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168_1960 AT

168. Bundesgesetz: 7. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 168. Bundesgesetz: 7. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957,

BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.

Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 290/

1959 und BGBl. Nr. 87/1960, wird abgeändert

und ergänzt wie folgt

Artikel I.

1. § 292 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Richtsatz beträgt

a) für Rentenberechtigte aus eigener Pensionsversicherung

680 S; dieser Richtsatz erhöht

sich für die Ehegattin (den erwerbsunfähigen

Ehegatten) um 320 S und für jedes

Kind um 100 S, sofern diese Personen

überwiegend vom Rentenberechtigten erhalten

werden;

b) für Rentenberechtigte auf Witwen(Witwer)rente 680 S;

c) für Rentenberechtigte auf Waisenrente bis

zur Vollendung des 24. Lebensjahres 250 S,

falls beide Elternteile verstorben sind,

375 S, nach Vollendung des 24. Lebensjahres

450 S, falls beide Elternteile verstorben

sind, 680 S."

2. a) § 292 a Abs. 1 lit. b hat zu lauten

„b) die Unterhaltsverpflichtung von Eltern

gegenüber Kindern ersten Grades, vorausgesetzt,

daß der Rentenberechtigte mit dem

Unterhaltspflichtigen im gemeinsamen

Haushalt lebt."

b) § 292 a Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Bei Anwendung der Bestimmungen des

Abs. 2 sind im voraus vom Nettoeinkommen des

Unterhaltspflichtigen, wenn es sich um die Unterhaltspflicht

von Eltern einem minderjährigen

Kind gegenüber handelt, 200 S, sonst 300 S abzusetzen.

Sind beide einen gemeinsamen Haushalt

führenden Elternteile gegenüber dem rentenberechtigten

Kind unterhaltspflichtig, so ist der

der Summe der Nettoeinkommen beider Elternteile

entsprechende Betrag heranzuziehen."

Artikel II.

Wirksamkeit.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. November

1960 in Kraft. Den sich aus der Erhöhung der

Richtsätze für die Monate November und

Dezember 1960 ergebenden Mehraufwand an

Ausgleichszulagen trägt der Bund zur Gänze.

(2) Die auf Grund der Bestimmungen des Art. I

gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen

festzustellen.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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