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168_1957 AT

168. Bundesgesetz: Abänderung des Vergütungsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 168. Bundesgesetz: Abänderung des Vergütungsgesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 16. Feber 1955, BGBl.

Nr. 53, über die Gewährung von Vergütung für

die Inanspruchnahme von Sachen (Vergütungsgesetz)

wird wie folgt abgeändert

§ 30 hat zu lauten

„§ 30. (1) Sind Sachen vor Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften

in Anspruch genommen worden, so

sind auf Vergütungsansprüche für die Zeit bis

zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die bisher

geltenden Vorschriften anzuwenden; handelt

es sich aber um Vergütungsansprüche wegen

der Inanspruchnahme von Sachen für Zwecke

einer Besatzungsmacht, so ist § 18 Abs.. 2, erster

Satz, anzuwenden.

(2) Die Geltendmachung von Ansprüchen auf

Entschädigung für Schäden, die wegen oder infolge

einer Inanspruchnahme durch eine Besatzungsmacht

verursacht worden sind, wird

durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt; sie

können im Verwaltungsverfahren auch dann

nicht geltend gemacht werden, wenn eine Inanspruchnahme

nach bundesrechtlichen Vorschriften

erfolgt ist."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Inneres betraut.

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