstrafe verurteilt worden ist.
(5) Ein in Abwesenheit ergangener Schuldspruch
gilt nicht als Schuldspruch, aber eine in dieser
Weise verurteilte Person kann als beschuldigte
Person behandelt werden.
(6) Wenn die auszuliefernde Person nach dem
Recht der ersuchenden Partei wegen der strafbaren
Handlung, auf die sich das Auslieferungsersuchen
gründet, der Todesstrafe unterworfen
ist, aber das Recht der ersuchten Partei in einem
gleichartigen Fall die Todesstrafe nicht vorsieht,
kann die Auslieferung abgelehnt werden.
Artikel 4
Die österreichische Bundesregierung ist nicht
verpflichtet, einen Staatsbürger der Republik
Österreich auszuliefern. Die Regierung Ihrer
Britannischen Majestät im Vereinigten Königreich
ist nicht verpflichtet, einen britischen Untertan,
eine Person unter britischem Schutz oder einen
Bürger der Irischen Republik auszuliefern.
Artikel 5
Auslieferung wird nicht gewährt, wenn wegen
der strafbaren Handlung, derentwegen darum
ersucht wird, im Gebiet der ersuchten Partei
gegen die auszuliefernde Person ein Verfahren
anhängig ist oder diese Person bereits freigesprochen,
auf andere Weise außer Verfolgung
gesetzt worden oder schuldig befunden worden
ist.
Artikel 6
Auslieferung wird nicht gewährt, wenn nach
dem Recht der ersuchenden oder der ersuchten
Partei wegen der strafbaren Handlung, derentwegen
um Auslieferung ersucht wird, die Strafverfolgung
oder Strafvollstreckung verjährt ist.
Artikel 7
Nicht ausgeliefert wird, wenn
a) die strafbare Handlung, derentwegen um
Auslieferung einer Person ersucht wird, von
der ersuchten Partei als eine strafbare
Handlung politischen Charakters angesehen
wird, oder
b) die auszuliefernde Person der ersuchten
Partei glaubhaft macht, daß das Auslieferungsersuchen
in Wirklichkeit mit der
Absicht gestellt worden ist, sie wegen einer
strafbaren Handlung politischen Charakters
zu verfolgen oder zu bestrafen.
Artikel 8
(1) Eine ausgelieferte Person darf vor ihrer
Rückkehr in das Gebiet der ersuchten Partei oder
vor Ablauf von dreißig Tagen, nachdem sie
Gelegenheit hatte, dorthin zurückzukehren,
wegen einer anderen als der durch den Sachverhalt,
dessentwegen ihre Auslieferung bewilligt
worden ist, verwirklichten auslieferungsfähigen
strafbaren Handlung oder auf Grund anderer
Umstände im Gebiet der ersuchenden Partei
keinesfalls in Gewahrsam genommen oder gehalten
werden oder verfolgt werden, noch darf sie
von dieser Partei an einen dritten Staat ausgeliefert
werden.
(2) Dies gilt nicht für strafbare Handlungen,
die nach der Auslieferung begangen werden, oder
für Umstände, die sich danach ergeben.
Artikel 9
(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels
19 ist das Auslieferungsersuchen auf dem
diplomatischen Weg zu stellen.
(2) Dem Ersuchen sind anzuschließen
a) eine möglichst genaue Beschreibung der
auszuliefernden Person sowie alle anderen
zur Feststellung ihrer Identität und Staatsangehörigkeit
geeigneten Angaben;
b) die Bezeichnung und Sachverhaltsdarstellung
der strafbaren Handlung, derentwegen um
ihre Auslieferung ersucht wird;
c) der Wortlaut der gegebenenfalls bestehenden
gesetzlichen Bestimmung über den Tatbestand
und die Angabe der Strafe, die für
die Tat verhängt werden kann;
d) die Anführung der gesetzlichen Bestimmungen,
welche die Auslieferungsfähigkeit
der strafbaren Handlung nach dem Recht
der ersuchenden Partei festsetzen.
(3) Betrifft das Ersuchen eine beschuldigte Person,
so sind ihm auch ein von einem Richter oder
einer anderen zuständigen Behörde im Gebiet der
ersuchenden Partei erlassener Haftbefehl und
solche Beweise anzuschließen, die nach dem Recht
der ersuchten Partei ihre Überweisung zur
Hauptverhandlung rechtfertigen würden, wenn
die strafbare Handlung im Gebiet der ersuchten
Partei begangen worden wäre.
