168. Bundesgesetz: Energieanleihegesetz 1965
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, für eine von der Österreichischen
Donaukraftwerke AG. im Jahre 1965 zu begebende
Anleihe bis zum Höchstbetrag von
200 Millionen Schilling zuzüglich Zinsen und
Kosten namens der Republik Österreich die
Haftung gemäß § 1357 Allgemeines Bürgerliches
Gesetzbuch zu übernehmen.
§ 2. Der Bundesminister für Finanzen wird
ferner ermächtigt, fur eine von der Österreichischen
Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft
(Verbundgesellschaft) im Jahre 1965 zu
begebende Anleihe bis zum Höchstbetrag von
400 Millionen Schilling zuzüglich Zinsen und
Kosten namens der Republik Österreich die
Haftung gemäß § 1357 Allgemeines Bürgerliches
Gesetzbuch zu übernehmen.
§ 3. Die Erlöse aus den gemäß §§ 1 und 2
durchgeführten Kreditoperationen sind zur
Deckung des Investitions- und Rationalisierungsbedarfes
der Verbundgesellschaft und der Sondergesellschaften
im Sinne des Bundesgesetzes
über die Verstaatlichung der Elektrizitätswirtschaft,
BGBl. Nr. 81/1947, zu verwenden.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.