168. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im Internationalen Luftverkehr (Warschauer Abkommen)
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung der Polnischen Regierung sind
folgende weitere Staaten dem Abkommen zur
Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung
im Internationalen Luftverkehr (Warschauer
Abkommen) vom 12. Oktober 1929, BGBl.
Nr. 286/1961, beigetreten
Algerien, Kenia, Kolumbien, Kuba, Mauretanien,
Mongolei, Nepal, Obervolta, Senegal, Tansania,
Tunesien, Uganda.
Die Beitrittsurkunde Kubas enthält den Vorbehalt,
daß die Vorschrift des Art. 2 Abs. 1
des Abkommens keine Anwendung auf internationale
Luftbeförderungen finden soll, die unmittelbar
durch die Republik Kuba ausgeführt
werden.
Nachstehende Staaten haben nach Erlangung
der Unabhängigkeit erklärt, daß sie das Abkommen
als für sich verbindlich betrachten
Cypern, Dahomey, Elfenbeinküste, Kamerun,
Kongo (Brazzaville), Kongo (Leopoldville), Madagaskar,
Niger, Nigeria, Rwanda, Westsamoa.
Kongo (Brazzaville) hat gemäß dem Zusatzprotokoll
zum Abkommen erklärt, daß die Vorschrift
des Art. 2 Abs. 1 des Abkommens
auf internationale Luftbeförderungen, die unmittelbar
durch den Staat ausgeführt werden,
keine Anwendung finden soll.
Syrien hat unter Bezugnahme auf die von der
Regierung der Vereinigten Arabischen Republik
am 2. März 1959 auch namens der Provinz Syrien
abgegebene Erklärung, sich an die Ratifikation
des Abkommens durch Ägypten gebunden zu erachten,
bestätigt, das Abkommen als für sich verbindlich
zu betrachten.
Weiters hat auch Libanon erklärt, das Abkommen,
dem der Mandatar am 26. Oktober 1933
in seinem Namen beigetreten war, als für sich
verbindlich zu betrachten.
Norwegen hat das Abkommen am 3. Juli 1937
ratifiziert.