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168_1966 AT

168. Bundesgesetz: 18. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 168. Bundesgesetz: 18. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957,

BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.

Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 290/

1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl. Nr. 168/1960,

BGBl. Nr. 294/1960, BGBl. Nr. 13/1962, BGBl.

Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/1963, BGBl. Nr. 253/

1963, BGBl. Nr. 320/1963, BGBl. Nr. 301/1964,

BGBl. Nr. 81/1965, BGBl. Nr. 96/1965, BGBl.

Nr. 220/1965 und BGBl. Nr. 309/1965, wird abgeändert

wie folgt

1. § 2 Abs. 2 Z. 3 hat zu lauten

„3. Gewerbliche Selbständigenkrankenversicherung,"

2. Im § 5 Abs. 1 Z. 10 ist der Ausdruck

„Meisterkrankenkasse" durch den Ausdruck „Gewerbliche

Selbständigenkrankenkasse" zu ersetzen.

3. Im § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. e ist der Ausdruck

„des Verbandes der Meisterkrankenkassen" durch

den Ausdruck „des Verbandes der Gewerblichen

Selbständigenkrankenkassen" zu ersetzen.

4. Im § 18 Abs. 1 Z. 1 ist der Ausdruck

„Meisterkrankenkasse" durch den Ausdruck „Gewerbliche

Selbständigenkrankenkasse" zu ersetzen.

5. a) Im § 31 Abs. 1 ist der Ausdruck „Träger

der Meisterkrankenversicherung über den Verband

der Meisterkrankenkassen" durch den Aus-

druck „Träger der Gewerblichen Selbständigenkrankenversicherung

über den Verband der Gewerblichen

Selbständigenkrankenkassen" zu ersetzen.

b) Im § 31 Abs. 2 ist der Ausdruck „(des Verbandes

der Meisterkrankenkassen)" durch den

Ausdruck „(des Verbandes der Gewerblichen

Selbständigenkrankenkassen)" zu ersetzen.

c) Im § 31 Abs. 3 Z. 9 ist der Ausdruck „(dem

Verband der Meisterkrankenkassen)" durch den

Ausdruck „(dem Verband der Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen)"

zu ersetzen.

d) § 31 Abs. 3 Z. 10 hat zu lauten

„10. nach Anhörung der in Betracht kommenden

Versicherungsträger (des Verbandes der Gewerblichen

Selbständigenkrankenkassen) gemeinsame

Einrichtungen zur zweckmäßigen Ausnützung

und wirtschaftlichen Betriebsführung

der den angeschlossenen Versicherungsträgern

(dem Verband der Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen)

gehörigen Krankenhäuser, Heil(Kur)anstalten,

Erholungs- und Genesungsheime

und ähnlichen Einrichtungen sowie eine gemeinsame

Einrichtung für die Retaxierung von Rezepten

zu schaffen;"

e) § 31 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten

„Die gemäß Abs. 3 Z. 4 und 11 aufzustellenden

Richtlinien erlangen für den Bereich der Bauernkrankenversicherung

beziehungsweise der Gewerblichen

Selbständigenkrankenversicherung nur

Wirksamkeit, wenn der Sektionsausschuß für die

Bauernkrankenversicherung beziehungsweise der

Verband der Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen

der Aufstellung dieser Richtlinien zustimmt."

f) § 31 Abs. 5 erster Satz zweiter Halbsatz hat

zu lauten

„jedoch gelten die gemäß Abs. 3 Z. 13 aufgestellten

Richtlinien nicht für die Träger der nach

den Vorschriften über die Bauernkrankenversicherung,

über die Gewerbliche Selbständigenkrankenversicherung

und über die Krankenversicherung

der Bundesangestellten geregelten

Krankenversicherung."

6. Im § 74 Abs. 3 Z. 3 ist der Ausdruck „vom

Verband der Meisterkrankenkassen" durch den

Ausdruck „vom Verband der Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen"

zu ersetzen.

7. § 90 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Fällt während der ersten drei Tage einer

Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, für die

gemäß § 138 Abs. 1 Anspruch auf Krankengeld

nicht besteht, oder während des Bezuges von

Krankengeld ein Pensionsanspruch aus eigener

Pensionsversicherung des Versicherten an oder

lebt eine Pension aus einem der Versicherungsfälle

des Alters wieder auf, so ruht der Pensionsanspruch

für die weitere Dauer des Krankengeldbezuges

sowie für die Dauer des Ruhens des

Krankengeldanspruches nach § 143 Abs. 1 Z. 2

mit dem Betrag des Krankengeldes. Das Ruhen

des Pensionsanspruches tritt auch dann ein, wenn

die Pension während der Dauer des Ruhens des

Krankengeldanspruches nach § 143 Abs. 1 Z. 2

anfällt oder wiederauflebt."

7 a. Im § 98 a Abs. 4 zweiter Satz ist der Betrag

von 800 S durch den Betrag von 900 S zu

ersetzen.

8. § 121 Abs. 3 letzter Satz hat zu entfallen.

9. § 144 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Wenn und solange es die Art der Krankheit

erfordert, ist Pflege in der allgemeinen Gebührenklasse

einer öffentlichen Krankenanstalt

zu gewähren, sofern im Sprengel des Versicherungsträgers

eine solche Krankenanstalt besteht

und der Erkrankte nicht mit seiner Zustimmung

in einer nichtöffentlichen Krankenanstalt untergebracht

wird; die Anstaltspflege kann gewährt

werden, wenn die Möglichkeit einer entsprechenden

häuslichen Pflege nicht gegeben ist."

