168. Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen als Oberste Zivilluftfahrtbehörde der Republik Österreich und der Generaldirektion der Zivilluftfahrt im Verkehrs- und Postministerium als Oberste Luftfahrtbehörde der Ungarischen Volksrepublik über die Abänderung des Anhanges 1 und 2 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über den Luftverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Generaldirektion der Zivilluftfahrt im
Verkehrs- und Postministerium als Oberste Luftfahrtbehörde
der Ungarischen Volksrepublik und
das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte
Unternehmungen als Oberste Zivilluftfahrtbehörde
der Republik Österreich vereinbaren
gemäß Art. XVI Abs. 2 des Luftverkehrsabkommens
vom 17. Juli 1959
1. zu Anhang 1, Abschnitt C des Abkommens
Die von den vertragschließenden Teilen namhaft
gemachten Luftbeförderungsunternehmen sind
berechtigt, planmäßige Flugdienste auf folgenden
Flugstrecken mit Verkehrsrechten der fünften
Luftfreiheit zu betreiben
Österreichische Fluglinien von internationalen
Flughäfen in Österreich über internationale Flughäfen
in Ungarn nach zwei Punkten darüber hinaus
und umgekehrt. Diese beiden Punkte werden
von den beiden Luftfahrtbehörden festgelegt
werden, wenn dies österreichischerseits verlangt
wird.
Ungarische Fluglinien von internationalen Flughäfen
in Ungarn über internationale Flughäfen
in Österreich nach Berlin-Schönefeld und nach
Tunis und umgekehrt.
2. zu Anhang 2, Abschnitt B des Abkommens
Die Anträge auf Genehmigung nichtplanmäßiger
Flüge sind von den namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen
mindestens 24 Stunden
vor Beginn des Fluges bei der zuständigen Luftfahrtbehörde
des anderen vertragschließenden
Teiles einzureichen. Nichtplanmäßige Flüge sollen
die planmäßigen Flugdienste nicht beeinträchtigen.
Die Anträge müssen außerdem an den
ersten fünf Wochentagen spätestens um 14.00 Uhr
und am Samstag spätestens um 10.00 Uhr vormittags
bei der zuständigen Luftfahrtbehörde
einlangen. Sonntags können Anträge nicht eingebracht
werden. Als zuständige Luftfahrtbehörde
gilt in Ungarn die Flugsicherungsstelle (Air
Traffic Control) Budapest.
3. Diese Vereinbarung tritt mit 1. April 1969
in Kraft und gilt bis 31. März 1970.
Die vorliegende Vereinbarung ist gemäß
Art. XVI Abs. 2 des obgenannten Luftverkehrsabkommens
durch Notenwechsel zwischen der
Österreichischen Botschaft in Budapest und dem
Ministerium des Äußeren der Ungarischen Volksrepublik
vom 13. März 1969 bzw. 14. April 1969
bestätigt worden. Sie ersetzt gemäß Z. 1 des am
19. Feber 1969 in Wien von den Vertretern der
obersten Zivilluftfahrtbehörden Österreichs und
Ungarns unterzeichneten Beratungsprotokolls die
Vereinbarung vom 8. November 1966, BGBl.
Nr. 151/1967, in der Fassung der Kundmachung
BGBl. Nr. 98/1968.