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168_1965 AT

168. Bundesgesetz: Energieanleihegesetz 1965

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 168. Bundesgesetz: Energieanleihegesetz 1965

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, für eine von der Österreichischen

Donaukraftwerke AG. im Jahre 1965 zu begebende

Anleihe bis zum Höchstbetrag von

200 Millionen Schilling zuzüglich Zinsen und

Kosten namens der Republik Österreich die

Haftung gemäß § 1357 Allgemeines Bürgerliches

Gesetzbuch zu übernehmen.

§ 2. Der Bundesminister für Finanzen wird

ferner ermächtigt, fur eine von der Österreichischen

Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft

(Verbundgesellschaft) im Jahre 1965 zu

begebende Anleihe bis zum Höchstbetrag von

400 Millionen Schilling zuzüglich Zinsen und

Kosten namens der Republik Österreich die

Haftung gemäß § 1357 Allgemeines Bürgerliches

Gesetzbuch zu übernehmen.

§ 3. Die Erlöse aus den gemäß §§ 1 und 2

durchgeführten Kreditoperationen sind zur

Deckung des Investitions- und Rationalisierungsbedarfes

der Verbundgesellschaft und der Sondergesellschaften

im Sinne des Bundesgesetzes

über die Verstaatlichung der Elektrizitätswirtschaft,

BGBl. Nr. 81/1947, zu verwenden.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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