10. § 146 wird aufgehoben.

11. § 147 wird aufgehoben.

12. § 161 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Zeiten einer Pflege nach Abs. 1 sind auf

die Höchstdauer des Krankengeldanspruches

(§ 139) nicht anzurechnen."

13. § 320 a Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Dem Bezug des Krankengeldes ist bei Anwendung

des Abs. 1 auch das Ruhen des Krankengeldanspruches

nach § 143 Abs. 1 Z. 2 gleichzustellen."

14. § 321 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind entsprechend

auf die Beziehungen der Versicherungsträger

zu den Verbänden, zur Pensionsversicherungsanstalt

der gewerblichen Wirtschaft, zur

Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsanstalt,

zur Krankenversicherungsanstalt

der Bauern und zu den Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen

anzuwenden."

15. § 341 Abs. 2 wird aufgehoben.

16. § 349 Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten

„Hiebei finden die Bestimmungen des § 341 mit

der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß an die

Stelle der Ärztekammern die zuständige öffentlich-

rechtliche Interessenvertretung tritt und daß,

soweit sich die Gesamtverträge auf die Gewerblichen

Selbständigenkrankenkassen erstrecken,

diese Gesamtverträge der Zustimmung des Verbandes

der Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen

bedürfen; die Zustimmung darf nur im

Einvernehmen mit der in Betracht kommenden

Gewerblichen Selbständigenkrankenkasse erteilt

werden."

17. a) Im § 433 Abs. 1 Z. 1 ist der Ausdruck

„Meisterkrankenkassen" durch den Ausdruck

„Gewerbliche Selbständigenkrankenkassen" zu ersetzen.

b) Im § 433 Abs. 2 erster Satz ist der Ausdruck

„des Verbandes der Meisterkrankenkassen" durch

den Ausdruck „des Verbandes der Gewerblichen

Selbständigenkrankenkassen" zu ersetzen.

c) Im § 433 Abs. 6 erster und letzter Satz

ist der Ausdruck „des Verbandes der Meisterkrankenkassen"

durch den Ausdruck „des Verbandes

der Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen"

zu ersetzen.

18. § 446 Abs. 1 Z. 4 hat zu lauten

„4. in Einlagen bei Kreditunternehmen, die

nach Art und Umfang ihres Geschäftsbetriebes,

dem Verhältnis ihrer Eigenmittel zu den Gesamtverbindlichkeiten

oder zufolge einer bestehenden

besonderen Haftung ausreichende Sicherheit

bieten."

19. Dem § 448 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen

„Den mit der Ausübung der Aufsicht (mit der

Wahrung der finanziellen Interessen des Bundes)

betrauten Bediensteten können Aufwandsentschädigungen

gewährt werden, deren Höhe das

Bundesministerium für soziale Verwaltung im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Finanzen festzusetzen hat."

20. Die Überschrift des 1. Unterabschnittes im

Abschnitt III des Neunten Teiles hat zu lauten

„Gemeinsame Sonderbestimmungen

über die Krankenversicherung

der Bundesangestellten und die

Notarversicherung"

21. a) Im § 480 Abs. 1 erster Satz haben die

Worte „in der Meisterkrankenversicherung" zu

entfallen.

b) § 480 Abs. 1 Z. 5 hat zu lauten

„5. die §§ 99, 102, 103, 106 und 107 über

Leistungsansprüche;"

c) § 480 Abs. 1 Z. 10 hat zu lauten

„10. die Bestimmungen des Sechsten Teiles über

die Beziehungen zu den Vertragspartnern;"

d) § 480 Abs. 1 Z. 11 hat zu lauten

„11. die Bestimmungen des Siebenten Teiles

über das Verfahren mit der Maßgabe, daß bei

den Schiedsgerichten je eine Abteilung für die

Angelegenheiten der Krankenversicherung der

Bundesangestellten und der Notarversicherung zu

bilden ist;"

e) Im § 480 Abs. 1 Z. 14 haben die Worte „für

den leitenden Angestellten und den leitenden

Arzt des Verbandes der Meisterkrankenkassen"

zu entfallen.

f) § 480 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Bestimmungen der §§ 315 bis 319

über die Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen

Kranken- und Unfallversicherung sowie die Bestimmungen

des § 320 b über sonstige Ersatzansprüche

der Versicherungsträger untereinander

sind auch auf die Krankenversicherungsanstalt der

Bundesangestellten und auf die Versicherungsanstalt

der österreichischen Eisenbahnen, auch

soweit diese Träger der Krankenversicherung im

Sinne des § 473 ist, entsprechend anzuwenden."

22. Im § 481 hat der letzte Satz zu entfallen.

23. Der 3. Unterabschnitt im Abschnitt III

des Neunten Teiles wird aufgehoben.

Artikel II

Die Bestimmungen des Artikels I Z. 7 bis 13

sind auch anzuwenden, wenn der Versicherungsfall

der Krankheit beziehungsweise der Arbeitsunfähigkeit

infolge Krankheit vor dem Wirksamkeitsbeginn

dieses Bundesgesetzes eingetreten ist

und der Anspruch auf Anstaltspflege am 30. Juni

1966 noch nicht erschöpft war.

Artikel III

Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit

1. Juli 1966 in Kraft.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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