168. Bundesgesetz: 4. Marktordnungsgesetz-Novelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
(Verfassungsbestimmung.)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Marktordnungsgesetz, BGBl.
Nr. 276/1958, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 85 und 156/1960 und des Art. II des
vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind,
sowie die Vollziehung dieser Vorschriften ist
für die Zeit vom Wirksamkeitsbeginn dieses
Gesetzes bis zum 31. Dezember 1962 auch hinsichtlich
der Regelungen Bundessache, hinsichtlich
derer die vor dem 1. Jänner 1956 bestandene
verfassungsgesetzliche Grundlage für Regelungen
auf dem Gebiete der Milch-, Getreide- und
Viehwirtschaft (Art. 10 Abs. 1 Z. 15 des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929)
nicht mehr gegeben ist.
Artikel II.
Das Marktordnungsgesetz, BGBl. Nr. 276/
1958, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 85 und 156/1960, wird abgeändert wie
folgt
1. Als § 7 b werden folgende Bestimmungen
eingefügt
„§ 7 b. (1) Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe
sowie die Milchgenossenschaften
und Milchsammelstellen haben für jedes Liter
Milch, das als Vollmilch, auf einen bestimmten
Fettgehalt eingestellte Milch, Sauermilch oder
Rahm in Verkehr gesetzt wird, in der Zeit vom
1. Juli bis zum 31. Dezember 1961 einen Betrag
von 0'10 S und ab 1. Jänner 1962 einen Betrag
von 0'20 S an den Fonds abzuführen.
(2) Bei der entgeltlichen Abgabe von Milch,
die als Vollmilch, auf einen bestimmten Fettgehalt
eingestellte Milch, Sauermilch oder Rahm
in Verkehr gesetzt wird — mit Ausnahme der
Abgabe von Milch durch den landwirtschaftlichen
Erzeuger — ist dem Abnehmer für jedes
Liter in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember
1961 ein Betrag von 0'10 S und ab 1. Jänner
1962 ein Betrag von 0'20 S gesondert in Rechnung
zu stellen.
(3) Die im Abs. 2 genannten Beträge sind bei
der Bestimmung von Preisen nach dem Preisregelungsgesetz
1957, BGBl. Nr. 151, dem
errechneten Kleinhandelseinstellpreis und Verbraucherpreis
im absoluten Ausmaß hinzuzufügen.
(4) Der Fonds hat allmonatlich Geldmittel in
der Höhe der ihm gemäß Abs. 1 zufließenden
Beträge an den Bund abzuführen; diese Geldmittel
sind für absatzfördernde Maßnahmen in
der Milchwirtschaft zu verwenden.
(5) Für die Erhebung der Beträge gemäß
Abs. 1 gelten die Bestimmungen der Unterabschnitte
A und D über die Erhebung von
Ausgleichsbeiträgen sinngemäß."
2. § 19 hat zu lauten
„§ 19. Der Importausgleich gemäß § 15 ist
eine Einnahme des Bundes; er ist — soweit erforderlich
— für absatzfördernde Maßnahmen in
der Milchwirtschaft zu verwenden."
3. Dem § 50 ist als Abs. 3 anzufügen
„(3) Der dem Abnehmer gemäß § 7 b Abs. 2
gesondert in Rechnung gestellte Betrag gilt nicht
als Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes."
4. Im § 56 Abs. 1 hat der zweite Halbsatz zu
lauten
„er verliert seine Wirksamkeit am 30. Juni
1963."
Artikel III.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1961
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung,
hinsichtlich der durch Art. II Z. 1 eingefügten
Bestimmung des § 7 b Abs. 3 das Bundesministerium
für Inneres im Einvernehmen mit
den Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft
und für Handel und Wiederaufbau, hinsichtlich
des Art. II Z. 2 das Bundesministerium
für Finanzen im Einvernehmen) mit dem Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich
des Art II Z. 3 das Bundesministerium
für Finanzen und hinsichtlich der übrigen
Bestimmungen das Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft betraut.