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168_1969 AT

168. Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen als Oberste Zivilluftfahrtbehörde der Republik Österreich und der Generaldirektion der Zivilluftfahrt im Verkehrs- und Postministerium als Oberste Luftfahrtbehörde der Ungarischen Volksrepublik über die Abänderung des Anhanges 1 und 2 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über den Luftverkehr

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 168. Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen als Oberste Zivilluftfahrtbehörde der Republik Österreich und der Generaldirektion der Zivilluftfahrt im Verkehrs- und Postministerium als Oberste Luftfahrtbehörde der Ungarischen Volksrepublik über die Abänderung des Anhanges 1 und 2 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über den Luftverkehr

Die Generaldirektion der Zivilluftfahrt im

Verkehrs- und Postministerium als Oberste Luftfahrtbehörde

der Ungarischen Volksrepublik und

das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte

Unternehmungen als Oberste Zivilluftfahrtbehörde

der Republik Österreich vereinbaren

gemäß Art. XVI Abs. 2 des Luftverkehrsabkommens

vom 17. Juli 1959

1. zu Anhang 1, Abschnitt C des Abkommens

Die von den vertragschließenden Teilen namhaft

gemachten Luftbeförderungsunternehmen sind

berechtigt, planmäßige Flugdienste auf folgenden

Flugstrecken mit Verkehrsrechten der fünften

Luftfreiheit zu betreiben

Österreichische Fluglinien von internationalen

Flughäfen in Österreich über internationale Flughäfen

in Ungarn nach zwei Punkten darüber hinaus

und umgekehrt. Diese beiden Punkte werden

von den beiden Luftfahrtbehörden festgelegt

werden, wenn dies österreichischerseits verlangt

wird.

Ungarische Fluglinien von internationalen Flughäfen

in Ungarn über internationale Flughäfen

in Österreich nach Berlin-Schönefeld und nach

Tunis und umgekehrt.

2. zu Anhang 2, Abschnitt B des Abkommens

Die Anträge auf Genehmigung nichtplanmäßiger

Flüge sind von den namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen

mindestens 24 Stunden

vor Beginn des Fluges bei der zuständigen Luftfahrtbehörde

des anderen vertragschließenden

Teiles einzureichen. Nichtplanmäßige Flüge sollen

die planmäßigen Flugdienste nicht beeinträchtigen.

Die Anträge müssen außerdem an den

ersten fünf Wochentagen spätestens um 14.00 Uhr

und am Samstag spätestens um 10.00 Uhr vormittags

bei der zuständigen Luftfahrtbehörde

einlangen. Sonntags können Anträge nicht eingebracht

werden. Als zuständige Luftfahrtbehörde

gilt in Ungarn die Flugsicherungsstelle (Air

Traffic Control) Budapest.

3. Diese Vereinbarung tritt mit 1. April 1969

in Kraft und gilt bis 31. März 1970.

Die vorliegende Vereinbarung ist gemäß

Art. XVI Abs. 2 des obgenannten Luftverkehrsabkommens

durch Notenwechsel zwischen der

Österreichischen Botschaft in Budapest und dem

Ministerium des Äußeren der Ungarischen Volksrepublik

vom 13. März 1969 bzw. 14. April 1969

bestätigt worden. Sie ersetzt gemäß Z. 1 des am

19. Feber 1969 in Wien von den Vertretern der

obersten Zivilluftfahrtbehörden Österreichs und

Ungarns unterzeichneten Beratungsprotokolls die

Vereinbarung vom 8. November 1966, BGBl.

Nr. 151/1967, in der Fassung der Kundmachung

BGBl. Nr. 98/1968.

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