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168_1962 AT

168. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Umsatzsteuergesetzes 1959.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 168. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Umsatzsteuergesetzes 1959.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Umsatzsteuergesetz 1959, BGBl. Nr. 300/

1958, in der Fassung des Bundesgesetzes vom

18. Dezember 1959, BGBl. Nr. 302, des Bundesgesetzes

vom 21. Juni 1961, BGBl. Nr. 170,

und des Bundesgesetzes vom 21. März 1962,

BGBl. Nr. 92, wird wie folgt abgeändert

1. Im § 4 Abs. 1 Z. 30 ist nach dem Wort

„werden" der Punkt durch einen Strichpunkt

zu ersetzen.

2. Im § 4 Abs. 1 ist als Z. 31 anzufügen

„31. die Umsätze der ausländischen Nachrichtenagenturen

oder Nachrichtenbüros aus der

Übermittlung und Überlassung ausländischer

Nachrichten aller Art zur publizistischen Verwertung

im Inland an inländische Nachrichtenvermittlungsanstalten,

inländische Zeitungen und

Zeitschriften sowie andere inländische publizistische

Organe; das gleiche gilt für die Übermittlung

und Überlassung von Bild- und Filmnachrichtenmaterial.

Ausländische Nachrichtenagenturen

oder Nachrichtenbüros sind solche,

die ihren Sitz außerhalb des Bundesgebietes

haben."

3. Im § 7 hat Abs. 5 zu lauten

„(5) Die Ausgleichsteuer beträgt für jeden

steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1

Z. 3 drei vom Hundert des Erwerbspreises

oder Wertes (§ 6). Sie ermäßigt sich für Gegenstände

der Gruppe 1 auf eins vom Hundert

und sie erhöht sich für Gegenstände der Gruppe 2

auf vier vom Hundert und der Gruppe 3 auf

fünf vom Hundert. Die Zugehörigkeit der Gegenstände

zu den einzelnen Gruppen wird in

der Anlage E bestimmt, die einen Bestandteil

dieses Bundesgesetzes bildet. Die Ergänzung

der Anlage E hinsichtlich der Gegenstände

der Gruppen 2 und 3 erfolgt durch ein eigenes

Bundesgesetz."

4. Im § 16 Abs. 3 Z. 2 zweiter Satz sind die

Worte „Rohstoff oder ein Halberzeugnis im

Sinne des § 17 Abs. 8 ist.'' zu ersetzen durch

die Worte „Gegenstand der Gruppe 1 oder der

Gruppe 2 im Sinne des § 17 Abs. 8 ist;".

5. Im § 17 Abs. 4 zweiter Satz sind die Worte

„Rohstoff oder ein Halberzeugnis" zu ersetzen

durch die Worte „Gegenstand der Gruppe

1 oder der Gruppe 2".

6. Im § 17 hat Abs. 8 zu lauten

„(8) Der Vergütungssatz für die Ausfuhrvergütung

beträgt

für Gegenstände der Gruppe 1... .0-5 v. H.,

für Gegenstände der Gruppe 2.... 1-5 v. H.,

für Gegenstände der Gruppe 3 3-4 v. H.,

für Gegenstände der Gruppe 4... .4-2 v. H. und

für Gegenstände der Gruppe 5... .5 v. H.

der vollen Bemessungsgrundlage (Abs. 6).

Die Zugehörigkeit der Gegenstände zu den

einzelnen Gruppen wird in der Anlage F bestimmt,

die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes

bildet; die Bestimmung des Abs. 3 Z. 1, wonach

für die Ausfuhr bestimmter Gegenstände

keine Ausfuhrvergütung gewährt wird, bleibt

unberührt."

Artikel II.

Die Bestimmungen des Artikels T Z. 1, 4 und

5 treten mit 1. Jänner 1963 in Kraft.

Die Bestimmungen des Artikels I Z. 2 und 3

treten mit 1. Jänner 1963 in Kraft und sind

auf steuerbare Umsätze anzuwenden, die nach

dem 31. Dezember 1962 bewirkt werden.

Die Bestimmungen des Artikels, I Z. 6 treten

hinsichtlich der Gruppen 1, 2 und 3 der Ausfuhrvergütung

mit 1. Jänner 1963 in Kraft und sind

auf vergütungsfähige Vorgänge anzuwenden,

die nach dem 31. Dezember 1962 bewirkt werden.

Die Bestimmungen des Artikels I Z. 6 treten

hinsichtlich der Gruppen 4 und 5 der Ausfuhrvergütung

mit 1. Jänner 1963 in Kraft und sind

auf vergütungsfähige Vorgänge anzuwenden,

die nach dem 31. Dezember 1962 und vor dem

1. Jänner 1967 bewirkt werden.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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