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168_1961 AT

168. Bundesgesetz: 4. Marktordnungsgesetz-Novelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 168. Bundesgesetz: 4. Marktordnungsgesetz-Novelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

(Verfassungsbestimmung.)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Marktordnungsgesetz, BGBl.

Nr. 276/1958, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 85 und 156/1960 und des Art. II des

vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind,

sowie die Vollziehung dieser Vorschriften ist

für die Zeit vom Wirksamkeitsbeginn dieses

Gesetzes bis zum 31. Dezember 1962 auch hinsichtlich

der Regelungen Bundessache, hinsichtlich

derer die vor dem 1. Jänner 1956 bestandene

verfassungsgesetzliche Grundlage für Regelungen

auf dem Gebiete der Milch-, Getreide- und

Viehwirtschaft (Art. 10 Abs. 1 Z. 15 des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929)

nicht mehr gegeben ist.

Artikel II.

Das Marktordnungsgesetz, BGBl. Nr. 276/

1958, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 85 und 156/1960, wird abgeändert wie

folgt

1. Als § 7 b werden folgende Bestimmungen

eingefügt

„§ 7 b. (1) Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe

sowie die Milchgenossenschaften

und Milchsammelstellen haben für jedes Liter

Milch, das als Vollmilch, auf einen bestimmten

Fettgehalt eingestellte Milch, Sauermilch oder

Rahm in Verkehr gesetzt wird, in der Zeit vom

1. Juli bis zum 31. Dezember 1961 einen Betrag

von 0'10 S und ab 1. Jänner 1962 einen Betrag

von 0'20 S an den Fonds abzuführen.

(2) Bei der entgeltlichen Abgabe von Milch,

die als Vollmilch, auf einen bestimmten Fettgehalt

eingestellte Milch, Sauermilch oder Rahm

in Verkehr gesetzt wird — mit Ausnahme der

Abgabe von Milch durch den landwirtschaftlichen

Erzeuger — ist dem Abnehmer für jedes

Liter in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember

1961 ein Betrag von 0'10 S und ab 1. Jänner

1962 ein Betrag von 0'20 S gesondert in Rechnung

zu stellen.

(3) Die im Abs. 2 genannten Beträge sind bei

der Bestimmung von Preisen nach dem Preisregelungsgesetz

1957, BGBl. Nr. 151, dem

errechneten Kleinhandelseinstellpreis und Verbraucherpreis

im absoluten Ausmaß hinzuzufügen.

(4) Der Fonds hat allmonatlich Geldmittel in

der Höhe der ihm gemäß Abs. 1 zufließenden

Beträge an den Bund abzuführen; diese Geldmittel

sind für absatzfördernde Maßnahmen in

der Milchwirtschaft zu verwenden.

(5) Für die Erhebung der Beträge gemäß

Abs. 1 gelten die Bestimmungen der Unterabschnitte

A und D über die Erhebung von

Ausgleichsbeiträgen sinngemäß."

2. § 19 hat zu lauten

„§ 19. Der Importausgleich gemäß § 15 ist

eine Einnahme des Bundes; er ist — soweit erforderlich

— für absatzfördernde Maßnahmen in

der Milchwirtschaft zu verwenden."

3. Dem § 50 ist als Abs. 3 anzufügen

„(3) Der dem Abnehmer gemäß § 7 b Abs. 2

gesondert in Rechnung gestellte Betrag gilt nicht

als Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes."

4. Im § 56 Abs. 1 hat der zweite Halbsatz zu

lauten

„er verliert seine Wirksamkeit am 30. Juni

1963."

Artikel III.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1961

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung,

hinsichtlich der durch Art. II Z. 1 eingefügten

Bestimmung des § 7 b Abs. 3 das Bundesministerium

für Inneres im Einvernehmen mit

den Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft

und für Handel und Wiederaufbau, hinsichtlich

des Art. II Z. 2 das Bundesministerium

für Finanzen im Einvernehmen) mit dem Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich

des Art II Z. 3 das Bundesministerium

für Finanzen und hinsichtlich der übrigen

Bestimmungen das Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft betraut.

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