168. Bundesgesetz: 7. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957,
BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.
Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 290/
1959 und BGBl. Nr. 87/1960, wird abgeändert
und ergänzt wie folgt
Artikel I.
1. § 292 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Richtsatz beträgt
a) für Rentenberechtigte aus eigener Pensionsversicherung
680 S; dieser Richtsatz erhöht
sich für die Ehegattin (den erwerbsunfähigen
Ehegatten) um 320 S und für jedes
Kind um 100 S, sofern diese Personen
überwiegend vom Rentenberechtigten erhalten
werden;
b) für Rentenberechtigte auf Witwen(Witwer)rente 680 S;
c) für Rentenberechtigte auf Waisenrente bis
zur Vollendung des 24. Lebensjahres 250 S,
falls beide Elternteile verstorben sind,
375 S, nach Vollendung des 24. Lebensjahres
450 S, falls beide Elternteile verstorben
sind, 680 S."
2. a) § 292 a Abs. 1 lit. b hat zu lauten
„b) die Unterhaltsverpflichtung von Eltern
gegenüber Kindern ersten Grades, vorausgesetzt,
daß der Rentenberechtigte mit dem
Unterhaltspflichtigen im gemeinsamen
Haushalt lebt."
b) § 292 a Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Bei Anwendung der Bestimmungen des
Abs. 2 sind im voraus vom Nettoeinkommen des
Unterhaltspflichtigen, wenn es sich um die Unterhaltspflicht
von Eltern einem minderjährigen
Kind gegenüber handelt, 200 S, sonst 300 S abzusetzen.
Sind beide einen gemeinsamen Haushalt
führenden Elternteile gegenüber dem rentenberechtigten
Kind unterhaltspflichtig, so ist der
der Summe der Nettoeinkommen beider Elternteile
entsprechende Betrag heranzuziehen."
Artikel II.
Wirksamkeit.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. November
1960 in Kraft. Den sich aus der Erhöhung der
Richtsätze für die Monate November und
Dezember 1960 ergebenden Mehraufwand an
Ausgleichszulagen trägt der Bund zur Gänze.
(2) Die auf Grund der Bestimmungen des Art. I
gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen
festzustellen.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.