168. Bundesgesetz: 18. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957,
BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.
Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 290/
1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl. Nr. 168/1960,
BGBl. Nr. 294/1960, BGBl. Nr. 13/1962, BGBl.
Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/1963, BGBl. Nr. 253/
1963, BGBl. Nr. 320/1963, BGBl. Nr. 301/1964,
BGBl. Nr. 81/1965, BGBl. Nr. 96/1965, BGBl.
Nr. 220/1965 und BGBl. Nr. 309/1965, wird abgeändert
wie folgt
1. § 2 Abs. 2 Z. 3 hat zu lauten
„3. Gewerbliche Selbständigenkrankenversicherung,"
2. Im § 5 Abs. 1 Z. 10 ist der Ausdruck
„Meisterkrankenkasse" durch den Ausdruck „Gewerbliche
Selbständigenkrankenkasse" zu ersetzen.
3. Im § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. e ist der Ausdruck
„des Verbandes der Meisterkrankenkassen" durch
den Ausdruck „des Verbandes der Gewerblichen
Selbständigenkrankenkassen" zu ersetzen.
4. Im § 18 Abs. 1 Z. 1 ist der Ausdruck
„Meisterkrankenkasse" durch den Ausdruck „Gewerbliche
Selbständigenkrankenkasse" zu ersetzen.
5. a) Im § 31 Abs. 1 ist der Ausdruck „Träger
der Meisterkrankenversicherung über den Verband
der Meisterkrankenkassen" durch den Aus-
druck „Träger der Gewerblichen Selbständigenkrankenversicherung
über den Verband der Gewerblichen
Selbständigenkrankenkassen" zu ersetzen.
b) Im § 31 Abs. 2 ist der Ausdruck „(des Verbandes
der Meisterkrankenkassen)" durch den
Ausdruck „(des Verbandes der Gewerblichen
Selbständigenkrankenkassen)" zu ersetzen.
c) Im § 31 Abs. 3 Z. 9 ist der Ausdruck „(dem
Verband der Meisterkrankenkassen)" durch den
Ausdruck „(dem Verband der Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen)"
zu ersetzen.
d) § 31 Abs. 3 Z. 10 hat zu lauten
„10. nach Anhörung der in Betracht kommenden
Versicherungsträger (des Verbandes der Gewerblichen
Selbständigenkrankenkassen) gemeinsame
Einrichtungen zur zweckmäßigen Ausnützung
und wirtschaftlichen Betriebsführung
der den angeschlossenen Versicherungsträgern
(dem Verband der Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen)
gehörigen Krankenhäuser, Heil(Kur)anstalten,
Erholungs- und Genesungsheime
und ähnlichen Einrichtungen sowie eine gemeinsame
Einrichtung für die Retaxierung von Rezepten
zu schaffen;"
e) § 31 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten
„Die gemäß Abs. 3 Z. 4 und 11 aufzustellenden
Richtlinien erlangen für den Bereich der Bauernkrankenversicherung
beziehungsweise der Gewerblichen
Selbständigenkrankenversicherung nur
Wirksamkeit, wenn der Sektionsausschuß für die
Bauernkrankenversicherung beziehungsweise der
Verband der Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen
der Aufstellung dieser Richtlinien zustimmt."
f) § 31 Abs. 5 erster Satz zweiter Halbsatz hat
zu lauten
„jedoch gelten die gemäß Abs. 3 Z. 13 aufgestellten
Richtlinien nicht für die Träger der nach
den Vorschriften über die Bauernkrankenversicherung,
über die Gewerbliche Selbständigenkrankenversicherung
und über die Krankenversicherung
der Bundesangestellten geregelten
Krankenversicherung."
6. Im § 74 Abs. 3 Z. 3 ist der Ausdruck „vom
Verband der Meisterkrankenkassen" durch den
Ausdruck „vom Verband der Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen"
zu ersetzen.
7. § 90 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Fällt während der ersten drei Tage einer
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, für die
gemäß § 138 Abs. 1 Anspruch auf Krankengeld
nicht besteht, oder während des Bezuges von
Krankengeld ein Pensionsanspruch aus eigener
Pensionsversicherung des Versicherten an oder
lebt eine Pension aus einem der Versicherungsfälle
des Alters wieder auf, so ruht der Pensionsanspruch
für die weitere Dauer des Krankengeldbezuges
sowie für die Dauer des Ruhens des
Krankengeldanspruches nach § 143 Abs. 1 Z. 2
mit dem Betrag des Krankengeldes. Das Ruhen
des Pensionsanspruches tritt auch dann ein, wenn
die Pension während der Dauer des Ruhens des
Krankengeldanspruches nach § 143 Abs. 1 Z. 2
anfällt oder wiederauflebt."
7 a. Im § 98 a Abs. 4 zweiter Satz ist der Betrag
von 800 S durch den Betrag von 900 S zu
ersetzen.
8. § 121 Abs. 3 letzter Satz hat zu entfallen.
9. § 144 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Wenn und solange es die Art der Krankheit
erfordert, ist Pflege in der allgemeinen Gebührenklasse
einer öffentlichen Krankenanstalt
zu gewähren, sofern im Sprengel des Versicherungsträgers
eine solche Krankenanstalt besteht
und der Erkrankte nicht mit seiner Zustimmung
in einer nichtöffentlichen Krankenanstalt untergebracht
wird; die Anstaltspflege kann gewährt
werden, wenn die Möglichkeit einer entsprechenden
häuslichen Pflege nicht gegeben ist."