(4) Betrifft das Ersuchen eine bereits schuldig
befundene Person, so sind ihm der Nachweis des
Schuldspruches und Strafausspruches sowie eine
Erklärung darüber anzuschließen, inwieweit der
Strafausspruch noch nicht vollstreckt worden ist;
wenn die auszuliefernde Person bei der Hauptverhandlung
nicht anwesend war, ist dem Ersuchen
außerdem eine Erklärung anzuschließen,
ob sie wegen ihrer Abwesenheit ein Recht auf
eine neue Verhandlung hat und ob sie ein Rechtsmittel
gegen ihren Schuldspruch einzubringen berechtigt
ist.
Artikel 10
(1) In dringenden Fällen kann die gesuchte Person
auf Ersuchen der zuständigen Behörden der
ersuchenden Partei gemäß dem Recht der ersuchten
Partei vorläufig in Haft genommen werden.
Das Ersuchen hat zu enthalten
die Erklärung, daß die Stellung eines Ersuchens
um Auslieferung der Person beabsichtigt ist,
die Erklärung, daß ein Haftbefehl oder ein verurteilendes
Erkenntnis gegen diese Person besteht,
sowie
gegebenenfalls alle anderen Angaben, die zur
Rechtfertigung der Erlassung eines Haftbefehles
notwendig wären, wenn die strafbare Handlung
im Gebiet der ersuchten Partei begangen worden
oder die gesuchte Person dort schuldig befunden
worden wäre.
(2) Die vorläufige Haft der gesuchten Person
hat nach Ablauf von dreißig Tagen seit ihrer
Verhaftung zu enden, wenn das Ersuchen um ihre
Auslieferung bis dahin nicht eingelangt ist. Diese
Bestimmung hindert jedoch nicht die neuerliche
Verhaftung oder Auslieferung der gesuchten Person,
wenn das Ersuchen um ihre Auslieferung
später einlangt.
Artikel 11
(1) Die Auslieferung wird nur bewilligt, wenn
die Beweise nach dem Recht der ersuchten Partei
für ausreichend befunden werden, entweder um
die Überweisung der auszuliefernden Person zur
Hauptverhandlung zu rechtfertigen, falls die
strafbare Handlung, deren sie beschuldigt wird,
im Gebiet der ersuchten Partei begangen worden
wäre, oder um nachzuweisen, daß sie mit der von
den Gerichten der ersuchten Partei schuldig befundenen
Person identisch ist.
(2) Reichen die vorgelegten Beweise oder beigefügten
Angaben nach Ansicht der ersuchten
Partei nicht aus, um eine Entscheidung über das
Ersuchen zu ermöglichen, so sind innerhalb der
von dieser Partei gesetzten Frist ergänzende Beweise
oder Angaben beizubringen.
Artikel 12
Die Behörden der ersuchten Partei werden als
Beweis in einem Auslieferungsverfahren eine im
Gebiet der ersuchenden Partei aufgenommene
beeidete oder unbeeidete Aussage, einen Haftbefehl,
eine Abschrift einer solchen beeideten oder
unbeeideten Aussage oder eines solchen Haftbefehls
und eine Bescheinigung des Schuldspruches
oder eine gerichtliche Urkunde über das Bestehen
eines solchen gelten lassen, wenn die Echtheit
erwiesen ist
a) bei einem Haftbefehl durch die Unterschrift,
bei einer anderen urschriftlichen Urkunde
durch die Beglaubigung eines Richters
oder einer anderen zuständigen
Behörde der ersuchenden Partei, oder bei
einer Abschrift durch eine gleichartige Beglaubigung,
daß sie mit der Urschrift übereinstimmt,
und
b) entweder durch einen beeideten Zeugen
oder durch die Siegelung mit dem Amtssiegel
des zuständigen Ministers der ersuchenden
Partei;
oder auf eine sonstige durch das Recht der ersuchten
Partei zugelassene Weise.
Artikel 13
Wird wegen derselben strafbaren Handlung
oder wegen verschiedener strafbarer Handlungen
um die Auslieferung einer Person zugleich von
einer der Hohen Vertragschließenden Parteien
und einem anderen Staat oder anderen Staaten
ersucht, so entscheidet die ersuchte Partei, soweit
es ihr Recht zuläßt, unter Berücksichtigung aller
Umstände, einschließlich der betreffenden Bestimmungen
in zwischen der ersuchten Partei und
den ersuchenden Staaten bestehenden Vereinbarungen,
der verhältnismäßigen Schwere der
strafbaren Handlungen, des Tatortes, des Zeitpunktes
der Auslieferungsersuchen, der Staatsangehörigkeit
der auszuliefernden Person und der
Möglichkeit einer späteren Auslieferung an einen
anderen Staat.
Artikel 14
(1) Eine Person ist erst auszuliefern, sobald ihre
Auslieferung gerichtlich für zulässig erklärt ist
und jede weitere, nach dem Recht der ersuchten
Partei allenfalls erforderliche Frist abgelaufen ist.
