168. Bundesgesetz: Bestimmungen über Kreditoperationen im Ausland.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Für Kreditoperationen, die der Bundesminister
für Finanzen gemäß Art. V Ziff. 1 des
Bundesfinanzgesetzes 1963, BGBl. Nr. 94, durchführen
kann, gelten, sofern solche Kreditoperationen
im Ausland durchgeführt werden,
die Bestimmungen dieses Gesetzes.
§ 2. (Verfassungsbestimmung.) Die mit dem
Abschluß oder der Durchführung von Verträgen
über Kreditoperationen gemäß § 1 zusammenhängenden
Abgaben sind weder festzusetzen
noch einzuheben. Abgaben vom Einkommen,
Ertrag oder Vermögen, die sich aus Anleihen
oder aus auf Grund solcher Verträge begebenen
Teilschuldverschreibungen ergeben, sind weder
festzusetzen noch einzuheben, sofern nicht der
Berechtigte seinen Wohnsitz (Sitz) in Österreich
hat.
§ 3. In Verträgen über Kreditoperationen gemäß
§ 1 kann vereinbart werden, daß für Verbindlichkeiten
der Republik Österreich aus diesen
Verträgen Besicherungen mit Bundesvermögen
oder Bundeseinnahmen ohne weiteres Zutun der
Gläubiger verhältnismäßig in gleicher Weise gewährt
werden, als nach Abschluß dieser Verträge
solche Besicherungen für andere Verbindlichkeiten
der Republik Österreich eingeräumt werden.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.