10. § 146 wird aufgehoben.
11. § 147 wird aufgehoben.
12. § 161 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Zeiten einer Pflege nach Abs. 1 sind auf
die Höchstdauer des Krankengeldanspruches
(§ 139) nicht anzurechnen."
13. § 320 a Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Dem Bezug des Krankengeldes ist bei Anwendung
des Abs. 1 auch das Ruhen des Krankengeldanspruches
nach § 143 Abs. 1 Z. 2 gleichzustellen."
14. § 321 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind entsprechend
auf die Beziehungen der Versicherungsträger
zu den Verbänden, zur Pensionsversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft, zur
Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsanstalt,
zur Krankenversicherungsanstalt
der Bauern und zu den Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen
anzuwenden."
15. § 341 Abs. 2 wird aufgehoben.
16. § 349 Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten
„Hiebei finden die Bestimmungen des § 341 mit
der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß an die
Stelle der Ärztekammern die zuständige öffentlich-
rechtliche Interessenvertretung tritt und daß,
soweit sich die Gesamtverträge auf die Gewerblichen
Selbständigenkrankenkassen erstrecken,
diese Gesamtverträge der Zustimmung des Verbandes
der Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen
bedürfen; die Zustimmung darf nur im
Einvernehmen mit der in Betracht kommenden
Gewerblichen Selbständigenkrankenkasse erteilt
werden."
17. a) Im § 433 Abs. 1 Z. 1 ist der Ausdruck
„Meisterkrankenkassen" durch den Ausdruck
„Gewerbliche Selbständigenkrankenkassen" zu ersetzen.
b) Im § 433 Abs. 2 erster Satz ist der Ausdruck
„des Verbandes der Meisterkrankenkassen" durch
den Ausdruck „des Verbandes der Gewerblichen
Selbständigenkrankenkassen" zu ersetzen.
c) Im § 433 Abs. 6 erster und letzter Satz
ist der Ausdruck „des Verbandes der Meisterkrankenkassen"
durch den Ausdruck „des Verbandes
der Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen"
zu ersetzen.
18. § 446 Abs. 1 Z. 4 hat zu lauten
„4. in Einlagen bei Kreditunternehmen, die
nach Art und Umfang ihres Geschäftsbetriebes,
dem Verhältnis ihrer Eigenmittel zu den Gesamtverbindlichkeiten
oder zufolge einer bestehenden
besonderen Haftung ausreichende Sicherheit
bieten."
19. Dem § 448 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen
„Den mit der Ausübung der Aufsicht (mit der
Wahrung der finanziellen Interessen des Bundes)
betrauten Bediensteten können Aufwandsentschädigungen
gewährt werden, deren Höhe das
Bundesministerium für soziale Verwaltung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Finanzen festzusetzen hat."
20. Die Überschrift des 1. Unterabschnittes im
Abschnitt III des Neunten Teiles hat zu lauten
„Gemeinsame Sonderbestimmungen
über die Krankenversicherung
der Bundesangestellten und die
Notarversicherung"
21. a) Im § 480 Abs. 1 erster Satz haben die
Worte „in der Meisterkrankenversicherung" zu
entfallen.
b) § 480 Abs. 1 Z. 5 hat zu lauten
„5. die §§ 99, 102, 103, 106 und 107 über
Leistungsansprüche;"
c) § 480 Abs. 1 Z. 10 hat zu lauten
„10. die Bestimmungen des Sechsten Teiles über
die Beziehungen zu den Vertragspartnern;"
d) § 480 Abs. 1 Z. 11 hat zu lauten
„11. die Bestimmungen des Siebenten Teiles
über das Verfahren mit der Maßgabe, daß bei
den Schiedsgerichten je eine Abteilung für die
Angelegenheiten der Krankenversicherung der
Bundesangestellten und der Notarversicherung zu
bilden ist;"
e) Im § 480 Abs. 1 Z. 14 haben die Worte „für
den leitenden Angestellten und den leitenden
Arzt des Verbandes der Meisterkrankenkassen"
zu entfallen.
f) § 480 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Bestimmungen der §§ 315 bis 319
über die Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen
Kranken- und Unfallversicherung sowie die Bestimmungen
des § 320 b über sonstige Ersatzansprüche
der Versicherungsträger untereinander
sind auch auf die Krankenversicherungsanstalt der
Bundesangestellten und auf die Versicherungsanstalt
der österreichischen Eisenbahnen, auch
soweit diese Träger der Krankenversicherung im
Sinne des § 473 ist, entsprechend anzuwenden."
22. Im § 481 hat der letzte Satz zu entfallen.
23. Der 3. Unterabschnitt im Abschnitt III
des Neunten Teiles wird aufgehoben.
Artikel II
Die Bestimmungen des Artikels I Z. 7 bis 13
sind auch anzuwenden, wenn der Versicherungsfall
der Krankheit beziehungsweise der Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit vor dem Wirksamkeitsbeginn
dieses Bundesgesetzes eingetreten ist
und der Anspruch auf Anstaltspflege am 30. Juni
1966 noch nicht erschöpft war.
Artikel III
Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit
1. Juli 1966 in Kraft.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.