168. Bundesgesetz: Abänderung des Vergütungsgesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 16. Feber 1955, BGBl.
Nr. 53, über die Gewährung von Vergütung für
die Inanspruchnahme von Sachen (Vergütungsgesetz)
wird wie folgt abgeändert
§ 30 hat zu lauten
„§ 30. (1) Sind Sachen vor Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften
in Anspruch genommen worden, so
sind auf Vergütungsansprüche für die Zeit bis
zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die bisher
geltenden Vorschriften anzuwenden; handelt
es sich aber um Vergütungsansprüche wegen
der Inanspruchnahme von Sachen für Zwecke
einer Besatzungsmacht, so ist § 18 Abs.. 2, erster
Satz, anzuwenden.
(2) Die Geltendmachung von Ansprüchen auf
Entschädigung für Schäden, die wegen oder infolge
einer Inanspruchnahme durch eine Besatzungsmacht
verursacht worden sind, wird
durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt; sie
können im Verwaltungsverfahren auch dann
nicht geltend gemacht werden, wenn eine Inanspruchnahme
nach bundesrechtlichen Vorschriften
erfolgt ist."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Inneres betraut.