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168_1963 AT

168. Bundesgesetz: Bestimmungen über Kreditoperationen im Ausland.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 168. Bundesgesetz: Bestimmungen über Kreditoperationen im Ausland.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Für Kreditoperationen, die der Bundesminister

für Finanzen gemäß Art. V Ziff. 1 des

Bundesfinanzgesetzes 1963, BGBl. Nr. 94, durchführen

kann, gelten, sofern solche Kreditoperationen

im Ausland durchgeführt werden,

die Bestimmungen dieses Gesetzes.

§ 2. (Verfassungsbestimmung.) Die mit dem

Abschluß oder der Durchführung von Verträgen

über Kreditoperationen gemäß § 1 zusammenhängenden

Abgaben sind weder festzusetzen

noch einzuheben. Abgaben vom Einkommen,

Ertrag oder Vermögen, die sich aus Anleihen

oder aus auf Grund solcher Verträge begebenen

Teilschuldverschreibungen ergeben, sind weder

festzusetzen noch einzuheben, sofern nicht der

Berechtigte seinen Wohnsitz (Sitz) in Österreich

hat.

§ 3. In Verträgen über Kreditoperationen gemäß

§ 1 kann vereinbart werden, daß für Verbindlichkeiten

der Republik Österreich aus diesen

Verträgen Besicherungen mit Bundesvermögen

oder Bundeseinnahmen ohne weiteres Zutun der

Gläubiger verhältnismäßig in gleicher Weise gewährt

werden, als nach Abschluß dieser Verträge

solche Besicherungen für andere Verbindlichkeiten

der Republik Österreich eingeräumt werden.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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