168. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Umsatzsteuergesetzes 1959.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Umsatzsteuergesetz 1959, BGBl. Nr. 300/
1958, in der Fassung des Bundesgesetzes vom
18. Dezember 1959, BGBl. Nr. 302, des Bundesgesetzes
vom 21. Juni 1961, BGBl. Nr. 170,
und des Bundesgesetzes vom 21. März 1962,
BGBl. Nr. 92, wird wie folgt abgeändert
1. Im § 4 Abs. 1 Z. 30 ist nach dem Wort
„werden" der Punkt durch einen Strichpunkt
zu ersetzen.
2. Im § 4 Abs. 1 ist als Z. 31 anzufügen
„31. die Umsätze der ausländischen Nachrichtenagenturen
oder Nachrichtenbüros aus der
Übermittlung und Überlassung ausländischer
Nachrichten aller Art zur publizistischen Verwertung
im Inland an inländische Nachrichtenvermittlungsanstalten,
inländische Zeitungen und
Zeitschriften sowie andere inländische publizistische
Organe; das gleiche gilt für die Übermittlung
und Überlassung von Bild- und Filmnachrichtenmaterial.
Ausländische Nachrichtenagenturen
oder Nachrichtenbüros sind solche,
die ihren Sitz außerhalb des Bundesgebietes
haben."
3. Im § 7 hat Abs. 5 zu lauten
„(5) Die Ausgleichsteuer beträgt für jeden
steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1
Z. 3 drei vom Hundert des Erwerbspreises
oder Wertes (§ 6). Sie ermäßigt sich für Gegenstände
der Gruppe 1 auf eins vom Hundert
und sie erhöht sich für Gegenstände der Gruppe 2
auf vier vom Hundert und der Gruppe 3 auf
fünf vom Hundert. Die Zugehörigkeit der Gegenstände
zu den einzelnen Gruppen wird in
der Anlage E bestimmt, die einen Bestandteil
dieses Bundesgesetzes bildet. Die Ergänzung
der Anlage E hinsichtlich der Gegenstände
der Gruppen 2 und 3 erfolgt durch ein eigenes
Bundesgesetz."
4. Im § 16 Abs. 3 Z. 2 zweiter Satz sind die
Worte „Rohstoff oder ein Halberzeugnis im
Sinne des § 17 Abs. 8 ist.'' zu ersetzen durch
die Worte „Gegenstand der Gruppe 1 oder der
Gruppe 2 im Sinne des § 17 Abs. 8 ist;".
5. Im § 17 Abs. 4 zweiter Satz sind die Worte
„Rohstoff oder ein Halberzeugnis" zu ersetzen
durch die Worte „Gegenstand der Gruppe
1 oder der Gruppe 2".
6. Im § 17 hat Abs. 8 zu lauten
„(8) Der Vergütungssatz für die Ausfuhrvergütung
beträgt
für Gegenstände der Gruppe 1... .0-5 v. H.,
für Gegenstände der Gruppe 2.... 1-5 v. H.,
für Gegenstände der Gruppe 3 3-4 v. H.,
für Gegenstände der Gruppe 4... .4-2 v. H. und
für Gegenstände der Gruppe 5... .5 v. H.
der vollen Bemessungsgrundlage (Abs. 6).
Die Zugehörigkeit der Gegenstände zu den
einzelnen Gruppen wird in der Anlage F bestimmt,
die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes
bildet; die Bestimmung des Abs. 3 Z. 1, wonach
für die Ausfuhr bestimmter Gegenstände
keine Ausfuhrvergütung gewährt wird, bleibt
unberührt."
Artikel II.
Die Bestimmungen des Artikels T Z. 1, 4 und
5 treten mit 1. Jänner 1963 in Kraft.
Die Bestimmungen des Artikels I Z. 2 und 3
treten mit 1. Jänner 1963 in Kraft und sind
auf steuerbare Umsätze anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 1962 bewirkt werden.
Die Bestimmungen des Artikels, I Z. 6 treten
hinsichtlich der Gruppen 1, 2 und 3 der Ausfuhrvergütung
mit 1. Jänner 1963 in Kraft und sind
auf vergütungsfähige Vorgänge anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 1962 bewirkt werden.
Die Bestimmungen des Artikels I Z. 6 treten
hinsichtlich der Gruppen 4 und 5 der Ausfuhrvergütung
mit 1. Jänner 1963 in Kraft und sind
auf vergütungsfähige Vorgänge anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 1962 und vor dem
1. Jänner 1967 bewirkt werden.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.