168. Kundmachung: Neuerliche Abänderung von Fristen, die im Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über den Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten vorgesehen sind.
Gesetzestext (1 Artikel)
Durch Notenwechsel zwischen der österreichischen
Botschaft in Rom und dem Italienischen
Außenministerium am 21. April/10. Juni 1955
sind die im Übereinkommen zwischen der österreichischen
Bundesregierung und der italienischen
Regierung über den Vermögenstransfer
der Südtiroler Rückoptanten, BGBl. Nr. 220/
1950, und im Notenwechsel zwischen dem Bundeskanzleramt,
Auswärtige Angelegenheiten und
der italienischen Gesandtschaft, betreffend den
Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten,
die nicht nach Österreich abgewandert sind,
BGBl. Nr. 204/1952, vorgesehenen Fristen, die
zuletzt mit Notenwechsel vom 8. Juli 1954,
BGBl. Nr. 226/1954, verlängert wurden, abgeändert
worden wie folgt
I. Für abgewanderte Rückoptanten
1. Die im Art. 3 Abs. 1 und 2 des Transferabkommens
vorgesehene Frist bis zum 31. März
1956;
2. Die im Art. 3 Abs. 4 des Transferabkommens
vorgesehenen Fristen
a) für die Klärung der Staatsbürgerschaft bis
zum 31. Dezember 1955,
b) für die Stellung der Anträge zur Terminerstreckung
bis zum 31. März 1956;
3. Die im Art. 8 des Transferabkommens vorgesehene
Frist bis zum 31. Dezember 1956.
II. Für nicht abgewanderte Rückoptanten
gelten die unter T. Z. 1 und 3 angeführten Fristverlängerungen.