(2) Die ersuchte Partei kann, nachdem sie über
das Auslieferungsersuchen entschieden hat, die
Übergabe der auszuliefernden Person aufschieben,
damit diese wegen einer anderen strafbaren
Handlung als jener, derentwegen um ihre Auslieferung
ersucht wird, gerichtlich verfolgt werden
kann oder damit ein gegen sie wegen einer
solchen strafbaren Handlung gefälltes Urteil vollstreckt
werden kann.
Artikel 15
(1) Wird die Auslieferung bewilligt, so ist die
auszuliefernde Person von den Behörden der ersuchten
Partei an den Grenzort oder Einschiffungshafen
im Gebiet dieser Partei zu überstellen,
der von der ersuchenden Partei bezeichnet wird.
(2) Die ersuchende Partei hat die auszuliefernde
Person vom Gebiet der ersuchten Partei innerhalb
einer angemessenen, von dieser Partei allenfalls
bestimmten Frist wegzuschaffen. Wird sie innerhalb
dieser Frist nicht weggeschafft, so kann die
ersuchte Partei ihre Auslieferung wegen derselben
strafbaren Handlung ablehnen.
Artikel 16
(1) Im Falle der Bewilligung der Auslieferung
übergibt die ersuchte Partei, soweit es ihr Recht
zuläßt, der ersuchenden Partei alle Gegenstände
(einschließlich Geldbeträge),
a) die als Beweis der strafbaren Handlung
dienen können;
b) die als Ergebnis der strafbaren Handlung
durch die auszuliefernde Person erlangt
worden und in ihrem Besitz sind.
(2) Unterliegen diese Gegenstände der Beschlagnahme
oder dem Verfall im Gebiet der ersuchten
Partei, so kann diese sie im Zusammenhang mit
einem anhängigen Verfahren zeitweilig zurückbehalten
oder unter der Bedingung der Zurückstellung
übergeben.
(3) Durch diese Bestimmungen werden die
Rechte der ersuchten Partei oder anderer Personen
als der auszuliefernden Person nicht beeinträchtigt.
Bestehen solche Rechte, so sind die
Gegenstände auf Verlangen nach Abschluß des
Verfahrens so bald wie möglich der ersuchten
Partei kostenlos zurückzustellen.
Artikel 17
Wenn es die ersuchte Partei in einem Einzelfall
verlangt, hat die ersuchende Partei eine Übersetzung
aller, gemäß den Bestimmungen dieses
Vertrages beigebrachten Urkunden vorzulegen.
Artikel 18
Kosten, die wegen der Auslieferung im Gebiet
der ersuchten Partei auflaufen, werden von dieser
Partei getragen. Die ersuchende Partei trägt jedoch
alle Kosten, die durch ihre rechtsfreundliche
Vertretung vor den Gerichten der ersuchten
Partei entstehen.
Artikel 19
Ein Ersuchen der Österreichischen Bundesregierung
um Auslieferung eines Rechtsbrechers, der in
einem der im Artikel 2 Absatz 1 lit. b und c
angeführten Gebiete betroffen wird, kann an den
Gouverneur oder die sonst zuständige Behörde
dieses Gebietes gerichtet werden; der Gouverneur
oder die Behörde kann die Entscheidung selbst
treffen oder die Sache der Regierung Ihrer Britannischen
Majestät im Vereinigten Königreich zur
Entscheidung vorlegen.
Artikel 20
(1) Dieser Vertrag ist zu ratifizieren; die Ratifikationsurkunden
werden so bald wie möglich in
London ausgetauscht. Der Vertrag tritt drei
Monate nach dem Zeitpunkt des Austausches der
Ratifikationsurkunden in Kraft.
(2) Auf vor seinem Inkrafttreten begangene
strafbare Handlungen ist der Vertrag nicht anzuwenden.
(3) Jede Hohe Vertragschließende Partei kann
diesen Vertrag jederzeit durch Notifikation an
die andere Partei auf diplomatischem "Weg kündigen.
In diesem Fall tritt der Vertrag sechs Monate
nach Einlangen dieser Notifikation außer
Kraft.
Zu Urkund dessen haben die oben genannten Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet
und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen in zweifacher Ausfertigung in Wien am 9. Jänner 1963, in deutscher und englischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diesen Auslieferungsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die
gewissenhafte Erfüllung der in diesem Auslieferungsvertrag enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz
und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel
der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 22. August 1963
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Gorbach
Der Bundesminister für Inneres
Olah
Der Bundesminister für Justiz
Broda
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertrag sind am 12. Mai 1970 ausgetauscht
worden; der Vertrag tritt sohin gemäß seinem Artikel 20 Absatz 1 am 12. August 1970 in Kraft.