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168_1955 AT

168. Kundmachung: Neuerliche Abänderung von Fristen, die im Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über den Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten vorgesehen sind.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 168. Kundmachung: Neuerliche Abänderung von Fristen, die im Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über den Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten vorgesehen sind.

Durch Notenwechsel zwischen der österreichischen

Botschaft in Rom und dem Italienischen

Außenministerium am 21. April/10. Juni 1955

sind die im Übereinkommen zwischen der österreichischen

Bundesregierung und der italienischen

Regierung über den Vermögenstransfer

der Südtiroler Rückoptanten, BGBl. Nr. 220/

1950, und im Notenwechsel zwischen dem Bundeskanzleramt,

Auswärtige Angelegenheiten und

der italienischen Gesandtschaft, betreffend den

Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten,

die nicht nach Österreich abgewandert sind,

BGBl. Nr. 204/1952, vorgesehenen Fristen, die

zuletzt mit Notenwechsel vom 8. Juli 1954,

BGBl. Nr. 226/1954, verlängert wurden, abgeändert

worden wie folgt

I. Für abgewanderte Rückoptanten

1. Die im Art. 3 Abs. 1 und 2 des Transferabkommens

vorgesehene Frist bis zum 31. März

1956;

2. Die im Art. 3 Abs. 4 des Transferabkommens

vorgesehenen Fristen

a) für die Klärung der Staatsbürgerschaft bis

zum 31. Dezember 1955,

b) für die Stellung der Anträge zur Terminerstreckung

bis zum 31. März 1956;

3. Die im Art. 8 des Transferabkommens vorgesehene

Frist bis zum 31. Dezember 1956.

II. Für nicht abgewanderte Rückoptanten

gelten die unter T. Z. 1 und 3 angeführten Fristverlängerungen.

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